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BGH Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 491/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Mai 2001 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin

Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. September

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 24. April 1991 erwarb der Beklagte von der

Klägerin (damals noch Treuhandanstalt) sämtliche Geschäftsanteile an dem

Unternehmen "M. am D. GmbH Damenmoden-Produktions- und Handelsge-

sellschaft, E.". Von dem vereinbarten Kaufpreis von 600.000 DM entfielen

244.872 DM auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke M. 23 bis 25 in

E. Dieser Teil des Gesamtkaufpreises unterlag einer in § 3 Nr. 3 näher gere-

gelten Nachbewertung und war gesondert ausgewiesen.

Der auf Vorschlag des Beklagten mit der Nachbewertung der Grund-

stücke beauftragte Architekt Sch. ermittelte

in seinem Gutachten vom

15. November 1993 einen Verkehrswert von 289.104 DM. Den sich daraus er-

gebenden Differenzbetrag von 44.232 DM zu dem im Kaufvertrag ausgewiese-

nen Kaufpreisteil zahlte der Beklagte an die Klägerin. Diese hielt das Gutach-

ten jedoch für offenbar unrichtig und deswegen nicht bindend und forderte den

Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 1995 unter Fristsetzung zum 15. August

1995 zur Zahlung weiterer 759.696 DM auf. Der Beklagte zahlte nicht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zah-

lung des genannten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das - sachverständig be-

ratene - Landgericht hat der Klage in Höhe von 214.896 DM nebst Zinsen

stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Be-

klagten zur Zahlung weiterer 243.983,72 DM nebst Zinsen erstrebt hat, ist er-

folglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlan-

desgericht die Klage vollständig abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 458.879,72 DM weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht sieht die Nachbewertungsklauseln als Allgemeine

Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9

AGBG für unwirksam, weil sie den Beklagten in unangemessener Weise be-

nachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung sei der

Beklagte nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil die

nach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslücke

nicht geschlossen werden könne.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht den von

der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahin-

gestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualver-

einbarungen, wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen

im Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirk-

sam.

a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-

parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken

deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des

Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich als auch

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.

b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-

klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen

um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie nach der Entscheidung des

Senats vom 26. Januar 2001 (V ZR 542/99, WM 2001, 642, 643 f [zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen]) ebenfalls wirksam.

c) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG

nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Dem hier maßgeblichen Erwerber-

kreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt

gewesen sein, daß es im Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grund-

stücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kauf-

preises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, daß die Grund-

stückspreise jedenfalls zunächst einmal stiegen. Hier kommt noch hinzu, daß

der auf die Grundstücke entfallende Kaufpreisanteil ausdrücklich zum Zweck

der Nachbewertung gesondert ausgewiesen wurde. Das beinhaltet im Zusam-

menhang mit den übrigen Regelungen zugleich, daß der der Höhe nach bereits

vereinbarte Kaufpreis nur ein vorläufiger sein sollte. Damit ist es ausgeschlos-

sen, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Se-

nat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.

Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls

eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.

26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die in

Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Wäh-

rungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,

BGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor dem

3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts

und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung auch

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Senatsurt.

v. 26. Januar 2001, aaO), sind auf die hier streitigen Klauseln anwendbar, weil

sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht

wesentlich von den vor dem 3. Oktober 1990 unterschieden.

d) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 9

bis 11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen

unmittelbar den endgültigen Preis für die Grundstücke, indem sie solche Re-

gelungen treffen, die auch aus der Sicht des Beklagten klar und verständlich

die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geld-

forderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das

macht sie nach § 8 AGBG kontrollfrei, selbst wenn die endgültige Höhe des

Kaufpreises noch nicht beziffert wird (Senatsurt. v. 26. Januar 2001, aaO).

Da die Klauseln auch kein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die

Klägerin begründen, wird der Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG, aus

diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht eröffnet.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des An-

spruchs erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Falls sich da-

bei ergibt, daß sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Be-

stimmung des endgültigen Kaufpreises durch einen Sachverständigen als nicht

durchführbar erweist, weil der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte

Verfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr

gangbar ist, wird das Berufungsgericht die Leistungsbestimmung durch Urteil

(§ 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB) treffen müssen (Senatsurt. v. 7. April

2000, V ZR 36/99, WM 2000, 2104, 2105).

Wenzel

Tropf

Lambert-Lang

Lemke

Gaier