BGH Beschluss vom 14.02.2008 – III ZR 73/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses A. Straße 4-6 in K. .
Im Jahre 1994 führte dort die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Ver-
bandsgemeinde Kanalbauarbeiten durch. 1995 stellte der Kläger Risse an sei-
nem Haus und 1999 ein starkes Absenken des Gebäudes und des Bürgerstei-
ges fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalar-
beiten, nimmt der Kläger die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch auf Scha-
densersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen Sanierungsmaßnahmen in
Anspruch. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch
zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an
seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet
seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufungsschrift
hat der Kläger nur die Beklagte zu 1 als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte
zu 1" bezeichnet, während die Beklagte zu 2 und der Streithelfer der Beklagten
lediglich mit den Ordnungsnummern 2 und 3 angeführt sind, bei ihnen aber jeg-
liche Parteirollen fehlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zu-
rückweisung des vom Kläger gestellten Wiedereinsetzungsantrags die Berufung
als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richte, und
hat im Übrigen (Beklagte zu 1) das Rechtsmittel hinsichtlich des bezifferten
Zahlungsantrags als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Beklagte zu 2
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen die Beklagte zu 2 ge-
führte Berufung unzulässig, weil aus der Berufungsschrift nicht hinreichend
deutlich werde, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Beklagte zu 2 rich-
ten solle. Deren Einbeziehung ergebe sich erstmals eindeutig aus der späteren
Berufungsbegründung. Mit der Einlegung der Berufung sei aber dem Beru-
fungsgericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit über den Gegenstand und
die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Auch unter Anwen-
dung eines großzügigen Maßstabs sei eine Berufung dann, wenn in der Beru-
fungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter
bezeichnet werde, der andere dagegen nicht, das Rechtsmittel gegenüber dem
nicht Bezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an dessen Inanspruchnahme als
Rechtsmittelbeklagter verblieben. So liege es hier. In der Berufungsschrift sei
allein die Beklagte zu 1 als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet. Die Beklagte zu 2
sei ebenso wie der Streitverkündete (richtig: Streithelfer) ohne nähere Bezeich-
nung unter den nachfolgenden Ordnungsnummern aufgelistet. Gerade durch
die gleichartige Bezeichnung der Beklagten zu 2 und des Streitverkündeten, der
nicht Rechtsmittelgegner sein könne, ergäben sich erhebliche Zweifel, ob sich
die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Diese Zweifel ließen
sich auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens (die Verfah-
rensakte sei bereits innerhalb der Berufungsfrist übersandt worden) nicht klä-
ren. Denn für die beiden erstinstanzlich Beklagten komme eine deutlich unter-
schiedliche Haftung in Betracht. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei
dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Richtig ist, dass den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur dann ge-
nügt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl
der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder
doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.;
vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom
10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils
m.w.N.). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls
in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende
Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen
zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel
gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen
Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Be-
schränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 19. März 1969
- VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 -
VersR 1983, 984, 985; Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW
1994, 512, 514 unter B II 1, insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; Urteil
vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; Beschluss vom
15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 9). Das stellt auch
das vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Urteil des
V. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204) nicht in
Frage.
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen,
dass die Berufung des Klägers nicht nur gegen die Beklagte zu 1, sondern auch
gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war. In der Berufungsschrift ist die erstbe-
klagte Verbandsgemeinde als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1" be-
zeichnet, während bei der Beklagten zu 2 und dem Streithelfer jegliche Partei-
bezeichnungen fehlen. Schon aus diesem Grunde musste sich, was die Beklag-
te zu 2 betrifft, ein bloßes Versehen des Klägers aufdrängen. Mit dem sich
denknotwendig anschließenden, jedoch ausgelassenen "Beklagten zu 2 und
Berufungsbeklagten zu 2" konnte, wie das Berufungsgericht selbst erkennt, nur
die Beklagte zu 2 gemeint sein. Hinzu kommt, dass sowohl das Berufungsge-
richt als auch die Parteien zunächst die Berufung des Klägers in diesem Sinne
als uneingeschränkte Anfechtung verstanden und damit die Richtigkeit einer
solchen objektiven Auslegung bestätigt haben. Zu einer geänderten Rechtsan-
sicht kam das Berufungsgericht erst nach einem Wechsel in der Besetzung.
3.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht deswegen die Berufung des Klä-
gers, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war, als unzulässig verwor-
fen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kommt es nicht an.
B. Beklagte zu 1
Auch die Teilabweisung der Klage als unbegründet gegenüber der Be-
klagten zu 1 ist von Verfahrensfehlern beeinflusst.
I.
Das Berufungsgericht hat es insoweit im Anschluss an das Landgericht
und unter Bezugnahme auf dessen Begründung als nicht nachgewiesen ange-
sehen, dass diejenigen Schäden, die der Kläger in den Jahren 1999/2000 repa-
rieren ließ und deren Ersatz er nunmehr mit dem Leistungsantrag begehre, auf
die Kanalbauarbeiten des Jahres 1994 zurückzuführen seien. Die Angriffe des
Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts begründeten keine Zwei-
fel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfest-
stellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hatte über den Kausalzusammenhang umfangreich Be-
weis erhoben und unter anderem zu der Frage, ob wegen nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang eingebauter Sperrriegel eine Drainagewirkung ent-
standen sei, ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten
des Sachverständigen C. eingeholt und ihn auch mündlich angehört. Er
kam zu dem Ergebnis, die Schäden am Gebäude des Klägers seien hauptsäch-
lich durch die schlechten Baugrundverhältnisse und nachrangig vermutlich auch
durch Grundwasserabsenkungen verursacht. Hiergegen hatte der Kläger mit
Schriftsatz vom 10. Januar 2006 Einwände erhoben und unter Hinweis auf zwei
von ihm gleichzeitig vorgelegte Privatgutachten behauptet, aufgrund der Drai-
nagewirkung des Kanals sei es zu einer Änderung der Grundwasserfließrich-
tung und zu einem Absinken des Grundwasserspiegels um ca. 50 cm seit den
Bauarbeiten gekommen. Je nach den Witterungsverhältnissen sinke das
Grundwasser in den Bereich des nicht tragfähigen Bachlehms ab, was Setzun-
gen hervorrufe. Wegen der besonders fließgefährdeten Bodenstruktur sei ein
dicht schließendes und kraftschlüssiges Verbausystem notwendig gewesen, um
Setzungsbewegungen durch Bodenverluste zu verhindern, zumindest aber der
Einbau von Sperrriegeln. Der Kläger hat sodann im nachgelassenen Schriftsatz
vom 14. Februar 2006 den Beweisantrag gestellt, eine jahreszeitliche Messung
des Grundwasserspiegels zur Feststellung von Grundwasserschwankungen
vorzunehmen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht für verspätet (§ 296
Abs. 2 ZPO) und zugleich für unerheblich gehalten. Beide Privatgutachten
stützten sich auf Sachvortrag, den der Kläger unter Berücksichtigung des Be-
schleunigungsgrundsatzes und der Prozessförderungspflicht schon früher hätte
in das Verfahren einführen können und müssen (§ 282 ZPO). Selbst wenn man
jedoch den Vortrag als rechtzeitig ansähe, wäre den weiteren Beweisangeboten
nicht nachzugehen. Die Ausführungen des Klägers stellten einen Ausfor-
schungsbeweis dar, da es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten fehle.
II.
Der Revision ist zuzugeben, dass es für die Zurückweisung der nachträg-
lichen Beweisanträge an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Infolgedessen durfte
das Berufungsgericht auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde
legen.
1.
Für eine Zurückweisung nach dem vom Landgericht herangezogenen
§ 296 Abs. 2 ZPO reicht ein - auch schuldhafter - Verstoß gegen die Prozess-
förderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) allein nicht aus. Die Verspätung muss
vielmehr auf grober Nachlässigkeit beruhen. Hierzu fehlen jegliche Feststellun-
gen. Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Zurückweisung auch nicht
auf eine andere Vorschrift stützen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR
86/91 - NJW 1992, 1965; Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR
2005, 1007, 1008 m.w.N.).
2.
Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass die Vorinstanzen das
ergänzende Vorbringen des Klägers zum Ursachenzusammenhang zwischen
Kanalbau und Gebäudeschäden und seine weiteren Beweisanträge nicht als
unbeachtlichen Ausforschungsbeweis würdigen durften. Eine unzulässige Aus-
forschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor,
wenn eine Prozesspartei mangels der lediglich bei einem Sachkundigen vor-
handenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete An-
gaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH, Urteile vom
10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - NJW 1995, 1160, 1161; vom 11. April 2000
- X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR
359/01 - NJW-RR 2003, 491; ebenso etwa Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,
28. Aufl., § 284 Rn. 3; jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mangels
näherer Kenntnisse über die geologischen und physikalischen Zusammenhän-
ge zwischen den Bauarbeiten, der Grundwasserführung und den aufgetretenen
Rissen und Senkungen am Gebäude war vom Kläger ohne sachverständige
Hilfe eine substantiierte Darstellung nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 164, 330,
335). Warum es überdies nunmehr, nachdem der Kläger zwei von ihm einge-
holte Privatgutachten vorgelegt hatte, immer noch an hinreichenden Anknüp-
fungstatsachen für eine Beweiserhebung fehlen sollte, erschließt sich nicht und
wird von den Vorinstanzen auch nicht näher begründet. Andere Bedenken ge-
gen die Zulässigkeit des Klagevorbringens wie der weiteren Beweisanträge sind
weder geltend gemacht noch ersichtlich.
3.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichti-
gung dieses Vortrags anders entschieden hätte und dass das Teilurteil somit
auf diesen Verfahrensfehlern beruht.
C.
Infolge dessen kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-
ben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit in dem in die Revisionsinstanz ge-
langten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2007 - 1 U 379/06 -