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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – III ZR 73/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses A. Straße 4-6 in K. .

Im Jahre 1994 führte dort die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Ver-

bandsgemeinde Kanalbauarbeiten durch. 1995 stellte der Kläger Risse an sei-

nem Haus und 1999 ein starkes Absenken des Gebäudes und des Bürgerstei-

ges fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalar-

beiten, nimmt der Kläger die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch auf Scha-

densersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen Sanierungsmaßnahmen in

Anspruch. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch

zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an

seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet

seien.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufungsschrift

hat der Kläger nur die Beklagte zu 1 als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte

zu 1" bezeichnet, während die Beklagte zu 2 und der Streithelfer der Beklagten

lediglich mit den Ordnungsnummern 2 und 3 angeführt sind, bei ihnen aber jeg-

liche Parteirollen fehlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zu-

rückweisung des vom Kläger gestellten Wiedereinsetzungsantrags die Berufung

als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richte, und

hat im Übrigen (Beklagte zu 1) das Rechtsmittel hinsichtlich des bezifferten

Zahlungsantrags als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der

Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Beklagte zu 2

I.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen die Beklagte zu 2 ge-

führte Berufung unzulässig, weil aus der Berufungsschrift nicht hinreichend

deutlich werde, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Beklagte zu 2 rich-

ten solle. Deren Einbeziehung ergebe sich erstmals eindeutig aus der späteren

Berufungsbegründung. Mit der Einlegung der Berufung sei aber dem Beru-

fungsgericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit über den Gegenstand und

die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Auch unter Anwen-

dung eines großzügigen Maßstabs sei eine Berufung dann, wenn in der Beru-

fungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter

bezeichnet werde, der andere dagegen nicht, das Rechtsmittel gegenüber dem

nicht Bezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an dessen Inanspruchnahme als

Rechtsmittelbeklagter verblieben. So liege es hier. In der Berufungsschrift sei

allein die Beklagte zu 1 als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet. Die Beklagte zu 2

sei ebenso wie der Streitverkündete (richtig: Streithelfer) ohne nähere Bezeich-

nung unter den nachfolgenden Ordnungsnummern aufgelistet. Gerade durch

die gleichartige Bezeichnung der Beklagten zu 2 und des Streitverkündeten, der

nicht Rechtsmittelgegner sein könne, ergäben sich erhebliche Zweifel, ob sich

die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Diese Zweifel ließen

sich auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens (die Verfah-

rensakte sei bereits innerhalb der Berufungsfrist übersandt worden) nicht klä-

ren. Denn für die beiden erstinstanzlich Beklagten komme eine deutlich unter-

schiedliche Haftung in Betracht. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei

dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1.

Richtig ist, dass den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur dann ge-

nügt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl

der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder

doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.;

vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom

10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils

m.w.N.). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls

in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende

Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen

zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel

gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen

Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Be-

schränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 19. März 1969

- VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 -

VersR 1983, 984, 985; Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW

1994, 512, 514 unter B II 1, insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; Urteil

vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; Beschluss vom

15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 9). Das stellt auch

das vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Urteil des

V. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204) nicht in

Frage.

7

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen,

dass die Berufung des Klägers nicht nur gegen die Beklagte zu 1, sondern auch

gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war. In der Berufungsschrift ist die erstbe-

klagte Verbandsgemeinde als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1" be-

zeichnet, während bei der Beklagten zu 2 und dem Streithelfer jegliche Partei-

bezeichnungen fehlen. Schon aus diesem Grunde musste sich, was die Beklag-

te zu 2 betrifft, ein bloßes Versehen des Klägers aufdrängen. Mit dem sich

denknotwendig anschließenden, jedoch ausgelassenen "Beklagten zu 2 und

Berufungsbeklagten zu 2" konnte, wie das Berufungsgericht selbst erkennt, nur

die Beklagte zu 2 gemeint sein. Hinzu kommt, dass sowohl das Berufungsge-

richt als auch die Parteien zunächst die Berufung des Klägers in diesem Sinne

als uneingeschränkte Anfechtung verstanden und damit die Richtigkeit einer

solchen objektiven Auslegung bestätigt haben. Zu einer geänderten Rechtsan-

sicht kam das Berufungsgericht erst nach einem Wechsel in der Besetzung.

8

3.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht deswegen die Berufung des Klä-

gers, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war, als unzulässig verwor-

fen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers kommt es nicht an.

B. Beklagte zu 1

9

Auch die Teilabweisung der Klage als unbegründet gegenüber der Be-

klagten zu 1 ist von Verfahrensfehlern beeinflusst.

I.

10

Das Berufungsgericht hat es insoweit im Anschluss an das Landgericht

und unter Bezugnahme auf dessen Begründung als nicht nachgewiesen ange-

sehen, dass diejenigen Schäden, die der Kläger in den Jahren 1999/2000 repa-

rieren ließ und deren Ersatz er nunmehr mit dem Leistungsantrag begehre, auf

die Kanalbauarbeiten des Jahres 1994 zurückzuführen seien. Die Angriffe des

Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts begründeten keine Zwei-

fel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfest-

11

Das Landgericht hatte über den Kausalzusammenhang umfangreich Be-

weis erhoben und unter anderem zu der Frage, ob wegen nicht oder nicht in

dem erforderlichen Umfang eingebauter Sperrriegel eine Drainagewirkung ent-

standen sei, ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten

des Sachverständigen C. eingeholt und ihn auch mündlich angehört. Er

kam zu dem Ergebnis, die Schäden am Gebäude des Klägers seien hauptsäch-

lich durch die schlechten Baugrundverhältnisse und nachrangig vermutlich auch

durch Grundwasserabsenkungen verursacht. Hiergegen hatte der Kläger mit

Schriftsatz vom 10. Januar 2006 Einwände erhoben und unter Hinweis auf zwei

von ihm gleichzeitig vorgelegte Privatgutachten behauptet, aufgrund der Drai-

nagewirkung des Kanals sei es zu einer Änderung der Grundwasserfließrich-

tung und zu einem Absinken des Grundwasserspiegels um ca. 50 cm seit den

Bauarbeiten gekommen. Je nach den Witterungsverhältnissen sinke das

Grundwasser in den Bereich des nicht tragfähigen Bachlehms ab, was Setzun-

gen hervorrufe. Wegen der besonders fließgefährdeten Bodenstruktur sei ein

dicht schließendes und kraftschlüssiges Verbausystem notwendig gewesen, um

Setzungsbewegungen durch Bodenverluste zu verhindern, zumindest aber der

Einbau von Sperrriegeln. Der Kläger hat sodann im nachgelassenen Schriftsatz

vom 14. Februar 2006 den Beweisantrag gestellt, eine jahreszeitliche Messung

des Grundwasserspiegels zur Feststellung von Grundwasserschwankungen

vorzunehmen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht für verspätet (§ 296

Abs. 2 ZPO) und zugleich für unerheblich gehalten. Beide Privatgutachten

stützten sich auf Sachvortrag, den der Kläger unter Berücksichtigung des Be-

schleunigungsgrundsatzes und der Prozessförderungspflicht schon früher hätte

in das Verfahren einführen können und müssen (§ 282 ZPO). Selbst wenn man

jedoch den Vortrag als rechtzeitig ansähe, wäre den weiteren Beweisangeboten

nicht nachzugehen. Die Ausführungen des Klägers stellten einen Ausfor-

schungsbeweis dar, da es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten fehle.

II.

12

Der Revision ist zuzugeben, dass es für die Zurückweisung der nachträg-

lichen Beweisanträge an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Infolgedessen durfte

das Berufungsgericht auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht

gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde

legen.

13

1.

Für eine Zurückweisung nach dem vom Landgericht herangezogenen

§ 296 Abs. 2 ZPO reicht ein - auch schuldhafter - Verstoß gegen die Prozess-

förderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) allein nicht aus. Die Verspätung muss

vielmehr auf grober Nachlässigkeit beruhen. Hierzu fehlen jegliche Feststellun-

gen. Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Zurückweisung auch nicht

auf eine andere Vorschrift stützen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR

86/91 - NJW 1992, 1965; Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR

2005, 1007, 1008 m.w.N.).

14

2.

Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass die Vorinstanzen das

ergänzende Vorbringen des Klägers zum Ursachenzusammenhang zwischen

Kanalbau und Gebäudeschäden und seine weiteren Beweisanträge nicht als

unbeachtlichen Ausforschungsbeweis würdigen durften. Eine unzulässige Aus-

forschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor,

wenn eine Prozesspartei mangels der lediglich bei einem Sachkundigen vor-

handenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete An-

gaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH, Urteile vom

10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - NJW 1995, 1160, 1161; vom 11. April 2000

- X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR

359/01 - NJW-RR 2003, 491; ebenso etwa Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,

28. Aufl., § 284 Rn. 3; jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mangels

näherer Kenntnisse über die geologischen und physikalischen Zusammenhän-

ge zwischen den Bauarbeiten, der Grundwasserführung und den aufgetretenen

Rissen und Senkungen am Gebäude war vom Kläger ohne sachverständige

Hilfe eine substantiierte Darstellung nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 164, 330,

335). Warum es überdies nunmehr, nachdem der Kläger zwei von ihm einge-

holte Privatgutachten vorgelegt hatte, immer noch an hinreichenden Anknüp-

fungstatsachen für eine Beweiserhebung fehlen sollte, erschließt sich nicht und

wird von den Vorinstanzen auch nicht näher begründet. Andere Bedenken ge-

gen die Zulässigkeit des Klagevorbringens wie der weiteren Beweisanträge sind

weder geltend gemacht noch ersichtlich.

15

3.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichti-

gung dieses Vortrags anders entschieden hätte und dass das Teilurteil somit

auf diesen Verfahrensfehlern beruht.

C.

16

Infolge dessen kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-

ben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit in dem in die Revisionsinstanz ge-

langten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2007 - 1 U 379/06 -