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BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 275/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Hörgeräteversorgung

UWG § 1

Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich un- lauter, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten im Beratungsgespräch darauf hin- weist, daß dessen Versorgung mit einem Hörgerät nicht nur durch einen örtli- chen Hörgeräteakustiker durchgeführt werden kann, sondern auch - im sog. verkürzten Versorgungsweg - durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt für die ärztlichen Leistungen, die er im Rahmen seiner Mitwirkung an der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg erbringt, eine gesonderte Vergütung erhält.

BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 275/99 - OLG Frankfurt am Main in Kassel

LG Kassel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats

in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

29. Oktober 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 17. November 1998

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger übt in mehreren Geschäften in K. und Umgebung das

Handwerk eines Hörgeräteakustikers aus.

Die Beklagte ist HNO-Ärztin. Bis zum Jahr 1996 wurden ihre Patienten

durchweg auf dem herkömmlichen Weg mit Hörgeräten versorgt. Nach der

Feststellung des Grades der Hörschädigung, insbesondere mittels eines Au-

diogramms, verordnete die Beklagte ein Hörgerät. Mit dem Rezept suchte der

Patient das Geschäft eines ortsansässigen Hörgeräteakustikers auf. Dies war

häufig ein Geschäft des Klägers, das sich in demselben Gebäudekomplex wie

die Praxis der Beklagten befindet. Der Hörgeräteakustiker nahm nach erneuten

audiometrischen Messungen und der Auswahl eines Hörgeräts einen Ohrab-

druck ab. Danach wurde ein Ohrpaßstück gefertigt, mit dem Hörgerät verbun-

den und dem Patienten angepaßt. Nach Feineinstellung des Gerätes begab

sich der Patient erneut in die Praxis der Beklagten. Diese überprüfte die Funk-

tionstüchtigkeit der Hörhilfe und erteilte die Freizeichnung. Bei Patienten mit

gesetzlicher Krankenversicherung rechnete der Hörgeräteakustiker aufgrund

der Freizeichnung die Hörhilfe mit der Krankenkasse ab; der Patient hatte ge-

gebenenfalls eine Zuzahlung zu leisten.

Ein Teil der Patienten der Beklagten wird nunmehr unter ihrer Mitwir-

kung auf dem sog. verkürzten Versorgungsweg von der a. GmbH &

Co. KG (im folgenden: a. ) versorgt. Diese hat dazu der Beklagten - wie auch

den anderen an ihrem Versorgungssystem beteiligten HNO-Ärzten - einen

Computer, der mit ihrem Betrieb verbunden werden kann, samt der erforderli-

chen Software zur Verfügung gestellt. Wenn die Beklagte festgestellt hat, daß

ein Patient eine Hörhilfe benötigt, erläutert sie ihm, daß er das Hörgerät bei

einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder - mit ihrer Mitwirkung - bei der

a. beziehen könne. Entscheidet sich der Patient für eine Versorgung durch

a. , nimmt die Beklagte den Ohrabdruck ab und übersendet diesen an a. . In

deren Betrieb wird anhand des Ohrabdrucks das Ohrpaßstück gefertigt und -

mit dem eingefügten Hörgerät - an die Beklagte zurückgesandt. Unter Mitwir-

kung eines - online zugeschalteten - Hörgeräteakustikers von a. nimmt die

Beklagte nunmehr die Anpassung und Feinabstimmung des Hörgeräts mit Hilfe

des Computers vor.

Für ihre Mitwirkung bei der Anpassung der Hörhilfe überweist a. der

Beklagten für jedes versorgte Ohr 250 DM. Dabei handelt es sich um einen Teil

des von den Krankenkassen an a. für jede Hörhilfe gezahlten Festbetrages.

Der Kläger ist der Ansicht, daß sich die Beklagte durch diese Art der Zu-

sammenarbeit mit a. standeswidrig und deshalb wettbewerbswidrig verhält.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken folgende Handlungen vorzunehmen:

- Vornahme audiometrischer Messungen zur Anpassung und Lie-

ferung eines Hörgerätes,

- Erstellen von Ohrabdrucken zur Anpassung und Lieferung eines

Hörgerätes,

- Anpassung (Feinanpassung) eines von der Firma a.

GmbH & Co. KG, R. , gelieferten Hörgerätes,

- Übergabe und Einweisung von Patienten in den Gebrauch eines von der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , gelieferten Hörgerätes und

- Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung von Prospekten für die Firma a. GmbH & Co. KG, R. ,

-

für die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder eine sog. Vergütung, insbesondere in Höhe von mindestens 250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. GmbH & Co. KG entgegenzunehmen;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den schon entstandenen und noch entstehenden Schaden durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlun- gen, und zwar insbesondere unter Angabe der Stückzahl und Herkunft der im eigenen oder fremden Namen verkauften bzw. angepaßten Hörgeräte, Hörgeräte-Batterien und sonstigem Zu- behör, insbesondere der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , der dabei erzielten Umsätze/Aufwandsentschädigungen sowie der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angabe der ausge- legten Werbebroschüren der Firma a. GmbH & Co. KG, R. .

Die Beklagte hat ihr Vorgehen bei der Versorgung ihrer Patienten mit

Hörgeräten als rechtmäßig und sachgerecht verteidigt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 220) hat die Be-

rufung der Beklagten zurückgewiesen; dabei hat es den Tenor des landgericht-

lichen Urteils zum Zweck der Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammen- arbeit mit der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , folgende den Vertrieb der von dieser Firma hergestellten Hörhilfen fördernde Handlungen vorzunehmen:

- Audiometrische Messungen zur Anpassung und Lieferung eines

Hörgerätes,

- Erstellen von Ohrabdrucken zum Anpassen und zur Lieferung

eines Hörgerätes,

- Anpassung (Feinanpassung) eines Hörgerätes, - Übergabe einer Einweisung der Patienten in den Gebrauch ei-

nes Hörgerätes und

- Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung von Prospekten der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , sowie für die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder eine angemessene Vergütung, insbesondere in Höhe von min- destens 250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. GmbH & Co. KG entgegenzunehmen.

-

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage beanstandete Zusammen-

arbeit der Beklagten mit der a. als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG

angesehen, weil die Beklagte ihr Vertrauensverhältnis zu den Patienten und

ihre fachärztliche Autorität ausnutze, um den Vertrieb der von a. hergestellten

Hörhilfen zu fördern und ihre eigenen Einnahmen zu steigern. Es bestehe kein

Zweifel, daß sich Patienten der Beklagten auf deren Hinweis, sie könnten in

ihrer Praxis mit Hörhilfen von a. versorgt werden, für den verkürzten Versor-

gungsweg entschieden, weil sie aufgrund ihres Vertrauens zu der Beklagten

als ihrer Ärztin glaubten, daß das dazu angebotene Hörgerät zu ihrer Versor-

gung besonders geeignet sei. Das Vorbringen der Beklagten, sie unterrichte

die Patienten über die verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten und empfehle

nicht die Versorgung mit Hörhilfen von a. , stehe der Annahme einer wettbe-

werbswidrigen Ausnutzung ihrer Vertrauens- und Autoritätsstellung nicht ent-

gegen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Patienten

unter den dargestellten Möglichkeiten unbeeinflußt wählten. Selbst wenn ihnen

gesagt werden sollte, daß ortsansässige Hörgeräteakustiker Hörhilfen von

gleicher Qualität herstellen könnten wie a. , wähle ein nicht unerheblicher Teil

- bei der Beklagten jährlich mehr als 50 Patienten - die Versorgung mit Hörhil-

fen von a. , weil die Beklagte daran mitwirke. Für die in aller Regel älteren

Patienten könne dabei der Wegfall von Laufereien mitbestimmend sein.

Durch die Mitwirkung der Beklagten an ihrem Versorgungssystem erlan-

ge a. einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor den ortsansässigen Hörge-

räteakustikern. Die Patienten würden sich in nicht unerheblicher Zahl wegen

des Vertrauensverhältnisses zur Beklagten und wegen der Bequemlichkeit des

"kurzen Weges" für die Versorgung mit Hörgeräten von a. entscheiden. Diese

erspare sich die Unterhaltung eines örtlichen Geschäftslokals und entspre-

chende Personalkosten, weil sie ihre Tätigkeit in ihrem Betrieb konzentrieren

könne. Sie sei so eher in der Lage, Hörhilfen ohne oder mit geringer Zuzahlung

an Kassenpatienten oder zu günstigeren Preisen an Patienten mit privater

Krankenversicherung abzugeben.

Die Beklagte erlange auch selbst einen wirtschaftlichen Vorteil. Entge-

gen ihrem Vorbringen zahle ihr a. , nicht die jeweilige Krankenkasse den Be-

trag von 250 DM für jedes mit einer Hörhilfe versorgte Ohr. Dies ergebe sich

schon daraus, daß dieser Betrag aus dem Festbetrag bezahlt werde, den a.

von der gesetzlichen Krankenkasse als Entgelt für die Hörhilfe erhalte (z.B.

aufgrund ihres Vertrages vom 18. Dezember 1996 mit den Betriebskranken-

kassen Nordrhein-Westfalen). Die zusätzlichen Leistungen der Beklagten bei

einer Versorgung im verkürzten Versorgungsweg seien Arbeiten eines Hörge-

räteakustikers, keine ärztlichen Leistungen, die nach ärztlichem Gebührenrecht

abgerechnet werden könnten.

Die Mitwirkung der Beklagten an der Versorgung durch a. sei auch

nicht durch geringere finanzielle Belastungen der Krankenkassen oder der Pa-

tienten gerechtfertigt. Die Beklagte, die insofern als Ärztin darlegungspflichtig

sei, habe auch keine sonstigen Umstände vorbringen können, die ausnahms-

weise die Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels rechtfertigen könnten.

Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der

durch ihre wettbewerbswidrigen Handlungen entstanden sei. Zur Vorbereitung

des Schadensersatzanspruchs habe die Beklagte die verlangte Auskunft zu

erteilen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-

folg.

1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag dahin ausgelegt,

daß der Kläger nicht ein unbedingtes Verbot der einzelnen in seinem Antrag

aufgeführten Handlungen begehrt, sondern nur für den Fall, daß diese dazu

dienen, den Vertrieb der Hörhilfen von a. im verkürzten Versorgungsweg zu

fördern, und von den Krankenkassen und/oder a. vergütet werden. Diese

Auslegung ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, zutreffend.

Dagegen hat das Berufungsgericht in seinem Urteilsausspruch zu 1 zu

Unrecht die im Unterlassungsantrag des Klägers benutzte Wendung "eine so-

genannte Vergütung" durch die unbestimmte Wendung "eine angemessene

Vergütung" ersetzt.

2. Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 1 UWG, weil die bean-

standete Art und Weise der Zusammenarbeit der beklagten HNO-Ärztin mit

a. nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist.

a) Den HNO-Ärzten ist es nicht verboten, Leistungen, wie sie in dem

Klageantrag zu 1 genannt sind, als solche gegenüber Patienten zu erbringen.

Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil "Verkürzter Versorgungsweg" (Urt.

v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1081 = WRP 2000, 1121), das

beiden Parteien bekannt ist, dargelegt.

b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nutzt die Beklagte

nicht bereits dadurch, daß sie mit a. zusammenarbeitet, ihr Vertrauensver-

hältnis zu ihren Patienten und ihre fachärztliche Autorität aus, auch wenn sie

dadurch den Umsatz von a. mit Hörgeräten fördert und ihre eigenen Einnah-

men vermehrt.

(1) Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem unstrei-

tigen Sachverhalt ist zu entnehmen, daß die Beklagte ihren Patienten aus-

drücklich die Versorgung mit Hörgeräten von a. unter ihrer Mitwirkung emp-

fiehlt. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, daß auch ein solches Vorgehen

nicht allgemein wettbewerbswidrig wäre (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000,

1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg). Nach dem Tatbestand des Beru-

fungsurteils ist es unstreitig, daß die Beklagte Patienten, bei denen sie die

Notwendigkeit der Versorgung mit einer Hörhilfe festgestellt hat, lediglich er-

läutert, daß die Hörhilfe bei einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder mit

ihrer Mitwirkung von a. bezogen werden könne. Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, bereits darin liege eine Ausnutzung des Vertrauens der Patien-

ten in ihre fachärztliche Befähigung und Objektivität, die ein allgemeines Ver-

bot der Zusammenarbeit mit a. rechtfertige, ist unbegründet.

Ein Vertrauensmißbrauch scheidet bei einem solchen Vorgehen von

vornherein stets aus, wenn sich ein Patient unbeeinflußt von der Beklagten

dafür entscheidet, sich mit einem Hörgerät von a. versorgen zu lassen. Ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber ohne Hinzutreten besonderer

Umstände auch dann kein Vertrauensmißbrauch gegeben, wenn sich Patienten

nach dem Beratungsgespräch für eine Hörhilfe von a. entscheiden und dies

tun, weil sie der Beklagten vertrauen und glauben, besonders gut versorgt zu

werden, wenn die Beklagte an der Hörgeräteversorgung mitwirkt.

Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner anderen Beurteilung

auch nicht, daß es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar dringend geboten

sein kann, daß die Beklagte Patienten die Möglichkeit aufzeigt, sich durch sie

selbst in Zusammenarbeit mit einem nicht ortsansässigen Hörgeräteakustiker

versorgen zu lassen. Dies kann etwa der Fall sein bei einer besonderen Geh-

behinderung des Patienten oder bei einem fachlich oder wirtschaftlich besse-

ren Angebot des nicht ortsansässigen Hörgeräteakustikers (z.B. bei besserer

Eignung des Hörgeräts oder günstigerem Preis). In diesem Sinn können auch

die Angebote von a. allgemein oder im Einzelfall den Angeboten ortsansässi-

ger Hörgeräteakustiker vorzuziehen sein. Die Vorteile des verkürzten Versor-

gungsweges gegenüber der herkömmlichen Art und Weise der Versorgung

(z.B. Wegfall der Wege zu einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker, Einspa-

rung der Kosten des Hörgeräteakustikers für einen Betrieb am Ort), sprechen

zudem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht gegen, sondern

für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Hinweises auf diese Möglich-

keit. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts zu verhindern, daß Vorteile,

die sich aus einer größeren Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungswe-

ges oder aus Kostenvorteilen eines Anbieters ergeben, im Wettbewerb einge-

setzt werden können. Ein Wettbewerbsvorsprung, der sich aus solchen Vortei-

len ergibt, ist nicht nur wettbewerbsrechtlich unbedenklich, sondern vielmehr im

Interesse der Entwicklung zu einer insgesamt besseren Versorgung der Pati-

enten erwünscht.

(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mißbraucht die Be-

klagte auch nicht deshalb das Vertrauen ihrer Patienten, weil sie für ihre Mit-

wirkung bei der Hörgeräteversorgung 250 DM für jedes versorgte Ohr erhält.

Einem Arzt ist es allerdings nicht gestattet, sich für die Zuweisung von

Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. § 31 der Be-

rufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Hessen, HÄBl. 1998, Nr. 10 S. I). Ein

solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beklagte erhält die Vergütung für

ihre zusätzlichen ärztlichen Tätigkeiten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des

Berufungsurteils überweist a. den Betrag von 250 DM für jedes versorgte Ohr

für die Mitwirkung der Beklagten bei der Anpassung der Hörhilfe. Ohne die

ärztlichen Tätigkeiten der Beklagten könnte a. Patienten im verkürzten Ver-

sorgungsweg auch nicht versorgen. Es ist weder festgestellt noch von der Re-

visionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, daß die Vergütung

unangemessen sei. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die

von a. ausgezahlte Vergütung wirtschaftlich von diesem Unternehmen getra-

gen wird oder von den Krankenkassen, letztlich nicht an. Ebenso ist es für die

Entscheidung unerheblich, ob die Beklagte bei der Erbringung ihrer ärztlichen

Leistungen Vertragspartnerin von a. oder der Krankenkassen ist. In jedem

Fall wird die Zahlung nicht als eine verdeckte Provision für die Beauftragung

von a. geleistet, sondern als Entgelt für ärztliche Tätigkeiten.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zahlung von 250 DM für

jedes versorgte Ohr wirtschaftlich von a. geleistet werde, ist zudem nicht

rechtsfehlerfrei begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht

der Vertrag des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Nordrhein-

Westfalen vom 18. Dezember 1996 dafür, daß die Vergütung der HNO-Ärzte,

die mit a. zusammenarbeiten, letztlich von den Krankenkassen getragen wird.

In § 12 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages ist geregelt, daß sich a. als Leistungs-

erbringer bei der medizinischen Ohrabdrucknahme und der Eingliederung des

angepaßten Hörgerätes eines HNO-Arztes bedient. In einem solchen Fall wird

nach dem Vertrag von der Krankenkasse ein Honorar für ärztlichen Aufwand in

Höhe von grundsätzlich 250 DM für jedes versorgte Ohr gezahlt, das aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung über a. auszuzahlen ist. Nach § 12

Abs. 4 des Vertrages ist a. weiterhin verpflichtet, den HNO-Ärzten ihrerseits

keine Vergütungen oder sonstigen geldwerten Vorteile zukommen zu lassen.

Ein Patient, dem die Beklagte im Beratungsgespräch die Möglichkeit ei-

ner Versorgung im verkürzten Versorgungsweg unter ihrer Mitwirkung darstellt,

kann auch nicht im Unklaren darüber sein, daß die Beklagte aufgrund dieser

Wahl zusätzliche Leistungen (wie die Abnahme des Ohrabdrucks und erwei-

terte audiometrische Messungen) zu erbringen hat, die ihr dann - wie allgemein

bekannt - auch gesondert zu vergüten sind. Ein mögliches Eigeninteresse der

Beklagten bleibt dem Patienten daher nicht verborgen (vgl. BGH GRUR 2000,

1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg).

c) Anderweitige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Zu-

sammenarbeit der Beklagten mit a. grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, sind

nicht festgestellt. Der Unterlassungsantrag stellt auf solche Umstände auch

nicht ab. Es wäre zudem mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1

Satz 2 GG) unvereinbar, der Beklagten uneingeschränkt zu verbieten, mit a.

bei der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg zusammen-

zuarbeiten - und dies selbst für Fälle, in denen Patienten eine solche Versor-

gung ausdrücklich wünschen. Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagte Patie n-

ten im Beratungsgespräch in wettbewerbswidriger Weise zugunsten von a.

beeinflußt, rechtfertigt ein allgemeines Verbot ebensowenig wie der Umstand,

daß die Beklagte bei Einschaltung von a. eine sonst nicht gegebene Ver-

dienstmöglichkeit hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürz-

ter Versorgungsweg).

Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht

Sache des Arztes, dem eine wettbewerbswidrige Empfehlung eines Hilfsmitte-

lerbringers vorgeworfen wird, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,

daß seine Empfehlung sachlich begründet war. Das gilt selbst dann, wenn der

Arzt ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat. Auch in einem solchen Fall liegt

die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der wettbewerbsrechtliche

Ansprüche geltend macht.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß nicht nur der geltend

gemachte Unterlassungsantrag, sondern auch die Anträge auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Aus-

kunftserteilung unbegründet sind.

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage war abzuwei-

sen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert