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BGH Urteil vom 17.02.2004 – X ZR 108/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 17. Februar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1; ZPO § 286 G
a) Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Auf- wendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (Fortführung des Senatsurteils vom 17.7.2001 - X ZR 29/99, NJW 2002, 57).
b) Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch den Schuldner im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 108/02 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 27. März 2002 verkün-
dete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Forderungen aus Serviceverträgen geltend, die die
Abrechnung von Heizungs-, Warm- und Kaltwasserkosten in Mietobjekten der
Beklagten in L. seit 1999 betreffen. Die Beklagte hatte liegenschaftsbe-
zogene, zeitlich befristete Abrechnungsverträge geschlossen, in denen als ihr
Vertragspartner teils eine S. GmbH, teils eine L. & S. Meßtech-
nik GmbH und teils eine L. & G. Meßtechnik GmbH genannt ist. Die ver-
traglich geschuldeten Leistungen erbrachte im Jahr 1998 die L. & S.
Meßtechnik GmbH, Rechnungsstellung erfolgte durch die seinerzeit noch als
R. Energieservice GmbH firmierende Klägerin. Nachdem es zu Mei-
nungsverschiedenheiten über die Vertragsabwicklung gekommen war, erklärte
die Beklagte am 28. Dezember 1998, sie betrachte die Vertragsbeziehung als
beendet.
Die Klägerin hat behauptet, bei der S. GmbH, der L. & S.
Meßtechnik GmbH, die seit Oktober 1998 als S. Messtechnik (Deutsch-
land) GmbH firmiert habe, und der L. & G. Messtechnik GmbH handle es
sich um ein und dieselbe Rechtsperson, deren sämtliche Geschäftsanteile sie
im September 1998 erworben habe und die im Mai 2000 mit ihr verschmolzen
worden sei, weshalb ihr sämtliche Rechte aus den Verträgen mit der Beklagten
zuständen. Zudem habe die Beklagte zugestimmt, daß sie - die Klägerin - in
alle Abrechnungsverträge eintrete. Auch habe die S. Messtechnik GmbH
ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Verträgen abgetre-
ten. Der vereinbarte Werklohn sei bis zum jeweiligen Ablauf der zeitlich befri-
steten Verträge geschuldet; die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug. We-
gen möglicherweise ersparter Aufwendungen verlange sie nur 30 % des Werk-
lohns. Unter Einschluß eines Rechnungsbetrags von 94,83 DM aus der Nach-
montage eines Geräts hat die Klägerin ihre Forderung auf 207.099,12 DM be-
ziffert und diesen Betrag klageweise nebst Zinsen geltend gemacht. Die Be-
klagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich darauf berufen,
daß ihr Vertragspartner die S. Messtechnik GmbH gewesen sei, die
nunmehr als L. & G. Beteiligungs GmbH firmiere. Eine Befristung der
Verträge sei nicht wirksam vereinbart worden. Zudem habe sie die Verträge,
nachdem ihr ursprünglicher Vertragspartner nur noch eine substanzlose Hülle
gewesen sei, wirksam außerordentlich gekündigt.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Klägerin auf Grund der Ver-
schmelzung zwar Vertragspartner der Beklagten geworden sei, die Beklagte die
Verträge aber wirksam außerordentlich gekündigt habe. Es hat der Klage in
Höhe von 62.583,17 DM (Abrechnungsjahr 1999 sowie Rechnung über 94,83
DM) nebst Zinsen stattgegeben. Die Parteien haben wechselseitig Berufung
eingelegt, wobei die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt hat, soweit sie in
erster Instanz ohne Erfolg geblieben ist, und im Weg der Anschlußberufung ihre
Zinsforderung erweitert hat, und die Beklagte - die die Verurteilung in Höhe von
94,83 DM nicht angegriffen hat - im übrigen Klageabweisung begehrt hat. Die
Berufung der Beklagten hatte dahin Erfolg, daß nur die Verurteilung in Höhe
von 48,49 Euro (entsprechend 94,83 DM) nebst Zinsen Bestand hatte und die
Klage im übrigen abgewiesen worden ist; die Berufung und die Anschlußberu-
fung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte
tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach dem Tenor des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu-
gelassene und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin führt zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
verfahrens zu übertragen ist.
Anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des VIII. Zivils-
enats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 (VIII ZR 320/02) lassen
die Gründe der angefochtenen Entscheidung hier eine Eingrenzung der Revisi-
onszulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen; dies setzte nämlich
voraus, daß eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich und unzweideutig
ausgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 88, 191, 193; BGH, Beschl. v. 16.6.1993
- I ZB 14/91, NJW 1993, 2942, insoweit nicht in BGHZ 123, 30 abgedruckt;
Sen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 177). Hieran fehlt es
vorliegend schon deshalb, weil das Berufungsgericht in den Entscheidungs-
gründen ausgeführt hat, die Rechtssache habe zumindest in Hinblick auf die
Darlegungslast des Gläubigers bei § 324 BGB a.F. grundsätzliche Bedeutung.
II. 1. Das Berufungsgericht hat Vertragsbeziehungen zwischen der Klä-
gerin als Rechtsnachfolgerin der L. & S. GmbH sowie der L. &
G. GmbH in fünf Fällen als erwiesen angesehen. Gegen diese ihr günstige
Annahme wendet sich die Revision nicht.
2. a) aa) In allen übrigen Fällen hat das Berufungsgericht das Bestehen
von Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht als
erwiesen erachtet. Das betreffe zunächst alle mit der S. Messtechnik
GmbH geschlossenen Verträge. Diese sei nämlich später in einer L. & G.
Beteiligungs GmbH aufgegangen; darauf, wer die Leistungen tatsächlich er-
bracht habe, komme es nicht entscheidend an. Auch eine rechtsgeschäftliche
Vertragsübernahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten
hiervon keine Mitteilung gemacht worden sei. Eine schlüssige Genehmigung
durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe eine Vertragsübernahme
auch nicht zugestanden. Schließlich habe die Klägerin auch eine Forderungs-
abtretung durch die S. Messtechnik GmbH nicht schlüssig vorgetragen.
bb) Das greift die Revision ohne Erfolg an.
(1) Sie meint, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation hinsichtlich aller
Abrechnungsverträge nachgewiesen. Das Berufungsgericht habe in seiner Ent-
scheidung die Beweisanforderungen nach § 286 ZPO überspannt. Diese Ver-
fahrensrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt
wurde (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
(2) Die Revision macht insoweit weiter als übergangen geltend, die Be-
klagte habe in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 1999 selbst ausgeführt, daß
zwischen
ihr und der S. Meßtechnik GmbH, "später L. & S.
Meßtechnik GmbH", Verträge abgeschlossen worden seien. Damit habe sie
zugestanden, daß die L. & S. GmbH die mit der S. Messtechnik
GmbH geschlossenen Verträge im allseitigen Einvernehmen fortgeführt habe
bzw. nur eine Umfirmierung stattgefunden habe. Außerdem habe die Beklagte
in einem weiteren Schreiben vom 22. September 1999 ausgeführt, sie sei nicht
damit einverstanden, daß die seinerzeit mit der "Firma L. & S. Meß-
technik GmbH" geschlossenen Verträge nunmehr durch die Klägerin zu erfüllen
seien; die Anlage zu diesem Schreiben nenne jedoch auch die mit der S.
Messtechnik geschlossenen Verträge.
Auch dieser Verfahrensrüge muß der Erfolg versagt bleiben. Zunächst ist
der Revisionsvortrag schon insoweit unzutreffend, als das vorprozessuale
Schreiben der Beklagten nicht eine "L. & S. Meßtechnik GmbH", son-
dern eine "L. und S. Meßtechnik Deutschland GmbH" nennt, mithin
eine andere Firmenbezeichnung als die des Unternehmens, bei dem sich die
Klägerin nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen im Be-
rufungsurteil auf eine Rechtsnachfolge berufen hat. Zudem hat die Beklagte in
diesem Schreiben ausdrücklich erklärt, sie teile die Rechtsauffassung der Klä-
gerin hinsichtlich der Rechtsnachfolge der "Fa. R. Energieservice
GmbH & Co. KG" nicht. Unter diesen Umständen war die Annahme, aus die-
sem Schreiben könne Erhebliches über die Rechtsnachfolge der Klägerin in mit
der S. GmbH abgeschlossene Verträge abgeleitet werden, fernliegend.
Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit diesem Schreiben auseinander-
gesetzt (BU 12/13). Auch in dem Schreiben vom 22. September 1999 ist nur
von mit der "L. & S. Meßtechnik (Deutschland) GmbH" geschlossenen
und nicht, wie die Revision geltend macht, von mit einer "L. & S. Meß-
technik GmbH" geschlossenen Verträgen die Rede; im übrigen hat die Beklagte
hier die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch die seinerzeit noch
anders firmierende Klägerin abgelehnt. Auch insoweit ist die Annahme, hieraus
könne Erhebliches über die Rechtsnachfolge geschlossen werden, fernliegend.
(3) Mit dem von der Revision weiter angesprochenen Gesichtspunkt, daß
die L. & G. Messtechnik GmbH das operative Geschäft geführt habe, hat
sich das Berufungsgericht in rechtlich jedenfalls vertretbarer Weise dahin aus-
einandergesetzt, daß die tatsächliche Leistungserbringung und die Weiterver-
wendung von Vertrags- und Kommissionsnummern kein ausreichendes Indiz
seien (BU 11 Mitte). Insoweit versucht die Revision lediglich, ein ihr genehmes
Ergebnis an die Stelle des vom Berufungsgericht gefundenen zu setzen, ohne
einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht
gehört werden.
(4) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht auch eine Vertragsübernahme nach § 415 BGB und eine konkludente
Genehmigung durch die Beklagte verneint. Auch insoweit setzt sie jedoch in
revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Bewertung des Sachverhalts an die
Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
b) aa) Das Berufungsgericht, das es hat dahinstehen lassen, ob hinsicht-
lich der fünf von der Klägerin übernommenen Verträgen Unmöglichkeit vorlag
und ob sich die Beklagte berechtigterweise von ihnen losgesagt hat, hat An-
sprüche der Klägerin aus § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) als nicht schlüssig dargetan ange-
sehen, da die Klägerin lediglich pauschal 30 % der rechnerisch geschuldeten
Leistungen geltend gemacht habe. Es hat dabei auf die von der Rechtspre-
chung zu § 649 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Ihrer danach
gesteigerten Darlegungslast habe die Klägerin mit der pauschalen Geltendma-
chung von 30 % des Vertragsentgelts nicht genügt.
bb) Das rügt die Revision im Ergebnis mit Recht. Wie der Senat bereits
wiederholt entschieden hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erspar-
nis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich den Gläubiger, d.h. im Sinn der Formulie-
rung des Gesetzes den "anderen Teil", hier mithin die Beklagte (Sen.Urt. v.
26.6.1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167 m.w.N.; Sen.Urt. v. 17.7.2001
- X ZR 29/99, NJW 2002, 57, m.w.N.; vgl. zu § 326 BGB a.F. Sen.Urt. v.
17.7.2001 - X ZR 71/99, NJW 2001, 3535, 3537). Dies entspricht, wie der Senat
ausgeführt hat, den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs-
last, nach denen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen hat, sowie
der Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als Einre-
de ausgestaltet ist. Auch angesichts des weitgehend übereinstimmenden
Wortlauts der Regelungen in den §§ 324 und 649 BGB und des Umstands, daß
die Anrechnungsfaktoren im Rahmen des § 324 BGB in der Sphäre der nach
dieser Systematik nicht darlegungsbelasteten Partei entstehen, besteht im
Rahmen dieser Regelung kein hinreichender Anlaß, von diesen allgemeinen
Grundsätzen abzugehen. Von daher ist die Darlegung der Aufwendungserspar-
nis anders als bei § 649 BGB keine Voraussetzung für die Geltendmachung des
Anspruchs.
Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
in solchen Fällen, in denen der Darlegungspflichtige außerhalb des für seinen
Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle wesentli-
chen Tatsachen kennt, dessen einfaches Bestreiten nicht ausreichen lassen,
sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. z.B. BGHZ 86, 23, 29; BGHZ
140, 156, 158). Das gilt - wie es das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ge-
sehen hat - auch dann, wenn wie hier der selbst nicht Darlegungspflichtige ihm
an sich mögliche nähere Angaben, die für die Bestimmung der Höhe des An-
spruchs wesentlich sind, in für ihn zumutbarer Weise machen kann. Unterläßt
er dies ohne hinreichenden Grund, kann nach den Grundsätzen der soge-
nannten sekundären Darlegungslast sein bestrittener Vortrag als unzureichend
behandelt werden. Nach diesen Grundsätzen kann er gehalten sein, Angaben
über innerbetriebliche und deshalb dem Gegner unzugängliche Vorgänge zu
machen, wenn er hierzu unschwer in der Lage ist und die Fallumstände eine
entsprechende Beweisführungserleichterung nahelegen (vgl. BGHZ 120, 320,
327 f. - Tariflohnunterschreitung; BGH, Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 236/91, GRUR
1995, 693, 697 - Indizienkette; Sen.Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, BGH-
Report 2004, 335 - blasenfreie Gummibahn II). Der Verweisung des darle-
gungspflichtigen Gegners auf einen Auskunftsanspruch, wie sie der Senat in
früheren Entscheidungen in Betracht gezogen hat, bedarf es auf dieser Grund-
lage nicht (vgl. die Sen.Urt. v. 17.7.2001 - X ZR 29/99 und X ZR 71/99 - jeweils
aaO m.w.N.).
c) Damit beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe
ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, zunächst auf einer nicht tragfähigen recht-
lichen Grundlage. Sie erweist sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen aber auch nicht auf der aufgezeigten Rechtsgrundlage als zu-
treffend. Das Berufungsgericht hat nämlich die Offenlegung einer überschlägi-
gen Kalkulation durch die Klägerin als ohne weiteres zumutbar angesehen, weil
diese selbst eine Kalkulation benötigt habe. Damit hat das Berufungsgericht die
Zumutbarkeit nur floskelhaft erörtert und letztlich mit dem Argument der Not-
wendigkeit einer Kalkulation für die Klägerin von einer Zumutbarkeitsprüfung
insgesamt abgesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Be-
rufungsgericht deshalb eine Prüfung der Zumutbarkeit der Offenlegung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachzuholen haben. Allerdings
wird allein der Umstand, daß die Klägerin gehalten sein kann, ihre Kalkulation
offenzulegen, der Zumutbarkeit weiterer Substantiierung nicht ohne weiteres
entgegenstehen.
III. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Klägerin im Weg der
Abtretung Ansprüche gegen die Beklagte erworben hat, sind dem angefochte-
nen Urteil nicht zu entnehmen.
IV. Dies führt, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
keine Aufteilung des in der Hauptsache eingeklagten Betrags auf die fünf Ver-
träge, für die das Berufungsgericht die Klageforderung an sich dem Grunde
nach als berechtigt angesehen hat, und die anderen Verträge zulassen, zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, soweit zum Nachteil der Klä-
gerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht. Dieses wird sich bei seiner erneuten Befassung mit der Sache
zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Klageforderung
hinsichtlich dieser fünf Verträge andere Gesichtspunkte entgegenstehen, die es
bisher von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offenlassen konnte, und
erforderlichenfalls weiter zu klären haben, wie eine nach § 324 Abs. 1 BGB a.F.
geschuldete Forderung zu bemessen ist.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf