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BGH Urteil vom 05.12.2001 – IV ZR 102/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

14. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Allei-

nerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage sei-

nen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Das Land-

gericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft

zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses

und die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte

in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die

hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht,

nachdem es zuvor den Streitwert

für das Berufungsverfahren auf

1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulässig verwor-

fen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM über-

steigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a

ZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), aber nicht begründet. Ohne

Rechtsverstoß hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten

mit 1.000 DM bemessen. Das Berufungsgericht darf den Wert des Be-

schwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer

Auskunft nach freiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsge-

richt kann die Wertfestsetzung nur darauf überprüfen, ob das Beru-

fungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten

oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (std. Rspr. des BGH, vgl.

nur Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III).

Im vorliegenden Fall ist kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich.

I. Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht im

Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der Beschwer

bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren In-

teresse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die

Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand an-

kommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (std.

Rspr. des BGH, BGHZ 128, 85 ff.).

Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung

einer angemessenen fiktiven Vergütung bzw. einer fiktiven Verdienst-

ausfallentschädigung und des gewöhnlichen Zeitbedarfs mit nicht mehr

als 1.000 DM bewertet. Es hat die von der Beklagten vorgelegte Ho-

norarvereinbarung, wonach ihre Rechtsanwälte die für die Auskunftser-

teilung erforderlichen Vorarbeiten gegen eine Pauschalvergütung von

3.000 DM ausführen werden, für unerheblich erachtet, weil die Beklagte

zur Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses und der Zuwendungen, die

ihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugeflossen seien, ohne

weiteres selbst in der Lage sei, nachdem sie schon gegenüber dem

Nachlaßgericht und dem Finanzamt eine Aufstellung des Nachlasses

und eine Erbschaftsteuererklärung habe vorlegen müssen.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Er-

messensfehler erkennen.

1. Der Einwand der Revision, selbst unter der Voraussetzung, daß

die Beklagte die Nachlaß- und Schenkungsaufstellung selbst erarbeiten

müsse, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berück-

sichtigt, daß dies bei dem vom Kläger angenommenen umfangreichen

Vermögen des Erblassers einen beträchtlichen Aufwand erfordere, ist in

mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig. Zum einen kann die Beklagte sich

nicht mehr auf den vom Kläger behaupteten Umfang des Nachlasses be-

rufen, nachdem sie diesen Umfang in ihrer Klageerwiderung weitgehend

bestritten hat. Sie muß vielmehr von ihren eigenen Angaben zur Zusam-

mensetzung und zum erheblich geringeren Wert des Nachlasses ausge-

hen. Zum anderen übergeht die Beklagte die vom Berufungsgericht zu

Recht hervorgehobene und von ihr nicht bestrittene Tatsache, daß sie

bereits für das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung mit Nachlaß-

verzeichnis der Aktiva und Passiva (§§ 31 Abs. 2, 10 Erbschaftsteuerge-

setz - ErbStG) sowie eine Aufstellung der in den letzten zehn Jahren

erfolgten Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der

einzelnen Zuwendung (§§ 14, 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG) anfertigen mußte.

Selbst falls diese schon früher erarbeiteten Verzeichnisse ergänzungs-

bedürftig sein sollten, so daß die Beklagte sich nicht auf ein bloßes A b-

schreiben beschränken kann, erleichtern sie ihr die Auskunftserteilung

beträchtlich. Und schließlich läßt die Behauptung der Beklagten, die

Schätzung des Berufungsgerichts sei unangemessen gering ausgefallen,

die Darlegung vermissen, wie hoch sie denn selbst ihren eigenhändigen

Aufwand einschätzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stunden-

satz sie für erforderlich hält. Billigt man nämlich der nicht berufstätigen

Beklagten in Anlehnung an die Entschädigung, die sie als Zeugin oder

Partei im Zivilprozeß erhalten würde, einen Stundensatz von 20 DM zu

(§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsur-

teil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481 unter 2 a),

so ergibt sich der durchaus nicht unbeträchtliche Zeitaufwand von 50

Stunden. Die Beklagte hat nicht erklärt, weshalb dieser Aufwand zu ge-

ring sein soll.

2. Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht

habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte zur eigenhändigen Aus-

kunftserteilung nicht in der Lage sei, sondern sich rechtsanwaltlicher

Hilfe bedienen müsse, ist nicht begründet.

Die von der Revision genannten Gründe dafür, daß die nötigen

Angaben über den Immobilienbesitz des Erblassers und ein Verzeichnis

seiner Schenkungen für die Beklagte persönlich zu schwierig seien, sind

nicht überzeugend. Die Angaben über Lage, Größe und Bebauung der

zwei von der Beklagten zugestandenen Grundstücke sind einfach und

müssen überdies schon in ihrer Erbschaftsteuererklärung enthalten sein;

letzteres gilt auch für die Bezifferung der Hypothekenschulden. Eine

"Aufarbeitung der Mietverhältnisse" ist ebensowenig erforderlich wie die

Wertermittlung. Was das Schenkungsverzeichnis betrifft, so kann der

Ansicht der Revision, die Beklagte könne ohne rechtliche Beratung nicht

beurteilen, was überhaupt eine unentgeltliche Zuwendung sei, nicht ge-

folgt werden. Auch ein Laie vermag eine Schenkung in der Regel von ei-

ner entgeltlichen Zuwendung zu unterscheiden. Konkrete Schwierigkei-

ten, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht hätten, hat die

Beklagte nicht aufgezeigt. Im übrigen ist auch insoweit erheblich, daß

die Beklagte die Schenkungen bereits in der Erbschaftsteuererklärung

angeben mußte.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Berufung der Beklagten auf

die ihr vom Erblasser im Erbvertrag gemachte Auflage, sich bei der Ab-

wicklung des Nachlasses von der Wirtschafts- und Steuerberatungsge-

sellschaft Dr. O. beraten zu lassen. Abgesehen davon, daß die Beklagte

nicht vorträgt, daß sie diese Gesellschaft bei der Auskunftserteilung ei n-

schalten will

- sie will vielmehr den Rechtsanwalt H. beauf-

tragen -, muß eine die Kosten der Auskunft steigernde Auflage des Er b-

lassers, für die keine objektive Notwendigkeit besteht, außer acht blei-

ben, wenn es um die Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft verur-

teilten Erben geht. Da von der Höhe der Beschwer die Zulässigkeit der

Berufung abhängt, ist sie nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf