BGH Urteil vom 05.12.2001 – IV ZR 102/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
14. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Allei-
nerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage sei-
nen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Das Land-
gericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft
zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses
und die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte
in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die
hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht,
nachdem es zuvor den Streitwert
für das Berufungsverfahren auf
1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulässig verwor-
fen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM über-
steigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a
ZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), aber nicht begründet. Ohne
Rechtsverstoß hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten
mit 1.000 DM bemessen. Das Berufungsgericht darf den Wert des Be-
schwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer
Auskunft nach freiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsge-
richt kann die Wertfestsetzung nur darauf überprüfen, ob das Beru-
fungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten
oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (std. Rspr. des BGH, vgl.
nur Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III).
Im vorliegenden Fall ist kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich.
I. Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht im
Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der Beschwer
bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren In-
teresse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die
Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand an-
kommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (std.
Rspr. des BGH, BGHZ 128, 85 ff.).
Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
einer angemessenen fiktiven Vergütung bzw. einer fiktiven Verdienst-
ausfallentschädigung und des gewöhnlichen Zeitbedarfs mit nicht mehr
als 1.000 DM bewertet. Es hat die von der Beklagten vorgelegte Ho-
norarvereinbarung, wonach ihre Rechtsanwälte die für die Auskunftser-
teilung erforderlichen Vorarbeiten gegen eine Pauschalvergütung von
3.000 DM ausführen werden, für unerheblich erachtet, weil die Beklagte
zur Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses und der Zuwendungen, die
ihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugeflossen seien, ohne
weiteres selbst in der Lage sei, nachdem sie schon gegenüber dem
Nachlaßgericht und dem Finanzamt eine Aufstellung des Nachlasses
und eine Erbschaftsteuererklärung habe vorlegen müssen.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Er-
messensfehler erkennen.
1. Der Einwand der Revision, selbst unter der Voraussetzung, daß
die Beklagte die Nachlaß- und Schenkungsaufstellung selbst erarbeiten
müsse, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berück-
sichtigt, daß dies bei dem vom Kläger angenommenen umfangreichen
Vermögen des Erblassers einen beträchtlichen Aufwand erfordere, ist in
mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig. Zum einen kann die Beklagte sich
nicht mehr auf den vom Kläger behaupteten Umfang des Nachlasses be-
rufen, nachdem sie diesen Umfang in ihrer Klageerwiderung weitgehend
bestritten hat. Sie muß vielmehr von ihren eigenen Angaben zur Zusam-
mensetzung und zum erheblich geringeren Wert des Nachlasses ausge-
hen. Zum anderen übergeht die Beklagte die vom Berufungsgericht zu
Recht hervorgehobene und von ihr nicht bestrittene Tatsache, daß sie
bereits für das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung mit Nachlaß-
verzeichnis der Aktiva und Passiva (§§ 31 Abs. 2, 10 Erbschaftsteuerge-
setz - ErbStG) sowie eine Aufstellung der in den letzten zehn Jahren
erfolgten Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der
Selbst falls diese schon früher erarbeiteten Verzeichnisse ergänzungs-
bedürftig sein sollten, so daß die Beklagte sich nicht auf ein bloßes A b-
schreiben beschränken kann, erleichtern sie ihr die Auskunftserteilung
beträchtlich. Und schließlich läßt die Behauptung der Beklagten, die
Schätzung des Berufungsgerichts sei unangemessen gering ausgefallen,
die Darlegung vermissen, wie hoch sie denn selbst ihren eigenhändigen
Aufwand einschätzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stunden-
satz sie für erforderlich hält. Billigt man nämlich der nicht berufstätigen
Beklagten in Anlehnung an die Entschädigung, die sie als Zeugin oder
Partei im Zivilprozeß erhalten würde, einen Stundensatz von 20 DM zu
(§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsur-
teil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481 unter 2 a),
so ergibt sich der durchaus nicht unbeträchtliche Zeitaufwand von 50
Stunden. Die Beklagte hat nicht erklärt, weshalb dieser Aufwand zu ge-
ring sein soll.
2. Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte zur eigenhändigen Aus-
kunftserteilung nicht in der Lage sei, sondern sich rechtsanwaltlicher
Hilfe bedienen müsse, ist nicht begründet.
Die von der Revision genannten Gründe dafür, daß die nötigen
Angaben über den Immobilienbesitz des Erblassers und ein Verzeichnis
seiner Schenkungen für die Beklagte persönlich zu schwierig seien, sind
nicht überzeugend. Die Angaben über Lage, Größe und Bebauung der
zwei von der Beklagten zugestandenen Grundstücke sind einfach und
müssen überdies schon in ihrer Erbschaftsteuererklärung enthalten sein;
letzteres gilt auch für die Bezifferung der Hypothekenschulden. Eine
"Aufarbeitung der Mietverhältnisse" ist ebensowenig erforderlich wie die
Wertermittlung. Was das Schenkungsverzeichnis betrifft, so kann der
Ansicht der Revision, die Beklagte könne ohne rechtliche Beratung nicht
beurteilen, was überhaupt eine unentgeltliche Zuwendung sei, nicht ge-
folgt werden. Auch ein Laie vermag eine Schenkung in der Regel von ei-
ner entgeltlichen Zuwendung zu unterscheiden. Konkrete Schwierigkei-
ten, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht hätten, hat die
Beklagte nicht aufgezeigt. Im übrigen ist auch insoweit erheblich, daß
die Beklagte die Schenkungen bereits in der Erbschaftsteuererklärung
angeben mußte.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Berufung der Beklagten auf
die ihr vom Erblasser im Erbvertrag gemachte Auflage, sich bei der Ab-
wicklung des Nachlasses von der Wirtschafts- und Steuerberatungsge-
sellschaft Dr. O. beraten zu lassen. Abgesehen davon, daß die Beklagte
nicht vorträgt, daß sie diese Gesellschaft bei der Auskunftserteilung ei n-
schalten will
- sie will vielmehr den Rechtsanwalt H. beauf-
tragen -, muß eine die Kosten der Auskunft steigernde Auflage des Er b-
lassers, für die keine objektive Notwendigkeit besteht, außer acht blei-
ben, wenn es um die Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft verur-
teilten Erben geht. Da von der Höhe der Beschwer die Zulässigkeit der
Berufung abhängt, ist sie nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf