Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 1. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. De-

zember 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-

sig verworfen.

Streitwert: 500 €

Gründe

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I. Die Klägerin, zweite Ehefrau des am 13. Mai 2006 verstorbenen

Erblassers, nimmt die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe als

Erben im Wege der Stufenklage auf Erfüllung eines Vermächtnisses in

Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juni

2007 verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen

über den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens (Bar-

geld, Guthaben und Wertpapiere) sowie über sämtliche Nachlassverbind-

lichkeiten - einschließlich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungs-

kosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht

Berufung eingelegt und begründet.

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Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, es sei

nicht ersichtlich, dass der für die Erteilung der Auskünfte erforderliche

Aufwand die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteige;

die Berufung sei daher unzulässig. Dazu haben beide Parteien Stellung

genommen. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsge-

richt die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

rechtzeitig eingegangene und begründete Rechtsbeschwerde der Be-

klagten.

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II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-

tung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Auszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdege-

genstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die

Auskunft nicht erteilen zu müssen. Von dem hier nicht gegebenen Fall

eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es also

auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschul-

deten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.; 164, 63, 65 ff.)

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1. a) Soweit die Beklagten nach dem landgerichtlichen Urteil ver-

pflichtet sind, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten

anzugeben, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein um tat-

sächliche Angaben, die jedenfalls zunächst weder einer anwaltlichen

Prüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürften; Begriffe wie

Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten seien Allge-

meingut und würden deshalb von den Auskunftspflichtigen ohne weiteres

richtig verstanden.

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b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es müsse verwun-

dern, dass die Bedeutung von Begriffen wie Nachlassverbindlichkeiten

und Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen

würden, denn sie seien in der juristischen Literatur umstritten und unklar.

§ 1967 Abs. 2 BGB rechne zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den

vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen

treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Ver-

mächtnissen und Auflagen. Ob dazu außer Zahlungsverpflichtungen

auch Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, zur Her-

ausgabe von Sachen, zur Duldung der Befriedigung, zur Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung oder zu einer Willenserklärung gehörten,

sei fraglich. Im Schrifttum werde allerdings vertreten, dass Verbindlich-

keiten aller Art in Betracht kommen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht,

5. Aufl. § 47 I 1 S. 1192). Unterschieden werde zwischen Erblasser-

schulden und Nachlasserbenschulden, für die eine Haftung des Erben

auch unabhängig von seiner Erbenstellung in Betracht komme (vgl. Stau-

dinger/Marotzke, BGB [2002] § 1967 Rdn. 5 ff.). Hinsichtlich der den Er-

ben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werde weiter differenziert

nach Erbfallschulden (etwa aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Aufla-

gen) und Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (wie Kos-

ten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder der Sicherung

des Nachlasses, vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 30 ff.,

37 ff.). Unklar sei, was unter Nachlassregelungskosten zu verstehen sei;

möglicherweise könne man sie mit den in der juristischen Literatur ver-

wendeten Begriffen Nachlasskosten- und Verwaltungsschulden gleich-

setzen. Fraglich sei, ob auch die Erbschaftsteuer erfasst werde (vgl.

Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 33); dass deren Höhe nicht ohne

anwaltlichen oder steuerberatenden Beistand ermittelt werden könne,

liege auf der Hand.

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Das Berufungsgericht habe sich nicht die Frage gestellt, ob die

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Beschwerdeführer überhaupt Umfang und Gegenstand ihrer Auskunfts-

pflicht ohne sachkundige Hilfe ermitteln könnten. Damit liege sowohl ein

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Zudem stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob

dem Auskunftsverpflichteten, wenn der Umfang seiner Verpflichtung mit

Rechtsbegriffen beschrieben werde, gestattet sei, sachkundige Hilfsper-

sonen zuzuziehen, oder ob er auf eine Parallelwertung in der Laiensphä-

re verwiesen sei.

c) Damit ist ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht darge-

tan.

Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist grundsätzlich geklärt,

dass die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur

dann berücksichtigt werden können, wenn der Auskunftspflichtige selbst

zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Be-

schluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - NJW-RR 2007, 1009 Tz. 7

m.w.N.). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie

ohne sachkundige Beratung überhaupt außer Stande seien, vom Erblas-

ser herrührende oder infolge des Erbfalls entstandene Verbindlichkeiten

zu nennen. Im Hinblick auf welche, näher zu bezeichnende Verbindlich-

keiten sie im vorliegenden Fall etwa einer sachkundigen Beratung dar-

über bedürften, ob diese noch von der titulierten Auskunftspflicht erfasst

seien oder nicht, tragen die Beklagten nicht vor. Sie begründen auch

nicht, weshalb sie zur Ermittlung der Erbschaftsteuer fachlicher Beratung

bedürften. In Anbetracht der für die Beklagten als Kinder des Erblassers

hohen Freibeträge (je 205.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) liegt

nicht auf der Hand, dass sie überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen haben.

Es wäre aber Sache der Beklagten als Berufungskläger gewesen, einen

die Berufungssumme übersteigenden Wert glaubhaft zu machen (§ 511

Abs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in

seine Schätzung des für die titulierte Auskunftsverpflichtung benötigten

Aufwands keine Anwalts- oder Steuerberatungsgebühren aufgenommen.

Auf die von der Rechtsbeschwerde vermisste Klärung des Umfangs einer

durch Rechtsbegriffe umschriebenen Auskunftsverpflichtung kam es hier

nicht an. Der angegriffene Beschluss beruht insoweit auch nicht auf einer

Verletzung von Artt. 103 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG.

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Was im Übrigen die in der titulierten Auskunftsverpflichtung ge-

nannten Nachlassregulierungskosten betrifft, geht es ersichtlich nicht um

einen in der Rechtssprache allgemein gebräuchlichen Begriff, sondern

um eine vom Erblasser im notariellen Testament vom 12. Oktober 2004

verwendete Formulierung. Danach erhält die Klägerin als Vermächtnis

u.a. das gesamte im Erbfall vorhandene Geldvermögen, "soweit dieses

nicht für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassre-

gulierungskosten einschließlich der Beerdigungskosten benötigt wird".

Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, in Bezug auf welche konkre-

ten Fragen etwa Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite des

Rechtsbegriffs Nachlassverbindlichkeiten in Rechtsprechung und Litera-

tur bestehen.

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2. a) Soweit sich die Beklagten zur Begründung einer die Beru-

fungssumme übersteigenden Beschwer auf ihren persönlichen Aufwand

bei der Ermittlung des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens beru-

fen haben, weil sie bei verschiedenen Kreditinstituten Nachfrage halten

müssten, heißt es im angegriffenen Beschluss, die Entstehung von

Fremdkosten werde nicht behauptet; der eigene Zeitaufwand könne aber

grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden.

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b) Damit weicht das Berufungsgericht nach Auffassung der Rechts-

beschwerde von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ab, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-

des gerade auch auf den Aufwand an Zeit abzustellen ist, den die Ertei-

lung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.). Es han-

dele sich um einen symptomatischen Rechtsfehler, der die Zulassung der

Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

fordere. Der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Zeitaufwand der

Beschwerdeführer zur Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten

übersteige die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht festgesetz-

ten Gegenstandswert von 500 € und der für die Zulässigkeit der Beru-

fung erforderlichen Summe von weiteren mindestens 100,01 €.

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c) Auch insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Zwar trifft der

von der Rechtsbeschwerde angegriffene Satz in der Beschlussbegrün-

dung des Berufungsgerichts nicht zu und würde für sich genommen auch

in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

stehen. Das Berufungsgericht hat indessen, obwohl die Beklagten - von

der Einholung anwaltlichen Rates abgesehen - keinen anderen Aufwand

als den von Zeit vorgetragen haben, den Wert ihrer Beschwer immerhin

auf 500 € geschätzt. Das kommt in seiner Festsetzung des Streitwerts

für das Berufungsverfahren zum Ausdruck, der nur auf einer Schätzung

des Wertes des den Beklagten für die Erteilung der Auskunft entstehen-

den Zeitaufwands beruhen kann. Anders hat auch die Rechtsbeschwerde

die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht verstanden. Da-

nach kann, liest man den angegriffenen Beschluss im Zusammenhang,

nicht davon ausgegangen werden, dass nach Meinung des Berufungsge-

richts der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen für seine Beschwer

überhaupt nicht in Ansatz gebracht werden könne.

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d) Jedenfalls wäre die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Es ist

weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft hier ei-

ne berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall

zur Folge hätte. Dann aber ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den

Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zi-

vilprozess erhalten würde (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003

- IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter II 2 b aa; Urteil vom 5. Dezember

2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1). Dieser beträgt grund-

sätzlich 3 € pro Stunde; Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere

Personen führen, erhalten für Nachteile bei der Haushaltsführung 12 € je

Stunde (§§ 20, 21 JVEG). Selbst wenn man hier von 12 € ausgeht, liegt

dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 500 € ein Zeit-

aufwand von mehr als 40 Stunden zugrunde. Einen höheren Aufwand an

Zeit oder Kosten haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung von

Rückfragen bei Kreditinstituten nicht glaubhaft gemacht. Daher ist der

angegriffene Beschluss im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, insbesondere

wenn das dem Berufungsgericht von §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einge-

räumte Ermessen berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Ja-

nuar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.06.2007 - 2 O 376/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 131/07 -