BGH Urteil vom 06.12.2001 – I ZR 11/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, betreibt bundesweit einen
Fernsehsender. Er strahlte am 18. April 1997 die Fernsehsendung "OHNE
GEWÄHR" aus, die die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Beiträge ent-
hielt. In der Sendung wurde unter anderem der Fall einer Familie, die einen
Schaden durch einen Wasserrohrbruch erlitten hatte, dessen Regulierung von
den betroffenen Versicherungen abgelehnt worden war, und die Reaktion der
beteiligten Versicherungen aufgrund der Einschaltung des Beklagten darge-
stellt.
Die Kläger, Rechtsanwälte in D., haben das Verhalten des Be-
klagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie sind der Ansicht, der Beklagte
habe in der Sendung durch die beanstandeten Beiträge gegen das Rechtsbe-
ratungsgesetz verstoßen.
Die Kläger haben - zuletzt - beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-
len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
1. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "OHNE GEWÄHR"
a) über Fälle zu berichten, in denen der Beklagte oder die Re-
daktion der Sendung "OHNE GEWÄHR" oder einzelne Re-
daktionsmitglieder bei der Wahrnehmung der rechtlichen In-
teressen von Personen unter den Zuschauern tätig geworden
sind, wenn dies geschieht wie in der am 18. April 1997 aus-
gestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise
wiedergegebenen Textbeiträgen:
"Wir haben uns gedacht, das können wir auch so nicht ste-
hen lassen. Wir haben bei beiden Versicherungen, die in
den Fall eingebunden sind, nachgehakt. Die B.
Versicherung. war, das muß
ich ganz offen sagen,
wenig hilfsbereit. Sie versuchte bis zuletzt, den Schaden
auf die G. abzuwälzen. Als Begründung nannte sie
ganz dreist, es sei ja eben nicht sicher, ob es sich um ei-
nen Material- oder Installationsfehler handele; und deshalb
sei eben nicht klar, welche Versicherung zuständig sei. Die
Familie G. müsse deshalb eben selber für den Schaden
aufkommen. Die V. Versicherung dagegen erklärte
sich, das finde ich ehrenwert, spontan bereit, zu helfen. Die
Sanierungskosten, rund 60.000 DM, werden der Familie
G. jetzt überwiesen, damit der Streit der Versicherungen
nicht auf dem Rücken der Familie ausgetragen wird.";
b) im Zusammenhang mit Berichten wie vorstehend zu Zif-
fer 1. a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern:
"Sie kennen das, man fühlt sich als Kunde großen und
mächtigen Firmen ausgeliefert, man wird ungerecht behan-
delt oder man ärgert sich über langsame, unfreundliche
Beamte. In diesen Fällen sind Sie bei uns genau richtig,
denn "OHNE GEWÄHR" setzt sich für Sie ein. Wir machen
uns für Sie stark und wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht
als Verbraucher. Wenn Sie also ein Problem haben, bei
dem Sie selbst nicht mehr weiter kommen, dann rufen Sie
uns an. Unter der Nummer ... erreichen Sie unsere Redak-
tion. Die Kollegen werden Ihren Fall notieren.";
2. gegenüber Dritten
a) aufgrund der auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonan-
rufe von Zuschauern zum Zwecke der Wahrnehmung rechtli-
cher Interessen einer bestimmten Person tätig zu werden,
b) eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit zu wer-
ben.
Der Beklagte, der der Klage entgegengetreten ist, hat geltend gemacht,
bei der Sendung "OHNE GEWÄHR" handele es sich um eine Verbrauchersen-
dung, in der anhand ausgewählter Geschehnisse der Umgang von Unterneh-
men und Behörden mit Verbrauchern gezeigt würde. Bei der Hilfestellung für
die betroffenen Verbraucher durch die Sendung des Beklagten werde keine
rechtliche Beratung erteilt, sondern die Wirkung einer (abträglichen) Berichter-
stattung auf die Unternehmen oder Behörden genutzt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Be-
rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-
ge. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es hat angenommen, daß der Klagean-
trag hinreichend bestimmt sei. Während der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet
sei, dem Beklagten im Rahmen der Sendereihe "OHNE GEWÄHR" in der kon-
kret erfolgten Form die Aufforderung an Zuschauer zur Kontaktaufnahme und
die Berichterstattung über Rechtsfälle zu untersagen, ziele der Klageantrag
zu 2 auf das Verbot, eine rechtsbesorgende Tätigkeit für Zuschauer anzukün-
digen, vorzunehmen oder werbend herauszustellen. Der Klageantrag zu 2
richte sich jedoch nicht allgemein gegen die Befugnis des Beklagten zu einer
irgendwie gearteten Rechtsbesorgung. Der Begriff der "Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten" sei in dem im Klageantrag zu 1 konkretisierten Sinne
gemeint.
Der Beklagte habe in der Sendung vom 18. April 1997 aus der Reihe
"OHNE GEWÄHR" angekündigt und zugleich damit geworben, zugunsten der
Zuschauer rechtsberatend tätig zu sein und sich für die Durchsetzung der An-
sprüche seiner Zuschauer einzusetzen. Er habe ziel- und zweckgerichtet frem-
de rechtliche Belange wahrgenommen, indem er sich zugunsten der durch den
Rohrbruch geschädigten Familie eingeschaltet habe. Dies reiche für eine
rechtsbesorgende Tätigkeit aus, ohne daß es auf eine fühlbare Beeinträchti-
gung des Anwaltsstands ankomme. Dieses rechtsbesorgende Tätigwerden ha-
be der Beklagte werbend herausgestellt.
Das Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei
geeignet und erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu ver-
wirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtsan-
waltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standes-
rechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege
gesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefrei-
heit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.
Der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe
sich durch die Ankündigung, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, in
ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe
gestellt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das angefochtene Urteil
schon deshalb aufzuheben sei, weil es nicht mit einem Tatbestand versehen ist
Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf
50.000 DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Be-
deutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Dar-
stellung des Tatbestands und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landge-
richts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen
hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bun-
desgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000 DM übersteigen-
den Betrag festgesetzt hat.
Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tat-
bestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann,
welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW
1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer
Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestands kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfah-
rens, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzu-
prüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand
aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Be-
urteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991,
3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Ein solcher Fall ist vorliegend aus-
nahmsweise gegeben, weil der Senat auf der Grundlage der im Antrag wieder-
gegebenen Textbeiträge sowie des vom Berufungsgericht in den Entschei-
dungsgründen wiedergegebenen Sachverhalts prüfen kann, ob das Berufungs-
gericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Berufungsinstanz ge-
stellte Klageantrag zu 2 allerdings hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß
der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefug-
nis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht
erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die
Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl.
BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000,
389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263
- Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453,
454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR
2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Der Klageantrag zu 2 ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-
men hat, nicht gegen jede rechtsbesorgende Tätigkeit des Beklagten gerichtet.
Dieser Antrag wird durch den Klageantrag zu 1, der die beanstandete Verlet-
zungsform enthält, und das klägerische Vorbringen ausreichend konkretisiert
(vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987,
446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 ff. nicht
abgedruckt; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. Kap. 51
Rdn. 8).
3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1
UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es ist davon ausgegangen, daß
der Beklagte unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG eine erlaubnispflich-
tige Rechtsbesorgung angekündigt sowie hierfür geworben habe und schließ-
lich auch rechtsbesorgend tätig geworden sei. Diese Annahme hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bis-
lang getroffenen Feststellungen nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung
erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung
auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-
gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-
knüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige
Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegen-
heiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.
Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Ge-
biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die
rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um
die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnis-
pflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle
Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche
Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche
Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des
Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurtei-
lung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um
Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von ande-
ren Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung
oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-
tung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v.
25.6.1998
- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976
- Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000,
729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.;
vgl.
auch
Großkomm.UWG/
Teplitzky § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der
Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/
Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung
sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemein-
wohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten
Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht
zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rück-
sicht zu nehmen.
Weiter zu berücksichtigen ist, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-
funkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-
nungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen
ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch
Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden.
Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses
Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden
Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ein-
schränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erfor-
derlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbera-
tungsgesetzes - zu bewirken.
Ob im Streitfall die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Zuschauer,
die der Beklagte in seiner Sendung aufgreift, im Vordergrund steht, kann auf-
grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-
schließend entschieden werden.
Das Berufungsgericht ist - rechtsfehlerhaft - von zu geringen Anforde-
rungen an ein rechtsbesorgendes Tätigwerden ausgegangen. Es hat ange-
nommen, der Beklagte habe durch den im Klageantrag zu 1 b wiedergegebe-
nen Beitrag angekündigt, sich für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Zu-
schauer einsetzen zu wollen und habe damit werbend ein rechtsbesorgendes
Tätigwerden herausgestellt. Nach dem in der Sendung vom 18. April 1997
vermittelten Eindruck sei der Beklagte auch zugunsten der durch den Rohr-
bruch geschädigten Familie rechtsbesorgend im Sinne des Rechtsberatungs-
gesetzes tätig geworden. Der Beklagte habe sich nach der Darstellung in der
Sendung bei der Durchsetzung der Ansprüche dieser Familie eingesetzt und
sich an die beteiligten Versicherungsgesellschaften gewandt, um die rechtli-
chen Interessen der geschädigten Familie zu fördern und einseitig parteineh-
mend die Regulierung des Versicherungsschadens zu erreichen.
Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beur-
teilung rechtserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen. Dieser hatte
geltend gemacht, die Rechtslage und die rechtliche Seite der Fälle spielten in
der Sendung keine Rolle. Eine juristische Diskussion finde nicht statt. Es werde
lediglich eine journalistische Tätigkeit entfaltet. Die Redaktion der Sendung
veranlasse eine Stellungnahme der betroffenen Unternehmen. In der Sendung
werde über den Fall und über das durch die angekündigte öffentliche Bericht-
erstattung erreichte Ergebnis berichtet. Jedermann wisse, daß die Publikation
eines Falles im Fernsehen Reaktionen bei den Beteiligten auslöse. Dieser Me-
chanismus enthalte keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsge-
setzes.
Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur
Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei aus-
schließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-
zen, ist umstritten (bejahend OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP
1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853,
854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273,
277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1
Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593,
1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hin-
weis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98,
Umdr. S. 3 f.).
Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende publizisti-
sche Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern durchzusetzen, ohne
daß der Schwerpunkt der Hilfestellung des Senders im rechtlichen Bereich
liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgeset-
zes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet
tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl.,
Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/
Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstat-
tung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsge-
setzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern
zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden.
Soweit die Sendungen zur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsen-
der im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechts-
nachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen
(vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz,
EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der
Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr
eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht
rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Funktionsfähigkeit
der Rechtspflege und die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die
beanstandete Berichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehörigen
der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich
rechtlich
auswirken
kann
(vgl. BGH GRUR
1998,
956,
- Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß
Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinter-
essen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten
geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstel-
lung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die An-
wendung des Rechtsberatungsgesetzes ist dies ohne Belang.
Das Berufungsgericht wird daher im erneut eröffneten Berufungsrechts-
zug zu prüfen haben, ob nach dem gesamten Erscheinungsbild der Sendung
des Beklagten nicht lediglich die öffentliche Berichterstattung zur Durchsetzung
von Forderungen eingesetzt wird und die Zuschauer als angesprochene Ver-
kehrskreise die von den Klägern beanstandeten Textbeiträge auch nur in die-
sem Sinne und nicht als Angebot zur Rechtsberatung auffassen und der Be-
klagte in der Sendung nach deren Schwerpunkt tatsächlich auch keine fremden
Rechtsangelegenheiten besorgt.
4. Sollte das Berufungsgericht erneut einen Verstoß gegen Art. 1 § 1
RBerG bejahen, ist entgegen der Ansicht der Revision von einem Handeln des
Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG auszugehen. Dies
liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder
Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und
wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorge-
gangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines ande-
ren zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen
zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 =
WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986,
812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95,
GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub). Die im Streitfall
gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner
Dienstleistungen zum Nachteil der Kläger zu begünstigen, begründet wegen
des dem Beklagten zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs
nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hier-
zu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995,
186 - Dubioses Geschäftsgebaren). Daher bedarf es im Streitfall konkreter
Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des
Beklagten, die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine grö-
ßere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v.
30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Be-
sten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997,
1051 - Die Besten II).
Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß der Beklagte fremde
Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG besorgt oder die Besorgung
angekündigt und hierfür geworben hat, hat er einen eigenen Wettbewerb zu
Lasten der Rechtsanwaltschaft gefördert und ist zu ihr in Konkurrenz getreten.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Beklagten
dies bewußt war und es ihm darauf ankam, weil er eine Sendung, in der die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten wird und erfolgt, nur im
Wettbewerb zur Rechtsanwaltschaft ausüben kann.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher