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BGH Urteil vom 30.03.2000 – I ZR 289/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 30. März 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachverständigenbeauftragung

UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1

Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine

Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Repa-

ratur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-

ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reser-

vierung eines Ersatzwagens).

BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm

LG Essen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine

Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf,

um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die

Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend

tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall

erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallge-

schädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachver-

ständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt

worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug

in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Be-

sichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegneri-

schen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner er-

kundigt, ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden,

daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne

dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder

absagen.

Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit

auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten,

daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur

Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe

dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die

D. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ord-

nungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,

unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ih-

ren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten

1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Ver-

kehrsunfall-Fahrzeugschäden zu beauftragen;

2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des

Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;

3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen

oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.

Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers

schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für ge-

rechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechts-

beratungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefähr-

dung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürch-

ten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten

eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen

Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften

des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten

dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und

Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug

auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls

erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den

Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der

Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangele-

genheiten, weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Ge-

sicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverant-

wortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegen-

über dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmere-

gelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die

beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahr-

zeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich be-

auftragt werden sollte.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-

folg.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswid-

rige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.

1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenhei-

ten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit

darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu

verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38,

71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,

438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW

1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP

1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-

schäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Be-

sorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch

mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt

der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-

gend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher

Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vorder-

grund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht

(BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726

- Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.;

GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der berufli-

chen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980

- III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten

schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1

§ 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders

bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden

Teilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556

- Patent-

gebührenüberwachung).

Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in An-

betracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrun-

gen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches

Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die

rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl.

auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung

des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-

besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen

Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung

oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-

tung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998,

956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsge-

richts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für

Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im

einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne er-

hebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsange-

legenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Han-

delns, mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertre-

tenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das ent-

spricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsbera-

tungsgesetz, 1993, S. 30).

Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung

von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumin-

dest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsge-

setz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz,

2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im

Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet

sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den

verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen

Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaft-

licher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betäti-

gung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig

sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem

Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-

sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensicht-

lich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die

Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.

2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit

der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht

gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung

eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat,

nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.

Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weiterge-

hende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines Unfall-

Ersatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines Unfall-

Ersatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der Kfz-

Miete, die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt be-

steht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner

Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine sol-

che Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestal-

tung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen

heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Be-

klagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unver-

bindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause be-

findlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den

möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesor-

gung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht an-

geboten.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einho-

lung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen,

welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat,

nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.

Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfall-

schaden-Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regu-

lierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es

ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Be-

auftragung im Namen des Klägers.

Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlich-

technischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutach-

tenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren

mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des

Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag

der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch

keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständi-

gen, Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die

rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten.

Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Klä-

ger, welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung

hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung

eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die we-

sentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche

Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sach-

verhalt keine Stütze.

c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es

die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in

Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer

des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn

mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegen-

über dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausge-

gangen werden.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiter-

leitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwa-

genunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil

diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durch-

setzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadenser-

satzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß

der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung sei-

nes Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v.

5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht;

Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994,

1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWE-

WettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden

Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem

Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversiche-

rung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.

Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der

Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer

vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es

sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Klä-

ger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines

Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteilig-

ten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeb-

lichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er be-

reits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Un-

fallschaden-Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung

gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm

eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs

zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karls-

ruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der

Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur

Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und be-

auftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme

des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber

dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Er-

satz verlangt werde, des tragenden Grundes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant Raebel