BGH Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 160/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 427
a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem
Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt
sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit
sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch ge-
nommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamt-
anspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner ge-
nannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der
20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2007
und der 716. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek
vom 1. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der für den Beklagten und seine Unternehmen längere Zeit steuerbera-
tend tätig gewesene Kläger machte gegen diesen mit später berichtigtem
Mahnantrag vom 21. Dezember 2005 Vergütung aus einem "Dienstleistungs-
vertrag" unter Bezugnahme auf die Rechnungen 327/02 vom 28. Mai 2002 über
1.331,10 € und 362/02 vom 27. Juni 2002 über 56 € geltend. Der Mahnbe-
scheid wurde dem Beklagten am 1. Februar 2006 zugestellt.
Der Beklagte hat bestritten, den Dienstlohn von 1.387,10 € zu schulden,
und die Einrede der Verjährung erhoben. Die im Mahnbescheid bezeichneten
Rechnungen will er nicht erhalten haben.
Die Klage führte in erster Instanz zur Verurteilung. Die Berufung des Be-
klagten blieb mit Ausnahme eines späteren Zinsbeginns erfolglos. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollum-
fängliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel des Beklagten sind begründet. Die erhobenen Ansprü-
che sind verjährt.
I.
Das Berufungsgericht hat die Annahme des Amtsgerichts gebilligt, dass
die Verjährung mit Einreichung des Mahnantrages am 21. Dezember 2005
rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden sei.
Der zugestellte Mahnbescheid enthalte eine ausreichende Bezeichnung der
angemahnten Ansprüche. Zwar habe der Kläger seine streitige Behauptung
nicht bewiesen, dass dem Beklagten die im Mahnbescheid genannten Rech-
nungen zugegangen seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Mahnver-
fahren werde als Instrument der Verjährungshemmung entwertet, wenn der
Schuldner im Rechtsstreit den Zugang der Rechnungen bestreiten und, sofern
ihm dies nicht widerlegt werde, damit die Hemmungswirkung des zugestellten
Mahnbescheides, der sich hierauf beziehe, vereiteln könne. Werde wegen un-
genügender Bezeichnung des Anspruchs der Mahnantrag abgelehnt, könne der
Gläubiger rechtzeitig nach § 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben und sich vor der
Verjährung schützen. Da das Mahngericht den fehlenden Rechnungszugang
nicht zu erkennen vermöge, den Mahnbescheid also erlasse, dürfe der Mangel
nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Dem Schuldner sei deshalb in solchen
Fällen zuzumuten, sich beim Gläubiger nach den Rechnungen zu erkundigen
und vorsorglich Widerspruch einzulegen. Dagegen wendet sich die Revision mit
Erfolg.
II.
Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen An-
sprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach den
durch den am 21. Dezember 2005 beantragten und nach mehrfacher Antrags-
berichtigung am 1. Februar 2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-
bricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend
gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wor-
den ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so un-
terschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen
Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann,
ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendma-
chung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im
Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des ver-
langten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen
(BGH, Urt. v. 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; v.
17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Zur Bezeich-
nung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder an-
dere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke,
wie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner
zugegangen sein (BGH, Urt. v. 30. November 1999, aaO S. 1420 f; v.
6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521). Nur dann, wenn ein
solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahn-
bescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996
- XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f; v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008,
1220, 1221 Rn. 18).
2. Mit der abweichenden Ansicht eines Teils des Schrifttums (vgl. Voll-
kommer, FS für Lüke, 1997, S. 864 f; Maniak, Die Verjährungsunterbrechung
durch Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, 2000, S. 111;
Schnauder JuS 2001, 1054, 1056), welcher das Berufungsgericht gefolgt ist,
hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (aaO
S. 307) bereits auseinandergesetzt. Die dort vertretene Auffassung macht sich
der erkennende Senat für den Streitfall zu eigen.
3. Der Mahnbescheid, den der Kläger erwirkt hat, zeigt Mängel der An-
spruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustel-
lung entgegenstehen.
a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rech-
nungen verzichten zu können, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprü-
che herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er
mit dem Gläubiger - wie hier - aufgrund seines Dauermandates zur Steuerbera-
tung in mehrfachem Leistungsaustausch, so lässt sich dem Mahnbescheid oh-
ne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Ver-
gütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit
nicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind.
Er kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrach-
te und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den
Tatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen
der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, wel-
che Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte.
Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsge-
richt vertritt, scheidet für die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach
§ 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die
Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der
Steuerberater deshalb in seinem Mahnantrag sogar die Mitteilung der Berech-
nung an den Schuldner behaupten muss (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG
bedarf hier keiner Entscheidung. Keinesfalls kann der Schuldner, der die Vergü-
tung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters nur aufgrund einer mitgeteilten
Berechnung zu zahlen hat, bei Zustellung eines Mahnbescheids gehalten sein,
sich nach Grund und Höhe der angemahnten Vergütung zu erkundigen.
Aber auch in anderen Fällen bezweckt die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
geforderte Anspruchsbezeichnung gerade, dem Schuldner den Grund seiner
behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und
unnötige Widersprüche vermieden werden. Der Gläubiger, welcher sich die Vor-
teile des Mahnverfahrens zunutze machen will, hat selbst dafür zu sorgen, dass
den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. Dazu wäre auch der
Kläger ohne weiteres imstande gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung
von der Revisionserwiderung gegen den Beklagten erhobene Missbrauchsvor-
wurf geht deshalb fehl.
Die Sorge des Berufungsgerichts, andere Kriterien als die Bezugnahme
auf Rechnungen seien oftmals nicht geeignet, die Forderungen in einem Mahn-
antrag hinreichend konkret zu bezeichnen, ist unbegründet. Stehen Gläubiger
und Schuldner in vertraglichen Beziehungen, so ist es vielmehr regelmäßig kei-
ne Schwierigkeit, die Mahnforderungen durch Angabe der Aufträge oder Bestel-
lungen zu bezeichnen, also durch Willenserklärungen, die vom Schuldner her-
rühren. Rechnungen und andere einseitig vom Gläubiger erstellte Urkunden
sind dagegen zur Bezeichnung von Forderung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
nur dann ohne Einschränkung geeignet, wenn ihr Zugang an den Schuldner
außer Zweifel steht, so etwa, wenn der Schuldner gerade die Berechtigung der
erhaltenen Rechnung bereits schriftlich bestritten hat.
b) Der Mahnantrag des Klägers stützte sich, wie erstmals die Revisions-
erwiderung zweifelsfrei klargestellt hat, auf eine gesamtschuldnerische Ver-
pflichtung des Beklagten gemäß § 427 BGB. Auch das war dem zugestellten
Mahnbescheid nicht zu entnehmen. Der Beklagte konnte zunächst nicht erken-
nen, dass hier auch die Vergütung von Leistungen beansprucht wurde, welche
nicht ihn persönlich als Einzelkaufmann betrafen. Sollte der Beklagte aber we-
gen der Bezahlung von Leistungen gemahnt werden, die der Kläger teilweise an
Dritte erbracht hatte, so musste für den Beklagten jedenfalls dieser Umstand
ähnlich wie bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen ge-
genüber demselben Schuldner ersichtlich sein. Denn der Schuldner kann sonst
nicht prüfen, inwieweit er auch für Leistungen an Dritte zahlungspflichtig ist, weil
ihn insoweit eine Mithaft trifft.
Auf die weitere Frage, ob die im Verlauf des Rechtsstreits mitgeteilten
Berechnungen des Klägers vom 28. Mai 2002 und 27. Juni 2002 unter der Vor-
aussetzung, dass sie die steuerliche Beratung der Unternehmensgruppe wäh-
rend der gemeinschaftlichen Betriebsprüfung umfassten, den Anforderungen
des § 9 Abs. 2 StBGebV entsprachen, braucht an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen zu werden.
III.
Das Berufungsurteil kann nicht aus anderem Grunde (§ 561 ZPO) auf-
rechterhalten bleiben. Rechtsfehlerhaft erlassene, nicht individualisierte Mahn-
bescheide hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung
nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt
worden ist (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO S. 306 f). Soweit dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f)
etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kommt selbst dies dem Kläger im Er-
gebnis nicht zustatten. Die Zustellung der Anspruchsbegründung ist nicht dem-
nächst im Sinne des § 167 ZPO bewirkt worden. Denn zwischen dem Ablauf
der Verjährung und der Zustellung der Anspruchsbegründung am 5. April 2006
lag ein Zeitraum von über 13 Wochen, von dem jedenfalls die Verzögerung zwi-
schen dem 1. und 24. Januar 2006, der zweiten und letzten Berichtigung des
Mahnantrages, sowie die Zeit zwischen Abgabe der Mahnsache am 9. Februar
2006 bis zum Eingang der Anspruchsbegründung am 21. März 2006 allein vom
Kläger zu vertreten sind.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 01.12.2006 - 716 C 86/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 320 S 2/07 -