Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.12.2001 – VII ZB 19/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.

Haß, Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni

2001 aufgehoben.

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 20.000 DM.

Gründe

I.

Der Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 9. Mai 2001

ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 28. Mai 2001 beim Oberlandesge-

richt ein. Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sein Prozeßbevoll-

mächtigter habe am 3. Mai 2001 einen Antrag auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist entwerfen lassen. Den Schriftsatz habe er am Vormittag

des 4. Mai 2001 in das Postausgangsfach zum Postversand gelegt. Dabei habe

er einen roten "Post-It"-Zettel mit der Aufschrift "FA 9.5.01" auf dem Schriftsatz

angebracht. Die in dem Postausgangsfach liegenden Schriftsätze würden täg-

lich gegen 15 Uhr von einer zuverlässigen Mitarbeiterin kuvertiert, frankiert und

zu dem nächsten Postbriefkasten gebracht. Bei dem Kuvertieren werde der

rote "Post-It"-Zettel von der Angestellten entfernt und danach einer Rechtsan-

waltsfachgehilfin vorgelegt, die sodann die Frist aus dem Fristenkalender aus-

trage oder einen Erledigungsvermerk anbringe und den Zettel in die Akte hefte.

Am Abend des 4. Mai 2001 nach Büroschluß habe der Prozeßbevol l-

mächtigte des Beklagten nachgesehen, ob das Fristverlängerungsgesuch ver-

sandt worden war. Der Schriftsatz habe sich nicht mehr in dem Postausgangs-

fach befunden. Der "Post-It"-Zettel habe auf dem benachbarten Computer-

Arbeitsplatz gelegen. Der Prozeßbevollmächtigte habe aus alledem geschlos-

sen, daß der Schriftsatz versandt worden sei. Da der Anwalt gewußt habe, daß

das Berufungsgericht einem ersten Fristverlängerungsantrag stets entspricht,

habe er daraufhin die eingetragene Berufungsbegründungsfrist sowohl im Fri-

stenkalender als auch im Computer gestrichen und die, wie er annahm, neue

Frist eingetragen.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

versagt. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde des Be-

klagten.

II.

Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 519 b, 547 ZPO zulässige Rechts-

mittel hat Erfolg. Dem Beklagten ist unter Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu ge-

währen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte gemäß

§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.

1.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu den

Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebund e-

ner Schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt wird und innerhalb der Frist bei dem

zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt eine zuverläs-

sige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender füh-

ren. Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz

rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist das geschehen und ist

die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig

vorbereitet, so dürfen die fristwahrenden Maßnahmen, zu denen auch ein

Fristverlängerungsantrag gehört, als erledigt angesehen werden (vgl. BGH,

Beschluß vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; Be-

schluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313; Be-

schluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447; Be-

schluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444). Das ist im

allgemeinen anzunehmen, wenn der fristgebundene Schriftsatz in ein Postaus-

gangsfach der Anwaltskanzlei gelegt wird und die abgehende Post von dort

unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte

Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001

- III ZR 148/00, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13).

b) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihn

und seinen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist trifft. Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand erläutert, daß sein Prozeßbevollmächtigter

den Fristverlängerungsantrag rechtzeitig in das Postausgangsfach gelegt hat.

Diesem wird die Post kurz vor der Briefkastenentleerung entnommen und zum

nahegelegen Briefkasten gebracht. Die Kontrolle der Berufungsbegründungs-

frist war organisatorisch dadurch gewährleistet, daß sie im Fristenkalender erst

gestrichen werden durfte, wenn die Post in das Postausgangsfach gelegt wor-

den war. Dieser Sachverhalt ist durch die eidesstattliche Versicherung des

Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Eine zusätzliche Überwachung der

abgehenden Post war nicht erforderlich. Daß der Postausgangs-Zettel von dem

Fristverlängerungsantrag getrennt worden war, entsprach dem geplanten re-

gelmäßigen Verlauf. Es durfte von dem Prozeßbevollmächtigten als weiteres

Anzeichen für die ordnungsgemäße Expedition des Antrags gewertet werden.

Eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Briefbeförderung oblag dem Prozeßbe-

vollmächtigten nicht (vgl. schon BGH, Beschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB

1/83, NJW 1983, 1741).

2.a) Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag

auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer

der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluß

vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11). Für

die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten grundsätzlich

entsprechende Voraussetzungen, wie sie auch für die unmittelbare Fristenkon-

trolle von Berufung und Berufungsbegründung selbst bestehen. Daher wird

verlangt, daß das mutmaßliche Ende der verlängerten Berufungsbegründung s-

frist bei oder alsbald nach Einreichung des Fristverlängerungsantrages im Fri-

stenkalender eingetragen wird. Das darf allerdings grundsätzlich nicht in der

Weise geschehen, daß schon mit der Antragsstellung der Endpunkt der Frist

so im Kalender eingetragen wird, daß dies den Irrtum erwecken kann, die Frist-

verlängerung sei bereits bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Vielmehr ist

die Eintragung des endgültigen Fristablaufs grundsätzlich erst dann zulässig,

wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist. Jedenfalls ist sicherzu-

stellen, daß rechtzeitig das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch

Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999

- XII ZB 62/99, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 19).

b) Gleichwohl ist dem Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden anzula-

sten. Der Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung seines Anwalts fol-

gendes glaubhaft gemacht: Die Senatsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts

habe ihm in anderer Sache die Auskunft erteilt, daß die erste Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist so gut wie immer gewährt werde. Wenn das ganz

ausnahmsweise nicht der Fall sei, werde der Prozeßbevollmächtigte vom Ge-

richt rechtzeitig benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat diese Praxis nicht in

Abrede gestellt. Nach alledem durfte sich der Prozeßbevollmächtigte auf eine

rechtzeitige Information durch das Gericht verlassen und mußte nicht selbst

durch Rückfrage aktiv werden. Da er auf eine ordnungsgemäße Briefbeförde-

rung vertrauen durfte, war er auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gehalten,

sich durch Rückfrage an das Gericht zu wenden.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Bauner