BGH Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 148/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO §§ 547, 322 Abs. 2
Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Auf-
rechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden,
es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01 - OLG Köln
LG Aachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
vom 20. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus.
Er macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten be-
kämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die
Aufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbe-
seitigung und Schadensersatz erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider
Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru-
fungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig ver-
worfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Die Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.
Ein Berufungsurteil muß immer dann einen Tatbestand enthalten, wenn
gegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revisi-
on der Beklagten ist gemäß § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihre
Berufung als unzulässig verworfen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Be-
rufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält
(Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250 ff; Urteil vom
25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 91, 3038, 3039). Denn einem solchen Urteil
kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beru-
fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer ab-
schließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (§ 561
Abs. 1 ZPO).
Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach-
zuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streit-
stand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufge-
worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April
1991 - I ZR 232/89, aaO; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO
§ 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht in
der Lage, anhand der Entscheidungsgründe zu prüfen, ob die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, zutrifft.
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklag-
ten durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert seien. Soweit sich die
Beklagten gegen die Klageforderung mit Ansprüchen wegen Minderung, Ko-
sten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt hätten, handele es
sich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eine
Abrechnung. Es lägen bloße Rechnungsposten vor; eine Entscheidung über
sie sei nicht der Rechtskraft fähig.
Diese Folgerung steht mit der Entscheidung des Landgerichts nicht im
Einklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts beschwert. Das
Landgericht hat über ihre Gegenansprüche eine der Rechtskraft fähige Ent-
scheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungen
gegenüber der Klageforderung durchgreifen lassen. Die Ansprüche der Kläge-
rin seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen.
Tritt Rechtskraft ein, sind die Ansprüche der Beklagten in Höhe der zugespro-
chenen Klageforderung rechtskräftig verbraucht.
Die Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erfaßt auch den Fall, daß die
Klage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht rechts-
kräftig fest, daß die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht
ist und nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21).
§ 322 Abs. 2 ZPO erfaßt nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB,
nicht aber ein Abrechnungsverhältnis (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September
1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 und Beschluß vom
30. September 1999 - VII ZR 457/98, NJW-RR 2000, 285 = NZBau 2000, 26).
Die Beklagten haben ihre Gegenansprüche nicht zur Abrechnung gestellt, son-
dern die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage
mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger zustehenden Werklohnan-
sprüche seien durch Aufrechnung untergegangen. Die Entscheidungsgründe
lassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen Ansprüche seien verrechnet
worden. Würde dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wären die Gegenan-
sprüche der Beklagten rechtskräftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl.
Zöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 24).
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner