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BGH Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 148/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO §§ 547, 322 Abs. 2

Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Auf-

rechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden,

es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01 - OLG Köln

LG Aachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten

gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen

vom 20. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus.

Er macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten be-

kämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die

Aufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbe-

seitigung und Schadensersatz erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider

Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru-

fungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig ver-

worfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Die Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.

Ein Berufungsurteil muß immer dann einen Tatbestand enthalten, wenn

gegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revisi-

on der Beklagten ist gemäß § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihre

Berufung als unzulässig verworfen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Be-

rufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält

(Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250 ff; Urteil vom

25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 91, 3038, 3039). Denn einem solchen Urteil

kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beru-

fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer ab-

schließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (§ 561

Abs. 1 ZPO).

Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn

das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach-

zuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streit-

stand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufge-

worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April

1991 - I ZR 232/89, aaO; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO

§ 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht in

der Lage, anhand der Entscheidungsgründe zu prüfen, ob die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, zutrifft.

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklag-

ten durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert seien. Soweit sich die

Beklagten gegen die Klageforderung mit Ansprüchen wegen Minderung, Ko-

sten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt hätten, handele es

sich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eine

Abrechnung. Es lägen bloße Rechnungsposten vor; eine Entscheidung über

sie sei nicht der Rechtskraft fähig.

Diese Folgerung steht mit der Entscheidung des Landgerichts nicht im

Einklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts beschwert. Das

Landgericht hat über ihre Gegenansprüche eine der Rechtskraft fähige Ent-

scheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungen

gegenüber der Klageforderung durchgreifen lassen. Die Ansprüche der Kläge-

rin seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen.

Tritt Rechtskraft ein, sind die Ansprüche der Beklagten in Höhe der zugespro-

chenen Klageforderung rechtskräftig verbraucht.

Die Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erfaßt auch den Fall, daß die

Klage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht rechts-

kräftig fest, daß die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht

ist und nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21).

§ 322 Abs. 2 ZPO erfaßt nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB,

nicht aber ein Abrechnungsverhältnis (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September

1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 und Beschluß vom

30. September 1999 - VII ZR 457/98, NJW-RR 2000, 285 = NZBau 2000, 26).

Die Beklagten haben ihre Gegenansprüche nicht zur Abrechnung gestellt, son-

dern die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage

mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger zustehenden Werklohnan-

sprüche seien durch Aufrechnung untergegangen. Die Entscheidungsgründe

lassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen Ansprüche seien verrechnet

worden. Würde dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wären die Gegenan-

sprüche der Beklagten rechtskräftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl.

Zöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 24).

Ullmann Thode Haß

Wiebel Bauner