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BGH Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 76/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 76/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. November 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 397

Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens

gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach

Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen

werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer

Ansprüche.

BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06 - OLG Bremen

LG Bremen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im

schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus ei-

nem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstands-

pflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 € Schmerzensgeld und

3.593,36 € materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden

Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005

mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte

insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 € und Ersatz des Haushaltsfüh-

rungsschadens in Höhe von 14.914,20 €. Darauf erwiderte die Beklagte im

Schreiben vom 7. Februar 2005:

"Zur Klaglosstellung … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir

… einen weiteren Betrag von 2.000 €."

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005

mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

"Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 € regu-

liert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen …"

In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine

17,5/10 Pauschalgebühr gemäß "DAV-Abkommen" aus 21.006,94 € geltend.

Die Beklagte glich die Kostenforderung aus.

Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz

restlichen Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 € hat die Beklagte u. a. erwi-

dert, dass durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die

Beklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz

könne nicht mehr verlangt werden.

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Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das

Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagean-

spruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die

Klägerin hierauf verzichtet habe. Im Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005

habe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich auf das "DAV-

Abkommen" bezogen und damit der Beklagten konkludent den Abschluss eines

Erlassvertrages angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem

Deutschen Anwaltsverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer

sei, dass im Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und dem Haft-

pflichtversicherer des Schädigers bei endgültiger Schadensabrechnung dem

Rechtsanwalt des Geschädigten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw.

bei Regulierung von Körperschäden 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne

Rücksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder Vergleichsgebühr im Einzelfall

angefallen sei. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrückli-

chem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Ho-

norarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegen-

heit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote beglichen werde. Die

Beklagte gehöre zum Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-

Empfehlungen angeschlossen und bereit erklärt haben, nach diesen Modalitä-

ten zu verfahren. Sie habe die eine 17,5/10 Pauschgebühr ausweisende Kos-

tennote redlicher Weise nach den §§ 133, 157 BGB als Erklärung dahingehend

verstehen dürfen, dass auf weitere Forderungen verzichtet werde. Hinzu kom-

me, dass die Klägerin, obwohl sie Frist bis 19. Februar 2005 zur Klaglosstellung

gesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer Kostennote auf die Antwort der

Beklagten vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen

reagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des Versicherers widerspro-

chen noch weitere Ansprüche geltend gemacht habe. Die Diskrepanz zwischen

den Forderungen der Klägerin und den Zahlungen der Beklagten spreche nicht

gegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die Beklagte habe

annehmen können, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte ihren Standpunkt

im Schreiben vom 7. Februar 2005 erläutert habe, wegen des Kostenrisikos

sich dafür entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Ansprüche abzuse-

hen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Klägerin selbst die DAV-

Empfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe

wissen können, dass die Abrechnung der Pauschalgebühr unter Bezugnahme

hierauf als konkludentes Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages aus-

gelegt werden würde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollmächtigte der

Klägerin stellvertretend für diese tätig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch

nicht aufgrund der Anfechtungserklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Alter. 1

BGB) nichtig. Hierfür fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Kläge-

rin, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten

habe.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht

in Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 2006

- VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem Beru-

fungsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein konn-

te. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Re-

gulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtver-

sicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das

DAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden,

er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung wei-

terer Ansprüche. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass über die bloße Kosten-

abrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es

solle eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit

kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf

Abschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverständlich erklärt

werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.).

An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stel-

len, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983

- VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997

- VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123 und vom

7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden

Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne

dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-

stände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002

- X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass

empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin inte-

ressengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).

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Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens"

muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-

schließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht

einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben

lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-

le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der

Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In

diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher -

Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.

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Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung

vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach

Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst wer-

den durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat

(BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann

Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt

hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-

bühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Da die

Rechtslage bis zum Senatsurteil vom 7. März 2006 noch nicht höchstrichterlich

geklärt war und der unterschiedliche Ausgang entsprechender Rechtsstreitig-

keiten bei den Instanzgerichten auf divergierenden Rechtsauffassungen beruh-

te (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 7. März 2006), durften die

Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebüh-

renabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei ohne weiteres als Verzichtsan-

gebot aufzufassen.

12

2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten

nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts

ein Erlassvertrag nicht zustande gekommen.

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a) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-

rechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber je-

denfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-

sätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-

erkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht

alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl.

Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003

- VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall.

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b) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die

Gebührenrechnung unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen keine Erklä-

rungen dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf Ab-

schluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden sollte.

Auch sonst sind keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Ab-

schluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen könnten.

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(1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung

des Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es heißt "Sie haben den Scha-

den in Höhe eines Betrages von 21.006,94 € reguliert. Insoweit möchte ich

nunmehr meine Gebühren abrechnen …". Darauf weist die Revision mit Recht

hin. Die Verwendung des Wortes "insoweit" legt nahe, dass Kosten abgerech-

net werden, soweit der Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus

dieser Formulierung nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet wer-

de. Ein solches Verständnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Verzichts-

wille nicht vermutet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR

54/05 - aaO, m. w. N.).

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(2) Zureichende Anhaltspunkte für ein Angebot auf Abschluss eines Er-

lassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der Beklagten

vom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 € ankündigte, die

Rechtsanwältin der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

nicht mehr reagierte, noch dass sie in dem Abrechnungsschreiben vom 13. Ap-

ril 2005 keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat.

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Auch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur Klaglosstellung

erheblich überschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht für einen

Verzicht auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem Zusammen-

hang zutreffend darauf hin, dass solche Verzögerungen bei der Schadensregu-

lierung keineswegs ungewöhnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelmäßig

- so auch im Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der

Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden müsse.

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Das Vorgehen der Rechtsanwältin der Klägerin, ohne Erwähnung der

noch ausstehenden Forderung die Gebühren abzurechnen, legte für die Be-

klagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen

Verzicht nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die außergerichtlichen

Verhandlungen für beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet

wurden, um über die Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit

Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese

Ambivalenz der tatsächlichen Umstände außer Betracht lässt.

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Schließlich spricht die Höhe der Restforderung von 34.500 € gegen ein

Interesse der Klägerin (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung

BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten

Erlassvertrags.

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c) Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-

richts, die Rechtsanwältin der Klägerin habe konkludent eine auf den Abschluss

eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtlich nicht halt-

bar. Auf die Frage des mangelnden Erklärungsbewusstseins der Rechtsanwäl-

tin der Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO)

und die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an.

III.

21

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die

nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2005 - 8 O 916/05 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 U 72/05 -