BGH Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 215/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Lottoschein
UWG § 2 Abs. 1
Als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG ist derjenige anzusehen, der in einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Konkurrenzun- ternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beein- flussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, daß der angesprochene Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 215/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. Juli 1999 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Toto-
blocks ist, führt in Bayern Gewinnspiele durch, darunter das Mittwochs- und
Samstagslotto.
Die Beklagte betreibt ein Verlagsunternehmen, in dem unter anderem die
Zeitschrift "WirtschaftsWoche" erscheint. Sie warb für diese Zeitschrift im Bran-
chendienst "W & V werben und verkaufen" vom 12. Juni 1998 mit der nachste-
hend verkleinert wiedergegebenen Anzeige, die die Abbildung eines Spiel-
scheins in der von der Klägerin seit Jahren verwendeten Aufmachung zeigt:
Die Klägerin hat die Werbeanzeige wegen Verstoßes gegen § 1 UWG
als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat vorgetragen, ihr Ruf und Ansehen
als Lottospielbetreiberin werde zur positiven Herausstellung der überlegenen
Qualität des eigenen Produkts der Beklagten - der Zeitschrift "WirtschaftsWo-
che" - durch offene Anlehnung ausgenutzt. Ferner hat die Klägerin die Auffas-
sung vertreten, der in der Werbeanzeige enthaltene Slogan "Um Geld zu ver-
mehren, empfehlen wir ein anderes Papier" sei als kritisierende vergleichende
Werbung unzulässig, da eine pauschale qualitative Aussage zu Lasten des
Lottospiels und zugunsten der "WirtschaftsWoche" gemacht werde. Überdies
werde zu einer Substitution ihres Angebots durch das der Beklagten aufgefor-
dert. Das Lottospiel werde unsachlich als Geldverschwendung herausgestellt
und pauschal herabgewürdigt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die
"WirtschaftsWoche" wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
(Es folgt ein Ausschnitt aus der oben wiedergegebenen Anzeige
der Beklagten bestehend aus der Abbildung des Lottoscheines und
der Unterzeile "Um Geld zu vermehren, empfehlen wir ein anderes
Papier".).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, es fehle be-
reits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil die Parteien nicht densel-
ben Kundenkreis hätten. Die Klägerin wende sich an Glücksspielinteressenten;
sie, die Beklagte, vertreibe dagegen Verlagsprodukte. Die mit der Werbeanzei-
ge angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbung nicht als Empfeh-
lung, statt eines Lottoscheins die Zeitschrift "WirtschaftsWoche" zu kaufen. Aus
dem Anzeigentext ergebe sich auch eindeutig, daß die "WirtschaftsWoche" nur
als Werbeträger und nicht als Kaufgegenstand beworben werde. Der Lotto-
schein sei als Werbemittel gewählt worden, um das Wortspiel mit dem "Papier"
im Slogan aufzugreifen. Aus einem derartigen Gag könne kein Wettbewerbs-
verhältnis hergeleitet werden.
Es fehle aber auch an einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Rufaus-
beutung, da die Leistungen der Parteien einen sehr weiten Abstand voneinan-
der hätten. Eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne der EG-Richtlinie
97/55 liege ebenfalls nicht vor. Sie, die Beklagte, vergleiche ihre Leistungen
nicht mit denen eines anderen individualisierbaren Wettbewerbers. Es gehe
vielmehr um eine erkennbar ironische assoziative Verknüpfung zweier Dienst-
leistungen, die offensichtlich nichts miteinander zu tun hätten. Sofern dennoch
von einem Werbevergleich ausgegangen werde, genüge dieser dem Sachlich-
keitsgebot; eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des von der Klägerin ver-
anstalteten Gewinnspiels sei nicht gegeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR 2000, 243).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage für unbegründet er-
achtet, weil es sich bei der beanstandeten Werbemaßnahme nicht um unzuläs-
sige vergleichende Werbung gehandelt habe. Dazu hat es ausgeführt:
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne
nicht auf § 1 UWG gestützt werden. Das Landgericht habe allerdings zutreffend
angenommen, daß zwischen den Parteien aufgrund der beanstandeten Wer-
bung der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Gewerbetreibende
stünden nicht nur dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander,
wenn ihr Kundenkreis identisch sei. Es könne auch genügen, daß sich der Ver-
letzer durch die Art und Weise der Werbung in irgendeiner Weise in Wettbe-
werb zu dem Betroffenen stelle und dadurch eine gegenseitige Absatzbehinde-
rung eintrete. Im Streitfall sei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben,
obwohl die Parteien in ganz verschiedenen Branchen tätig seien. In der bean-
standeten Werbeanzeige sei der Lottoschein der Klägerin abgebildet; gleichzei-
tig werde die "WirtschaftsWoche" der Beklagten als ein "anderes" Papier für das
Geldvermehren empfohlen. Dadurch sei die Klägerin in ihrem eigenen Markt-
streben "irgendwie betroffen".
Die angegriffene Werbeaussage falle unter den Begriff der "vergleichen-
den Werbung" i.S. von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung
der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Oktober 1997 (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 UWG), da sie durch die Abbildung des
Lottoscheins die Dienstleistung der Klägerin ohne weiteres erkennbar mache.
Die Klägerin sei trotz Branchenverschiedenheit auch als Mitbewerber zu erken-
nen, weil durch die angegriffene Werbung selbst das Wettbewerbsverhältnis
begründet werde.
In der beanstandeten Werbung würden Waren für den gleichen Bedarf
bzw. für dieselbe Zweckrichtung verglichen (Art. 3a Abs. 1 lit. b der Richtlinie
97/55/EG). Die Funktionsidentität zwischen dem Gewinnspiel "Samstagslotto"
und der beworbenen Wirtschaftszeitung ergebe sich daraus, daß es in beiden
Fällen um die Möglichkeit der Geldvermehrung gehe. Die nach Art. 3a Abs. 1
lit. c der genannten Richtlinie erforderliche Voraussetzung, wonach wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften verglichen werden müßten,
sei ebenfalls gegeben. Das Gewinnspiel der Klägerin werde durch die Werbung
der Beklagten auch nicht herabgesetzt oder verunglimpft (Art. 3a Abs. 1 lit. e
der Richtlinie 97/55/EG). Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde das
Lottospiel der Klägerin nicht als Geldverschwendung herausgestellt und auch
nicht unterschwellig so bewertet. In der Werbung der Beklagten werde unter der
Abbildung des Lottoscheins lediglich ein anderes Papier empfohlen. Das Ge-
winnspiel der Klägerin werde dabei in keiner Weise schlechtgemacht. Schließ-
lich könne auch nicht von einer unlauteren Rufausbeutung i.S. von Art. 3a
Abs. 1 lit. g der Richtlinie 97/55/EG ausgegangen werden, weil es jedenfalls an
der Ausnutzung des unstreitig weithin bekannten Lottoscheins in unlauterer
Weise fehle.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter ande-
ren rechtlichen Gesichtspunkten aus § 1 UWG begründet. Die Fallgruppen der
unlauteren Rufausbeutung und der pauschalen Herabsetzung hätten im Streit-
fall wegen der Einordnung der beanstandeten Werbemaßnahme als verglei-
chende Werbung keine eigenständige Bedeutung.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand. Die angegriffene Werbung ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in
Rede stehende Werbeaussage der Beklagten unter den Begriff der verglei-
chenden Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG (= Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie
97/55/EG) falle.
a) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist nunmehr
von dem während des Revisionsverfahrens am 14. September 2000 in Kraft
getretenen § 2 UWG auszugehen, mit dem die Richtlinie 97/55/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290 =
GRUR 1998, 117 ff.) in deutsches Recht umgesetzt wurde (Gesetz zur verglei-
chenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom
1. September 2000, BGBl. I S. 1374).
b) Vergleichende Werbung ist gemäß § 2 Abs. 1 UWG jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Unerläßliches
Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es daher, daß der Werbende einen
für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wettbewer-
bern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder
sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97,
GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung; Urt. v.
21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - "SOOOO ...
BILLIG!"?; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 24). Als Mitbewerber ist anzu-
sehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhält-
nis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstlei-
stungen austauschbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Konkurrenz-
unternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einan-
der gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufge-
zeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu
beeinflussen. Der Absatz des einen Unternehmens muß mithin auf Kosten des
anderen gehen können (vgl. Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 599; § 2 Rdn. 24). Da-
bei dürfen die Anforderungen an die Austauschbarkeit nicht allzusehr abge-
senkt werden. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständi-
ger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher (vgl. zum Verbraucherleitbild
BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517
- Orient-Teppichmuster) eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (Köh-
ler/Piper aaO § 2 Rdn. 24). Das kann in bezug auf die sich im Streitfall gegen-
überstehenden Angebote nicht angenommen werden.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts sind die Parteien in völlig verschiedenen Branchen tätig. Die Klägerin
führt mit 15 weiteren Gesellschafterinnen u.a. das "Samstagslotto" im Deut-
schen Lotto- und Totoblock durch, während die Beklagte als Verlag u.a. die
Zeitschrift "WirtschaftsWoche" herausgibt. Dementsprechend bieten die Partei-
en auch völlig unterschiedliche Produkte an (Gewinnspiel einerseits und Zeit-
schrift andererseits). Die angegriffene Werbung fordert, wie das Berufungsge-
richt in anderem Zusammenhang mit Recht angenommen hat, nicht direkt zu
einer Substitution der einen gewerblichen Leistung durch die konkurrierende
andere auf und legt einen Austausch auch nicht nahe. Es fehlt auch jegliche
Funktionsidentität in bezug auf die sich gegenüberstehenden Leistungen.
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß es sich
bei den Parteien um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG handelt. Ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, daß die
Klägerin durch die angegriffene Werbemaßnahme in ihrem eigenen Marktstre-
ben "irgendwie betroffen" ist und daß das "Samstagslotto" in der beanstandeten
Werbeanzeige durch den abgebildeten Lottoschein nebst Unterzeile verbal und
gedanklich zu der beworbenen Wirtschaftszeitung der Beklagten in Beziehung
gesetzt wird, indem diese als "anderes Papier" empfohlen wird. Denn das Be-
rufungsgericht geht selbst davon aus, daß insoweit allenfalls entfernt und nur
mittelbar eine Substitutionsmöglichkeit angedeutet wird, so daß sie nicht ernst-
haft in Betracht zu ziehen ist.
2. Die beanstandete Werbung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer pauschalen Herabsetzung des von der Klägerin veranstalteten Gewinn-
spiels gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Für eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur verglei-
chenden Werbung bezieht sich allein auf einen Vergleich, mit dem der Werben-
de sich selbst oder seine Waren bzw. Dienstleistungen zu einem oder mehreren
Mitbewerbern und dessen Waren oder Dienstleistungen vergleichend in Bezie-
hung setzt. Fehlt es daran, gelten für die Fälle der pauschalen Herabsetzung
- wie bislang - die zu § 1 UWG entwickelten Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1999,
1100, 1102 - Generika-Werbung; GRUR 2002, 75, 77 - "SOOOO ... BILLIG!"?;
BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688
- Eröffnungswerbung; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 350 ff., 598 ff.). Danach
kommt es darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den
Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale
Abwertung der fremden Erzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres
ist nur dann der Fall, wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten,
die die Kritik in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich
erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 752, 753 - Eröffnungswerbung
m.w.N.; GRUR 2002, 75, 77 - "SOOOO ... BILLIG!"?; Köhler/Piper aaO § 2
Rdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
a) Für einen unmittelbar auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch
ist an sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Ob dieses im
Streitfall gegeben ist, was von der Revisionserwiderung in Zweifel gezogen
wird, kann offenbleiben, weil das Leistungsangebot der Klägerin durch die an-
gegriffene Werbung nicht in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise pau-
schal herabgewürdigt wird.
b) Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das
Lottospiel der Klägerin nicht als Geldverschwendung oder gar als "sinnlose
Geldverschwendung" herausgestellt und auch nicht unterschwellig so bewertet
werde. Die Beklagte empfehle unter der Abbildung des Lottoscheins nur "ein
anderes Papier". Die Alternative als solche werde nicht besonders hervorgeho-
ben. Das Anderssein bleibe letztlich auf der Stufe einer Binsenwahrheit ange-
siedelt, nämlich daß ein bloßer Zufall wie beim Lottospiel die Geldvermehrung
weniger wahrscheinlich machen werde als bei Geldanlagen mit fachkundiger
Information und Kenntnis durch die "WirtschaftsWoche" der Beklagten. Gegen
eine abfällige oder sonst unangemessene Kritik spreche auch, daß das Wort-
spiel mit dem Lottoschein (aus Papier) und den in Wirtschaftsmagazinen emp-
fohlenen Wertpapieren (ebenfalls aus Papier) die angesprochene Alternative
eher noch verharmlose und neutralisiere.
Dieser Beurteilung kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten,
das Berufungsgericht habe bei seiner tatrichterlichen Würdigung übersehen,
daß die angegriffene Werbeaussage durch die in der rechten unteren Ecke der
Werbeanzeige enthaltene weitere Aussage "Unsere Leser verstehen was von
Geldanlagen" verstärkt werde; beide Aussagen im Zusammenhang enthielten
die wenig verhüllte Wertung, daß derjenige, der Lotto spiele, von Geldanlagen
nichts verstehe und sein Geld gewissermaßen zum Fenster hinauswerfe. Damit
ersetzt die Revision die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzuläs-
siger Weise lediglich durch ihre eigene Wertung. Im übrigen ist auch zu berück-
sichtigen, daß Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Iro-
nie lebt und begleitet wird. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen nur
Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die
Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des konkurrie-
renden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabset-
zung oder Verunglimpfung (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR
2002, 72, 74 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster;
Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269 f.). Im vorliegenden Fall empfiehlt die Beklagte
- worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - lediglich in sach-
lich-humorvoller Weise ein "anderes Papier".
3. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die ange-
griffene Werbung unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung ge-
gen § 1 UWG verstößt.
a) Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, die mit der Abbildung
des Lottoscheins verbundene Erkennbarmachung des "Samstagslottos" reiche
nicht aus für eine Ausnutzung des unstreitig weithin bekannten Lottoscheins in
unlauterer Weise. Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig,
weil sie begrifflich voraussetze, daß ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse
erkennbar gemacht werden. Es müßten vielmehr besondere, über die bloße
Nennung der Marke hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf
einer unlauteren Rufausnutzung rechtfertigten. Derartige Umstände seien im
Streitfall nicht ersichtlich. Die Beklagte nehme den Lottoschein der Klägerin
zwar mit dem durchaus geistreichen Wortspiel ("ein anderes Papier") in ihre
Werbung auf. Damit hänge sie sich jedoch nicht unlauter an den guten Ruf des
"Samstagslottos" an und nutze dessen Ausstrahlungswirkung auch nicht un-
lauter aus. Die Werbeaussage, wonach "ein anderes Papier" zur "Geldvermeh-
rung" empfohlen werde, spreche vielmehr ausdrücklich dagegen.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, die Werbung der Beklag-
ten gehe weit über eine bei vergleichender Werbung zulässige bloße Erkenn-
barmachung des Lottoscheins der Klägerin hinaus. Das Berufungsgericht hat
zwar festgestellt, der Lottoschein werde als prominenter Blickfang in der Wer-
beanzeige abgebildet und wecke dadurch die Aufmerksamkeit für das Angebot
der Beklagten. Diese Anlehnung an das Produkt der Klägerin hat es für sich
allein aber mit Recht nicht als unlauter angesehen. Solche Umstände, die den
Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Rufausnutzung begründen (vgl. BGHZ 139,
378, 387 - Vergleichen Sie), hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
Soweit die Revision geltend macht, die Anlehnung an das Produkt der
Klägerin erweise sich auch deshalb als unlauter, weil es dem Leistungswettbe-
werb fremd sei, die Marke, den Handelsnamen oder andere Unterscheidungs-
kennzeichen eines Mitbewerbers nur zu dem Zweck in der Werbung einzuset-
zen, die Aufmerksamkeit auf sich oder die eigenen Produkte zu lenken, verhilft
ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit unbean-
standet angenommen, daß der abgebildete Lottoschein als solcher nicht in sei-
ner Bedeutung unlauter ausgenutzt wird, auch wenn die Werbung durch die
Abbildung einen verstärkten scherzhaften Vergleich aufgrund des Wortspiels
enthält. Des weiteren hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, daß
durch die Nutzung des weithin bekannten Lottoscheins keine wesentliche Be-
einträchtigung der Klägerin bzw. des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu be-
sorgen ist, zumal sich die Werbeanzeige wegen ihres sich schnell verbrau-
chenden Wortspiels nicht beliebig wiederholen lassen wird. Dagegen hat die
Revision ebenfalls nichts erinnert.
III. Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert