Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.06.2001 – I ZR 69/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

UWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5

"SOOOO ... BILLIG!"?

a) Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mit- bewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein Werbever- gleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allge- mein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Be- zugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur re- flexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel un- ausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werben- den selbst nicht betrifft.

b) In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche "Unseriosität, Lock- vogel, Ladenhüter und Finten" - "mißtrauisch zu prüfen", liegt im allgemei-

nen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber.

BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 69/99 - OLG Zweibrücken

LG Kaiserslautern

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar

1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1998

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1, die bis Ende 1997 in K. ein Fachgeschäft für

Unterhaltungselektronik betrieb, hängte Mitte des Jahres 1996 in ihren Ge-

schäftsräumen und in ihrem Schaufenster das nachfolgend verkleinert wieder-

gegebene Plakat aus, das dazu auffordert, mit durchgestrichenen Preisen be-

worbene Angebote mißtrauisch zu prüfen. Dieses Plakat hatte sie von der Be-

klagten zu 2, die Informationsbriefe verlegt, als Beilage zu deren Publikation

"m. " erhalten.

Die Klägerin, die in K. einen Großmarkt für Unterhaltungselek-

tronik betreibt, hat geltend gemacht, das Plakat verstoße gegen §§ 1 und 3

UWG. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahin, daß damit auch sie

gemeint sei, weil sie auf dem örtlichen Markt in der Branche am häufigsten mit

Werbemaßnahmen auftrete. Selbst ohne Bezugnahme auf einen konkreten

Wettbewerber verstoße das Plakat gegen den lauteren Wettbewerb, weil es die

Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung nicht einhalte, sondern die frem-

den Erzeugnisse pauschal abwerte.

Die Klägerin hat, nachdem ihr Auskunftsantrag zu Ziffer 3 hinsichtlich

der Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, beantragt,

1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs- mittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken wie in der Anlage JS 1 zu werben und/oder werben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzu- wirken;

2.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil- derte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht;

3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu ertei- len, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzu- schlüsseln ist.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, das

Plakat prangere lediglich Mißstände in der Werbung an, ohne daß sich daraus

eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen ergebe. Es fra-

ge sich daher, welche Leistungen der Beklagten mit solchen der Klägerin ver-

glichen würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

ihr wie folgt stattgegeben:

1. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Ord- nungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder zu ver- breiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten, insbesondere wenn dies geschieht wie in der mit dem Urteil verbundenen Anlage;

2. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klä- gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wettbe- werbshandlung zu Ziffer 1 entstanden ist;

3. die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Anlage zu Ziffer 1 im Wirtschaftsraum K. in der Branche für Unterhaltungselektronik begangen hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflagen der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist;

4. die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.

Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der

Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat darin, daß die Beklagte zu 1 das von der

Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen

und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, eine kritisierende vergleichende

Werbung gesehen, die gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagten beriefen sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei durch

das Informationsblatt nicht angesprochen, so daß bereits deshalb von einer

vergleichenden Werbung keine Rede sein könne. Im Einzugsgebiet von

K. würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Endverbraucher von Unterhaltungselektronik darin auch eine Bezugnahme auf

die Klägerin sehen; denn diese trete am örtlichen Markt neben nur noch einem

weiteren Wettbewerber besonders häufig durch umfangreiche Werbung mit

durchgestrichenen Preisen in Erscheinung.

Das Informationsblatt der Beklagten, das demnach an den Maßstäben

der Rechtsprechung zur kritisierenden vergleichenden Werbung zu messen

sei, verstoße gegen § 1 UWG. Die Beklagten griffen zwar nicht das Warenan-

gebot der Klägerin in herabsetzender Weise an, träfen mit ihrer Kritik jedoch

deren Absatz- und Werbemethoden. Die angepriesenen Preisvorteile würden

in Zweifel gezogen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daran zu

denken, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb demgegenüber biete. Das

Informationsblatt rücke pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen

werbe, in die Nähe dessen, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit sugge-

riere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei. Die Informationsschrift über-

schreite daher nicht nur die Grenzen einer sachlichen Verbraucherberatung,

sondern auch das Maß der Erforderlichkeit und sachlichen Erörterung von

Werbemethoden der Konkurrenz.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-

lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet allerdings keinen durchgreifen-

den Bedenken.

a) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 in seinem Urteilsaus-

spruch zu Ziffer 1 umformuliert, weil es gemeint hat, der von der Klägerin for-

mulierte Antrag lasse den Kern der Verletzungshandlung nicht hinreichend

deutlich erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe

damit dem zu unbestimmt gefaßten und deshalb unzulässigen Klageantrag ei-

genmächtig einen zulässigen Inhalt und Wortlaut gegeben und zudem das

Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt.

Der Klageantrag zu 1, auf den die Klageanträge zu 2 und 3 Bezug neh-

men, ist nicht deshalb unbestimmt, weil den Beklagten eine Werbung "wie in

der Anlage JS 1" verboten werden soll. Die Bestimmtheit eines Unterlassungs-

antrages ist in der Regel unproblematisch, wenn er - wie im Streitfall - lediglich

auf das Verbot der Handlung gerichtet ist, so wie diese begangen worden ist

(BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001,

400 - TCM-Zentrum, m.w.N.).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch das Charakteri-

stische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt hat, daß es den Klage-

antrag zu 1 im Urteilsausspruch zu Ziffer 1 in ein Verbot, "zu behaupten oder

zu verbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kun-

den Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten", umformu-

liert hat. Die Frage, ob das Informationsblatt so zu verstehen ist, wie es das

Berufungsgericht verstanden hat, und ob der Klageantrag einen entsprechen-

den Verbotsausspruch erlaubt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Be-

gründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991,

254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, m.w.N.).

Diese Frage stellt sich im Streitfall aber deshalb nicht, weil sich die Klage aus

anderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend unter II.2.).

b) Das Berufungsgericht hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten

als klagebefugt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision

haben gleichfalls keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin ge-

genüber der Beklagten zu 1 zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt

ist, weil sie konkret behauptet, durch die dort beschriebene Werbemaßnahme

unmittelbar betroffen zu sein. Der unmittelbar betroffene Mitbewerber, der zu

dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist bereits auf-

grund der §§ 1 und 3 UWG klagebefugt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann, wenn der Mitbe-

werber durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt wor-

den ist, sondern schon dann, wenn er durch das beanstandete Wettbewerbs-

verhalten beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann.

Davon ist hier auszugehen, da die Klägerin und die Beklagte zu 1 die gleichen

Waren in derselben Stadt angeboten haben und damit eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt

unmittelbar begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998,

1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen, m.w.N.).

Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die

Klägerin auch gegenüber der Beklagten zu 2 klagebefugt ist, weil sie geltend

macht, diese habe sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten

zu 1 beteiligt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob

die Beklagte zu 2 in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Wer als unmittelbar

Verletzter gegen einen Verletzer vorgehen kann, ist auch berechtigt, gegen

einen am Wettbewerbsverstoß Beteiligten vorzugehen, selbst wenn der Betei-

ligte ohne Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v.

10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325

- Architektenwettbewerb; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 6).

2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben,

weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist darin, daß die Beklagte zu 1

das von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Ge-

schäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, keine unzulässige

vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG n.F. (= Art. 2 Nr. 2a der

Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 [ABl EG Nr. L 290,

S. 18 = GRUR 1998, 117]) zu sehen. Es fehlt an einem "Vergleich".

Es kann offenbleiben, ob das Informationsblatt - wie das Berufungsge-

richt angenommen hat - Mitbewerber erkennbar macht oder ob dies - wie die

Revision geltend macht - nicht der Fall ist. Die beanstandete Werbung ist

schon deshalb weder eine auf erkennbare Mitbewerber abzielende, kritisieren-

de vergleichende Werbung noch ein ungenannte Mitbewerber betreffender,

allgemein gehaltener Werbevergleich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.12.2000

- I ZR 147/98, WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.), weil der

Werbende selbst, hier die Beklagte zu 1, nicht vergleichend einbezogen wird.

Daher kann auch offenbleiben, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 UWG, die ei-

nen Vergleich von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, auch den Ver-

gleich von Werbemethoden erfaßt.

Unerläßliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, daß der

Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens

zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren

Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999

- I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-

Werbung; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 18 m.w.N.). Dabei reicht zwar eine nur

mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist aber nicht gemeint, daß jede

noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme genügt. So

ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel

noch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu se-

hen (BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung, m.w.N.). Es fehlt an

einer Gegenüberstellung. Dementsprechend ist aus der bloßen Kritik an Wa-

ren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern regelmäßig nicht be-

reits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen herauszulesen (vgl.

Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Ein Werbevergleich ist deshalb grundsätzlich

dann zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß

sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Wer-

benden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß

mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck

gebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. So liegt der

Fall hier.

Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das In-

formationsblatt an einer bestimmten Werbemethode anderer Handelsbetriebe

- der Werbung mit durchgestrichenen Preisen - Kritik übt. Die Revision rügt

jedoch mit Erfolg, daß es an einem Vergleich dieser Werbemethode mit der Art

und Weise, in der die Beklagte zu 1 Werbung für ihre Preisangebote betrieben

hat, fehlt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - der-

jenige, der in derart massiver Weise das Werbe- und Preisgestaltungsverhal-

ten von Wettbewerbern anprangert, damit impliziert, daß er selbst nicht in der

beanstandeten Weise verfährt. Eine vergleichende Werbung setzt voraus, daß

der Werbende einen Bezug zwischen Wettbewerbern nicht nur unausgespro-

chen zum Ausdruck bringt, sondern ausspricht oder jedenfalls eindeutig nahe-

legt. Im Streitfall kann allein daraus, daß die Beklagte zu 1 das Informations-

blatt mit ihrem Firmenstempel versehen und es in ihren Geschäftsräumen und

in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, nicht als ausreichend deutlicher Hin-

weis darauf verstanden werden, daß die Beklagte zu 1 nicht mit durchgestri-

chenen Preisen wirbt, zumal ein solches Werbeverhalten nicht schlechthin an-

geprangert wird, sondern nur, wenn es in unseriöser, unlauterer Weise erfolgt.

Weitere Umstände, die einen Vergleich mit den Werbemethoden der Beklagten

zu 1 ohne weiteres erkennbar machten, sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

Von einem Werbevergleich kann auch nicht deshalb ausgegangen wer-

den, weil das Informationsblatt - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat -

nicht nur die angepriesenen Preisvorteile in Zweifel zieht, sondern zugleich zu

bedenken gibt, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb bietet. Selbst wenn in

der Aufforderung am Ende des Informationsblattes "Vergessen Sie nicht, mit zu

berücksichtigen, was Ihnen fachmännische Beratung und Betreuung wert sind!"

ein Hinweis auf die Vorteile eines Kaufes im Fachgeschäft der Beklagten zu 1

zu sehen wäre, läge darin kein Vergleich mit den kritisierten Werbemethoden

anderer Unternehmen. Ein Vergleich der Leistungen von Wettbewerbern setzt

voraus, daß diese Leistungen aufeinander bezogen und aneinander gemes-

sen, d.h. gegenübergestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie im

Streitfall - verschiedenartige Leistungen von Wettbewerbern lediglich gleich-

zeitig genannt werden.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus

anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

aa) Die beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt ei-

ner pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als

wettbewerbswidrig angesehen werden.

Für eine solche rechtliche Prüfung ist allerdings trotz der neuen Bestim-

mung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung

zur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Ver-

gleich enthält und einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es bereits an ei-

nem Vergleich oder an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Her-

absetzung die bisherigen Grundsätze weiter. Danach kommt es darauf an, ob

die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich ge-

botenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden

Erzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres ist nur dann der Fall,

wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten, die die Kritik in unan-

gemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl.

BGH WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.; Köhler/Piper aaO § 2

Rdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe das Informa-

tionsblatt dahin, daß es pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen

werbe, in die Nähe dessen rücke, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit

suggeriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei, ist erfahrungswidrig. Das

Informationsblatt fordert lediglich dazu auf, Angebote, die mit durchgestriche-

nen Preisen beworben werden, mißtrauisch zu prüfen, weil sich dahinter Unse-

riosität, ein Lockvogel, Ladenhüter oder Finten verbergen könnten. Es legt na-

he, günstige Angebote zu nutzen, sich jedoch erst zu vergewissern, ob die

suggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Nach der allgemei-

nen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, die angesprochenen

Verkehrskreise verständen dies dahin, daß sämtliche Angebote, die mit durch-

gestrichenen Preisen beworben werden, tatsächlich nicht so günstig sind, wie

sie zu sein scheinen. Dementsprechend werden auch nicht alle Mitbewerber,

die auf diese Weise werben, verdächtigt, sich unlauterer Werbemethoden zu

bedienen.

bb) Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig - offengelassen, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 UWG

ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht. Der Senat kann anhand des unstreitigen Sachverhalts und der

eigenen Lebenserfahrung selbst abschließend beurteilen, daß eine Irreführung

nicht in Betracht kommt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt wur-

de, kann nicht angenommen werden, daß der beanstandete Aushang den un-

zutreffenden Eindruck erweckt, Werbung mit durchgestrichenen Preisen sei

immer unlauter. Im übrigen ist eine Irreführung weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich und auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht wor-

den.

III. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Berufungsgerichts

daher aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende

landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert