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BGH Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

HOAI §§ 51, 52

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planun-

gen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner

nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HO-

AI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind

gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage

(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.

BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden

ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert

widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück.

Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspuri-

gen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hat-

te die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Inge-

nieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.

Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom

17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren

Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Inge-

nieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin

jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich,

zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte

hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, wo-

raus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt.

Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur

112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Be-

klagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Beru-

fungsverfahren

erhobene Widerklage

in Höhe

von

569.639,00 €

(= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die

Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Wi-

derklage gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein

ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer

Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann

auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es

der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzel-

nen gewürdigt und beschieden.

II.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten

im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht ab-

zumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe

eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der

Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorausset-

zungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien.

2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsge-

richts nicht aufrecht erhalten.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung

des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsrege-

lung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an

den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt

sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es

finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI ab-

weichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.

III.

1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grund-

stücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klä-

gerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwer-

ke, Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hier-

für erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden

Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausge-

nommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Lei-

stungen, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs

des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrich-

ten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der

Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder

deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum

(1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen

in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. An-

derweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung

der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Her-

richtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für

die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des

Grundstücks und der Errichtung des Objekts.

Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des

§ 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-

gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemesse-

nes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/

Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim

Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren

Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2

Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind

(§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarord-

nung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berück-

sichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende

zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen

würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder

nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhän-

gen.

Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte

Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beein-

flussen, obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen

und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrund-

stück, für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus

Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige,

die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anre-

chenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise an-

rechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbin-

dung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt

nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit

plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und

Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-

meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners ge-

hören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie de-

ren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleu-

ten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschie-

denen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarbe-

rechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Ob-

jektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten

seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht.

Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner,

sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfang-

reiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektpla-

nung, daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Techni-

schen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dement-

sprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung

mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen

honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koor-

dinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994,

VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbi-

on/Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO

von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen.

Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entspre-

chende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarord-

nung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objekt-

planer, der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens

ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Aus-

druck, daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende

und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des

Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars

rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anre-

chenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3

in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit

der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungs-

kosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koor-

dination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Viel-

mehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch

der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415).

In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des

Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden

Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52

und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zu-

sammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen,

wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks er-

bringt, wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das

Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für

Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts,

Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Lo-

cher/Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung

(HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlau-

tenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge

nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft

(aaO Rdn. 127).

Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Hono-

rarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung

sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die

Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur

am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das

ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Lei-

stungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das

als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung

mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als

Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Inge-

nieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt.

Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu füh-

ren, daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koor-

dination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners,

auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen

bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum

jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der

Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzu-

schränken, würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn.

53 f.).

Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis

des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37

zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI

generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den

anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem

Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der

Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die

Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs

auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung er-

bringt.

(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das

Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten

des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht

anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht

in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52

Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit

wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten

plant.

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,

die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar.

Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermitt-

lung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen

im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6

HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrich-

tungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen

kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin

dafür Planungsleistungen erbracht hat.

Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Beru-

fungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planeri-

schen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.

IV.

1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der

V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte ha-

be mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten

anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des

§ 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten un-

streitig.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung

des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht

den anrechenbaren Kosten zurechnen.

a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören

grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur,

soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder

deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen

geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der

Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechen-

barkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit

der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einsei-

tige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird.

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfeh-

lerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52

Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne

Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Be-

triebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung,

um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen

Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbau-

ten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun

und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.

c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in

diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen

hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen

zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin le-

diglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen

und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der

Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine

Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.

V.

1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das

Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der

Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestrit-

ten, daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind

nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder

deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).

b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls

in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der

Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin

Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung

berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, wür-

de das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen

anrechenbar sind.

VI.

1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anre-

chenbar, weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anla-

gen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen.

2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf-

grund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit

in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten.

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installatio-

nen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Über-

wachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur

mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der

sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem

25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechen-

bar.

Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung

des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf

DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für

die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden

Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit

Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4

HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in

dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten

sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und

in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in wel-

chem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau

überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbezie-

hen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit

i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Ob-

jektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI

kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Auf-

sichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für be-

auftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein

vereinbartes Honorar verlangen.

VII.

1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle

eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund wel-

cher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfer-

tigt sein solle.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei

Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit

sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4

Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auf-

tragnehmer darzutun.

b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der

Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die

40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementspre-

chend gegebenenfalls zu kürzen sind.

Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung

zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun

und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklag-

ten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und

Felsarbeiten aus.

VIII.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnab-

schnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte In-

genieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt

abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten

dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken

und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funk-

tional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche

abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz be-

wohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage.

Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch

daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich

erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenab-

schnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall bestän-

den keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen

als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten.

2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Ho-

norarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke

und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärm-

schutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das

nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks

hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI,

6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlängli-

cher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Sy-

stematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören.

Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle anderer-

seits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzu-

rechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22

Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Auf-

grund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk"

zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für ver-

schiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil

vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479

= NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete

Ingenieurbauwerke.

b) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner ge-

trennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen.

Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Lei-

stungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestim-

mungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22

Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-

ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI ver-

weisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI).

Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsan-

lagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen

gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen

ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Aus-

rüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarord-

nung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsan-

lagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI).

Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind

an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen

Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Ver-

kehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte

Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage

betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur

innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeb-

lich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (meh-

rere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt ab-

zurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte

Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingeni-

eurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen.

Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingeni-

eurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen.

Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die

sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den

eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.

Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein

Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Ver-

kehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke,

sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI

für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß

bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und

der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eige-

nen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind.

Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle

keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht

festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnun-

gen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.

IX.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsge-

richt die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende

restliche Honorarforderung festzustellen haben.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner