BGH Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
HOAI §§ 51, 52
a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planun-
gen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.
b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner
nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HO-
AI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.
c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind
gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage
(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert
widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspuri-
gen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hat-
te die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Inge-
nieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.
Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom
17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren
Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Inge-
nieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin
jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich,
zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte
hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, wo-
raus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt.
Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur
112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Be-
klagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Beru-
fungsverfahren
erhobene Widerklage
in Höhe
von
569.639,00 €
(= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die
Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Wi-
derklage gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein
ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer
Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann
auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es
der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzel-
nen gewürdigt und beschieden.
II.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten
im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht ab-
zumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe
eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der
Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorausset-
zungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien.
2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsge-
richts nicht aufrecht erhalten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung
des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsrege-
lung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an
den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt
sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es
finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI ab-
weichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grund-
stücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klä-
gerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwer-
ke, Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hier-
für erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden
Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausge-
nommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Lei-
stungen, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs
des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrich-
ten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der
Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder
deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum
anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI).
(1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen
in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. An-
derweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung
der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Her-
richtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für
die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des
Grundstücks und der Errichtung des Objekts.
Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des
§ 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-
gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemesse-
nes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/
Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim
Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren
Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2
Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind
(§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarord-
nung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berück-
sichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende
zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen
würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder
nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhän-
gen.
Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte
Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beein-
flussen, obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen
und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrund-
stück, für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus
(vgl. § 52 Abs. 6 HOAI).
Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige,
die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anre-
chenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise an-
rechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt
nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit
plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und
Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-
meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners ge-
hören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie de-
ren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleu-
ten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschie-
denen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarbe-
rechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Ob-
jektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten
seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht.
Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner,
sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfang-
reiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektpla-
nung, daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Techni-
schen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dement-
sprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen
honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koor-
dinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994,
VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbi-
on/Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO
von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen.
Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entspre-
chende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarord-
nung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objekt-
planer, der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens
ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Aus-
druck, daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende
und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des
Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars
rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anre-
chenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3
in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit
der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungs-
kosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koor-
dination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Viel-
mehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch
der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415).
In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des
Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden
Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52
und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zu-
sammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen,
wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks er-
bringt, wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das
Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für
Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts,
Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Lo-
cher/Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung
(HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlau-
tenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge
nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft
(aaO Rdn. 127).
Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Hono-
rarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung
sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die
Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur
am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das
ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Lei-
stungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das
als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als
Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Inge-
nieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt.
Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu füh-
ren, daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koor-
dination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners,
auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen
bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum
jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der
Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzu-
schränken, würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn.
53 f.).
Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis
des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37
zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI
generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den
anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem
Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der
Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die
Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs
auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung er-
bringt.
(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das
Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten
des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht
anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht
in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52
Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit
wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten
plant.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,
die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar.
Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermitt-
lung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen
im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6
HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrich-
tungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen
kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin
dafür Planungsleistungen erbracht hat.
Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Beru-
fungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planeri-
schen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.
IV.
1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der
V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte ha-
be mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten
anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des
§ 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten un-
streitig.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung
des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht
den anrechenbaren Kosten zurechnen.
a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören
grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur,
soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder
deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen
geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der
Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechen-
barkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit
der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einsei-
tige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfeh-
lerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52
Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne
Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Be-
triebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung,
um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen
Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbau-
ten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun
und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.
c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen
hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen
zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin le-
diglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen
und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der
Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine
Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.
V.
1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das
Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der
Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestrit-
ten, daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind
nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder
deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).
b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der
Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin
Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung
berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, wür-
de das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen
anrechenbar sind.
VI.
1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anre-
chenbar, weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anla-
gen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen.
2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf-
grund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit
in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installatio-
nen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Über-
wachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur
mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der
sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem
25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechen-
bar.
Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung
des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf
DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für
die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden
Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit
Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4
HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in
dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten
sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und
in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in wel-
chem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau
überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbezie-
hen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit
i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Ob-
jektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI
kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Auf-
sichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für be-
auftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein
vereinbartes Honorar verlangen.
VII.
1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle
eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund wel-
cher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfer-
tigt sein solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei
Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit
sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4
Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auf-
tragnehmer darzutun.
b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der
Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die
40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementspre-
chend gegebenenfalls zu kürzen sind.
Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung
zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun
und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklag-
ten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und
Felsarbeiten aus.
VIII.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnab-
schnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte In-
genieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt
abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten
dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken
und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funk-
tional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche
abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz be-
wohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage.
Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch
daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich
erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenab-
schnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall bestän-
den keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen
als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Ho-
norarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke
und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärm-
schutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das
nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks
hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI,
6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlängli-
cher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Sy-
stematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören.
Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle anderer-
seits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzu-
rechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22
Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Auf-
grund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk"
zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für ver-
schiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil
vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479
= NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete
Ingenieurbauwerke.
b) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner ge-
trennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen.
Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Lei-
stungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestim-
mungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22
Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-
ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI ver-
weisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI).
Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsan-
lagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen
gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen
ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Aus-
rüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarord-
nung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsan-
lagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI).
Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind
an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen
Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Ver-
kehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte
Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage
betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur
innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeb-
lich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (meh-
rere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt ab-
zurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte
Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingeni-
eurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen.
Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingeni-
eurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen.
Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die
sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den
eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.
Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein
Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Ver-
kehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke,
sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI
für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß
bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und
der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eige-
nen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind.
Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle
keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht
festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnun-
gen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.
IX.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsge-
richt die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende
restliche Honorarforderung festzustellen haben.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner