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BGH Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 214/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976

Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Be- rufung sein.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - Brandenburgisches OLG

LG Cottbus

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 wird unter Aufhe-

bung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. Oktober

2000 mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,

daß seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 als unzulässig ver-

worfen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nicht-

ehelicher Lebensgemeinschaft in einem der Beklagten gehörenden Wohnhaus

in S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen

wollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung, in welcher sie den

Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft näher regelten.

Der Kläger hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemein-

schaft u.a. eine Forderung über insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom

12. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-

gewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versäumnisurteil mit der Be-

gründung aufrechterhalten, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht entspre-

chend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Mit seiner Revision be-

gehrt der Kläger von der Beklagten, an ihn 13.740,00 DM zu zahlen.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist zulässig. § 547 a.F. ZPO findet Anwen-

dung.

II. Die Revision des Klägers bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, daß

seine Berufung als unzulässig verworfen wird.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die

Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig behandelt, weil der

Kläger mit seiner Begründung des Rechtsmittels die Richtigkeit der erstin-

stanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der Klageän-

derung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Prozeß

eingeführt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne

Erfolg.

2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO muß die Berufungsbegründung die

bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-

tung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweis-

einreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen

hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsin-

stanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die

Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-

zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene

Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbe-

gründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Be-

rufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und si-

cher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit

sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muß die

Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im ein-

zelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art

sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für

unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung

durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf

das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH; BGH, Urt. v.

6. Mai

1999

ZPO

§ 519

Abs. 3 Nr. 2

- Anfechtungsgründe 7 m.w.N.).

Hieraus folgt, daß ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der

Rechtsmittelkläger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil

liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in

der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-

verfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtig-

keit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung

einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung

stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des

Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel ein zulässiges

Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,

1407, 1408 m.w.N.).

3. Die Berufung des Klägers erweist sich danach als unzulässig.

a) Der Kläger hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf ge-

stützt, die Parteien hätten gemeinsam für 19.000,00 DM eine Einbauküche ge-

kauft, wozu er den Erlös aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in Höhe von

9.500,00 DM beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben Wertan-

teil gemäß der Vereinbarung vom 24. März 1996 verlangt; es handele sich um

einen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten.

Der Betrag von 9.500,00 DM sei für diverse Instandhaltungsarbeiten verwandt

worden. Diese Darstellung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung

übernommen.

Der Kläger hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zu

zahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlung

auf den Bausparvertrag der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hat

diesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der Betrag

zur Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der Kläger in sei-

ner Berufungsbegründung übernommen.

b) Die in der Berufungsbegründung zur Entscheidung gestellten Ansprü-

che bilden gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegen-

stand.

aa) Nach der prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zi-

vilprozeß, die auch der Bundesgerichtshof vertritt, wird mit der Klage nicht ein

bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Ge-

genstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgen-

behauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch (BGHZ 117, 1, 5

m.w.N.). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom

Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-

sachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge

herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die

Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind

alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Par-

teien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Be-

trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö-

ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht

zu unterbreiten hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,

1407).

bb) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Partei-

en hätten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbauküche genutzt,

als auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den Bausparver-

trag geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufungs-

begründung auftauchende Darstellung, die Beträge von 9.500,00 DM und

4.240,00 DM seien für diverse Instandsetzungsarbeiten und die Fenstersanie-

rung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte Klageänderung vor. Da die

Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im übrigen nicht in Frage gestellt wird,

hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig

gewertet.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer