BGH Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 214/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976
Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Be- rufung sein.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 wird unter Aufhe-
bung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. Oktober
2000 mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
daß seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 als unzulässig ver-
worfen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nicht-
ehelicher Lebensgemeinschaft in einem der Beklagten gehörenden Wohnhaus
in S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen
wollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung, in welcher sie den
Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft näher regelten.
Der Kläger hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemein-
schaft u.a. eine Forderung über insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom
12. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-
gewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versäumnisurteil mit der Be-
gründung aufrechterhalten, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht entspre-
chend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Mit seiner Revision be-
gehrt der Kläger von der Beklagten, an ihn 13.740,00 DM zu zahlen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist zulässig. § 547 a.F. ZPO findet Anwen-
dung.
II. Die Revision des Klägers bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, daß
seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die
Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig behandelt, weil der
Kläger mit seiner Begründung des Rechtsmittels die Richtigkeit der erstin-
stanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der Klageän-
derung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Prozeß
eingeführt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne
Erfolg.
2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO muß die Berufungsbegründung die
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-
tung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweis-
einreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen
hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsin-
stanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die
Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-
zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene
Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbe-
gründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Be-
rufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und si-
cher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit
sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muß die
Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im ein-
zelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art
sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für
unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung
durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf
das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH; BGH, Urt. v.
6. Mai
- III ZR 265/98, BGHR
ZPO
§ 519
Abs. 3 Nr. 2
- Anfechtungsgründe 7 m.w.N.).
Hieraus folgt, daß ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der
Rechtsmittelkläger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil
liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in
der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-
verfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtig-
keit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung
einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung
stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des
Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel ein zulässiges
Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,
1407, 1408 m.w.N.).
3. Die Berufung des Klägers erweist sich danach als unzulässig.
a) Der Kläger hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf ge-
stützt, die Parteien hätten gemeinsam für 19.000,00 DM eine Einbauküche ge-
kauft, wozu er den Erlös aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in Höhe von
9.500,00 DM beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben Wertan-
teil gemäß der Vereinbarung vom 24. März 1996 verlangt; es handele sich um
einen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten.
Der Betrag von 9.500,00 DM sei für diverse Instandhaltungsarbeiten verwandt
worden. Diese Darstellung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung
übernommen.
Der Kläger hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zu
zahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlung
auf den Bausparvertrag der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hat
diesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der Betrag
zur Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der Kläger in sei-
ner Berufungsbegründung übernommen.
b) Die in der Berufungsbegründung zur Entscheidung gestellten Ansprü-
che bilden gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegen-
stand.
aa) Nach der prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zi-
vilprozeß, die auch der Bundesgerichtshof vertritt, wird mit der Klage nicht ein
bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Ge-
genstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgen-
behauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch (BGHZ 117, 1, 5
m.w.N.). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom
Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-
sachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge
herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die
Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind
alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Par-
teien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Be-
trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö-
ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht
zu unterbreiten hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,
1407).
bb) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Partei-
en hätten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbauküche genutzt,
als auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den Bausparver-
trag geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufungs-
begründung auftauchende Darstellung, die Beträge von 9.500,00 DM und
4.240,00 DM seien für diverse Instandsetzungsarbeiten und die Fenstersanie-
rung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte Klageänderung vor. Da die
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im übrigen nicht in Frage gestellt wird,
hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig
gewertet.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer