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BGH Urteil vom 13.02.2002 – VIII ZR 124/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 13. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 (C), 157 (C)

Zur Auslegung eines Milchliefervertrages

BGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - VIII ZR 124/00 - OLG Dresden

LG Görlitz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wird

das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 12. April 2000 im Kostenpunkt und unter Abänderung des

Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni

1999 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1)

bis 3) und 5) bis 13) erkannt worden ist.

Die Klage wird gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis

13) in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat, soweit hierüber nicht bereits

durch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2001 entschieden

worden ist, die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Herstellerin von Milchprodukten, nimmt die Beklagten

zu 1) bis 3) und 5) bis 13), die sich durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1992

zum Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Milchviehanlage B.

zur "Betriebszweigegemeinschaft Milch B. - Gesellschaft des bürgerlichen

Rechts mit beschränkter Haftung" (in Zukunft: BZG) zusammengeschlossen

hatten, wegen unterbliebener Milchlieferungen auf Schadensersatz in An-

spruch. Weiter hatte die Klägerin von der früheren Beklagten zu 4) als Erwer-

berin der Milchviehanlage B. aufgrund behaupteter Schuldübernahme

ebenfalls Schadensersatz sowie Erfüllung der Milchandienungspflicht verlangt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem über das Vermö-

gen der S. AG (in Zukunft: SAM), die zunächst Abnehmerin der

Rohmilchproduktion der BZG gewesen war, im Jahre 1993 das Gesamtvoll-

streckungsverfahren eröffnet worden war, schlossen die "S. Milcher-

zeugergemeinschaft " (in Zukunft: SMEG), der auch die Gesellschafter der

BZG beigetreten waren, und die SAM am 11. April 1994 einen bis zum 30. Juni

2000 befristeten Rahmenvertrag, durch den "die Rahmenbedingungen für

Milchlieferbeziehungen zwischen der SAM und den von der SMEG vertretenen

Milchlieferanten" begründet und "alle Mitglieder der SMEG zum Abschluß von

Einzellieferverträgen mit der SAM" verpflichtet wurden.

Aufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die SAM und die BZG am

13. April/29. April 1994 folgenden Milchliefervertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Verkäufer verpflichtet sich, seine gesamte Rohmilcherzeu- gung, sofern diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch im eigenen Betrieb benötigt wird oder über eine mit Zustimmung der S. genehmigte Direktvermarktung veräußert wird, dem Käufer zum Kauf anzubieten. ...

Der Käufer verpflichtet sich, das Lieferangebot vollständig aufzu- kaufen.

...

In diese Verträge trat im Jahre 1996 die Klägerin anstelle der SAM ein,

ließ in der Folgezeit die Rohmilchproduktion der BZG abholen und rechnete

dieser gegenüber auch die der BZG zustehenden Milchgelder ab. Durch

"Nachtrag zum Milchliefervertrag" vom 27./29. August 1997 zwischen der BZG

und der Klägerin wurde die Vertragslaufzeit später bis zum 30. Juni 2003 ver-

längert.

Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesell-

schafter der BZG in der Zeit nach 1994 kam es zur Gründung der "Milchgut

B. GbR" sowie der "Milch- und Zuchtbetrieb B. GbR mbH" (in Zukunft:

MZB), auf welche die vorläufigen Anlieferungs-Referenzmengen der BZG je-

weils rückwirkend zum 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1997 übertragen wurden.

Die Beklagten zu 1) bis 3) und die MZB veräußerten sodann durch Vereinba-

rungen vom 23. und 30. März 1998 die Milchviehanlage B. nebst lebendem

und totem Inventar an die frühere Beklagte zu 4), der auch die vorläufige An-

lieferungs-Referenzmenge der MZB übertragen wurde. Mit Schreiben vom

30. April 1998 teilte die MZB der Klägerin die Einstellung ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit mit. Nachdem die Klägerin noch im April 1998 und Anfang Mai 1998

erhebliche Mengen Rohmilch von der Milchviehanlage B. hatte abholen

lassen, erfolgten nach Scheitern von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten

zu 4) keine weiteren Rohmilchlieferungen an die Klägerin.

Das Landgericht hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage

gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang stattge-

geben, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage hingegen abgewiesen

und auf die von letzterer erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung des

berechneten Entgelts für die erfolgten Milchlieferungen verurteilt. Die Berufun-

gen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) hatten nur in geringem Umfang

Erfolg; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13)

ihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Revision der Klägerin, mit der diese

weiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 4) sowie die Abweisung der von

dieser erhobenen Widerklage begehrt hatte, ist vom Senat durch Beschluß

vom 31. Oktober 2001 nicht angenommen worden.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch

von Interesse - ausgeführt: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei in

Höhe von 80.866,28 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5)

bis 13) wegen Nichterfüllung der sich aus dem Milchlieferungsvertrag ergeben-

den Pflichten begründet, für die sie als Gesellschafter der BZG gesamtschuld-

nerisch weiterhin hafteten. Die Einstellung der Milchproduktion durch die von

ihnen unterhaltenen Gesellschaften habe nicht zu einem Wegfall der seitens

der BZG vertraglich geschuldeten Milchlieferungspflicht geführt. Die im Rah-

menvertrag wie auch im Milchliefervertrag gewählten Formulierungen ließen

eine Vertragsauslegung dahin, daß mit der Einstellung der Rohmilchproduktion

auch die Lieferpflichten entfielen, nicht zu. Die in den Verträgen vorgesehenen

Ausnahmen von der Verpflichtung, der Klägerin die gesamte Rohmilchproduk-

tion anzudienen, seien vielmehr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts

abschließend. Diese Formulierungen implizierten mithin auch die Verpflichtung,

die Produktion aufrechtzuerhalten. Andernfalls könne sich auch die Klägerin

gegenüber den Beklagten auf eine etwaige Betriebseinstellung berufen, was

mit der beabsichtigten langfristigen Bindung nicht zu vereinbaren wäre. Hieran

ändere auch die Berufung auf die insbesondere den Beklagten zu 1) bis 3)

drohende Insolvenz nichts. Zwar möge der Klägerin unter den behaupteten

Umständen ein außerordentliches Recht zur Kündigung des Dauerschuldver-

hältnisses zugestanden haben, nicht jedoch den Beklagten, die allein das Risi-

ko ihrer eigenen Leistungsfähigkeit getroffen habe. Der BZG sei durch Veräu-

ßerung ihres Viehbestandes die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten subjektiv

unmöglich geworden, was gemäß § 275 Abs. 2 BGB der nachträglichen Un-

möglichkeit im Sinne von § 325 Abs. 1 BGB gleichstehe und was von den Be-

klagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu vertreten sei. Selbst wenn die Beklagten

aus finanziellen Gründen zu einer weiteren Bewirtschaftung der Milchviehanla-

ge B. nicht in der Lage gewesen sein sollten und die Veräußerung zur Ab-

wendung eines drohenden Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei, habe

es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, eine anderweitige Er-

füllung der Vertragspflichten, beispielsweise durch die Beklagte zu 4), sicher-

zustellen.

Demgemäß hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Klägerin

auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des für die Zeit vom 1. August

1998 bis 30. Juni 2003 sich ergebenden weitergehenden Schadens für be-

gründet erklärt.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 11. April 1994

sowie des damit übereinstimmenden § 1 des zwischen der SAM und der BZG

abgeschlossenen Milchliefervertrages vom 13./29. April 1994 durch das Beru-

fungsgericht dahingehend, daß die BZG bzw. die später gegründeten Gesell-

schaften selbst bei einer Einstellung der Milchproduktion zur Milchlieferung

verpflichtet sind, ist, wie die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis

13) zu Recht rügen, nicht frei von Rechtsfehlern. Daher ist die tatrichterliche

Auslegung für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).

1. Zu den anerkannten Grundsätzen der Vertragsauslegung gehört es,

daß diese in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Verein-

barung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu

berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995

- XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; BGH, Urteil vom

11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371 = NJW 2001, 144 unter II

1). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es zwar erkannt hat,

daß die Verpflichtungen des Verkäufers in den genannten Verträgen an die

"Rohmilcherzeugung" der gebundenen Landwirte anknüpfen, hieraus jedoch

keine Folgerungen gezogen, sondern ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine

Lieferpflicht des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Fortdauer seiner Milchpro-

duktion entnommen hat. Die Verpflichtung des Verkäufers, "seine gesamte

Rohmilcherzeugung" - mit den genannten zwei Ausnahmen - der SAM bzw. der

Klägerin als Vertragsnachfolgerin zum Kauf anzubieten, setzt jedoch eine

Rohmilchproduktion der BZG bzw. ihrer Nachfolgegesellschaften voraus und

steht einer Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch - unabhängig vom Um-

fang der Produktion und Fortbestand des Betriebes - nicht gleich.

2. Mit seinem Verständnis der fraglichen Vertragsbestimmungen verletzt

das Berufungsgericht darüber hinaus das Gebot einer nach beiden Seiten hin

interessengerechten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR

103/93, WM 1994, 1720 = NJW 1994, 2228 unter II 2 b; Senatsurteil vom

29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289 = NJW 2000, 2508 unter II

2 a, jew. m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt

zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78, WM

1979, 918 unter II).

Wie die Revisionskläger zu Recht geltend machen, hängt die Rentabili-

tät landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur von der Tüchtigkeit des Landwirts,

sondern von der jeweiligen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft und

der Bundesrepublik Deutschland ab. Dadurch kann es dazu kommen, daß ein

Landwirt seinen Betrieb umstellen muß, um in den Genuß von Subventionen,

Beihilfen, Steuervergünstigungen, Stillegungsprämien und anderem zu gelan-

gen und damit wettbewerbsfähig zu bleiben. Darüber hinaus können persönli-

che Gründe und allgemeine wirtschaftliche Überlegungen die Einstellung der

Milchproduktion erforderlich machen. Es entspricht daher, wie auch dem Ver-

tragspartner erkennbar ist, nicht dem Interesse des Landwirts, mit der Einge-

hung einer Verpflichtung zur Anbietung seiner "Rohmilchproduktion" zugleich

die Pflicht zur Aufrechterhaltung seines milchproduzierenden Betriebes bis zum

Ende der Vertragslaufzeit, die sich hier zunächst von 1994 bis 30. Juni 2000,

sodann bis zum 30. Juni 2003 erstrecken sollte, übernehmen zu wollen. Die im

Vertrag eingeräumten Ausnahmen (unmittelbarer Verbrauch, Direktvermark-

tung mit Zustimmung der Käuferin) stellen demnach lediglich eine Einschrän-

kung der Verpflichtung des Verkäufers zur Anbietung seiner Rohmilcherzeu-

gung dar, nicht aber eine abschließende Regelung über das Freiwerden von

einer Lieferverpflichtung. Das durch den Vertrag geschützte Interesse der Klä-

gerin besteht demgegenüber darin, daß die von ihren Vertragspartnern er-

zeugte Milch (nur) ihr angeboten und von diesen nicht anderweitig vermarktet

wird. In diese geschützten Belange wird nicht eingegriffen, wenn die Klägerin

von den Landwirten, die aus den oben genannten Erwägungen ihre Milchpro-

duktion eingestellt haben, nicht mehr mit Milch beliefert wird.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Berufung der

Beklagten auf eine Betriebseinstellung mit der beabsichtigten langfristigen Bin-

dung nicht unvereinbar. Diese langfristige Bindung der Vertragspartner im Be-

reich des Einzugsgebiets der SAM, durch welche die Existenz der betroffenen

milcherzeugenden Betriebe gesichert und gleichzeitig ein Nachfolgeunterneh-

men für die in Gesamtvollstreckung befindliche SAM gewonnen werden sollte,

ist auch dann gewährleistet und sinnvoll, wenn die Anbietungspflicht der Ver-

käufer auf die tatsächlich erzielte Milchproduktion beschränkt ist. Dieser An-

bietungspflicht, die einen anderweitigen Absatz der Rohmilchproduktion durch

die Verkäufer ausschloß, steht dann die Abnahmepflicht der SAM bzw. der

Klägerin als Gegenleistung gegenüber.

III. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen,

kann der Senat die Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmungen selbst

vornehmen (BGHZ 124, 39, 45; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98,

WM 2000, 1195 = NJW 2000, 2099 unter I 2 c). Danach sind die Verkäufer und

damit die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zur Belieferung der Klägerin

nicht mehr verpflichtet, wenn sie aus vertretbaren Gründen ihren Betrieb auf-

gegeben haben und daher nicht mehr in der Lage sind, Milch aus eigener Pro-

duktion zum Verkauf anzubieten. Dies ist hier von sämtlichen noch am Revisi-

onsverfahren beteiligten Beklagten geltend gemacht worden, ohne daß die

Klägerin dem entgegengetreten wäre. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt

vorgetragen hat, eine Auslegung der Klausel dahingehend, daß bei willkürli-

cher Einstellung der Milchproduktion die Lieferverpflichtung entfalle, entspre-

che weder dem allgemeinen Verständnis der Mitglieder der SMEG noch dem

Parteiwillen, steht dies der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da ein

solcher Fall hier auch von der Klägerin nicht behauptet worden ist.

Da die zwischen der Klägerin und der BZG bestehenden Verträge auch

eine Verpflichtung der Verkäufer nicht enthalten, das Andienungsrecht auf ei-

nen etwaigen Betriebsnachfolger zu übertragen, scheidet ein Schadensersatz-

anspruch der Klägerin wegen Verletzung dieser Pflicht bei Übertragung der

Milchviehanlage auf die frühere Beklagte zu 4) ebenfalls aus.

IV. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) war da-

her unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung

des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer

Dr. Deppert, 22.2.2002, Dr. Frellesen für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Dr. Leimert