BGH Urteil vom 13.02.2002 – VIII ZR 124/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 13. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 133 (C), 157 (C)
Zur Auslegung eines Milchliefervertrages
BGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - VIII ZR 124/00 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wird
das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 12. April 2000 im Kostenpunkt und unter Abänderung des
Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni
1999 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1)
bis 3) und 5) bis 13) erkannt worden ist.
Die Klage wird gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis
13) in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat, soweit hierüber nicht bereits
durch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2001 entschieden
worden ist, die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Herstellerin von Milchprodukten, nimmt die Beklagten
zu 1) bis 3) und 5) bis 13), die sich durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1992
zum Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Milchviehanlage B.
zur "Betriebszweigegemeinschaft Milch B. - Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts mit beschränkter Haftung" (in Zukunft: BZG) zusammengeschlossen
hatten, wegen unterbliebener Milchlieferungen auf Schadensersatz in An-
spruch. Weiter hatte die Klägerin von der früheren Beklagten zu 4) als Erwer-
berin der Milchviehanlage B. aufgrund behaupteter Schuldübernahme
ebenfalls Schadensersatz sowie Erfüllung der Milchandienungspflicht verlangt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem über das Vermö-
gen der S. AG (in Zukunft: SAM), die zunächst Abnehmerin der
Rohmilchproduktion der BZG gewesen war, im Jahre 1993 das Gesamtvoll-
streckungsverfahren eröffnet worden war, schlossen die "S. Milcher-
zeugergemeinschaft " (in Zukunft: SMEG), der auch die Gesellschafter der
BZG beigetreten waren, und die SAM am 11. April 1994 einen bis zum 30. Juni
2000 befristeten Rahmenvertrag, durch den "die Rahmenbedingungen für
Milchlieferbeziehungen zwischen der SAM und den von der SMEG vertretenen
Milchlieferanten" begründet und "alle Mitglieder der SMEG zum Abschluß von
Einzellieferverträgen mit der SAM" verpflichtet wurden.
Aufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die SAM und die BZG am
13. April/29. April 1994 folgenden Milchliefervertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Verkäufer verpflichtet sich, seine gesamte Rohmilcherzeu- gung, sofern diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch im eigenen Betrieb benötigt wird oder über eine mit Zustimmung der S. genehmigte Direktvermarktung veräußert wird, dem Käufer zum Kauf anzubieten. ...
Der Käufer verpflichtet sich, das Lieferangebot vollständig aufzu- kaufen.
...
In diese Verträge trat im Jahre 1996 die Klägerin anstelle der SAM ein,
ließ in der Folgezeit die Rohmilchproduktion der BZG abholen und rechnete
dieser gegenüber auch die der BZG zustehenden Milchgelder ab. Durch
"Nachtrag zum Milchliefervertrag" vom 27./29. August 1997 zwischen der BZG
und der Klägerin wurde die Vertragslaufzeit später bis zum 30. Juni 2003 ver-
längert.
Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesell-
schafter der BZG in der Zeit nach 1994 kam es zur Gründung der "Milchgut
B. GbR" sowie der "Milch- und Zuchtbetrieb B. GbR mbH" (in Zukunft:
MZB), auf welche die vorläufigen Anlieferungs-Referenzmengen der BZG je-
weils rückwirkend zum 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1997 übertragen wurden.
Die Beklagten zu 1) bis 3) und die MZB veräußerten sodann durch Vereinba-
rungen vom 23. und 30. März 1998 die Milchviehanlage B. nebst lebendem
und totem Inventar an die frühere Beklagte zu 4), der auch die vorläufige An-
lieferungs-Referenzmenge der MZB übertragen wurde. Mit Schreiben vom
30. April 1998 teilte die MZB der Klägerin die Einstellung ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit mit. Nachdem die Klägerin noch im April 1998 und Anfang Mai 1998
erhebliche Mengen Rohmilch von der Milchviehanlage B. hatte abholen
lassen, erfolgten nach Scheitern von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten
zu 4) keine weiteren Rohmilchlieferungen an die Klägerin.
Das Landgericht hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage
gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang stattge-
geben, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage hingegen abgewiesen
und auf die von letzterer erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung des
berechneten Entgelts für die erfolgten Milchlieferungen verurteilt. Die Berufun-
gen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) hatten nur in geringem Umfang
Erfolg; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13)
ihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Revision der Klägerin, mit der diese
weiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 4) sowie die Abweisung der von
dieser erhobenen Widerklage begehrt hatte, ist vom Senat durch Beschluß
vom 31. Oktober 2001 nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Interesse - ausgeführt: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei in
Höhe von 80.866,28 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5)
bis 13) wegen Nichterfüllung der sich aus dem Milchlieferungsvertrag ergeben-
den Pflichten begründet, für die sie als Gesellschafter der BZG gesamtschuld-
nerisch weiterhin hafteten. Die Einstellung der Milchproduktion durch die von
ihnen unterhaltenen Gesellschaften habe nicht zu einem Wegfall der seitens
der BZG vertraglich geschuldeten Milchlieferungspflicht geführt. Die im Rah-
menvertrag wie auch im Milchliefervertrag gewählten Formulierungen ließen
eine Vertragsauslegung dahin, daß mit der Einstellung der Rohmilchproduktion
auch die Lieferpflichten entfielen, nicht zu. Die in den Verträgen vorgesehenen
Ausnahmen von der Verpflichtung, der Klägerin die gesamte Rohmilchproduk-
tion anzudienen, seien vielmehr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts
abschließend. Diese Formulierungen implizierten mithin auch die Verpflichtung,
die Produktion aufrechtzuerhalten. Andernfalls könne sich auch die Klägerin
gegenüber den Beklagten auf eine etwaige Betriebseinstellung berufen, was
mit der beabsichtigten langfristigen Bindung nicht zu vereinbaren wäre. Hieran
ändere auch die Berufung auf die insbesondere den Beklagten zu 1) bis 3)
drohende Insolvenz nichts. Zwar möge der Klägerin unter den behaupteten
Umständen ein außerordentliches Recht zur Kündigung des Dauerschuldver-
hältnisses zugestanden haben, nicht jedoch den Beklagten, die allein das Risi-
ko ihrer eigenen Leistungsfähigkeit getroffen habe. Der BZG sei durch Veräu-
ßerung ihres Viehbestandes die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten subjektiv
unmöglich geworden, was gemäß § 275 Abs. 2 BGB der nachträglichen Un-
möglichkeit im Sinne von § 325 Abs. 1 BGB gleichstehe und was von den Be-
klagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu vertreten sei. Selbst wenn die Beklagten
aus finanziellen Gründen zu einer weiteren Bewirtschaftung der Milchviehanla-
ge B. nicht in der Lage gewesen sein sollten und die Veräußerung zur Ab-
wendung eines drohenden Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei, habe
es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, eine anderweitige Er-
füllung der Vertragspflichten, beispielsweise durch die Beklagte zu 4), sicher-
zustellen.
Demgemäß hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Klägerin
auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des für die Zeit vom 1. August
1998 bis 30. Juni 2003 sich ergebenden weitergehenden Schadens für be-
gründet erklärt.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 11. April 1994
sowie des damit übereinstimmenden § 1 des zwischen der SAM und der BZG
abgeschlossenen Milchliefervertrages vom 13./29. April 1994 durch das Beru-
fungsgericht dahingehend, daß die BZG bzw. die später gegründeten Gesell-
schaften selbst bei einer Einstellung der Milchproduktion zur Milchlieferung
verpflichtet sind, ist, wie die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis
13) zu Recht rügen, nicht frei von Rechtsfehlern. Daher ist die tatrichterliche
Auslegung für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).
1. Zu den anerkannten Grundsätzen der Vertragsauslegung gehört es,
daß diese in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Verein-
barung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu
berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995
- XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; BGH, Urteil vom
11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371 = NJW 2001, 144 unter II
1). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es zwar erkannt hat,
daß die Verpflichtungen des Verkäufers in den genannten Verträgen an die
"Rohmilcherzeugung" der gebundenen Landwirte anknüpfen, hieraus jedoch
keine Folgerungen gezogen, sondern ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine
Lieferpflicht des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Fortdauer seiner Milchpro-
duktion entnommen hat. Die Verpflichtung des Verkäufers, "seine gesamte
Rohmilcherzeugung" - mit den genannten zwei Ausnahmen - der SAM bzw. der
Klägerin als Vertragsnachfolgerin zum Kauf anzubieten, setzt jedoch eine
Rohmilchproduktion der BZG bzw. ihrer Nachfolgegesellschaften voraus und
steht einer Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch - unabhängig vom Um-
fang der Produktion und Fortbestand des Betriebes - nicht gleich.
2. Mit seinem Verständnis der fraglichen Vertragsbestimmungen verletzt
das Berufungsgericht darüber hinaus das Gebot einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR
103/93, WM 1994, 1720 = NJW 1994, 2228 unter II 2 b; Senatsurteil vom
29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289 = NJW 2000, 2508 unter II
2 a, jew. m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt
zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78, WM
1979, 918 unter II).
Wie die Revisionskläger zu Recht geltend machen, hängt die Rentabili-
tät landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur von der Tüchtigkeit des Landwirts,
sondern von der jeweiligen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft und
der Bundesrepublik Deutschland ab. Dadurch kann es dazu kommen, daß ein
Landwirt seinen Betrieb umstellen muß, um in den Genuß von Subventionen,
Beihilfen, Steuervergünstigungen, Stillegungsprämien und anderem zu gelan-
gen und damit wettbewerbsfähig zu bleiben. Darüber hinaus können persönli-
che Gründe und allgemeine wirtschaftliche Überlegungen die Einstellung der
Milchproduktion erforderlich machen. Es entspricht daher, wie auch dem Ver-
tragspartner erkennbar ist, nicht dem Interesse des Landwirts, mit der Einge-
hung einer Verpflichtung zur Anbietung seiner "Rohmilchproduktion" zugleich
die Pflicht zur Aufrechterhaltung seines milchproduzierenden Betriebes bis zum
Ende der Vertragslaufzeit, die sich hier zunächst von 1994 bis 30. Juni 2000,
sodann bis zum 30. Juni 2003 erstrecken sollte, übernehmen zu wollen. Die im
Vertrag eingeräumten Ausnahmen (unmittelbarer Verbrauch, Direktvermark-
tung mit Zustimmung der Käuferin) stellen demnach lediglich eine Einschrän-
kung der Verpflichtung des Verkäufers zur Anbietung seiner Rohmilcherzeu-
gung dar, nicht aber eine abschließende Regelung über das Freiwerden von
einer Lieferverpflichtung. Das durch den Vertrag geschützte Interesse der Klä-
gerin besteht demgegenüber darin, daß die von ihren Vertragspartnern er-
zeugte Milch (nur) ihr angeboten und von diesen nicht anderweitig vermarktet
wird. In diese geschützten Belange wird nicht eingegriffen, wenn die Klägerin
von den Landwirten, die aus den oben genannten Erwägungen ihre Milchpro-
duktion eingestellt haben, nicht mehr mit Milch beliefert wird.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Berufung der
Beklagten auf eine Betriebseinstellung mit der beabsichtigten langfristigen Bin-
dung nicht unvereinbar. Diese langfristige Bindung der Vertragspartner im Be-
reich des Einzugsgebiets der SAM, durch welche die Existenz der betroffenen
milcherzeugenden Betriebe gesichert und gleichzeitig ein Nachfolgeunterneh-
men für die in Gesamtvollstreckung befindliche SAM gewonnen werden sollte,
ist auch dann gewährleistet und sinnvoll, wenn die Anbietungspflicht der Ver-
käufer auf die tatsächlich erzielte Milchproduktion beschränkt ist. Dieser An-
bietungspflicht, die einen anderweitigen Absatz der Rohmilchproduktion durch
die Verkäufer ausschloß, steht dann die Abnahmepflicht der SAM bzw. der
Klägerin als Gegenleistung gegenüber.
III. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen,
kann der Senat die Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmungen selbst
vornehmen (BGHZ 124, 39, 45; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98,
WM 2000, 1195 = NJW 2000, 2099 unter I 2 c). Danach sind die Verkäufer und
damit die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zur Belieferung der Klägerin
nicht mehr verpflichtet, wenn sie aus vertretbaren Gründen ihren Betrieb auf-
gegeben haben und daher nicht mehr in der Lage sind, Milch aus eigener Pro-
duktion zum Verkauf anzubieten. Dies ist hier von sämtlichen noch am Revisi-
onsverfahren beteiligten Beklagten geltend gemacht worden, ohne daß die
Klägerin dem entgegengetreten wäre. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt
vorgetragen hat, eine Auslegung der Klausel dahingehend, daß bei willkürli-
cher Einstellung der Milchproduktion die Lieferverpflichtung entfalle, entspre-
che weder dem allgemeinen Verständnis der Mitglieder der SMEG noch dem
Parteiwillen, steht dies der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da ein
solcher Fall hier auch von der Klägerin nicht behauptet worden ist.
Da die zwischen der Klägerin und der BZG bestehenden Verträge auch
eine Verpflichtung der Verkäufer nicht enthalten, das Andienungsrecht auf ei-
nen etwaigen Betriebsnachfolger zu übertragen, scheidet ein Schadensersatz-
anspruch der Klägerin wegen Verletzung dieser Pflicht bei Übertragung der
Milchviehanlage auf die frühere Beklagte zu 4) ebenfalls aus.
IV. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) war da-
her unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung
des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Dr. Deppert, 22.2.2002, Dr. Frellesen für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Dr. Leimert