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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – V ZB 81/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
WEG § 62 Abs. 1
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.
ZVG § 18
Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanla- ge betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 81/08 - LG Frankenthal
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 17. April
2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom
15. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Anweisung an den Beteiligten zu 4 darüber hinausgeht, das
auf das Teileigentum des Schuldners entfallende Hausgeld, soweit
die aufstehenden Garagen vermietet sind, als Kosten der laufen-
den Verwaltung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbe-
schwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.255 €.
Gründe:
I.
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Das Grundstück Hauptstraße 26/26a in T. ist nach dem Woh-
nungseigentumsgesetz in 24 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten geteilt.
17 Einheiten gehören dem Schuldner. Gegenstand des Sondereigentums der
Teileigentumseinheiten sind die Garagen auf dem Grundstück. Mit Beschluss
vom 7. Februar 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2,
der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zwangsverwaltung der Wohnungs-
und Teileigentumseinheiten des Schuldners an und bestellte den Beteiligten
zu 4 zum Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 wurde der Beitritt
der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren zugelassen.
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Der Beteiligte zu 4 zahlt das auf die seiner Verwaltung unterliegenden
Wohnungseigentumseinheiten entfallende Hausgeld nur insoweit, als die Woh-
nungen vermietet sind. Auf das die Teileigentumseinheiten betreffende Haus-
geld zahlt er nichts. Hierdurch sind bis zum 1. August 2008 Rückstände von
insgesamt 6.255 € aufgelaufen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den von dem
Beteiligten zu 4 aus der Vermietung erzielten Überschuss als Hausgeld an sie
auszuzahlen, soweit dem Beteiligten zu 4 nach Abzug seiner Gebühren ein Ü-
berschuss der Einnahmen über die Ausgaben verbleibt.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag dahingehend stattgegeben, dass es
den Beteiligten zu 4 angewiesen hat, die seit der Beschlagnahme fällig gewor-
denen und künftig fällig werdenden monatlichen Hausgelder als Ausgaben der
Verwaltung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das Land-
gericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteilig-
te zu 1 die Aufhebung der Anweisung.
II.
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Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Beteiligten
zu 4 zu Recht angewiesen, das in der Vergangenheit fällig gewordene und
künftig fällig werdende Hausgeld für sämtliche der Zwangsverwaltung unterlie-
genden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten als Ausgaben der laufenden
Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Zwangsverwal-
tungsverfahren sei vor dem 1. Juli 2007 anhängig geworden. Gemäß § 62
Abs. 1 WEG sei auf das Verfahren daher das Zwangsversteigerungsgesetz in
seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser sei
das Hausgeld als Ausgabe der laufenden Verwaltung im Sinne von § 155
Abs. 1 ZVG an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.
III.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. a) Das Vollstreckungsgericht ist nach § 153 Abs. 1 ZVG befugt, dem
Zwangsverwalter Anweisungen zu erteilen. Hierzu gehört es insbesondere, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des Verfahrens über die
Pflichten des Zwangsverwalters, diesen mit bestimmten Weisungen zu verse-
hen (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126 f.; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/
Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 153 Rdn. 14 f.; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
§ 153 Rdn. 3.4). So verhält es sich hier. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind un-
terschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob die Zahlung von Hausgeld durch
den Beteiligten zu 4 unabhängig davon zu erfolgen hat, ob dieses aus der Ver-
mietung der jeweiligen Wohnungen und Garagen erwirtschaftet wird.
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b) Dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende
Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet und damit unabhängig von der
Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zu bezahlen ist, war für den Zeit-
raum bis zum 30. Juni 2007 nicht umstritten (BayObLGZ 1991, 93 f.; 1999, 99,
101 f.; OLG Hamburg OLGZ 1993, 431 f.; LG Darmstadt Rpfleger 1977, 332;
LG Köln Rpfleger 1987, 325 m. Anm. Meyer-Stolte; AG Dorsten ZMR 1977,
383;
Stöber,
aaO,
§ 152
Rdn.
19.3;
Haarmeyer/Wutzke/
Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 ZVG Rdn. 5; Steiger,
Rpfleger 1985, 474 ff.).
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Die Beteiligten zu 1 und 4 verneinen dies für den Zeitraum seit dem
1. Juli 2007 im Hinblick auf die an diesem Tag in Kraft getretenen Änderungen
von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG. Die Fra-
ge ist in der juristischen Literatur umstritten (vgl. Wedekind ZfIR 2007, 704, 707;
Bergsdorf ZfIR 2008, 343 f; Alff/Hintzen Rpfleger 2008, 165, 176). Sie kann für
die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, weil auf das
vorliegende Verfahren das Zwangsversteigerungsgesetz über den 30. Juni
2007 hinaus in seiner bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden ist.
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Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsge-
setzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ist auch das Gesetz über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geändert worden. Die Änderun-
gen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Für die an diesem Tage anhängigen
"Zwangsversteigerungssachen" sind nach § 62 Abs. 1 WEG die durch das Ge-
setz vom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des Wohnungseigentumsge-
setzes und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung in ihrer bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Dass in § 62 Abs. 1 WEG das Zwangsverwaltungsverfahren nicht genannt ist,
bedeutet nicht, dass das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner früheren Fas-
sung nur auf Zwangsversteigerungsverfahren und nicht auf Zwangsverwal-
tungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juli 2007 anhängig waren. Die ge-
genteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem allgemeinen
Grundsatz, dass die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften auf im Zeit-
punkt der Änderung anhängige Verfahren grundsätzlich keine Anwendung fin-
det (vgl. §§ 22 ff. EGZPO), weil ein Wechsel der Vorschriften, nach denen ein
Verfahren zu führen ist, innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu Widersprü-
chen und Wertungsdifferenzen führen und auf die Entscheidung, ob ein gericht-
liches Verfahren angerufen wird, Einfluss haben kann. So verhält es sich nicht
nur mit den in § 62 Abs. 1 WEG ausdrücklich genannten, am 1. Juli 2007 an-
hängig gewesenen Wohnungseigentumsverfahren im Sinne von §§ 43 ff. WEG,
den Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 15 - 145a ZVG und den bei einem
Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen, sondern auch mit den in
§§ 146 ff. ZVG geregelten Zwangsverwaltungsverfahren. Auch auf diese Ver-
fahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz weiterhin in seiner bis zum 30. Juni
2007 geltenden Fassung anzuwenden (Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Engels
in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, aaO, § 156 Hinweis). Der
Terminus "Zwangsversteigerungssachen" in § 62 Abs. 1 WEG bedeutet allge-
mein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Dass für Zwangsver-
waltungsverfahren etwas anderes gelten sollte, entbehrt eines vernünftigen
Sinnes.
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2. Das Beschwerdegericht übersieht indessen, dass Gegenstand des
Zwangsverwaltungsverfahrens nicht eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit
ist, sondern Gegenstand des Verfahrens die 17 Einheiten sind, die dem
Schuldner gehören. Auch wenn das Verfahren zulässigerweise einheitlich ge-
führt wird (Stöber, aaO, 18 ZVG Rdn. 2.4), kann dies nicht außer acht bleiben
(vgl. Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 f.; Beschl.
v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 f.). Die gleichzeitige Anord-
nung der Zwangsverwaltung mehrerer Einheiten führt nicht dazu, dass diese ein
einheitliches Objekt bildeten, innerhalb dessen das auf jede Einheit entfallende
Hausgeld einen Teil einer einheitlichen Forderung bedeutete und der Erlös aus
der Verwaltung einzelner Einheiten mit den auf die Verwaltung anderer Einhei-
ten entfallenden Kosten verrechnet werden könnte (OLG Stuttgart OLGZ 1977,
126, 128). Die einzelnen Objekte der Zwangsverwaltung bleiben vielmehr recht-
lich und wirtschaftlich voneinander getrennt.
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Das hat zur Folge, dass es an einem Anlass fehlt, den Beteiligten zu 4
zur Zahlung von Hausgeld anzuweisen, soweit die seiner Verwaltung unterlie-
genden Wohnungen vermietet sind und der Beteiligte zu 4 das auf diese entfal-
lende Hausgeld bezahlt. Eine Weisung des Beteiligten zu 4 zur Zahlung des
Hausgelds scheidet darüber hinaus auch insoweit aus, als die Wohnungen und
die Garagen nicht vermietet sind. Insoweit fehlt es dem Beteiligten zu 4 an Mit-
teln zur Zahlung des von der Beteiligten zu 2 verlangten Hausgelds. Eine Wei-
sung, dieses zu bezahlen, kommt erst und nur insoweit in Betracht, wie die Be-
teiligten zu 1 und 2 dem Beteiligten zu 4 durch entsprechende Vorschüsse die
Zahlung ermöglichen.
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Anders verhält es sich nur, soweit die zu dem Teileigentum des Schuld-
ners gehörenden Garagen vermietet sind. Insoweit steht dem Beteiligten zu 4
ein Erlös aus der Verwaltung zur Verfügung, den er zur Zahlung des Hausgelds
als Kosten der laufenden Verwaltung einzusetzen hat. Die Behauptung des Be-
teiligten zu 4, aufgrund einer Absprache mit der Beteiligten zu 2 die Zahlung in
der Vergangenheit unterlassen zu haben und künftig unterlassen zu dürfen,
kann dahingestellt bleiben, weil die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft
nicht dazu in der Lage ist, eine solche Absprache wirksam zu treffen. Die von
dem Beteiligten zu 4 behauptete Absprache könnte sich offensichtlich allein
zum Nachteil der Beteiligten zu 2 auswirken; die Verwalterin hätte, träfe die Be-
hauptung des Beteiligten zu 4 zu, ihre Vertretungsmacht für diesen ohne wei-
ters erkennbar missbraucht. Die Berufung auf die behauptete Absprache wäre
dem Beteiligen zu 4 verwehrt (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2007, V ZR
65/07, NJW 2008, 1225, 1227; BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00,
NJW 2002, 1057, 1058).
IV.
13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung
über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zu Recht
angewiesen hat, das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungs- und
Teileigentum entfallende Hausgeld als Kosten der Verwaltung zu bezahlen, ist
nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff.
ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJW-
RR 2008, 892, 893).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 15.02.2008 - L 4/07 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 T 65/08 -