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BGH Urteil vom 07.03.2002 – IX ZR 293/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. März 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 364 Abs. 2

Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.

BGB §§ 320, 397

Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

ZPO § 843

Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - OLG Köln LG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 27. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2000 sowie das

Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 27. Zivilkammer des Land-

gerichts Köln vom 26. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Die Vollstreckung aus dem Urteil der 27. Zivilkammer des Land-

gerichts Köln vom 25. November 1997 wird insgesamt für unzu-

lässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von

den Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger 1/10, dem Be-

klagten 9/10 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG Köln vom

25. November 1997 verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von mehr als

233.000 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung von zwei nä-

her bezeichneten Forderungen zu zahlen. Der Beklagte betrieb aus diesem

Urteil die Zwangsvollstreckung. Als gegen den Kläger wegen Nichtabgabe der

eidesstattlichen Versicherung bereits Haftbefehl erlassen war, schlossen die

Parteien am 24. Februar 1999 einen Vergleich. Danach hatte der Kläger zum

Ausgleich aller

titulierten Forderungen an den Beklagten

insgesamt

282.000 DM zu bezahlen. Davon war ein Teilbetrag von 150.000 DM sofort

fällig und wurde durch eine Scheckzahlung alsbald beglichen. Die restliche

Forderung hatte der Kläger in Raten von 40.000 DM bis 5. Mai 1999,

60.000 DM bis 30. Dezember 1999 und 32.000 DM bis 30. Dezember 2000 zu

zahlen. Weiter wurde vereinbart:

(Der Beklagte) nimmt hiermit den Antrag auf Abgabe der eides- stattlichen Versicherung zurück und veranlaßt außerdem, daß der Beschluß des Amtsgerichts, Geschäfts-Nummer 290 M 8316/98, umgehend aufgehoben wird.

Mit Abschluß und Erfüllung dieses Vergleiches bestehen keine weiteren Forderungen zwischen den Vertragsschließenden.

Wird der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag nicht gezahlt, bleibt das Urteil bestehen.

Durch den in dem Vergleich bezeichneten Beschluß waren Forderungen

des Klägers gegen den Notar K. , die Bauunternehmung N. GmbH, die

W. GmbH und die Kr. K. gepfändet und dem Be-

klagten zur Einziehung überwiesen worden. Die W. hatte

sich nicht geäußert. Die übrigen Drittschuldner hatten erklärt, dem Kläger stehe

keine Forderung gegen sie zu.

Am 5. Mai 1999 erhielt der Beklagte ein Fax des Klägers, wonach dieser

am selben Tage einen Verrechnungsscheck über 40.000 DM in den Briefka-

sten des Beklagten geworfen habe. Der Kläger behauptet, diese Nachricht ha-

be den Tatsachen entsprochen. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilten die An-

wälte des Beklagten dem Gerichtsvollzieher mit, der Schuldner habe die Rate

von 40.000 DM am 5. Mai 1999 nicht bezahlt, und baten, die Zwangsvollstrek-

kung gegen den Kläger fortzusetzen. Dessen Angabe, einen Scheck in den

Briefkasten des Beklagten geworfen zu haben, sei nicht zutreffend. Der Ge-

richtsvollzieher benachrichtigte davon den Kläger, der am 12. Mai 1999 die

Sperrung des Schecks veranlaßte. Der Scheck, der nach Darstellung des Be-

klagten erst am 11. Mai 1999 im Briefkasten seiner Lebensgefährtin gelegen

hatte, wurde zunächst eingelöst, aber wegen der Sperrung dem Beklagten

rückbelastet.

Der Beklagte, der der Kr. K. mit Schreiben vom 9. April

1999 und den übrigen Drittschuldnern mit Schreiben vom 19. Mai 1999 mitge-

teilt hat, die Pfändung sei als aufgehoben anzusehen, betreibt die Zwangsvoll-

streckung aus dem Urteil. Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben

und den Betrag von 40.000 DM am 27. Juli 1999 gezahlt. Das Landgericht hat

entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten wegen der vom Kläger gelei-

steten Zahlung die Zwangsvollstreckung teilweise für unzulässig erklärt und die

Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewie-

sen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Durch das rechtskräftig gewordene Urteil des LG Köln vom 25. Novem-

ber 1997 waren die Parteien nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die

die Befugnis des Beklagten, von dem zu seinen Gunsten ergangenen Titel Ge-

brauch zu machen, aufhob oder einschränkte. Eine solche vollstreckungsbe-

schränkende Vereinbarung ist mit dem Vergleich vom 24. Februar 1999 zu-

stande gekommen. Der Einwand, die Vollstreckung aus dem Urteil sei infolge

dieses Vergleichs nicht zulässig, ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit der Voll-

streckungsabwehrklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1991

- VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296).

II.

Das Berufungsgericht hat zu den zwischen den Parteien streitigen Tat-

sachen keine Feststellungen getroffen und die Behauptungen des Klägers als

wahr unterstellt. Für den Revisionsrechtszug ist daher zunächst von dessen

Vorbringen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist das Klagebegehren entge-

gen der Meinung des Berufungsgerichts gerechtfertigt.

1. Der Kläger hat sich in dem Vergleich verpflichtet, sofort an den Be-

klagten 150.000 DM zu zahlen und drei weitere Teilbeträge bis zu bestimmten

dort festgelegten Terminen zu leisten. Das Berufungsgericht hat den Vergleich

in dem Sinne ausgelegt, daß der Beklagte die Vollstreckung aus dem rechts-

kräftigen Urteil fortsetzen dürfe, wenn der Kläger seine Zahlungsverpflichtun-

gen nicht rechtzeitig erfülle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit da-

mit gesagt werden soll, die Vollstreckung sei schon dann zulässig, wenn der

Kläger mit einer Ratenzahlung in Verzug gerate. Der Beklagte hat dem Kläger

also keine Stundung bis zum 30. Dezember 2000 gewährt.

2. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß der

Kläger die bis zum 5. Mai 1999 geschuldete Rate von 40.000 DM nicht fristge-

recht gezahlt hat. Trotzdem ist der Beklagte nicht berechtigt, die Vollstreckung

fortzusetzen, weil er den Leistungserfolg treuwidrig vereitelt hat (§ 162 BGB

analog).

a) Erfüllt der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mittels Scheck, so ist

für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Lei-

stungserfolges, sondern den der Leistungshandlung abzustellen. Gemäß

§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB bleibt Leistungsort der Wohnsitz des Schuld-

ners. Der Kläger hatte somit die ihm obliegende Leistungshandlung mit der

Einlegung des Schecks in den Briefkasten des Beklagten am 5. Mai 1999 er-

bracht; auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dessen Konto kam es nicht an (vgl.

BGHZ 44, 178, 179 f; BGH, Urt. v. 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97,

NJW 1998, 1302).

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die in dem Scheck verkörperte Lei-

stung des Schuldners dem Gläubiger zugeflossen, der darin bezeichnete Be-

trag ihm also ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet ist. Der Beklagte hat

den Scheck nur erfüllungshalber erhalten (vgl. § 364 Abs. 2 BGB). Erfüllung

konnte erst mit dessen Einlösung eintreten (vgl. BGHZ 131, 66, 74). Im Streit-

fall kam es dazu nicht, weil der Kläger den Scheck zwischenzeitlich hatte sper-

ren lassen.

b) Der Beklagte darf sich jedoch nach dem Vorbringen des Klägers nicht

darauf berufen, daß er den Scheck nicht habe einlösen können und damit auf

dem vom Kläger zunächst vorgesehenen Weg keine Erfüllung eingetreten ist.

Der Beklagte hat danach den Erhalt des Schecks wahrheitswidrig ge-

leugnet, das Papier auch nicht alsbald zur Einlösung vorgelegt, sondern seinen

Rechtsanwalt beauftragt, die Vollstreckung fortzusetzen. Hätte er statt dessen

den Scheck seinem Kreditinstitut vorgelegt, wäre der Betrag von 40.000 DM

alsbald seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Kläger seinerseits hätte die

vereinbarte Zahlungsfrist gewahrt. Die Rechtsfolge, daß die Übergabe des

Schecks nicht zur rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht geführt hat, be-

ruht folglich darauf, daß der Beklagte eine von ihm geschuldete Mitwirkung, die

Vorlage des Schecks zum alsbaldigen Erhalt der Zahlung des Klägers, treu-

widrig unterlassen hat. Der Beklagte darf infolgedessen entsprechend dem

Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht einwenden, daß die Leistung des Betra-

ges von 40.000 DM mittels dieses Schecks nicht erbracht worden ist (vgl.

BGHZ 88, 240, 248; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989 - II ZR 110/88, NJW-RR

1989, 802, 803; MünchKomm-BGB/Westermann 4. Aufl. BGB § 162 Rn. 19).

c) Das Scheitern des Leistungserfolges kann dem Kläger nicht deshalb

zugerechnet werden, weil er den Scheck nach Kenntnis von der Behauptung

des Beklagten, diesen nicht am 5. Mai erhalten zu haben, alsbald hat sperren

lassen. Der Kläger hatte, weil der Beklagte den Eingang des Schecks bestritten

und erneut Vollstreckungsauftrag erteilt hatte, Veranlassung zu befürchten, der

Scheck sei in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt. Seine Reaktion

wurde ausschließlich durch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten ausgelöst

und war demzufolge nicht vertragswidrig.

3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der Kläger seine

Pflichten aus dem Vergleich vom 24. Februar 1999 auch nicht deshalb verletzt,

weil er dem Beklagten keinen neuen Scheck ausgestellt hat.

Der Beklagte hatte sowohl die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen

Urteil fortgesetzt als auch den Scheck vorgelegt und in keiner Weise zum Aus-

druck gebracht, er werde, wenn er die Teilzahlung aufgrund eines neuen

Schecks erhalte, diese als vertragsgerecht behandeln und die Vollstreckung

einstellen. Vielmehr hat er das ihm mit Schreiben vom 17. Mai 1999 unterbrei-

tete Angebot, 40.000 DM zu zahlen, sobald er den Antrag auf Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung zurückgenommen habe, abgelehnt und in der Fol-

gezeit - auch nach Erhalt des Betrages am 27. Juli 1999 - beständig an der

Auffassung festgehalten, er dürfe aus dem Titel vollstrecken, weil der Kläger

mit der Hingabe des Schecks seine Verpflichtung aus dem Vergleich nicht er-

füllt habe. Da der Beklagte nicht bereit war, bei Erhalt der Rate zu einem ver-

tragstreuen Verhalten zurückzukehren, hat der Kläger durch die Unterlassung,

einen neuen Scheck zu übersenden, nicht vertragswidrig gehandelt.

4. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei im Vergleich vom

24. Februar 1999 nicht die Verpflichtung eingegangen, keinen Antrag auf Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung mehr zu stellen, solange der Kläger

seine Leistungen vertragsgerecht erfülle. Vielmehr habe es dem berechtigten

Interesse des Beklagten entsprochen, bei Streitigkeiten über die Rechtzeitig-

keit der Zahlungen des Klägers erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-

zuleiten. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.

Nach dem letzten Satz des Vergleichs vom 24. Februar 1999 bleibt das

Urteil bestehen, wenn der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag nicht ge-

zahlt wird. Da die Parteien über die Rechtskraft des Urteils nicht verfügen

konnten (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1991, aaO), sollte damit ersichtlich geregelt

werden, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Vollstreckung aus

dem Titel fortsetzen durfte. Dies war nach dem eindeutigen Wortlaut des Ver-

gleichs nur dann der Fall, wenn der Kläger seine Zahlungspflicht nicht in der

nach dem Vergleich geschuldeten Weise erfüllte. Sonstige Pflichten hatte der

Kläger nicht übernommen. Das Berufungsgericht stellt keine Umstände fest, die

auf eine Befugnis des Beklagten zur Vollstreckung über die in der Urkunde

formulierte Regelung hinaus hindeuten. Der Vortrag der Parteien enthält solche

Tatsachen nicht. Der Senat kann den Vergleich daher selbst auslegen. Nach

dem Wortlaut und dem Zweck der getroffenen Abreden sollte der Kläger vor

einer Vollstreckung aus dem Titel geschützt sein, solange er sich vertragskon-

form verhielt. Folglich darf der Beklagte die Vollstreckung nur bei Verstößen

des Klägers gegen die im Vergleich geregelte Zahlungspflicht durchführen.

Soweit es um den bis zum 5. Mai 1999 zu leistenden Teilbetrag geht, hat der

Kläger seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt; denn er hat dem Beklagten

die Zahlung gegen Einstellung der Vollstreckung angeboten.

5. Vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wur-

de ein weiterer Teilbetrag von 60.000 DM zum 30. Dezember 1999 fällig, den

der Kläger bisher nicht beglichen hat. Auch darin liegt kein Vertragsverstoß;

denn der Kläger ist gemäß § 320 BGB zur Verweigerung der Leistung berech-

tigt.

Der Vergleich vom 24. Februar 1999 ist als gegenseitiger Vertrag aus-

gestaltet. Der Beklagte hatte als Gegenleistung für die vom Kläger in vier Ra-

ten geschuldeten Zahlungen den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung zurückzunehmen und die Wirkungen des vom Vollstreckungsgericht

erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beseitigen. Der An-

spruch des Klägers darauf, daß der Beklagte entsprechend tätig wurde, war

ebenso wie die Forderung des Beklagten auf den ersten Teilbetrag von

150.000 DM sofort fällig. Damit standen die beiderseitigen Verpflichtungen in

dem gegenseitige Verträge kennzeichnenden synallagmatischen Verhältnis

zueinander (vgl. zur Rechtsnatur des Vergleichs BGHZ 116, 319, 330; BGH,

Urt. v. 27. Februar 1974 - VIII ZR 206/72, WM 1974, 369, 370). Der Beklagte

hat nach dem 5. Mai 1999 die Vollstreckung aus dem Urteil vertragswidrig fort-

gesetzt und zu keiner Zeit angeboten, zu der im Vergleich vom 24. Februar

1999 getroffenen Regelung zurückzukehren, sobald er die vertraglich auf den

5. Mai 1999 festgesetzte Rate erhalte. Der Vertragsverstoß des Beklagten be-

gründet die Einrede aus § 320 BGB, so daß der Kläger auch insoweit zur Ver-

weigerung der Leistung berechtigt ist, solange der Beklagte die Vollstreckung

fortsetzt.

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO); denn die Klage ist selbst dann begründet, wenn das Vorbringen des Be-

klagten zutrifft.

1. In diesem Falle hat der Kläger allerdings den Scheck erst am 11. Mai

1999 auf den Weg gebracht und deshalb keine zur fristgerechten Erfüllung des

bis 5. Mai 1999 geschuldeten Teilbetrags geeignete Handlung vorgenommen.

Dem Kläger stand jedoch zum damaligen Zeitpunkt die Einrede aus § 320 BGB

zu, weil der Beklagte seinerseits die in dem Vergleich übernommenen Ver-

pflichtungen nicht erfüllt hatte.

a) Der Beklagte hatte zu veranlassen, daß der ergangene Pfändungsbe-

schluß "umgehend aufgehoben wird". Die Aufhebung eines Beschlusses, durch

den Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden sind,

sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann gemäß § 843 ZPO

auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte

verzichten; die Verzichtleistung erfolgt nach dieser Vorschrift durch eine dem

Schuldner und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung. Auch ohne Ein-

haltung der in § 843 Satz 2 und 3 ZPO vorgeschriebenen Form, die Beweis-

schwierigkeiten vermeiden soll, kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam

verzichten (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886,

887; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978). Hat der

Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufge-

geben, ist es nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend

vertretenen Auffassung zulässig, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen,

den ergangenen Beschluß zur Klarstellung aufzuheben (OLG Köln, JurBüro

1995,

387,

388; Musielak/Becker,

ZPO

2. Aufl.

§ 843 Rn. 3;

Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 843 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl.

§ 843 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 682; a.A. OLG Mün-

chen BayJMBl 1954, 159). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil der ge-

richtliche Ausspruch, daß der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß aufgehoben wird, der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und ein be-

rechtigtes Interesse der Beteiligten, entsprechende Rechtsklarheit herbeizufüh-

ren, anzuerkennen ist.

b) Ob der Beklagte deshalb aufgrund des Vergleichs beim Vollstrek-

kungsorgan einen Aufhebungsantrag zu stellen hatte, braucht indes nicht ent-

schieden zu werden. Jedenfalls hatte er allein damit, daß er es in dem Ver-

gleich übernahm, umgehend die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses zu veranlassen, seine vertraglichen Pflichten noch nicht er-

füllt. Vielmehr war er zumindest verpflichtet, den Drittschuldnern, die den Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt erhalten hatten, den Verzicht auf

die daraus herrührenden Rechte mitzuteilen. Dies hat das Berufungsgericht

selbst im Ergebnis zutreffend so gesehen. Ein solches Verständnis entspricht

dem Wortlaut und dem Zweck der vertraglich getroffenen Regelung. Der Ver-

gleich legt dem Beklagten eine Handlungspflicht auf: Er soll die Aufhebung des

Beschlusses des Amtsgerichts veranlassen. Da das Gesetz dazu in erster Linie

das Verfahren nach § 843 ZPO zur Verfügung stellt, hatte er die Drittschuldner

entsprechend zu benachrichtigen. Eine solche Maßnahme war zudem infolge

der aus dem Vergleich ersichtlichen berechtigten Interessen des Klägers ge-

boten. Dem Kläger mußte daran gelegen sein, die Wirkungen des § 836 Abs. 2

ZPO, wonach der Überweisungsbeschluß zugunsten des Drittschuldners dem

Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig gilt, bis der Drittschuldner

von der Aufhebung erfahren hat, alsbald zu beseitigen. Davon abgesehen war

der Pfändungsbeschluß geeignet, das Ansehen des Klägers bei den Dritt-

schuldnern zu beeinträchtigen. Die geschäftlichen Beziehungen zu den ge-

nannten Personen blieben belastet, bis jene davon in Kenntnis gesetzt worden

waren, daß sich die Zwangsvollstreckung erledigt hatte. Der Kläger hat be-

hauptet, die N. GmbH sei im Hinblick auf den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß nicht bereit gewesen, ihm persönlich den Vertriebsauftrag für

insgesamt elf Objekte zu übertragen. Der Beklagte hat dies mit Nichtwissen

bestritten; jedoch kann dahingestellt bleiben, ob die Darstellung des Klägers

zutrifft. Jedenfalls hatte er finanzielle und persönliche Nachteile zu befürchten,

falls die Drittschuldner nicht vom Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs-

und Überweisungsbeschluß Kenntnis erhielten. Die Verpflichtung des Beklag-

ten aus dem Vergleich, die Drittschuldner entsprechend zu benachrichtigen,

hatte daher nicht bloß formalen Charakter.

c) Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte nach seiner Darstellung den

Scheck aus dem Briefkasten der Lebensgefährtin am 11. Mai 1999 erlangte,

hatte er die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Drittschuldner noch nicht

erfüllt. Lediglich gegenüber der Kr. war mit Schreiben vom 9. April

1999 die Aufhebung der Pfändung erklärt worden. Die übrigen Drittschuldner

wurden erst durch Schreiben vom 19. Mai 1999 informiert, mithin zu einer Zeit,

als der Scheck gesperrt und das Konto rückbelastet worden war. Als die Erfül-

lung durch Scheckzahlung scheiterte, hatte der Beklagte somit eigene, im Ge-

genseitigkeitsverhältnis stehende fällige Vertragspflichten nicht erfüllt. Deshalb

war der Kläger gemäß § 320 BGB berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu

verweigern, ohne daß er dies damals ausdrücklich erklären mußte (vgl. BGHZ

84, 42, 44).

2. Das Berufungsgericht meint indes, der Kläger habe mit der Scheck-

hingabe auf seine Rechte aus § 320 BGB verzichtet, weil er gewußt habe, daß

der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt den Drittschuldnern noch nicht den Ver-

zicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mitgeteilt

hatte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Einen ausdrücklichen Verzicht hat der Kläger nicht erklärt. Beim Ver-

zicht auf Forderungen, der nur im Wege des Erlaßvertrages wirksam erfolgen

kann, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Annahme einer kon-

kludent erklärten Vereinbarung strenge Anforderungen. Da ein Verzicht auf

Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, muß sich deren Aufgabe aus ei-

nem unzweideutigen Verhalten ergeben (BGH, Urt. v. 16. November 1993

- XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, WM

1995, 1677, 1678). Zwar kann auf die Rechte aus den §§ 273, 320 BGB ein-

seitig verzichtet werden. Die Gründe, die dafür sprechen, nur unter strengen

Voraussetzungen einen konkludenten Verzicht zu bejahen, gelten hier jedoch

in gleicher Weise; denn auch insoweit trifft es zu, daß der Inhaber seine

Rechte ohne einen nach außen deutlich hervortretenden Anlaß in der Regel

nicht schmälern will.

b) Im Streitfall zeigt das Berufungsurteil keine Umstände auf, die es na-

helegen, die Scheckhingabe als Verzicht auf die Einrede aus § 320 BGB zu

verstehen. Der Beklagte trägt in dieser Hinsicht ebenfalls keine erheblichen

Tatsachen vor.

Mit der verspäteten Hingabe des Schecks verfolgte der Kläger den

Zweck, den Beklagten zu veranlassen, die Leistung noch als Erfüllung anzu-

nehmen, deshalb am Vergleich festzuhalten und die Vollstreckung einzustellen.

Solange dieser Erfolg nicht ausgeschlossen schien, bestand für den Kläger,

der an dem ihm günstigen Vergleich vom 24. Februar 1999 festhalten wollte,

keine Veranlassung, die Einrede aus § 320 BGB auszuüben. Die Hingabe be-

sagt damit nichts darüber, wie sich der Kläger verhalten will, wenn es zu keiner

einverständlichen Fortsetzung der im Vergleich getroffenen Regelung kommt.

Aus der Zusendung des Schecks konnte der Beklagte nicht entnehmen, der

Kläger werde unabhängig vom Eintritt des Leistungserfolges seine Rechte aus

§ 320 BGB nicht ausüben. Die Übersendung des Schecks hindert den Kläger

daher nicht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.

c) Der Kläger hat die Einrede auch nicht dadurch verloren, daß er den

Scheck hat sperren lassen. Unstreitig war der Beklagte nicht bereit, nach Erhalt

der Zahlung die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben und wieder die im

Vergleich zu Umfang und Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Klägers verein-

barte Regelung zu praktizieren. Er hat das am 17. Mai 1999 unmittelbar nach

Verweigerung der Einlösung des Schecks infolge der Schecksperre vom Kläger

unterbreitete Angebot, alsbald nach Aufhebung der Pfändung und Rücknahme

des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Betrag von

40.000 DM zu zahlen, abgelehnt. Da der Beklagte folglich in dem gesamten

hier maßgeblichen Zeitraum selbst nicht vertragstreu war, verteidigt sich der

Kläger zu Recht mit der Einrede aus § 320 BGB.

3. Der Beklagte kann sich nicht deshalb vom Vertrag lösen, weil er die

Zahlung des Teilbetrages von 40.000 DM erst am 27. Juli 1999 bekommen hat.

Der Kläger hat erst durch die Klageerwiderung, die ihm mit gerichtlicher Verfü-

gung vom 9. Juli 1999 zugeleitet wurde, davon erfahren, daß der Beklagte zwi-

schenzeitlich alle Drittschuldner benachrichtigt hatte. Ob die daraufhin gelei-

stete Zahlung gleichwohl als nicht fristgerecht im Sinne der Vergleichsverein-

barung anzusehen wäre, wenn der Beklagte sich damals vertragsgerecht ver-

halten hätte, kann dahingestellt bleiben; denn diese Voraussetzungen waren

nicht gegeben. Der Beklagte hatte sich bereits zu einem Zeitpunkt, als er selbst

die Drittschuldner noch nicht benachrichtigt hatte, von dem Vergleich losgesagt

und seitdem nie zu erkennen gegeben, bei nachträglicher Zahlung der Rate

vom 5. Mai 1999 den Vergleich wieder für verbindlich erachten zu wollen. Er

hatte somit die Einhaltung der die Erfüllung des Vergleichs betreffenden Abre-

den endgültig verweigert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ausübung

eines vertraglichen Rücktrittsrechts nach Treu und Glauben ausgeschlossen,

solange der Zurücktretende selbst nicht vertragstreu ist. Der Einwand eigener

Vertragsuntreue ("tu quoque") aus § 242 BGB wird als Anwendungsfall der un-

zulässigen Rechtsausübung behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1998

- V ZR 386/97, WM 1999, 551, 552). Der Schlußsatz des Vergleichs, wonach

das Urteil "bestehen bleibt", wenn der Vergleich nicht erfüllt bzw. ein Teilbetrag

nicht gezahlt wird, ist in seinen Rechtsfolgen der Ausübung eines vertraglichen

Rücktrittsrechts vergleichbar. Nach dem Sinn und Zweck der am 24. Februar

1999 vereinbarten Regelung ist die Zwangsvollstreckung nur berechtigt, sofern

der Kläger nicht leistet, obwohl sich der Beklagte vertragstreu verhält.

4. Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch nicht berechtigt,

deshalb die Vollstreckung fortzusetzen, weil der Kläger den bis zum 30. De-

zember 1999 zu zahlenden Teilbetrag von 60.000 DM bisher nicht geleistet

hat.

IV.

1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25. No-

vember 1997 ist daher für unzulässig zu erklären. Da der Kläger jedoch mit

seinem Begehren nur deshalb durchdringt, weil er die geschuldete Zahlung

derzeit verweigern darf, schließt der in diesem Rechtsstreit erzielte Erfolg eine

zukünftige Vollstreckung aus dem genannten Urteil nicht aus, sofern der Be-

klagte nach Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts die restlichen Teilbe-

träge in Höhe von insgesamt 92.000 DM nicht erhält.

2. Bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten hat der Senat berück-

sichtigt, daß § 93 ZPO hinsichtlich des anerkannten Teils des Klagebegehrens

Anwendung findet, sich der Streitwert jedoch infolge des Anerkenntnisses nur

um rd. 40.000 DM verringert hat, weil die Zahlungen des Klägers auf Kosten

und Zinsen verrechnet wurden.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel