Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.03.2002 – VII ZR 1/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. März 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschul-

deten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag voraus-

gesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es un-

erheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch bes-

ser ist, als die vereinbarte.

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesse-

rung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschä-

den. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bau-

werkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungs-

mangels.

BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 1/00 - OLG Hamm

LG Arnsberg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen

Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem

von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die

Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter

Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-

dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers

als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.

II.

1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architek-

tenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der

Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erd-

und Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger

ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM.

Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar

1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbe-

klagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten

darüber, ob in diesem Termin die in den genehmigten Plänen vorgesehene

Gründung um 1,15 m höher einvernehmlich festgelegt worden ist.

2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Be-

vollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den

Kläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen

VOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus

enthalten:

"Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter.

Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind."

Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunterneh-

mer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.

Als die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Bau-

stop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung.

Für die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM.

3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte

die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über

53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an.

Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der

Gründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert,

den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben.

4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprüng-

lich als weitere Abschlagszahlung verlangt hat. Die Beklagte hat mit der Wider-

klage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Wi-

derbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der

Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen.

Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in einge-

schränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist

weitgehend erfolglos geblieben. Die Revision erstrebt die Aufhebung des Be-

rufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten und Wi-

derklägerin entschieden hat.

Entscheidungsgründe

I.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Kläger mit fol-

genden Erwägungen abgewiesen:

a) Der Kläger habe aufgrund der Anordnungen des von der Beklagten

bevollmächtigten Architekten, des Widerbeklagten zu 2, abweichend von der

ursprünglichen Planung das Gebäude höher gründen dürfen, ohne daß er die

Beklagte darauf hätte hinweisen müssen.

b) Aufgrund der Bevollmächtigung in dem Bauvertrag sei der Architekt

der Beklagten berechtigt gewesen, sämtliche Anordnungen zu treffen, die zur

Durchführung des Vertrages erforderlich seien. Dazu würden auch Pla-

nungsänderungen gehören. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die

Beklagte den Architekten bevollmächtigt habe, derartige Planungsänderungen

anzuordnen. Das gelte insbesondere für die höhere Gründung des Gebäudes.

Der Kläger habe aufgrund des Bautermins, an dem der Tiefbauunter-

nehmer, der Architekt und der Ehemann der Beklagten, der als Dachdecker

"vom Fach" gewesen sei, teilgenommen hätten, annehmen dürfen, daß die Hö-

henproblematik zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Es könne dahin-

stehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch den Ar-

chitekten, ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe der

Kläger seine Leistung entsprechend den Vorgaben des Architekten erbringen

dürfen, weil der Tiefbauunternehmer die Baugrube niedriger ausgeschachtet

habe. Aus der Formulierung "vertragliche Durchführung" folge nicht, daß der

Architekt zur Planungsänderung nicht berechtigt gewesen sei.

c) Der Kläger sei aufgrund der Umstände nicht verpflichtet gewesen, bei

der Beklagten nachzufragen, ob sie mit der Anordnung des Architekten einver-

standen sei. Er habe darauf vertrauen können, daß die Beklagte von dem Ar-

chitekten und ihrem Ehemann hinreichend über die Höhenprobleme, die sich

aus der Lage der vorhandenen Abwasserkanäle ergeben habe, aufgeklärt wor-

den sei.

d) Eine Mitteilung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der

Kläger gegen die Anordnung des Architekten keine Bedenken hätte haben

müssen. Die höhere Gründung des Bauwerkes sei planerisch und hinsichtlich

der tatsächlichen Durchführung ohne Bedenken zulässig und möglich gewesen.

Der Kläger habe nicht erkennen müssen, daß der Architekt eigenmächtig von

den verbindlichen Vorgaben der Beklagten abgewichen sei.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand, sie rechtfertigen nicht die Abweisung der auf den Vorschuß gerichteten

Klage gegen den Kläger.

a) Die bisher von dem Kläger erbrachte Leistung ist mangelhaft. Die hö-

here Gründung des Hauses ist ein Mangel, weil sie von der vertraglich verein-

barten Ausführung abweicht und den nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge-

brauch einschränkt.

Der Kläger war nach dem Vertrag verpflichtet, die Leistung entsprechend

der anfänglich genehmigten Planung des Architekten auszuführen. Der ur-

sprüngliche Vertrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht dahingehend geändert worden, daß der Kläger verpflichtet wäre,

das Gebäude 1,15 m höher zu gründen. Folglich war der Kläger verpflichtet, die

ursprünglich vereinbarte Werkleistung auszuführen.

b) Der Widerbeklagte zu 2 war aufgrund der ihm von der Beklagten er-

teilten Vollmacht nicht berechtigt, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag

mit Wirkung für die Beklagte zu ändern. Die dem Architekten erteilte Vollmacht

erfaßt nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen

rechtsgeschäftlichen Erklärungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in

wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR

252/75, BauR 1978, 139).

Die höhere Gründung des Hauses widerspricht der vereinbarten Pla-

nung. Die höhere Gründung hat im Vergleich zu der vereinbarten Gründung

eine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks des Gebäudes zur Fol-

ge. Sie erfordert außerdem zwei wesentliche Änderungen des ursprünglich ver-

einbarten Bauwerks. Es muß eine Eingangstreppe errichtet werden, und die

Terrasse der Erdgeschoßwohnung kann nicht entsprechend der ursprünglichen

Planung errichtet werden. Es wäre entweder eine Aufschüttung von 1,15 m er-

forderlich oder die Terrasse müßte durch einen Balkon ersetzt werden.

c) Die Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an einer Besprechung

auf dem Grundstück ist für den Inhalt des Vertrages ohne Bedeutung. Abgese-

hen davon, daß die Besprechung vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem

Kläger stattfand, hatte der Ehemann keine Vollmacht seiner Ehefrau für den

Abschluß oder die Änderung des Vertrages.

d) Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daß der Architekt berechtigt

war, die höhere Gründung mit Wirkung für die Beklagte anzuordnen. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben,

daß die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.

e) Der Mangel beeinträchtigt den nach dem Vertrag vorausgesetzten

Gebrauch, weil das Gebäude nicht die für diesen Gebrauch erforderliche Be-

schaffenheit aufweist. Für das Bauwerk war eine ebenerdige Terrasse im Erd-

geschoß und eine ebenerdige Eingangstür vorgesehen, die keine Eingang-

streppe erforderte. Auf die Frage, ob der im Vergleich zu der geschuldeten

Ausführung veränderte optische Eindruck des Gebäudes zu einer Beeinträchti-

gung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes führt, kommt es

nicht an. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die jetzige Leistung sei

wirtschaftlich und technisch besser als die ursprünglich geplante Lösung, ist

rechtlich unerheblich. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist aus-

schließlich der vom Bauunternehmer aufgrund des Werkvertrages versproche-

ne Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts

vorzugswürdige Ausführung des Bauwerks.

f) Die Frage, ob der Beklagten ein Vorschußanspruch oder ein Scha-

densersatzanspruch gegen den Kläger zusteht, läßt sich abschließend nicht

beurteilen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungs-

gerichts.

III.

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Widerbeklagten

zu 2, die auf Zahlung der Abrißkosten und auf Erstattung der an den Kläger ge-

zahlten Abschlagszahlungen sowie der seit dem 2. Juli 1998 gezahlten Bereit-

stellungszinsen gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen als unbegründet er-

achtet:

a) Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für die Schadens-

ersatzforderung § 635 BGB oder eine positive Vertragsverletzung in Betracht

komme. Gegen § 635 BGB als Anspruchsgrundlage spreche, daß die Planung

des Architekten fehlerfrei gewesen sei. Ob die Bauausführung, die höhere

Gründung, ein Mangel sei, erscheine zweifelhaft, weil die tatsächliche Bauaus-

führung nach den Feststellungen des Sachverständigen W. technisch und wirt-

schaftlich die bessere Lösung sei. Es spreche allerdings einiges dafür, daß der

Architekt seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte

nicht auf die nachträgliche Änderung der ursprünglich geplanten Aushubtiefe

hingewiesen habe.

b) Der unterlassene Hinweis des Architekten sei allerdings nicht kausal

für die geltend gemachten Schäden. "Die Beklagte hat nicht glaubhaft darzule-

gen vermocht, daß sie bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten auf

der tieferen, wesentlich kostenungünstigeren Gründung des Gebäudes bestan-

den hätte. Sie hat im Senatstermin auf Befragen auch nicht darzulegen ver-

mocht, daß sie bei der Beauftragung des Architekten deutlich gemacht hat, daß

die tiefe Gründung des Gebäudes für sie von besonderer Wichtigkeit sein soll-

te."

c) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere letztlich daran,

daß die Abbruchkosten keine erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des

angeblichen Mangels seien.

Die Aufwendungen seien unverhältnismäßig, so daß der Widerbeklagte

zu 2 sie im Rahmen des § 635 BGB nicht erstatten müsse. Der durch die Män-

gelbeseitigung erzielbare Erfolg stehe außer Verhältnis. Dem bisher geschaffe-

nen erheblichen Wert stehe lediglich die subjektive Vorstellung der Beklagten

entgegen, "das von ihr geplante 3-Familien-Haus füge sich nicht in die örtliche

Umgebung ein und entspreche nicht den von ihr bevorzugten praktischen und

ästhetischen Bedürfnissen." Die höhere Gründung führe nach dem Gutachten

des Sachverständigen W. zu erheblichen Baukosteneinsparungen und sie führe

in Verbindung mit den Ausgleichsmaßnahmen auch zu keiner wesentlichen op-

tischen Beeinträchtigung.

Der als Zeuge vernommene Ingenieur D. vom zuständigen Bauamt habe

bekundet, das Gebäude füge sich auch bei der höheren Gründung ohne weite-

res in die vorhandene Bebauung ein, so daß keine Bedenken gegen eine nach-

trägliche Genehmigung bestehen würden. Folglich verstoße das Abrißverlangen

der Beklagten gegen Treu und Glauben.

d) Da die Beklagte die Abrißkosten nicht verlangen könne, habe sie auch

keinen Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2 auf Erstattung der an den

Kläger geleisteten Abschlagszahlung und keinen Anspruch auf hilfsweise be-

antragte Freistellung von etwaigen Werklohnansprüchen des Klägers.

e) Die Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zum Februar

1999 könne die Beklagte nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht berechtigt gewe-

sen sei, das Bauvorhaben stillzulegen und ihre Unterschrift unter den Nach-

tragsgenehmigungsantrag zu verweigern.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand:

a) Der Widerbeklagte zu 2 haftet nach § 635 BGB auf Schadensersatz

wegen Nichterfüllung aufgrund eines Planungsfehlers. Der Antrag der Beklag-

ten, den Widerbeklagten zu 2 auf Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, ist

dahingehend auszulegen, daß sie von dem Widerbeklagten zu 2 Schadenser-

satz verlangt.

Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schul-

det eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der

ursprünglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertrags-

gerecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart

haben. Wenn der Planungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der

Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat, kann der Auftragge-

ber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Scha-

densersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten

verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH, Urteil vom

29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97 = ZfBR 1989, 24).

b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklag-

ten wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB liegen vor.

(1) Der Widerbeklagte zu 2 schuldete als vertragsgemäße Erfüllung eine

Planung des Gebäudes, die eine um 1,15 m niedrigere Gründung vorsieht. Der

Widerbeklagte zu 2 ist durch die eigenmächtige Umplanung von der vereinbar-

ten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler ver-

ursacht. Da der Planungsfehler, die erhöhte Gründung des Bauwerkes, sich

durch die Ausführung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann die Beklagte von

dem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen.

(2) Die höhere Gründung des Bauwerks ist die Folge der eigenmächtigen

Umplanung durch den Widerbeklagten zu 2. Der Umstand, daß die Bauausfüh-

rung nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch und wirtschaft-

lich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die aus-

geführte Umplanung mangelhaft ist, ohne Bedeutung. Maßstab für die Ver-

tragsgerechtigkeit der Planung des Widerbeklagten zu 2 ist der vereinbarte und

geschuldete Werkerfolg (§ 631 Abs. 1 BGB).

(3) Der Planungsmangel ist ursächlich für die vertragswidrige Bauausfüh-

rung und damit für den dadurch verursachten Schaden. Die Erwägungen des

Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 sei nicht kau-

sal für den Schaden, weil die Beklagte nicht glaubhaft darzulegen vermocht ha-

be, daß sie bei einem Hinweis des Widerbeklagten zu 2 auf die kostenungün-

stige tiefere Gründung auf dieser bestanden hätte, ist für einen Schadenser-

satzanspruch nach § 635 BGB ohne Bedeutung.

(4) Der Widerbeklagte zu 2 kann sich hinsichtlich der Abbruchkosten

nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Nachbesserung des

Bauwerks nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhält-

nismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft

nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die

Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangel-

haftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge

des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den

§§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3

BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.

(5) Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die

Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu

werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte

(BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 216 ff).

(6) Die Forderung auf Ersatz der Abrißkosten verstößt nicht gegen Treu

und Glauben. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte und geneh-

migte Planung. Sie ist als Auftraggeberin nicht verpflichtet, die mangelhafte

Planung als erfüllungstaugliche Leistung des Widerbeklagten zu 2 zu akzeptie-

ren, weil die Ausführung der mangelhaften Planung genehmigungsfähig ist.

IV.

1. Unter der Voraussetzung, daß die Forderung der Beklagten gegen den

Kläger als Vorschuß- oder Schadensersatzanspruch begründet ist, haften der

Kläger und der Widerbeklagte zu 2 der Beklagten als Gesamtschuldner.

a) Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Besteller

für einen von ihnen verursachten Mangel als Gesamtschuldner. Der Auftragge-

ber muß sich das Planungsverschulden des Architekten gemäß § 278 BGB zu-

rechnen lassen, so daß der Unternehmer berechtigt ist, gegenüber dem Auf-

traggeber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB einzuwenden (st.Rspr. vgl.

BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131 = BauR

1985, 561 = ZfBR 1985, 282; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR

1978, 405 = NJW 1978, 2393).

b) Der Architekt und der Bauunternehmer haften auch dann gegenüber

dem Auftraggeber als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch be-

rechtigt ist, den Mangel nachzubessern (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR

313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393; Urteil vom 19. Dezember 1968

- VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 277 = NJW 1969, 653).

c) Der Anteil der Mithaftung des Auftraggebers im Verhältnis zum Bau-

unternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Par-

teien oder eines verursachenden Beitrages eines Erfüllungsgehilfen.

V.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet er-

achtet.

2. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hat der Senat geprüft, sie

sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründetheit der Klage

hängt von der Begründetheit der geltend gemachten Gegenrechte ab.

VI.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil

die Sache nicht entscheidungsreif ist.

Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung gegebenenfalls

aufgrund ergänzenden Sachvortrags der Parteien klären und entscheiden müs-

sen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger

auf einen Vorschuß oder Schadensersatz vorliegen. Sollte ein derartiger An-

spruch begründet sein, wird das Berufungsgericht prüfen und entscheiden müs-

sen, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich das Planungsverschulden

des Widerbeklagten zu 2 als Verursachungsbeitrag zurechnen lassen muß.

Ullmann Thode

Wiebel Bauner

Herr Dr. Haß ist er- krankt und deshalb an der Unterschrift verhindert Ullmann