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BGH Urteil vom 07.03.2002 – VII ZR 41/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 7. März 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

AGBG § 9 BF, Ch (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)

Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher

der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von

0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den

Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.

BGB §§ 284, 286 (Art. 299 § 5 Satz 1 EGBGB)

Zu der Frage, ob der Abschluß eines Vergleichs in einem Parallelprozeß den Zu-

rechnungszusammenhang unterbricht, wenn eine nicht wirksam vereinbarte Ver-

tragsstrafe als Verzugsschaden geltend gemacht wird.

BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 41/01 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2000 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als hinsichtlich eines

63.412,63 DM übersteigenden Betrages zuzüglich 5 % Zinsen

hieraus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Revisionsverfahren geht der Streit der Parteien nur noch darum, ob

die Beklagte gegen eine zuerkannte Restwerklohnforderung der Klägerin von

135.503,78 DM mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 57.212,50 DM aus dem

zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und mit einem Schadensersatz-

anspruch aus Verzug aus dem Vertrag der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin

in Höhe von 72.091,15 DM aufrechnen kann.

Die Klägerin war von der Beklagten mit Montagearbeiten an einem Heiz-

kraftwerk in D. zum Vertragspreis von 995.000 DM beauftragt. Die Beklagte

ihrerseits war Subunternehmerin

der H. M. Bau-AG

(nachfolgend: HMB), die als Hauptunternehmerin beauftragt war. Vertrags-

grundlage war jeweils unter anderem die VOB/B. Zwischen der Beklagten und

der HMB war in den der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Endtermins in Höhe von

10.000 DM pro Tag der Fristüberschreitung bei einem Vertragspreis von

1,97 Mio. DM vereinbart.

Die Parteien untereinander vereinbarten als Fertigstellungstermin "vier

Wochen nach Übergabe der Montagepläne". Die Arbeiten hätten danach am

15. Juli 1994 fertiggestellt sein müssen. Sie wurden erst am 5. Dezember 1994

fertiggestellt aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind. Zwischen

den Parteien war für die Überschreitung des Fertigstellungstermins in den All-

gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Vertragsstrafe von

7.000 DM pro Werktag vereinbart.

Die Beklagte rechnet wegen der Überschreitung des Fertigstellungster-

mins durch die Klägerin mit einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von

72.091,15 DM auf. Sie habe in einem Prozeß zwischen ihr und ihrer Auftragge-

berin (HMB) im Wege des Vergleichs einen Abschlag von 60.000 DM auf den

Werklohn als Vertragsstrafe wegen der durch die Klägerin veranlaßten Verzö-

gerung hingenommen. In Höhe dieses Abschlags zuzüglich der darauf entfal-

lenden Kosten des Vorprozesses von 12.091,05 DM sei sie zur Aufrechnung

berechtigt.

Aus ihrem eigenen Vertrag mit der Klägerin stehe ihr wegen der Über-

schreitung des Fertigstellungstermins ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von

57.212,50 DM zu.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Restwerklohn in Höhe von

135.503,78 DM zuerkannt. Die Revision der Beklagten richtet sich dagegen,

daß das Berufungsgericht der Beklagten die Aufrechnung hiergegen versagt

hat, also in Höhe eines 63.412,63 DM übersteigenden Betrages zu ihrem

Nachteil erkannt ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetz-

buch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung

(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte könne mit einer et-

waigen Vertragsstrafe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag

in Höhe von 57.212,50 DM nicht aufrechnen. Diese Vertragsstrafenklausel sei

ebenso wie die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen der Beklagten und der

HMB verschuldensunabhängig angelegt, da sie ohne weiteren Hinweis auf § 11

VOB/B vereinbart sei. Sie sei trotz der ergänzenden Geltung der VOB/B un-

wirksam.

Die Beklagte könne auch die in ihrem Vergleich gegenüber der HMB be-

rücksichtigte Vertragsstrafe wegen verzögerter Bauwerkserstellung nicht an die

Klägerin als Verzugsschaden nach §§ 284, 286 BGB weiterreichen. Da die

Vertragsstrafenklausel unwirksam sei, fehle es an einem zurechenbaren er-

satzfähigen, konkreten Vermögensschaden. Diese Vertragsstrafe sei daher der

Klägerin als Schaden ebensowenig zurechenbar wie die auf sie angefallenen

anteiligen Prozeßkosten in Höhe von 12.091,05 DM.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt der Beklagten die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe aus ihrem Vertrag

mit der Klägerin in Höhe von 57.212,50 DM versagt (1.). Zu Recht beanstandet

sie indes, daß auch die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz des Ver-

zugsschadens in Höhe von 72.091,15 DM abgelehnt wird (2.).

1. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die Aufrechnung

der Beklagten mit der Vertragsstrafe ab, die mit der Klägerin vereinbart worden

ist.

a) Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vertragsstrafen-

klausel in den von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen sei deswegen unwirksam, weil sie verschuldensunabhängig ausgestaltet

sei. Die Parteien haben mit Einbeziehung der VOB/B eine verschuldensabhän-

gige Vertragsstrafe vereinbart. Ergibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteili-

ges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck

die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vereinbarung. Es ist nicht erforder-

lich, daß § 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden Vertrags-

klausel aufgeführt wird, sondern es genügt, daß die VOB/B in den Vertrag ein-

bezogen wird. Die Vertragsstrafe wird gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B nur fällig, wenn

der Auftragnehmer in Verzug kommt. Sie ist damit verschuldensabhängig

(BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00; zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt).

Nach diesen Grundsätzen ist es ohne Belang, daß § 6 des zwischen den

Parteien geschlossenen Vertrages nicht auf § 11 VOB/B Bezug nimmt. Es

reicht, daß die Parteien die ergänzende Geltung der VOB/B vereinbart haben.

b) Die Vertragsstrafenklausel ist jedoch deswegen unwirksam, weil die

Höhe des Tagessatzes die Klägerin unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1

AGBG. Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Ver-

tragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, ist ungeachtet einer Obergrenze unange-

messen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000

- VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049, 1050 = ZfBR 2000, 331 = NJW 2000, 2106).

Der Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme übt einen wirtschaftlich nicht

mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Allein die Verwirkung

dieses Vertragsstrafensatzes an wenigen Tagen schöpft in unangemessener

Höhe einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab

(BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 198/00, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Der hier vereinbarte Tagesatz von 7.000 DM pro Werktag bei einem

Vertragspreis von 995.000 DM entspricht einem Tagessatz von 0,70 %. Er ist

demnach deutlich überhöht und daher unwirksam.

2. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der

Beklagten auch die Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch gemäß §§ 284, 286

BGB versagt.

Das Berufungsgericht geht im Ergebnis, nicht aber in der Begründung

zutreffend davon aus, daß die zwischen der Beklagten und der HMB verein-

barte Vertragsstrafe unwirksam ist (a).

Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein

zurechenbarer Verzögerungsschaden liege deswegen nicht vor, weil bei Ver-

gleichsabschluß der Vertragsstrafenanspruch dem Grunde nach nicht bestan-

den habe (b).

a) Die zwischen der Beklagten und der HMB vereinbarte Vertragsstrafe

ist nicht deswegen unwirksam, weil sie verschuldensunabhängig gestaltet ist.

Das Berufungsgericht nimmt auch hier rechtsfehlerhaft an, daß eine verschul-

densunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist. In den von der HMB der Be-

klagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ergänzend auf die

VOB/B Bezug genommen. Die Vertragsstrafe ist aus den vorstehend aufge-

führten Gründen auch in diesem Vertragsverhältnis verschuldensabhängig ge-

staltet, auch wenn dies in Ziffer 10 des Verhandlungsprotokolls vom 7. März

1994 nicht zum Ausdruck gebracht wird.

Die Vertragsstrafenklausel ist jedoch unwirksam, weil der vereinbarte

Tagessatz die Beklagte unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG.

Nach den oben ausgeführten Grundsätzen ist der in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der HMB vereinbarte Tagessatz von 10.000 DM pro

Tag für die nicht fristgerechte Fertigstellung bei einem Vertragspreis von

1,95 Mio. DM unwirksam, weil die unangemessene Grenze von 0,5 % der Auf-

tragssumme überschritten ist.

b) Die Revision weist indes zu Recht darauf hin, daß ein von der Kläge-

rin zu ersetzender Verzugsschaden auch vorliegen kann, obwohl die Vertrags-

strafe zwischen der Beklagten und der HMB nicht wirksam vereinbart worden,

jedoch bei dem Vergleich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt worden ist.

aa) Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist von der Unterstellung des

Berufungsgerichts auszugehen, daß die Klägerin sich mit der Fertigstellung der

Vertragsleistung in Verzug befand.

bb) Durch die nicht fristgerechte Fertigstellung der Klägerin befand sich

die Beklagte nach ihrer Behauptung im Verzug mit ihrer Vertragsleistung ge-

genüber der HMB. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch die HMB be-

ruhte demnach auf der Bauverzögerung durch die Klägerin.

cc) Da die Vertragsstrafenklausel unwirksam ist und von der Beklagten

demnach nicht geschuldet ist, ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Erwägung zieht;

denn der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann fehlen, wenn

der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in

den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache

setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. Voraussetzung der Haftung des

Schädigers ist dann, daß für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfer-

tigender Anlaß bestand oder, daß diese durch das haftungsbegründende E r-

eignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf die-

ses Ereignis darstellt. Ob der Abschluß eines Vergleichs, der den Schaden erst

herbeiführt, den rechtlichen Zusammenhang unterbricht, hängt von den Um-

ständen des Einzelfalls ab. Es sind die Erfolgsaussichten des Geschädigten im

Falle einer gerichtlichen Entscheidung und sein Interesse an einer raschen

Streitbeendigung zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 19. Mai 1988 - III ZR

32/87, NJW 1989, 99, vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587).

Das Berufungsgericht beurteilt die Unterbrechung des Haftungszusam-

menhangs allein nach der angenommenen Unwirksamkeit der Vertragsstrafe

und läßt weitere wesentliche Umstände außer Acht. Die Beklagte hat vorgetr a-

gen, sie habe sich auf den Vergleichsschluß eingelassen, weil das Gericht zum

Ausdruck gebracht habe, die Vertragsstrafenregelung könne als rechtsbestän-

dig angesehen werden. Die Revision weist weiter darauf hin, sämtliche Zeugen

hätten diese Behauptung bestätigt. Der Vorsitzende habe im Vorprozeß erklärt,

an der Vertragsstrafe könne "etwas dran" sein. Auf dieser Grundlage kann der

Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.

III.

Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine Feststellun-

gen getroffen hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das Urteil ist auf-

zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und

Entscheidung zurückzuverweisen.

Ullmann Thode Haß

Kuffer Kniffka