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BGH Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 432/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

VOB/B § 11 Nr. 2

Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des

§ 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle ge-

troffene Vertragsstrafenvereinbarung.

Die Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nach dem

Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines be-

stimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeit-

raums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Betrages von 250.000 DM an die

R. Versicherung, den diese an die Beklagte als Bürgin geleistet hat. Im Streit

ist, ob der Beklagten Ansprüche aus dem Bauvertrag gegen den Kläger zuste-

hen.

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Herstellung von fünf Dop-

pelhäusern zu einem Pauschalpreis von 2,5 Mio. DM. Vertragsbestandteil wa-

ren unter anderem das Verhandlungsprotokoll und die VOB, Teil B. Als ver-

bindliche Ausführungsfrist wurden acht Monate vereinbart, beginnend mit der

Vorlage der Pläne. Die Baustelle sollte im Mittel mit 20 Arbeitskräften besetzt

werden. Die Parteien vereinbarten im Verhandlungsprotokoll bei Überschreiten

des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,05 % der Bruttoabrech-

nungssumme pro Arbeitstag, maximal 10 % der Bruttoabrechnungssumme. Der

Kläger stellte vereinbarungsgemäß eine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürg-

schaft über 250.000 DM.

Im Oktober 1996 stellten der Kläger und der Architekt der Beklagten den

Baubeginn rückwirkend auf 6. August 1996 fest. Die Arbeiten waren am 6. April

1997 nicht fertig. Die Beklagte rügte am 9. Juni 1997, daß die Baustelle nicht

wie angekündigt besetzt sei, und forderte den Kläger auf, sie entsprechend der

vertraglichen Vereinbarung zu besetzen. Für den Fall, daß dies nicht "unver-

züglich" geschehe, kündigte sie die Auftragsentziehung an. Diese Rüge wie-

derholte sie am 13. Juni und 25. Juni 1997. Am 3. Juli 1997 beanstandete die

Beklagte dies erneut und wies darauf hin, daß der vorgelegte neue Terminplan

des Klägers nicht zumutbar sei. Am Tag darauf kündigte sie den Bauvertrag

und erteilte Bauverbot.

Die R.-Versicherung zahlte an die Beklagte den Bürgschaftsbetrag. Der

Kläger verlangt die Rückzahlung an die Bürgin. Landgericht und Oberlandes-

gericht haben der Klage stattgegeben, weil der Beklagten die verbürgten

Rechte wegen Fertigstellungsmehrkosten, Vertragsstrafe und Verzugsschäden

aus einer Mietgarantie nicht zustünden.

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

1. Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz

von Fertigstellungsmehrkosten ab, weil diese keine Frist im Sinne der § 5 Nr. 4,

§ 8 Nr. 3 VOB/B gesetzt habe und eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich ge-

wesen sei. Die Beklagte habe in ihren Schreiben vom 9., 13. und 25. Juni je-

weils nur eine "unverzügliche" ausreichende Baustellenbesetzung verlangt.

Das sei keine wirksame Fristsetzung, weil sie keine kalendermäßige Bestim-

mung enthalte. Die Fristsetzung sei auch nicht deswegen entbehrlich gewesen,

weil eine besonders schwere Vertragsverletzung des Klägers vorgelegen habe.

Er habe die Weiterarbeit nicht ernsthaft und endgültig verweigert.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Kündigung

nicht wirksam gewesen sei, weil es an einer Fristsetzung im Sinne des § 5

Nr. 4, 3 VOB/B gefehlt habe.

Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B den Auftrag entzo-

gen, weil der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Baustelle mit

den geschuldeten Arbeitskräften zu besetzen (§ 5 Nr. 3 VOB/B). Sie hat dazu

eine angemessene Frist gesetzt und erklärt, daß sie nach Fristablauf kündigen

werde.

Im Schreiben vom 9. Juni 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf,

"unverzüglich" die Baustelle vertragsgemäß, d.h. mit den vereinbarten zwanzig

Arbeitskräften, zu besetzen. Damit verlangte sie die unverzügliche Abhilfe im

Sinne von § 5 Nr. 3 VOB/B. Die Aufforderung in den nachfolgenden Schreiben

vom 13. und 25. Juni, unter letztmaliger Fristsetzung "unverzüglich" zu leisten,

enthält eine Fristsetzung im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B. Damit hat die Beklagte

zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger sofort und zügig mit dem vertraglich

geschuldeten Personaleinsatz die Arbeit weiterführen und fertigstellen sollte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren

kalendermäßigen Bestimmung. Für die Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B ge-

nügt die eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger un-

zweideutig zum Ausdruck bringt, daß die geschuldete Leistung binnen ange-

messener Frist zu erbringen ist. Dies kommt mit den Schreiben vom 13. und

25. Juni zum Ausdruck. Indem die Beklagte erneut die unverzügliche Beset-

zung der Baustelle forderte, verlangte sie nicht nur die Erfüllung der Vertrags-

pflicht nach § 5 Nr. 3 VOB/B, sondern setzte, wie der Hinweis auf die “letzte

Fristsetzung” deutlich macht, zugleich eine Frist im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B.

Diese Frist bestimmt sich nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ohne schuld-

haftes Zögern der angemahnten vertraglichen Verpflichtung nachzukommen ist

(vgl. RGZ 75, 354, 357). Der Gläubiger muß nicht eine nach Tagen oder W o-

chen bestimmte Frist setzen. Das Verlangen, binnen angemessener Frist zu

leisten, genügt, ebenso wie bei einer nach Tagen bemessenen zu kurzen Frist

eine angemessene Frist gesetzt ist.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, welcher Zeitraum für die Vertrags-

erfüllung i.S. des § 5 Nr. 4 VOB/B im Streitfall angemessen war. Im Zeitpunkt

der Kündigung am 4. Juli 1997 waren die angemessene Frist überschritten und

die Kündigung berechtigt.

II.

1. Das Berufungsgericht lehnt Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der

Vertragsstrafe ab. Bei der Vereinbarung handele es sich um Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen. Die Klausel sei als verschuldensunabhängige Garantie-

klausel formuliert. Sie verstoße gegen § 9 AGBG. Dem stehe die wirksame

Einbeziehung der VOB/B, die in § 11 Nr. 2 VOB/B den Verzug des Auftrag-

nehmers verlange, nicht entgegen.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Parteien haben mit

der Einbeziehung der VOB/B eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe ver-

einbart.

Ergibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung

des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer

Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. Es ist nicht erforderlich, daß

§ 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden Vertragsklausel

aufgeführt wird, sondern es genügt, daß die VOB/B in den Vertrag einbezogen

ist. Die Vertragsstrafe wird gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B nur fällig, wenn der Auf-

tragnehmer in Verzug gerät. Damit ist sie verschuldensabhängig (§ 285 BGB).

Neben dem Verhandlungsprotokoll, das in Nr. 5.9 eine Vertragsstrafe

von 0,05 % der Bruttoabrechnungssumme pro Arbeitstag vorsieht, sollte nach

§ 2 des Vertrages unter anderem die VOB/B gelten. Aus dem Vertrag der Par-

teien ergibt sich nicht deshalb etwas Gegenteiliges, weil nach § 2 bei Wider-

spruch zwischen Verhandlungsprotokoll und VOB/B die “jeweils weitestgehen-

de Forderung” gelten sollte. Die an die bloße Überschreitung an den Fertig-

stellungstermin knüpfende Vertragsstrafe ist keine "weitestgehende Forderung"

im Sinne des Vertrages.

III.

1. Das BG lehnt Ansprüche der Beklagten wegen Zahlungen an die Ei-

gentümer aus Mietgarantien

für den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis

31. Dezember 1997 ab.

Zum einen sei ausgehend von der Ausführungsfrist von acht Monaten

Fälligkeit erst mit Ablauf des 6. April 1997 eingetreten. Eine Mahnung sei aber

erstmals am 3. Juli 1997 erfolgt, weil erst mit diesem Schreiben die nicht been-

dete Bauausführung gerügt worden sei. Die Mahnung sei auch nicht entbehr-

lich gewesen, weil die Leistung nicht kalendermäßig bestimmt, sondern nur

berechenbar gewesen sei. Die Beklagte habe darüber hinaus zu den Schäden

im Berufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Verfehlt ist die Ansicht

des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in Verzug geraten.

Die Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann

nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach

Ablauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum

des Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich

festgelegt wird.

Der Eintritt des Verzugs ohne Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB

bei Fälligkeit wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einer-

seits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, daß

die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits

der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (Staudin-

ger/Löwisch, 13. Bearb., § 284 Rdnr. 59). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn

die kalendermäßige Fristbestimmung bei Vertragsschluß, sondern auch dann,

wenn sie einvernehmlich im Laufe der Vertragsdurchführung erfolgt. Auch dann

weiß der Schuldner genau, wann seine Leistung zu erbringen ist.

Die Parteien haben bei Vertragsschluß am 17. Juni 1996 einen verbind-

lichen Ausführungszeitraum von acht Monaten vereinbart. Im Oktober 1996

haben sie den Baubeginn auf den 6. August 1996 festgelegt. Damit haben sie

eine kalendermäßige Bestimmung der Fertigstellung für den 6. April 1997 ver-

einbart. Der Kläger kam mit Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins

acht Monate nach Baubeginn auch ohne Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 2

Satz 1 BGB). Auf die Mahnung vom 3. Juli 1997 kommt es nicht mehr an.

Zum Schaden hat die Beklagte ausreichend und unter Beweisantritt vor-

getragen, sie sei aufgrund bestehender Mietgarantien verpflichtet gewesen, an

die Erwerber Schadensersatz für die fehlende Bezugsfertigkeit ab Mai 1997 bis

zum Ende des Jahres 1997 zu zahlen. Sie habe deswegen an die Erwerber

Schadensersatz wegen Verzugs in Höhe von 112.751,04 DM geleistet.

Ullmann Haß Hausmann

Kuffer Kniffka