BGH Urteil vom 22.09.2009 – Xa ZR 72/06
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 22. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 9. März 2006 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 752 137 (Streitpatents), das
am 13. März 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität deutscher Voranmel-
dungen vom 15. März 1994 und vom 28. Januar 1995 angemeldet worden und
im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Nichtzahlung der Jahresgebühr
erloschen ist. Es betrifft ein Identifikations- und Kontrollsystem für Verarbei-
tungs- und/oder Transportgut und umfasst 23 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege- benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi- viduellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs eines jeden Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsgutes oder dessen, es während des Ab- laufs haltenden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder der- gleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus- schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge- nommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver- arbeitungsablauf durchläuft,
- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge- nommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti- ger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Ober- fläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu- elle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Hel- ligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun- gen des Objektes, extrahiert werden,
- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua- lisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist- rierung des Objekts abgespeichert werden,
- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we- nigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll- station aufgenommen wird,
- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden,
- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und
- dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genom-
mene Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage darauf gestützt, dass das Streitpatent
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Außerdem sei der
Gegenstand des Streitpatents nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit.
Die Beklagten haben das Streitpatent mit folgender Fassung des Pa-
tentanspruchs 1 verteidigt:
"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege- benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi- viduellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, d a - d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus- schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge- nommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver- arbeitungsablauf durchläuft,
- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge- nommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti- ger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Ober- fläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu- elle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Hel- ligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun- gen des Objektes, extrahiert werden,
- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua- lisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist- rierung des Objekts abgespeichert werden,
- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we- nigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll- station aufgenommen wird,
- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden,
- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und
- dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist."
An diesen beschränkten Patentanspruch 1 sollen sich die Patentansprü-
che 2 bis 21 (unter Wegfall der Ansprüche 22 und 23) anschließen.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich-
tet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin das Streitpatent in der
geänderten Fassung verteidigen und im Übrigen die Abweisung der Klage an-
streben.
Die Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 22. November 2007
mitgeteilt, dass sie auf ihren Anteil am Streitpatent verzichtet habe oder jeden-
falls nunmehr darauf verzichte.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die ungeachtet des Umstands, dass die
Berufungsführer im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten wa-
ren, durch streitiges Urteil sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v.
30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; Urt. v.
25.11.2003 - X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter; st. Rspr.), hat kei-
nen Erfolg.
I. Die Klage ist nach dem Erlöschen des Streitpatents weiterhin zuläs-
sig. Die Klägerin, die vom Beklagten zu 1 wegen Verletzung des Streitpatents
gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents
(vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-
schine; Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II;
Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheits-
einrichtung; st. Rspr.).
Die Erklärung der Beklagten zu 2, auf ihren Anteil am Streitpatent zu
verzichten, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Verzicht auf ein europäi-
sches Patent richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren
nationalen Rechts (BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 43/01, GRUR 2002, 511, 514
- Kunststoffrohrteil [insoweit nicht in BGHZ 150, 161]). Nach § 20 PatG erlischt
das Patent durch einen Verzicht nur, wenn der Patentinhaber dies schriftlich
gegenüber dem Patentamt erklärt. Dies ist nicht geschehen. Überdies ließe ein
etwa eingetretenes Anwachsen des Anteils der Beklagten zu 2 beim Beklagten
zu 1 die Parteistellung der Beklagten zu 2 unberührt (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Patentgericht hat das Streitpa-
tent zu Recht für nichtig erklärt, da sein Gegenstand jedenfalls nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit beruht.
1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren
zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport-
und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der Erkennung und Registrierung des
Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsguts oder des
Transportmittels (Objekts) an verschiedenen Stationen.
Die Beschreibung des Streitpatents schildert eingangs, dass in Verarbei-
tungsbetrieben, Distributionsbetrieben und Lagereien verschiedene Objekte
üblicherweise eine Vielzahl von verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Bearbei-
tungsstationen und Transportstrecken durchlaufen müssten, wobei ein ord-
nungsgemäßer Ablauf der verschiedenen Verarbeitungs- und Transportschritte
sichergestellt werden müsse. Eine automatische Überwachung und Steuerung
solcher Arbeits- und Transportabläufe geschehe häufig durch Bestimmung der
jeweiligen Positionen der verschiedenen Transportmittel innerhalb des Betrie-
bes. Für diesen Zweck seien mehrere Möglichkeiten bekannt. Eine Möglichkeit
bestehe darin, die Transportmittel mit Sendern zu versehen. Eine solche Lö-
sung sehe die deutsche Offenlegungsschrift 37 11 237 vor. Jeder Transportbe-
hälter werde mit einem Transponder versehen, in dem unterschiedliche Codes
gespeichert seien, die durch Abfragestationen abgefragt werden könnten. Eine
ähnliche Methode sei aus dem europäischen Patent 0 433 756 bekannt, bei der
dem zu transportierenden Gut eine Kontroll- und Überwachungseinheit fest
zugeordnet werde. Eine andere übliche Methode bestehe darin, an dem Trans-
portmittel oder dem Transportgut selbst Markierungen oder Identifizierungsmit-
tel, etwa Balkencodes oder Etiketten, mit Klarschriftzeichen anzubringen, die
von geeigneten Lesegeräten ausgelesen werden könnten. Nachteil solcher
Verfahren sei, dass die anzubringenden Identifizierungsmittel dem Verschleiß,
der Verschmutzung oder der Beschädigung unterlägen, so dass sie nach ge-
wisser Zeit nicht mehr richtig gelesen werden könnten.
Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Überwa-
chung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbei-
tungsablaufes von Transport- und/oder Verarbeitungsgut zur Verfügung gestellt
werden, welches ohne speziell an den Transportmitteln oder dem Verarbei-
tungs- oder Transportgut angebrachte Identifizierungsmittel oder Markierungen
sicher und zuverlässig arbeitet und problemlos zu installieren ist.
Vorgeschlagen wird dazu nach Patentanspruch 1 in der verteidigten
Fassung ein Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege-
benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Re-
gistrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs einer jeden
Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an ver-
schiedenen Stationen, das folgende Merkmale aufweist:
a) Von einem jeden vereinzelten Objekt wird zumindest aus-
schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera auf-
genommen, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-
arbeitungsablauf durchläuft.
b) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus dem auf-
genommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in ein-
deutiger Weise charakterisierenden Merkmale der originären
Oberfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere in-
dividuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher
und/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen
und Abmessungen des Objektes extrahiert.
c) Die extrahierten Merkmale werden in einem das Objekt indi-
vidualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur
Registrierung des Objekts abgespeichert.
d) Während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes
wird von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von
wenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kon-
trollstation aufgenommen.
e) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus jedem
der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bilder erneut
die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden
Merkmale extrahiert.
f) Diese extrahierten Merkmale werden für jedes Objekt in ei-
nem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmals-
code zusammengefasst.
g) Durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merk-
malscodes mit den abgespeicherten
individualisierenden
Merkmalscodes ist ein jedes der Objekte während des Trans-
port- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar.
Nach der Lehre des Streitpatents erfolgt die Registrierung und Identifi-
zierung während eines bestimmten zu überwachenden und zu steuernden
Transport- oder Verarbeitungsablaufs in Schritten. Hierzu wird von einer elekt-
ronischen Kamera zumindest ausschnittsweise ein Bild des Objekts aufge-
nommen. Aus dem digitalisierten Bild werden mittels eines Bildverarbeitungs-
programms Merkmale extrahiert, die das Objekt in eindeutiger Weise charakte-
risieren. Als zu extrahierende Merkmale sind in Schritt b solche der Oberfläche
und/der Gestalt des Objekts, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen,
Erhebungen, Löcher und/oder Helligkeit oder Farbschwankungen, Formen und
Abmessungen des Objekts, genannt. Um die Objekte auch ohne speziell ange-
brachte Identifizierungsmittel sicher unterscheiden zu können, wird der Fach-
mann - nach der unangegriffenen und bedenkenfreien Beurteilung des Patent-
gerichts ein Ingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Bildverarbeitung - unter den genannten Merkmalen solche als
charakteristisch auswählen, denen im Einzelfall hohe Unterscheidungskraft
zwischen den einzelnen Objekten oder Transportvorrichtungen zukommt. Eine
bestimmte Art der Bildverarbeitung schlägt Patentanspruch 1 nicht vor, so dass
der Fachmann insoweit auf die zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gängi-
gen Bildverarbeitungsmethoden angewiesen ist. Die extrahierten Merkmale
sollen nach Schritt c zu einem Merkmalscode zusammengefasst werden, der
abgespeichert wird. Auch die Art der Zusammensetzung des Merkmalscodes
gibt der Anspruch nicht vor, sondern überlässt sie dem zielgerichteten fach-
männischen Handeln. Mit der Abspeicherung des Merkmalscodes ist ein indivi-
duelles Objekt registriert. Zur Identifizierung eines individuellen Objekts wäh-
rend eines Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs wird nach den Schritten d
bis f an einer Kontrollstation ein Bild des Objekts aufgenommen und in der glei-
chen Weise daraus ein Merkmalscode erzeugt wie bei den Schritten a bis c. Mit
dem in Schritt g angegebenen Vergleich des von einem Objekt an der Kontroll-
station erzeugten Merkmalscodes mit den bei der Registrierung abgespeicher-
ten Merkmalscodes kann das Objekt wiedererkannt werden.
2. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit ausgeführt, in der deut-
schen Offenlegungsschrift 32 08 135 (D13) sei ein Verfahren zur Identifikation
und Erkennung von Gegenständen beschrieben, das eine sichere automati-
sche Gegenstandsidentifikation ermöglichen solle. Das Verfahren könne zur
Überwachung eines Transportablaufs eingesetzt werden, z.B. bei der Einlage-
rung von Büchern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung, sei aber
offensichtlich auch tauglich für jeden anderen Ablauf, bei dem eine Erkennung
von Objekten stattfinden solle. Bei diesem Verfahren würden die Gegenstände
- mithin auch Transportvorrichtungen - am Wareneingang in einer Vorrichtung
zur optronischen Merkmalserkennung, unter anderem von Diodenzeilenkame-
ras, optisch abgetastet. Die Ausgangsbildsignale der Kameras würden einer
Datenverarbeitungsanlage zugeführt, die daraus ein Helligkeitsgebirge erzeu-
ge. Die jeweils von den Gegenständen gewonnenen Helligkeitsgebirge würden
in der Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Am Warenausgang sei eine wei-
tere Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung mit einer Diodenzeilen-
kamera angeordnet, aus deren Ausgangsbildsignalen eine Datenverarbei-
tungsanlage ebenfalls ein Helligkeitsgebirge erzeuge. Die Identifizierung des
am Warenausgang abgetasteten Gegenstandes unter den am Wareneingang
registrierten Gegenständen erfolge durch einen Vergleich dieses Helligkeitsge-
birges mit den am Wareneingang gewonnenen und in der Datenverarbeitungs-
anlage gespeicherten Helligkeitsgebirgen. Neben dieser Identifizierung durch
Helligkeitsgebirge schlage die Entgegenhaltung D13 zur Erhöhung der Sicher-
heit bei der Erkennung von Gegenständen noch weitere Maßnahmen vor, so
die Vermessung des Formats der Gegenstände mit der Kamera oder die Be-
stimmung der Farbe des Gegenstandes mit optischen Sensoren. Das be-
schriebene Verfahren weise damit nicht nur die Grundzüge des Verfahrens
nach dem Streitpatent auf, sondern lege dem Fachmann auch die in der vertei-
digten Fassung des Patentanspruchs 1 genannten Schritte zur Merkmalsex-
traktion und zur Merkmalscodegewinnung nahe.
3. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, das in der Entge-
genhaltung D13 beschriebene Verfahren sei nicht geeignet, ein individuelles
Objekt zu erkennen, sondern erkenne - entsprechend seiner Zielsetzung, einen
Abgleich mit einem durchschnittlichen Gattungsgegenstand durchzuführen -
nur eine Klasse von gleichen Objekten. Zum Abgleich gespeicherte Daten
stammten jeweils nicht von dem konkret einzulagernden Gegenstand, sondern
von einem Gegenstand gleicher Gattung, der als Referenz diene. Von diesem
Gattungsgegenstand werde ein Helligkeitsgebirge aufgenommen und sodann
werde manuell die Anzahl der identischen Titel (in diesem Fall Bücher) einge-
geben. Die beschriebene Erfassung eines Gegenstandes mittels Diodenkame-
ra solle den Barcode-Leser, der den jeweiligen Gegenstand anhand des darauf
befindlichen Barcodes zuvor ermittele, nicht ersetzen, vielmehr sei sie nur ein
zusätzliches Kontrollmittel. Die klare Anweisung in der Entgegenhaltung D13,
dass Merkmale zur Identifizierung einer Gattung in der Datenverarbeitung ge-
speichert werden sollten, halte den Fachmann davon ab, diese Druckschrift
überhaupt in Erwägung zu ziehen. Weil die Entgegenhaltung D13 gerade auf
eine Übereinstimmung der Merkmalscodes ausgerichtet sei, ergebe sich hier-
aus keine Anregung, einen individualisierenden Code für jedes einzelne Objekt
zu erstellen.
4. Damit hat die Berufung keinen Erfolg. Die Lehre des Streitpatents
ergab sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
Für ihn bestand, wenn er vor das vorstehend zu 1 dargestellte Problem
gestellt war, schon deshalb Anlass, die Entgegenhaltung D13 heranzuziehen,
weil darin ein Verfahren zur Erkennung und Identifikation (und/oder Qualitäts-
kontrolle) von Gegenständen beschrieben wird, die ein- und ausgelagert wer-
den sollen, und damit ein Verfahren erörtert ist, wie es auch Gegenstand des
Streitpatents ist. Das beschriebene Verfahren kann, wie das Patentgericht zu-
treffend angenommen hat, zur Überwachung eines jeden Transportablaufs ein-
gesetzt werden, z.B. bei der Einlagerung von Büchern in ein Lager und der
nachfolgenden Auslagerung. Es ist aber auch für jeden anderen Ablauf ein-
setzbar, bei dem eine Erkennung eines Objekts stattfinden soll. Diesem Ver-
ständnis tritt die Berufung auch nicht entgegen.
Soweit sie den Standpunkt vertritt, wesentlich sei, dass die Entgegenhal-
tung D13 keine individuelle Erkennung einzelner Objekte im Auge habe, son-
dern allein einen Abgleich einzelner zu derselben Gattung gehörender Objekte
anhand eines Referenzobjekts, trägt dies dem Umstand nicht hinreichend
Rechnung, dass der Identifikationsmechanismus eines individuellen Objekts
anhand zweier Aufnahmen - also der Abgleich eines mit einer Kamera herge-
stellten Bildes eines Objekts mit einer späteren, zweiten Aufnahme des identi-
schen Objekts - der Zuordnung eines Objekts zu einer Vielzahl identisch aus-
sehender Objekte anhand zweier Aufnahmen entspricht. In beiden Fällen geht
es um die Wiedererkennung eines Objekts anhand identischer Merkmale des
zu identifizierenden Objekts selbst. Welchem Zweck dieser Vorgang dient, ist
lediglich eine Frage des konkreten Einsatzes des Verfahrens und der Anpas-
sung an die durch diesen Einsatz vorgegebenen Rahmenbedingungen. Bei der
Entgegenhaltung D13 werden am Wareneingang Gegenstände, z.B. Bücher,
mittels einer Diodenzeilenkamera optisch abgetastet, wobei aus den Eingangs-
bildsignalen ein in der Datenverarbeitungseinrichtung durch zeilen- oder spal-
tenweise Aufsummation der Helligkeitswerte der abgetasteten Buchoberfläche
(S. 9 Z. 19-24) abzuspeicherndes Helligkeitsgebirge erzeugt wird und dieses
mit einem zweiten, am Warenausgang ebenfalls durch optische Abtastung des
Objekts erzeugten und abgespeicherten weiteren Helligkeitsgebirge auf Über-
einstimmung überprüft und das Objekt dadurch identifiziert wird.
Die Entgegenhaltung D13 ermöglicht es somit, die Identifikation von be-
sonderen Mitteln wie einem Transponder oder einem Barcode unabhängig zu
machen, mit denen das zu identifizierende Objekt zunächst versehen werden
muss. Das erzeugte, gespeicherte und zum Zweck des Vergleichs mit einem
anderen Helligkeitsgebirge in der Datenverarbeitungseinheit verarbeitete Hel-
ligkeitsgebirge - dessen Ermittlung zur sicheren Erkennung durch die Vermes-
sung des Buchformats (Objektformats) ergänzt wird (S. 9 Z. 11-14) - ist nichts
anderes als ein Merkmalscode im Sinne des Merkmals c. Die in der Entgegen-
haltung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, einen solchen Code etwa beim
Wareneingang zu erzeugen und mit einem weiteren, beim Warenausgang er-
zeugten Code zu vergleichen (Patentanspruch 12 und Beschreibung S. 13
Z. 12-18), entspricht der Vorgehensweise nach den Merkmalen d bis g.
Dass die Entgegenhaltung außerdem einen Barcode zu Prüfungszwe-
cken heranzieht, mit dem die zu identifizierenden Objekte versehen werden, ist
unerheblich. Dies ändert nichts daran, dass der Fachmann der Entgegenhal-
tung die entscheidende Anregung entnehmen konnte, mit einer Kamera die
identifizierenden Merkmale des Objekts selbst aufzunehmen, hieraus einen
Merkmalscode zu gewinnen und mit diesem sowie mindestens einer weiteren
Aufnahme und einem hieraus gewonnenen weiteren Merkmalscode einen Co-
devergleich und damit eine Überwachung des Transportvorgangs zu ermögli-
chen. Die in der Entgegenhaltung nicht beschriebene Digitalisierung des Bildes
bot sich im Prioritätszeitpunkt ohne weiteres an.
5. Dass auch die weiteren Patentansprüche keinen patentfähigen Ge-
genstand beschreiben, hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt. Die Beru-
fung wendet sich hiergegen auch nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in
Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Kostenschuldnerin ist auch die Beklagte zu 2,
da die Berufung kraft der den Anwälten mit dem Recht zur Erteilung von Unter-
vollmachten erteilten umfassenden Prozessvollmacht für beide Beklagte wirk-
sam eingelegt worden ist.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 Ni 16/05 (EU) -