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BGH Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 250/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem

Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzu-

stimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungs-

zeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover

AG Springe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-

anlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.

Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit No-

vember 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbstän-

diger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers

nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer

nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere

Einkommen erzielte.

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Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die ge-

trennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin ei-

nen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig.

Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungs-

betrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher

Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte.

Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten

hat, zurückgezahlt wird.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranla-

gung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei

einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage ent-

gegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des

bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die

Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie bean-

tragt, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben.

Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der

Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung

bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die

zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begeh-

ren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbe-

dürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzel-

veranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den

gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der

Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der

Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414;

122, 290 ff.).

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2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an

der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen

Veranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konklu-

dente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der

unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das ein-

fache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei

unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jah-

re eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zu-

stimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Er-

stattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die E-

hegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden ver-

einbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber

den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veran-

lagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festge-

setzt werde.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat,

ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1

Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen

Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener

Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber ver-

pflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkom-

mensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verrin-

gert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zu-

sätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil

vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom

4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002

- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ

2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und

vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist

u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich

verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen frei-

zustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht an-

gegriffen.

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b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität

könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der

Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen

sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien

während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung

durchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Ver-

einbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert

hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Un-

recht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zu-

sammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden

sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wech-

selnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die

Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchge-

führt worden sei.

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Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorge-

tragen, die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für

das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame

steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jah-

ren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten,

anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das

Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb

unbeachtlich angesehen.

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4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26

Abs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt

es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen

Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu

tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte

regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen

Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich

zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehe-

gatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart ha-

ben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung aus-

zugehen.

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a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben ge-

mäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzu-

kommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-

gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis

zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine

solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-

rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache,

mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben

(BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980,

664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,

217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom

20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006

- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die

Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

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b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-

rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güter-

stand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-

gemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und

ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan-

der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,

selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile

vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom

20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006

- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).

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c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-

stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist

hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung

getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie

Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen,

dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich

nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuer-

klassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur

gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl

der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien

in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ

niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch be-

steuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Tren-

nung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem

normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenver-

anlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen

Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine we-

sentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu

tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranla-

gung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Re-

vision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend.

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d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der

Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach

der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranla-

gung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensge-

meinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der

Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht

auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn

sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Tren-

nung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 -

FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Tren-

nung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung

zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung

nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen

Mehrbelastung abhängig machen.

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5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen

Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung

festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden

Veränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006

- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Ge-

sichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und

V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser

Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinan-

dersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das

jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die

Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerli-

che Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten

zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen

Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der

Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die

auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).

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6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusam-

menveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von

2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Beru-

fungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen

nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der

Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegat-

ten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben soll-

te. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden

und könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzah-

lung aufgrund der Zusammenveranlagung

freizustellen, keinen weiteren

Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausge-

setzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für

die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von

deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig

machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach

Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen,

den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall

kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach

der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl.

auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178,

1180).

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7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entschei-

den, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf.

Hahne

Weber-Monecke

RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Dose

Vorinstanzen:

AG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 -

LG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -