BGH Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 250/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem
Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzu-
stimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungs-
zeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover
AG Springe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-
anlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit No-
vember 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbstän-
diger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers
nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer
nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere
Einkommen erzielte.
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die ge-
trennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin ei-
nen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig.
Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungs-
betrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher
Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte.
Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten
hat, zurückgezahlt wird.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranla-
gung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei
einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage ent-
gegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des
bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die
Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie bean-
tragt, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben.
Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung
bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begeh-
ren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbe-
dürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzel-
veranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den
gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der
Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der
Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414;
122, 290 ff.).
2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an
der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen
Veranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konklu-
dente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der
unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das ein-
fache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei
unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jah-
re eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zu-
stimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Er-
stattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die E-
hegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden ver-
einbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber
den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veran-
lagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festge-
setzt werde.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat,
ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1
Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen
Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener
Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber ver-
pflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkom-
mensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verrin-
gert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zu-
sätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil
vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom
4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002
- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ
2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und
vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist
u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich
verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen frei-
zustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht an-
gegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität
könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der
Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen
sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien
während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung
durchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Ver-
einbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert
hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Un-
recht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zu-
sammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden
sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wech-
selnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die
Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchge-
führt worden sei.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorge-
tragen, die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für
das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame
steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jah-
ren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten,
anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das
Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb
unbeachtlich angesehen.
4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26
Abs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt
es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen
Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu
tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte
regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen
Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich
zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehe-
gatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart ha-
ben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung aus-
zugehen.
a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben ge-
mäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzu-
kommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-
gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine
solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-
rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache,
mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben
(BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980,
664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,
217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom
20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006
- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die
Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-
rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güter-
stand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-
gemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und
ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan-
der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,
selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile
vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom
20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006
- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).
c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-
stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist
hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung
getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie
Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen,
dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich
nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuer-
klassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur
gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl
der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien
in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ
niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch be-
steuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Tren-
nung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem
normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenver-
anlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen
Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine we-
sentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu
tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranla-
gung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Re-
vision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend.
d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der
Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach
der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranla-
gung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensge-
meinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der
Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht
auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn
sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Tren-
nung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 -
FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Tren-
nung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung
zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung
nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen
Mehrbelastung abhängig machen.
5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen
Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung
festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden
Veränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006
- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Ge-
sichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und
V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser
Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinan-
dersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das
jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die
Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerli-
che Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten
zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen
Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der
Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die
auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).
6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusam-
menveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von
2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Beru-
fungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen
nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der
Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegat-
ten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben soll-
te. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden
und könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzah-
lung aufgrund der Zusammenveranlagung
freizustellen, keinen weiteren
Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausge-
setzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für
die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von
deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig
machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach
Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen,
den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall
kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach
der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl.
auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178,
1180).
7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entschei-
den, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf.
Hahne
Weber-Monecke
RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Dose
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 -
LG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -