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BGH Urteil vom 12.06.2002 – XII ZR 288/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 288/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag

des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,

wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft

noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-

anlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996.

Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten,

sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den

Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer

beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst

der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den

genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nicht-

selbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus

Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zustän-

digen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach

§ 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten

Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkom-

mensteuer: 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM,

Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer:

4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeit-

lich bestandskräftig.

Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen

ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Be-

scheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Be-

scheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre ge-

meinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer ein-

schließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995:

1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausge-

setzt, daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Fi-

nanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-

anlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von

der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn ab-

gezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in

Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des

Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-

klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-

strebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe

und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusam-

menveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht

bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden ver-

ringert, der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung aus-

gesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe

sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Ver-

anlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammen-

veranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der

Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht

freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei

richtig, daß im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-

rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der

Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfie-

len, selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung

bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Ver-

anlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über

§ 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie inso-

weit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.

Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regel-

mäßige Leistung zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB

darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten.

Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen hö-

heren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von

dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte

Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Be-

klagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon

abhängig machen, daß ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines

Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten sei-

en geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision

stand.

1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesge-

richt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur

Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte

ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft

jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien

steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranla-

gungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden

(vgl. BFHE 134, 412, 414).

2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß sich aus dem Wesen der

Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziel-

len Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies oh-

ne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete fami-

lienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe

auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausfüh-

rungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR

104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz

auch nicht angegriffen.

3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daß

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand

der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden ge-

trennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von

ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukom-

men habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Ober-

landesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch

gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daß die Beklagte mit ihrem Frei-

stellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die

Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom

Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es

sich außerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere

die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre

Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daß ihr gegen-

über der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger

sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-

gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht

könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen.

Damit dringt die Revision nicht durch.

b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der

Parteien nicht davon abhängig machen, daß der Kläger sie von der Rückzah-

lung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist

zwar, daß der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen

Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuer-

schuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veran-

lagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil

vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch

dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuer-

schulden konkludent vereinbart haben.

aa) Auszugehen ist zunächst davon, daß sich das Innenverhältnis der

Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daß die Par-

teien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten

auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner

auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler,

Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO

Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichts-

ordnung, § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammen-

veranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften

Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht

ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus

dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnis-

ses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-

sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58;

Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740

m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,

217).

bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß sich die Not-

wendigkeit, die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzu-

nehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann.

Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen

Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer

Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander

grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,

selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November

1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO,

740).

cc) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-

stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist

hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konklu-

dent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte

die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Ab-

zugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten

Mehrbeträge zu entrichten.

Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daß

sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die

ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtli-

chen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB

stützen läßt. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich

die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine

regelmäßigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1

BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) einge-

führte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaßt zwar den

gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren

Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des

Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte

der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden

(vgl. BGHZ 73, aaO 37).

Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Parteien, auch wenn die Wahl

der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer

nicht beeinflußt, bewußt die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit mo-

natlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl

der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in

Kauf, daß das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und

das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die

Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der

Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen.

Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die

hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte

dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die

Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der

verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splitting-

tabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter

Veranlagung zu tragen haben. Daß sich die Beklagte für diesen Fall der Zu-

sammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-

richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Be-

klagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder ei-

nen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen

entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des

Inhalts auszugehen, daß die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklas-

se V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuer-

klasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom

20. März 2002 aaO, 740).

dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den

Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der

Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung

geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft

liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten

gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszuglei-

chen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die

Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung

hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für

den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen

Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dar-

gelegt worden.

ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts des-

wegen, weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und

diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf

dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes

stehenließ. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung

der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da

beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vor-

jahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbe-

trag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu

tragen hat.

4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungs-

erheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der

Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sie-

ben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994

bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vor-

wand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung

habe sie sich gewundert, daß die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf

einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre

Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe je-

doch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinanderge-

setzt. Die Rüge greift nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daß ein Ehegatte Teile seines

Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfü-

gung stellt, bereits als rechtsmißbräuchliches Verhalten verstanden werden

muß. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom

gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen

Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund

brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei ge-

mäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres

Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand

(vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-

sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des

Klägers beantragen können und außerdem durch Vorlage des Kontoblatts für

das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers

darstellen und beweisen können.

5. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Vortrag der

Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsub-

stantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F.

ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret

dargelegt, daß der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vor-

schläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet

habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich

habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Bezie-

hung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch

ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision

nicht durch.

Zwar sind auch im Anwaltsprozeß Hinweise nötig, um eine unzulässige

Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993

- XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises

bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen

ersichtlich davon ausgegangen sind, daß es für die Entscheidung des Rechts-

streits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt

verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderwei-

tig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen.

6. Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht der Beklagten

nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz

ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch die-

ser Einwand hat keinen Erfolg.

Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von

Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplit-

ting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl.

BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR

46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflich-

tung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur

Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt.

Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusam-

menveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre

eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht

aus Anlaß der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Be-

klagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerbe-

raterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen.

Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen

Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Die-

sen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbe-

scheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen.

7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daß der

Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von

den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung

des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausge-

hen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um

einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.

Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine

Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daß Zweifel an seiner

Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision ver-

weist, im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

entschieden, daß der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Si-

cherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daß der Un-

terhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578).

Diese Rechtsprechung läßt sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammen-

veranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unter-

haltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmög-

lichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Un-

terhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranla-

gung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall

gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch

kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der

regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält,

nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des In-

halts stellen, daß die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der

Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.

Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugs-

verfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung

der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies

wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Auftei-

lungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt

nach § 277 AO nur Sicherungsmaßnahmen durchführen darf, sind die Interes-

sen des antragstellenden Ehegatten regelmäßig hinreichend gewahrt. Einer

Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begeh-

renden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992

- III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

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