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BGH Urteil vom 11.04.2002 – III ZR 37/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer kommt nach vorangegan-

gener Ablehnung des Vertragsschlusses durch den Käufer ein Maklervertrag

nur zustande, wenn der Makler, insbesondere durch ein ausdrückliches Pro-

visionsverlangen gegenüber dem Käufer, eindeutig zum Ausdruck bringt,

daß er auch Makler der anderen Seite sein will.

BGH, Urteil vom 11. April 2002 - III ZR 37/01 - KG

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 10. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin vom 31. August 2000 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des

Klägers zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 14

des Landgerichts Berlin vom 5. August 1999 wird insgesamt zu-

rückgewiesen.

Von den in erster und zweiter Instanz angefallenen Gerichts-

kosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Be-

klagten zu 2 haben der Kläger 60 v.H. und der Beklagte zu 2

40 v.H. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 1 werden dem Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Dritt-

widerbeklagten dem Beklagten zu 2 auferlegt.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hat von den Beklagten Zahlung einer Maklerprovision an sich

und C. T. verlangt, mit dem er sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

"Häusermakler R. & Partner" (künftig: R. & Partner) zusammengeschlossen

hatte.

1996 bemühten sich die Beklagten um den Kauf eines Hauses in B. Im

Anschluß an eine Grundstücksbesichtigung mit T. am 29. Oktober 1996 er-

klärte dieser, er könne als weitere Kaufgelegenheit die Doppelhaushälfte I.-

Straße 10 in B. nachweisen. Die Eheleute B., die Eigentümer des Hausgrund-

stücks, hatten R. & Partner mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt. Der

Beklagte zu 2 machte T. jedoch darauf aufmerksam, daß die Beklagte zu 1 und

er den Nachweis nicht benötigten, weil ihnen das Objekt bereits bekannt sei.

Dennoch übersandte der Kläger noch am selben Tag (29. Oktober 1996) der

Beklagten zu 1 das Exposé. Der Kaufpreis für das Hausgrundstück betrug da-

nach 1,4 Mio. DM; als Courtage sollten vom Käufer "bei Notariat" 6 % des

Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an R. & Partner gezahlt

werden. Die Beklagten reagierten auf das Schreiben nicht.

Nachdem die Eheleute B. die Kaufpreisforderung auf 1,3 Mio. DM her-

abgesetzt hatten, rief T. Anfang 1997 bei dem Beklagten zu 2 an und verein-

barte mit ihm eine Innenbesichtigung, die am 14. Februar 1997 stattfand. Durch

notariellen Vertrag vom 12. April 1997 kauften schließlich die Eltern des Be-

klagten zu 2 das Grundstück für 1,12 Mio. DM; das Haus wurde von den Be-

klagten bezogen.

Das Landgericht hat die Klage - sowie eine von dem Beklagten zu 2 ge-

gen den Kläger und T. gerichtete Widerklage - abgewiesen. Das Berufungs-

gericht hat den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 77.280 DM nebst Zinsen an

den Kläger und C. T. als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

verurteilt; im übrigen hat es die Abweisung der Klage und der Widerklage be-

stätigt. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2 weiterhin, die Klage abzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur vollständigen Abweisung der

Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Zwischen R. & Partner und dem Beklagten zu 2 sei ein Nachweismakler-

vertrag zustande gekommen. T. habe dem Beklagten zu 2 den Abschluß eines

solches Maklervertrages namens R. & Partner angeboten, indem er ihm bei

vorausgesetzter Kenntnis von dem Verlangen einer Käuferprovision eine

Innenbesichtigung des Hauses I.-Straße 10 in B. angeboten habe. Dieses An-

erbieten habe der Beklagte zu 2 angenommen, indem er am 14. Februar 1997

an der Besichtigung teilgenommen habe. Daß der Beklagte zu 2 am 29. Ok-

tober 1996 den Abschluß eines Maklervertrages abgelehnt habe, sei unerheb-

lich. Die einmal erklärte Ablehnung habe den Kunden nicht für weitere Versu-

che des Maklers gesperrt, doch noch zum Abschluß eines Maklervertrages zu

gelangen. In diesem Fall könne der Kunde ohne Hinzutreten weiterer Umstän-

de nicht davon ausgehen, der Makler handele jetzt im Auftrag einer anderen

Seite und sei von seiner ursprünglich unmißverständlichen Provisionsforderung

abgerückt. Der Hauptvertrag sei mit dem Kaufvertrag vom 12. April 1997 unge-

achtet dessen, daß nicht die Beklagten, sondern die Eltern des Beklagten zu 2

gekauft hätten, zustande gekommen.

II.

Die vom Kläger in Prozeßstandschaft für die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts R. & Partner erhobene Klage ist unbegründet. R. & Partner kann von

dem Beklagten zu 2 nicht gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Maklerprovisi-

on beanspruchen. Die Annahme des Berufungsgerichts, R. & Partner habe mit

dem Beklagten zu 2 einen Maklervertrag geschlossen, wird von den Feststel-

lungen nicht getragen.

1.

Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, unwider-

sprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 2 durfte dieser davon ausge-

hen, R. & Partner hätten das Objekt I.-Straße 10 von den Eigentümern an die

Hand bekommen. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite, hier von der Ver-

käuferseite, eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muß

er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will, eindeutig

zum Ausdruck bringen, daß er auch Makler der anderen Seite sein will. Das

geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen. Ein Kauf-

interessent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste

des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise

zu erkennen, daß er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Ab-

schluß eines Maklervertrages annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann,

wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste

ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen.

Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklärtermaßen ablehnt, eine

Maklerprovision zahlen zu wollen. Tut er dies, so begründet der Umstand, daß

er sich gleichwohl die Dienste des Maklers gefallen läßt, keine Provisi-

onspflicht, insbesondere setzt er sich mit diesem tatsächlichen Verhalten nicht

in Widerspruch zu seiner ablehnenden Erklärung

(Senatsurteil vom

6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 - NJW 2002, 817 m.w.N.).

Im Streitfall erhielt der Beklagte zu 2 Kenntnis von dem Provisionsver-

langen der R. & Partner durch das am 29. Oktober 1996 übersandte Exposé.

Es enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, daß R. & Partner bei Abschluß

eines Kaufvertrages vom Käufer eine Vergütung in Höhe von 6 % des Kauf-

preises zuzüglich Mehrwertsteuer verlange. Nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 dieses Angebot zum Abschluß eines

Maklervertrages indes abgelehnt. Er hat T. bereits vor Übersendung des Expo-

sés, nämlich als ihm das Objekt I.-Straße 10 am 29. Oktober 1996 erstmals

benannt worden ist, darauf hingewiesen, diese Kaufgelegenheit schon zu ken-

nen und deshalb einen Nachweis durch ihn nicht zu benötigen. Auf das im Ex-

posé unterbreitete Provisionsverlangen hat er nicht geantwortet. Unter diesen

Umständen konnte für R. & Partner kein Zweifel daran bestehen, daß der Be-

klagte zu 2 nicht bereit war, mit ihr einen Maklervertrag zu schließen. Daß das

Exposé einen gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreisverlangen reduzierten

Betrag nannte, ändert an dieser Beurteilung nichts.

2.

Ein Maklervertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, daß T.

dem Beklagten zu 2 kurz vor dem 14. Februar 1997 eine Innenbesichtigung

des Hauses I.-Straße 10 angeboten hat und der Beklagte zu 2 darauf einge-

gangen ist.

R. & Partner, vertreten durch T., traten im Oktober 1996 als von den

Hauseigentümern B. beauftragte Makler auf. Es besteht - was das Berufungs-

gericht nicht berücksichtigt hat - kein Anhalt, daß sich daran im Februar 1997

etwas geändert hätte, der Beklagte zu 2 also nicht mehr hätte davon ausgehen

können, R. & Partner sei Makler des Verkäufers. Hatte R. & Partner aber im

Februar 1997 damit zu rechnen, daß sie der kaufinteressierte Beklagte zu 2

- weiterhin - für den Makler des Verkäufers halten könnte, mußte sie eindeutig

zum Ausdruck bringen, daß sie auch Makler des Käufers sein wolle. Dazu

genügte die Leistung von Maklerdiensten, wie die Übermittlung von Informatio-

nen an Kaufinteressenten und Hausbesichtigungen, die allein dem Verkäufer

geschuldet sein konnten, nicht. R. & Partner hätte nach der Ablehnung des vor-

angegangenen ein erneutes ausdrückliches Provisionsverlangen an den Be-

klagten zu 2 richten müssen. Denn es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht

für klare Verhältnisse zu sorgen. Ein ausdrückliches Provisionsverlangen hat

R. & Partner, vertreten durch T., aber im Februar 1997 unstreitig nicht an

den Beklagten zu 2 gestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

hat sie die Innenbesichtigung vom 14. Februar 1997 nur unter "vorausgesetzter

Kenntnis" von dem früheren, vom Beklagten zu 2 abgelehnten Provisions-

verlangen vom 29. Oktober 1996 angeboten. Darin kann noch kein Antrag auf

Abschluß eines (Käufer-)Maklervertrages gesehen werden.

Rinne

Streck

Schlick

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist im Urlaub und kann deshalb nicht unter- schreiben

Rinne

Galke