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BGH Urteil vom 25.04.2002 – I ZR 250/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Elektroarbeiten

UWG § 1; BayGO Art. 87

a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbs-

wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich

sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

b) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu er-

möglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren

Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz

den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des laute-

ren Wettbewerbs nicht berühren.

c) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Markt-

strukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des

Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet wer-

den können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten,

sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die

nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen

auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter

sind.

BGB § 823 Abs. 2 Bf; BayGO Art. 87

Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00 -

OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. Mai 1999 ab-

geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagten Stadtwerke wurden am 3. September 1998 aus einem

Eigenbetrieb der Landeshauptstadt M. in eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt M.

ist. Seitdem führt die Beklagte auch für private Auftraggeber Elektroarbeiten

aus, darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von Verteilerschränken

und Anschlußsäulen für die "fliegenden Bauten" auf der Auer Dult und auf dem

Oktoberfest.

Die Klägerin betreibt in M. das Elektrikerhandwerk. Sie hat seit Jah-

ren im Bereich der Landeshauptstadt M. für Marktkaufleute auf den Messen,

Märkten und Festveranstaltungen Elektroarbeiten ausgeführt. Nach ihrer Um-

wandlung in eine GmbH erreichte die Beklagte binnen kurzer Zeit, daß eine

Vielzahl von Kunden der Klägerin zu ihr überwechselten.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch die Übernahme von

Aufträgen privater Unternehmen für Elektroarbeiten gegen die Vorschriften der

Bayer. Gemeindeordnung verstoße, die zur Beschränkung der erwerbswirt-

schaftlichen Tätigkeit der Gemeinden erlassen worden seien, und damit zu-

gleich wettbewerbswidrig handele. Die Beklagte habe ihr nur deshalb so viele

Kunden abwerben können, weil diese auf das Wohlwollen der Stadt angewie-

sen seien. Die Beklagte könne die Preise ihrer Wettbewerber nur unterbieten,

weil sie nach wie vor die Unterlagen für die Ausschreibungen erstelle, auch

wenn diese nunmehr vom Hochbaureferat der Landeshauptstadt M. durch-

geführt würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

elektrische Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie privaten oder gewerblichen Auf- traggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag herzustellen, ins- besondere Stromanschlüsse und sonstige Einrichtungen auf Mes- sen, Dulten und gleichartigen Veranstaltungen mit fliegenden Bauten für private oder gewerbliche Auftraggeber zu installieren sowie Arbeiten zu deren Instandhaltung, Reparatur, Auswechslung oder Neuerrichtung privaten oder gewerblichen Auftraggebern an- zubieten und/oder in deren Auftrag auszuführen sowie für derartige handwerkliche Dienstleistungen zu werben.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Vorschriften der Bayer. Ge-

meindeordnung ebenso in Abrede gestellt wie einen Mißbrauch amtlicher Auto-

rität oder eine wettbewerbswidrige Ausnutzung amtlicher Beziehungen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I GewArch

1999, 413).

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München

GewArch 2000, 279 = OLGR München 2000, 221).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründet sei. Die Beklagte handele

wettbewerbswidrig, wenn sie die Grenzen, die Art. 87 Abs. 1 BayGO der er-

werbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden ziehe, überschreite und für

private Auftraggeber die in dem Antrag genannten Elektroarbeiten ausführe.

Auch nach ihrer Privatisierung unterliege die Beklagte als gemeindliches Un-

ternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. den Schranken des

Art. 87 BayGO.

Die beanstandeten Elektroarbeiten dienten nicht der Daseinsvorsorge

zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, sondern seien Handwerksleistun-

gen für private Auftraggeber, die ebenso gut und wirtschaftlich durch einen an-

deren erfüllt werden könnten.

Die Vorschrift des Art. 87 BayGO sei zwar kein Schutzgesetz im Sinne

des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem planmäßigen, auf Dauer ausgerichteten

Handeln, wie es hier gegeben sei, stehe dem Verletzten aber ein Unterlas-

sungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Art. 87

BayGO, wie er aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift hervorgehe.

Aus anderen Gründen sei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsan-

spruch dagegen nicht gegeben:

Ob die Beklagte bei ihrer Tätigkeit amtliche Informationen ausnutze, die

sie dadurch erlangt habe, daß sie vor ihrer Umwandlung in eine GmbH die

städtischen Ausschreibungen durchgeführt habe, könne ohne nähere Aufklä-

rung nicht festgestellt werden. Diese Möglichkeit sei ohnehin allenfalls vor-

übergehend gegeben. Auch ein wettbewerbswidriger Mißbrauch amtlicher Au-

torität könne nicht allein damit begründet werden, daß jeder, der auf das

Wohlwollen der Landeshauptstadt M. angewiesen oder um dieses bemüht

sei, die Beklagte gegenüber anderen Handwerksbetrieben bevorzugen werde,

weil sie im Alleinbesitz der Stadt sei. Andernfalls wäre jedes Gemeindeunter-

nehmen in einer Rechtsform des Privatrechts von vornherein aus wettbewerbs-

rechtlichen Gründen am Tätigwerden gehindert.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-

folg.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Beklagte

auch dann nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie selbst oder die

Landeshauptstadt M. bei der Übernahme von Aufträgen privater Unterneh-

men gegen die Schranken verstoßen sollten, die sich aus Art. 87 BayGO für

die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden ergeben.

Ein Verstoß einer Gemeinde gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist

nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Daran ändert auch der Um-

stand nichts, daß eine Gemeinde nicht als Wettbewerberin auf dem Markt auf-

treten darf, soweit ihr eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 87 BayGO

untersagt ist. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

Beklagte wegen einer Verletzung des Art. 87 BayGO scheidet daher auch dann

aus, wenn die beanstandete Tätigkeit der Beklagten mit dieser Vorschrift nicht

vereinbar sein sollte, ohne daß es noch auf die Frage ankäme, ob die Beklagte

als privatrechtliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M.

selbst den Beschränkungen des Art. 87 BayGO unterliegt oder ihre Störerhaf-

tung in Betracht käme.

a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-

ber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und

Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage

versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch

Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder be-

fürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtli-

chen Individualschutz (BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v.

5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbands-

klage gegen Vielfachabmahner; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 284/00, GRUR 2002,

360, 362 = WRP 2002, 434 - "H.I.V. POSITIVE" II, zum Abdruck in BGHZ vor-

gesehen). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des

Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schüt-

zen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen

auszulegen (vgl. BGHZ 144, 255, 265 - Abgasemissionen; 147, 296, 303 - Ge-

winn-Zertifikat; BGH GRUR 2002, 360, 362 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.).

Gemäß seiner beschränkten Zielsetzung ist § 1 UWG auch dann, wenn

ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur anwendbar, wenn

von diesem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbe-

werbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, daß bei einer Wettbewerbs-

handlung ein Gesetzesverstoß lediglich mitverwirklicht wird. Der Gesetzesver-

stoß muß die Handlung vielmehr in der Weise prägen, daß diese gerade auch

als Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl. BGH

GRUR 2001, 354, 356 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

b) Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen Vor-

schriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch

aus § 1 UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber

Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden

müßte. Als Grundlage deliktsrechtlicher Ansprüche von Wettbewerbern be-

zweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinn

des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter

Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzu-

halten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhin-

dern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem

Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Frei-

heit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs, wie

sie unter Umständen auch vom Marktzutritt der öffentlichen Hand ausgehen

kann, grundsätzlich erwünscht (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1995, 2938,

2939; Köhler, WRP 1999, 1205, 1209 und GRUR 2001, 777, 780). Auch bei

einem Verstoß gegen Vorschriften über den Marktzutritt muß daher anhand

einer - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden - Würdigung des Ge-

samtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesver-

stoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält.

Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm

nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend

dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs be-

zogene, Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 267 - Abgasemissionen). Ei-

ne solche Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für

die Ausübung bestimmter Tätigkeiten - etwa ärztlicher Behandlungen - im In-

teresse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher

Fähigkeiten fordern (vgl. dazu auch Köhler, GRUR 2001, 777, 781). Eine

Schutzfunktion dieser Art fehlt jedoch Art. 87 BayGO.

c) Wie in der Gesetzesbegründung zu Art. 87 BayGO (Begründung zu

§ 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts

und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/10828 S. 19),

auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Normzwecks die-

ser Vorschrift gestützt hat, näher dargelegt ist, hat Art. 87 BayGO den Zweck,

die Kommunen vor den Gefahren überdehnter unternehmerischer Tätigkeit zu

schützen und zugleich einer "ungezügelten Erwerbstätigkeit der öffentlichen

Hand zu Lasten der Privatwirtschaft" vorzubeugen (vgl. dazu auch BayVGH

BayVBl. 1976, 628, 629; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung,

Art. 87 Rdn. 3). Zweck der Schranken für die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit

der Gemeinden ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhal-

tens, sondern die Einflußnahme auf das unternehmerische Verhalten der Ge-

meinden und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor einem Wett-

bewerb durch die öffentliche Hand.

Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die einer Gemeinde nach Art. 87

BayGO untersagt sein können, sind als solche nicht unlauter, und zwar auch

dann nicht, wenn sie von einer Gemeinde ausgeübt werden. Derartige wirt-

schaftliche Tätigkeiten sind vielmehr innerhalb der Grenzen des Art. 87 BayGO

grundsätzlich auch den Gemeinden erlaubt. Als Wettbewerbsverhalten ist die

betreffende Tätigkeit dementsprechend auch bei Berücksichtigung des Zwecks

des Art. 87 BayGO nicht schon dann unlauter, wenn die Gemeinde dabei die

ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gezogenen Schranken nicht einhält (vgl.

dazu auch Tomerius, LKV 2000, 41, 46 f.; a.A. Gröning, WRP 2002, 17, 26).

Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann

sich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Gebiets-

körperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den

anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwa

wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit

verquickt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999,

594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autorität oder das

Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung mißbraucht wird

(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oder

der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird

(vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 ff. -

Abrechnungs-Software für Zahnärzte; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84,

GRUR 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirt-

schaftsbetrieb I; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 55 f. = WRP

1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Auf derartige Umstände stellt Art. 87

BayGO aber nicht ab.

d) An der Beurteilung, daß eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer

Gemeinde nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, weil sie gegen

Art. 87 BayGO verstößt, ändert auch der Umstand nichts, daß es - wie darg e-

legt - zu den Zwecken des Art. 87 BayGO gehört, die Privatwirtschaft vor dem

Marktzutritt von Gemeinden zu schützen, wenn die in dieser Vorschrift ge-

nannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es

auch unerheblich, ob Art. 87 BayGO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.

2 BGB ist (vgl. dazu unter II. 2.). Soweit es zu den Zielen des Art. 87 BayGO

gehört, die Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch Gemeinden zu schüt-

zen, geht es nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern allenfalls um

die Erhaltung einer Marktstruktur, die von privaten Unternehmen geprägt ist. Es

ist jedoch nicht Sinn des § 1 UWG, Wettbewerbern kommunaler Unternehmen,

Ansprüche zur Verwirklichung dieses Schutzzwecks des Art. 87 BayGO zu ge-

währen, die nach öffentlichem Recht etwa gegebene Ansprüche (vgl. dazu

BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Tettinger, NJW 1998, 3473, 3474; Frenz,

DÖV 2000, 802, 808) ergänzen könnten oder nach öffentlichem Recht beste-

hende Schutzlücken ausfüllen (vgl. dazu auch Henneke, NdsVBl. 1999, 1, 6 ff.;

Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.; Köhler, GRUR 2001, 777, 781; a.A.

Cosson, DVBl. 1999, 891, 896; Otting, DÖV 1999, 549, 552 ff.; David, NVwZ

2000, 738 ff.). Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt be-

stimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum

Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt herge-

leitet werden können (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen;

123, 157, 160 f. - Abrechnungs-Software für Zahnärzte), geht es nicht darum,

bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Ver-

haltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berück-

sichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbe-

werbsmaßnahmen unlauter sind.

e) Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß einer

Gemeinde gegen Art. 87 BayGO ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Sinne

des § 1 UWG sittenwidrig macht, ist es auch, ob dieser Verstoß vorsätzlich

oder planmäßig begangen wird und ob das Vorgehen der Gemeinde bereits

durch ihre Aufsichtsbehörden beanstandet worden ist. Da der Gesetzesverstoß

die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit als

solche nicht berührt, kann es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auch

nicht darauf ankommen, ob der Verstoß bewußt und gegebenenfalls hartnäckig

begangen wird. Soweit der Entscheidung des Senats "Blockeis II" (Urt. v.

12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 374 = WRP 1965, 139; vgl. dazu

auch - für diese Entscheidung allerdings nicht tragend - BGH, Urt. v. 26.4.1974

- I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf) etwas

anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

f) Das Ergebnis, daß ein Verstoß gegen Art. 87 BayGO für sich geno m-

men keinen Anspruch aus § 1 UWG begründet, trägt dem Umstand Rechnung,

daß dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb bei der wettbewerbsrechtlichen

Beurteilung des Marktzutritts der öffentlichen Hand nur eine auf die Schutz-

funktion seiner Anspruchsnormen begrenzte Kontrollfunktion zukommt. Bereits

in seiner Entscheidung "Schilderverkauf" (BGH GRUR 1974, 733, 734; vgl.

weiter BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 216 = WRP

1995, 475 - Sterbegeldversicherung, m.w.N.) hat der Senat - zu niedersächsi-

schen Vorschriften zur Beschränkung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit

kommunaler Gebietskörperschaften - dargelegt, daß sich die wettbewerbs-

rechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentli-

chen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidung

weiter ausgeführt ist - die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage

zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich

betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt wer-

den sollen. Die Lösung dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Ver-

waltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und

Landkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen

Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen

nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch dann,

wenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der erwerbswirtschaftlichen

Betätigung der öffentlichen Hand erlassen worden sind. Denn auch diese re-

geln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darüber aus, wie er

auszuüben ist (vgl. dazu weiter BGH, GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Be-

stattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, GRUR 1991, 53, 56 - Kreishandwerker-

schaft I; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP

1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldver-

sicherung; vgl. auch Piper, GRUR 1986, 574, 578; Pagenkopf, GewArch 2000,

177, 184 f.).

Aus der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" (BGH GRUR 1996,

213, 216) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen Fall, in dem der

Marktzutritt einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse gegen ein Gesetz ver-

stieß, das im Interesse der privaten Versicherungen ein ganz bestimmtes Han-

deln auf dem Markt (den Abschluß von Sterbegeldversicherungsverträgen)

untersagte und ein Zuwiderhandeln nach seinem Normzweck zugleich als un-

lauteres Wettbewerbsverhalten kennzeichnete.

2. Der Klageantrag ist auch nicht als quasinegatorischer Unterlassungs-

anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit

§ 823 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997,

16, 17) begründet, da Art. 87 BayGO, gegen den die Beklagte nach Ansicht der

Klägerin verstößt, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (eben-

so Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze, 4. Aufl., Art. 87

GO Rdn. 7; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschafts-

ordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern,

1999, Art. 87 GO Anm. 4; Köhler, WRP 1999, 1205, 1208; vgl. auch

Widtmann/Grasser/Glaser aaO Art. 87 GO Rdn. 3; Tomerius, LKV 2000, 41, 46

m.w.N.; vgl. weiter BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 177/60, GRUR 1962, 159, 162

- Blockeis I).

Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des §

823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines an-

deren fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in der Weise einem gezielten

Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung dienen soll,

daß an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Ein-

standspflicht des Verletzers geknüpft wird (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312,

314; 100, 13, 14; 122, 1, 3). Bei Art. 87 BayGO läßt sich weder dem Wortlaut

der Vorschrift noch der für sie im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Be-

gründung (vgl. dazu vorstehend unter II. 1. c)) ein Anhaltspunkt für einen sol-

chen Schutzzweck entnehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirt-

schaftliche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten

der Privatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzel-

nen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unter-

nehmen zu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz

und Unterlassung begründen kann.

3. Der sehr weit gefaßte Klageantrag kann auch nicht darauf gestützt

werden, daß die beanstandete Tätigkeit der Beklagten aus anderen Gründen

wettbewerbsrechtlich unlauter sei.

Es ist weder mit konkretem Tatsachenvorbringen dargetan noch sonst

ersichtlich, daß die angegriffene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten

stets oder auch nur im Regelfall mit einer mißbräuchlichen Ausnutzung ihrer

Stellung als Unternehmen der Landeshauptstadt M. verbunden ist. Eine so

weitgehende Annahme ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als es um Aufträge

von Kunden geht, die an Messen, Dulten und ähnlichen Veranstaltungen teil-

nehmen wollen und dazu Genehmigungen der Stadt benötigen.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Tätigkeit

gegenwärtig amtlich erlangte Informationen ausnutze, offengelassen und dar-

gelegt, daß dies jedenfalls zukünftig nicht der Fall sein werde. Die Revisions-

erwiderung hat demgegenüber nicht auf hinreichend substantiierten Sachvor-

trag in den Tatsacheninstanzen Bezug nehmen können.

Sollte die Beklagte im Einzelfall ihre Stellung als Unternehmen der Lan-

deshauptstadt M. in wettbewerbswidriger Weise ausnutzen, könnte die Klä-

gerin dagegen mit entsprechend konkret gefaßten wettbewerbsrechtlichen An-

sprüchen vorgehen.

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben. Auf ihre Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die

Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert