Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 43/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche-

rung AG Transportversicherer der S. GmbH

in Rödermark,

der M. GmbH

in Bad Homburg und der D.

AG in Karlsbad (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte,

die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegan-

genem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden

drei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch:

2

Schadensfall 1: Am 21. September 2000 beauftragte die S.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Berlin nach

Rödermark. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt

nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von

511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.241,17 €. Dem Beförde-

rungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten

mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen

enthielten:

"…

10. Haftung

… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun- desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla- ration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs- grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.

…"

3

Schadensfall 2: Am 24. September 2001 beauftragte die M.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Bad

Homburg nach Harrislee. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Kläge-

rin verlangt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe

von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.965,22 €. Dem Beförde-

rungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten

mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelun-

gen enthielten:

"…

2.

Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor- tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol- le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-

dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei- ne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9.

Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen- de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die- se Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha- ben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor- rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi- celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er- klärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter- esse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen- ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem

Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Scha- densersatz durch U. gestellt und im Namen der Versiche- rungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke einge- setzten Policen können bei der oben genannten Anschrift einge- sehen werden.

…"

4

Schadensfall 3: Am 15. Mai 2002 beauftragte die D.

AG die Beklagte mit dem Transport eines Paketes von Karlsbad nach

Emmenbrücke in der Schweiz. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die

Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in

Höhe von 510 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 14.775,68 €. Diesem

Beförderungsvertrag lagen ebenfalls die Allgemeinen Beförderungsbedingun-

gen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde.

5

Alle Transportaufträge wurden im EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei

handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die

zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestell-

ten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann je-

dem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Ver-

sender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektroni-

schem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt

die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender üblicherweise in einen

sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl

der übernommenen Pakete auf einem "Summery Manifest". Einen Abgleich

zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer

nicht vor.

6

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 3

das verlorengegangene Paket übernommen. Die in Verlust geratenen Pakete

hätten die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten. Sie habe die Ver-

sender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Be-

klagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da die Pakete von

ihren Mitarbeitern gestohlen worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.982,07 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auf-

fassung vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit

den Versendern wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart

habe. Im Schadensfall 2 scheide die Annahme eines qualifizierten Verschul-

dens auch deshalb aus, weil der Verlust auf einen unverschuldeten Brand des

Lkws während eines Transports zurückzuführen sei. Im Übrigen müsse sich die

Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Versender wegen

fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration

wären die Pakete sicherer befördert worden, was die Versender auch gewusst

hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB (Schadensfälle 1 und 2) und

Art. 17, 29 CMR (Schadensfall 3) angenommen. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

12

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch

Überlassung der Schadensunterlagen konkludent von den Versendern an sie

abgetreten worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht

vor.

13

Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. In

den Schadensfällen 1 und 3 ergebe sich dies schon daraus, dass die Beklagte

dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls durch Mitarbeiter der

Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem weise die Be-

triebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel auf, da sie keine

durchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsehe. Einen Verzicht auf die Durch-

führung von Schnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit den Versendern je-

denfalls nicht wirksam vereinbart. Im Schadensfall 2 habe die Beklagte nicht

nachgewiesen, dass sich das fragliche Paket in der während des Transports

ausgebrannten Wechselbrücke befunden habe. Der Inhalt dieses Containers

sei nicht erfasst worden. Demgemäß könne die Beklagte die Übergabe des in

Rede stehenden Pakets an ihren Subunternehmer nicht urkundlich belegen. Die

vorgenommene Ausgangsscannung innerhalb des Umschlagslagers der Be-

klagten könne keinen Beweis dafür erbringen, dass das gescannte Paket tat-

sächlich dieses Umschlagslager verlassen habe. Die vorgenommene Scannung

könne daher eine Ausgangskontrolle nicht ersetzen.

14

Auch im Schadensfall 3 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-

förderung übernommen habe. Der Beweis sei durch die im EDI-Verfahren er-

stellte und vom Abholfahrer abgezeichnete Versandliste geführt, da die Beklag-

te nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendung eine Differenz zwischen

der übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paketeingang reklamiert

habe.

15

Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener

Wertdeklaration falle den Versendern nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass

die Beklagte die bei den Empfängern nicht angekommenen Pakete mit erhöhter

Sicherheit befördert hätte, wenn sie als Wertpakete versandt worden wären. Die

Beklagte habe nicht dargetan, wie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter

Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem seien die Versender nicht

belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätten vorgehen müssen, um eine

erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-

wöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-

ketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei.

16

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts kann in den streitgegenständlichen Schadensfällen ein Mitver-

schulden der Versender in Betracht kommen.

17

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-

gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies

folgt, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - die Versender entschädigt hat, aus

§ 67 Abs. 1 VVG oder aber jedenfalls aus der zumindest konkludent erklärten

Abtretung der Versender, die jeweils in der Überlassung sämtlicher Schadens-

unterlagen zu sehen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

durch den Transportversicherer verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkün-

dung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das

Rechtsberatungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versiche-

rungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht

gegen den beklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 85/04 Tz. 20, TranspR 2006, 166, 167).

18

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Ver-

luste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 1

und 2) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensfall 3) bejaht. Es ist dabei zutreffend

und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Be-

klagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauf-

tragt worden ist und ihre Haftung sich demgemäß grundsätzlich nach den Be-

stimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff.

CMR) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Be-

förderungsbedingungen beurteilt.

19

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht im Schadensfall 3 die Übergabe des bei dem Empfänger nicht ange-

kommenen Pakets an die Beklagte für bewiesen erachtet hat.

20

Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-

richts wurde der dem Schadensfall 3 zugrunde liegende Transport im EDI-Ver-

fahren abgewickelt. Durch die Vereinbarung dieses Verfahrens haben die Ver-

sicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede

getroffen, dass der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der

Beklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht

unverzüglich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls

zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und

Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach

Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die

Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem

Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstan-

dung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als

Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangs-

bestätigung erhält (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403,

404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete

Vermutung, dass die in der Versandliste aufgeführten Pakete in die Obhut der

Beklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Schadensfall 3 nicht widerlegt.

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4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensfällen 1 und 3

gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfall 1), Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR

(Schadensfall 3) Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren All-

gemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen

berufen zu können, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig

und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten

werde, verursacht habe.

22

a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns

(auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Fracht-

führers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-

schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines

leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-

rungen gegen den Verlust von Ware handelt.

23

b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ

158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401

= VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.).

24

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versender

nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet ha-

ben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht

nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten

(Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2

der Beförderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation

der Schnittstellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung

der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkün-

dung des Berufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen

Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, ge-

mäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann

von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine

im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.).

25

c) Da sich das qualifizierte Verschulden der Beklagten schon aus dem

Fehlen von durchgehenden Schnittstellenkontrollen ergibt, kommt es in den

Schadensfällen 1 und 3 nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat - die Beklagte dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines

Diebstahls der abhandengekommenen Waren durch Mitarbeiter der Beklagten

nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Verstoß des Berufungsgerichts ge-

gen Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit § 139 Abs. 1 ZPO - wie von der Revision ge-

rügt - hätte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt.

26

5. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,

auch im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschränkt, haben dagegen Er-

folg.

27

a) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-

tigkeit i.S. von § 435 HGB vorliegt, wird vom Revisionsgericht daraufhin nach-

geprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertig-

keit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder

Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327).

28

b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagten sei auch

im Schadensfall 2 ein qualifiziertes Verschulden anzulasten, davon ausgegan-

gen, dass der Frachtführer den von ihm geschilderten Schadenshergang be-

weisen müsse. Im Streitfall habe die Beklagte nicht bewiesen, dass das beim

Empfänger nicht angekommene Paket tatsächlich verbrannt sei. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass das Paket überhaupt nicht in den Container ge-

langt sei. Die Scannungen erbrächten nur den Nachweis, dass sich das Paket

zu den angegebenen Zeitpunkten innerhalb des Umschlagslagers befunden

habe. Selbst unter Zugrundelegung des üblichen Betriebsablaufs habe das Pa-

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ket noch einen Laufweg von einer Minute zurücklegen müssen, bevor es am

Container angekommen sei. Ob das Paket diesen Weg angetreten und den

Container tatsächlich erreicht habe, bleibe ungewiss. Unter diesen Umständen

sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass sich das

beim Empfänger nicht angekommene Paket in der ausgebrannten Wechsel-

brücke befunden habe.

c) Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklag-

ten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.

aa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen

für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen

oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu

beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der

Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-

sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-

de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW

2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v.

14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die

dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon

auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-

durch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-

chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten

ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-

falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-

che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-

aus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-

schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145,

170, 183 ff.; BGH TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13).

31

bb) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-

kommen, als sie die Organisationsmaßnahmen in ihrem Umschlagslager vor

der Beladung des Containers im Einzelnen vorgetragen und das Ausbrennen

des Containers während des Transports als Schadensursache dargelegt hat.

Dem Berufungsgericht kann daher nicht in seiner Annahme beigetreten werden,

auch im Schadensfall 2 müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte

ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügen könne und sie daher auch diesen

Paketverlust leichtfertig verursacht habe.

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cc) Soweit davon auszugehen ist, dass die Beklagte beim Umschlag von

Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt,

ist dies im Schadensfall 2 unerheblich, da das Berufungsgericht nicht festge-

stellt hat, dass ein solcher Organisationsmangel an anderen Umschlagsplätzen

für den Verlust des Pakets ursächlich gewesen ist. Es obliegt zwar grundsätz-

lich dem Frachtführer, sich im Falle eines groben Organisationsmangels in Be-

zug auf dessen fehlender Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung

dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache

ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR

2002, 448 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Das Berufungsgericht hat allein

darauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das in Rede

stehende Paket zwischen der Ausgangsscannung und dem Container verloren-

gegangen sei.

33

dd) Danach kann das qualifizierte Verschulden der Beklagten weder mit

einer Verletzung der Einlassungsobliegenheit noch mit dem Unterlassen von

durchgängigen Schnittstellenkontrollen begründet werden. Der Beklagten ge-

reicht es auch nicht zum Nachteil, dass sie die von ihr geschilderte Schadens-

ursache nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt. Denn der

Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsob-

liegenheit - wie hier - genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte

Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es kommt

vielmehr darauf an, ob in dem fraglichen Umschlagslager grobe Organisations-

mängel vorliegen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen

rechtfertigen eine solche Annahme nicht.

34

(1) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich

beim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen

Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel

Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig

festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskon-

trollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-

mäßig erfassten Waren erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf

und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden

Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens

und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht

eingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330 m.w.N.).

35

(2) Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen

zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Ausgangsscannung in

dem fraglichen Lager dergestalt platziert ist, dass sich ein Paket danach nur

noch etwa eine Minute auf einem Förderband befindet, bevor es in den Contai-

ner gelangt. Dies reicht für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Organisa-

tionsverschuldens nicht aus. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die An-

forderungen an die Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausgangs-

kontrolle unmittelbar vor der Containerbeladung erfolgt. Solange gewährleistet

ist, dass das Paket in der Zeit nach der Ausgangsscannung nicht fehlgeleitet

wird und keinem unbemerkten Zugriff unterliegt, ist die Kontrolle ausreichend,

um im Verlustfall den Schadensort zu lokalisieren. Entsprechendes hat die Be-

klagte vorgetragen.

36

6. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versender

nicht zurechnen lassen.

37

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB (Art. 29 Abs. 1 CMR) zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2003,

3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR

2004, 394).

38

b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-

ten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen

Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festge-

stellt werden könne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit

größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte.

39

aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,

dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-

achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der

Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-

falt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-

len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004,

399, 401).

40

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versender in den Schadens-

fällen 2 und 3 hätten aufgrund der Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Be-

klagten gewusst, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wert-

paketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden solle.

41

Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes

Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behand-

lung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl.

BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28

Tz. 25 m.w.N.). Im Schadensfall 1 hätte sich die Versenderin aus Nr. 10 der

Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis verschaffen

können, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklag-

ten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten

Paketen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02 Tz. 27, TranspR 2006, 202,

204 f.).

42

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der

Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-

klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-

weils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.

43

(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,

auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren

mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden.

44

(2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen

Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Beklag-

ten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-

ten können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-

Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-

tion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen

Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin,

dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im

Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH

TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31).

45

Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts

zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des

Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche

Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem

zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-

gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl.

BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensur-

sächlichen Mitverschulden der Versender ist deshalb auszugehen, weil sie hät-

ten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte

nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in

den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert über-

geben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erfor-

derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-

fahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands

darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH

TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender

auf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).

46

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision in den Schadensfällen 2 und 3

auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versender wegen Unter-

lassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens

47

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher

Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-

nehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsur-

teils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im All-

gemeinen in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 €

übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß

den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20;

BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher

Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2

und 3 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen gebliebe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 € betragen

hat.

48

Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1

BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises

auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-

fen hätte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat

das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

49

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

50

1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht

Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Organisation der Beklagten

gewährleistet ist, dass nach der Ausgangsscannung die Pakete auch tatsäch-

lich in den für einen Weitertransport bereitstehenden Container gelangen.

Nachdem die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen

ist, ist es Sache der Klägerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Ver-

halten des Spediteurs/Frachtführers den strengen Verschuldensvorwurf recht-

fertigt (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 435

HGB Rdn. 21; zum Warschauer Abkommen vgl. BGHZ 145, 170, 185; zur Be-

weislastverteilung im Falle der sekundären Darlegungslast vgl. BGH, Urt. v.

3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280; MünchKomm.ZPO/Peters,

2. Aufl., § 138 Rdn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 38).

Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden festgestellt wird, obliegt

der Beklagten der Nachweis, dass das Paket tatsächlich verbrannt ist und es

somit an der Kausalität des festgestellten Organisationsmangels fehlt.

51

2. Im Rahmen der Haftungsabwägung wegen eines Mitverschuldens der

Versender, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (vgl. BGHZ 149, 337, 355),

wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen

gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten

Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist

auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlas-

sen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Be-

reichs veranlasst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006,

205, 207).

52

Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von

Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets

ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende

Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-

lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254

Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung

ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-

ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist

das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-

ders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR

2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-

schuldensanteil im Schadensfall 3 deutlich über dem im Schadensfall 1 liegen

muss.

53

Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass

auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der

Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen

des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in

Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR

2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161,

165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist

(BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH

TranspR 2007, 405). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann sach-

gerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer

in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über

dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden

hätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensfäl-

len nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitver-

schuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten

im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen

Ergebnissen führt.

Bornkamm

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - 31 O 3/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 122/04 -