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BGH Urteil vom 15.12.2000 – V ZR 241/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

19. Februar 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die

Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihr

mit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus bebautes

Grundstück in M. an die Klägerin für 800.000 DM. In dem Vertrag heißt

es:

"Im einzelnen gelten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung des Bauwerks die geänderten Baupläne, die Baubeschreibung und die Auf- stellung der noch zu erbringenden Restarbeiten, wie sie dieser Urkunde als Anlage beigefügt sind."

Beigefügt und verlesen wurde allerdings nur die Aufstellung über die

Restarbeiten. Die Baubeschreibung und die Baupläne lagen bei der Beurkun-

dung nicht vor.

Im Februar 1995 zahlte die Klägerin an den Notar die erste Kaufpreis-

rate von 410.000 DM. Nach Einbehalt von 3.299,31 DM

leitete dieser

406.700,61 DM an die Bank der Beklagten weiter. Zu einer Übergabe des

Kaufobjektes kam es nicht. Mit Schreiben vom 7. April 1995 lehnte die Klägerin

die Erfüllung des Kaufvertrages ab und kündigte Schadensersatzansprüche

wegen Nichterfüllung an.

In der Folgezeit kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren. Durch

Teilanerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni

1998 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Teilkaufpreises verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz und

hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 148.018,08 DM nebst Zinsen zu

verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten sowie die klageerweiternde Anschlußberufung der Klägerin auf

Zahlung von zuletzt 202.094,93 DM hat das Oberlandesgericht die Beklagte

zur Zahlung von 169.560,79 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändi-

gung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Klägerin eingetragene

Auflassungsvormerkung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-

klagten.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für formwirksam. Bei der in

§ 2 Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Verweisung auf "geänderte Baupläne"

und die "Baubeschreibung" handele es sich nur um eine unechte Verweisung.

Inhalt und Umfang der Fertigstellungsverpflichtung seien abschließend in der

mitbeurkundeten "Aufstellung der Restarbeiten" festgehalten.

Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

II.

Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten ständigen

Rechtsprechung des Senats unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne,

auf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen wird, der Beurkundungspflicht

nach § 313 BGB, §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschrie-

bene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Ver-

pflichtungen begründen sollen (BGHZ 69, 266, 268 ff; 74, 346, 349 ff; Urt. v.

22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984; Urt. v. 27. April 1979,

V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, WM 1996,

1735 ff; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, NJW 1998, 3197; vgl. auch Hagen/

Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 57 g; Kuhn/von Schuckmann,

Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 9 Rdn. 15; Brambring, Das Gesetz zur Ände-

rung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften in der notariellen

Praxis, DNotZ 1980, 281 ff, 284). Das ist hier entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts der Fall. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Vertrages

sollten für die Pflicht der Verkäufer zur Fertigstellung des Bauwerks nicht nur

die Aufstellung über die Restarbeiten, sondern auch die - sogar an erster Stelle

angeführten - "geänderten Baupläne" und die "Baubeschreibung" gelten. Sie

könnten daher nur dann als Identifizierungsbehelf angesehen werden, wenn

sich aus ihnen keine zusätzlichen Verpflichtungen ergeben sollten, die nicht

bereits in der mitbeurkundeten "Aufstellung der Restarbeiten" aufgeführt sind.

Das ist jedoch nicht der Fall. In der Aufstellung war festgelegt, daß im Erdge-

schoß die Räume der Wohnung "gemäß den genehmigten Bauplänen umzuge-

stalten" sind und daß im Schlafzimmer im Obergeschoß "gemäß den geneh-

migten Plänen eine Trennwand (Stellwand) zu setzen" ist. Art und Umfang der

Bauausführung ergab sich damit nicht aus der Aufstellung, sondern erst aus

den der Vertragsurkunde nicht beigefügten Unterlagen. Erst die Baupläne und

die Baubeschreibung legten also insoweit den konkreten Inhalt der Fertigstel-

lungsverpflichtung der Beklagten konstitutiv fest (Senat, BGHZ 74, 346, 348 f).

Der Formmangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Daß

die Parteien den Verkauf des Grundstücks auch ohne wirksame Fertigstel-

lungsverpflichtung hinsichtlich des Gebäudes vereinbart hätten, ist weder vor-

getragen worden noch sonst ersichtlich (§ 139 BGB).

Nach alledem ist für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenser-

satz wegen Nichterfüllung kein Raum und die Klage mit der Kostenfolge aus

§ 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Wenzel

Tropf

Krüger

RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaub an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. Dezember 2000 Der Vorsitzende Wenzel

Gaier