BGH Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 361/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, §§ 9, 29
a) Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraus- setzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des Be- reinigungsanspruchs nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine Einrede.
b) Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzung genehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt.
c) Die Einrede
fehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeit des Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der Rekon- struktion des Gebäudes begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorge- tragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen werde.
d) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist wi- derlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder in Besitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder in dem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenn die wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine „Restnutzung“ von unterge- ordneter Bedeutung anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 30. April 2003 - V ZR 361/02 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 10. September 2002 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) ist Eigentümer mehrerer
Grundstücke
in B. , auf denen sich die Kleingartenanlage
"H. " befindet. Die Beklagten sind Nutzer der Parzelle der Klein-
gartenanlage. Diese 1955 mit einer Wohnlaube bebaute Parzelle wurde zu-
nächst von den Eltern einer Tante des Beklagten zu 1 und später von dieser
Tante selbst genutzt. Im Einverständnis mit der Tante des Beklagten zu 1 und
dem Vorstand der Kleingartenanlage zogen die Beklagten mit ihren Kindern am
1. August 1972 in die Wohnlaube ein und meldeten sich unter dieser Anschrift
auch polizeilich an. Am 1. Oktober 1979 kauften die Beklagten der Tante die
Wohnlaube ab und schlossen zugleich rückwirkend zum 1. August 1972 einen
Pachtvertrag über das Laubengrundstück mit dem Kleingartenverein ab. Die
Beklagten bewohnten die Wohnlaube bis zum Ablauf des 30. Juni 1997. Am
1. Juli 1997 räumten sie die Parzelle, weil sie die Wohnlaube an S.
G. und A. S. verkauft hatten. Diesen Verkauf nahm der
Kläger am 25. Juni 1998 zum Anlaß, den Beklagten den Pachtvertrag über die
Parzelle nach § 8 Nr. 1 und 2 BKleingG zu kündigen und die Beklagten zur
Räumung aufzufordern. Diese Aufforderung blieb erfolglos. Der Kaufvertrag
wurde wegen eines Streits mit den Käufern rückabgewickelt; die Beklagten
nahmen das Grundstück am 12. Februar 1999 wieder in Besitz und nutzen es
seitdem.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß den Beklagten Ansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein negatives Fest-
stellungsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revi-
sion.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Beklagten ein An-
spruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Sie bzw. ihre Rechts-
vorgänger hätten auf dem Erholungsgrundstück eine Wohnlaube errichtet. Die-
se erfülle die Anforderungen an ein Eigenheim. Hierbei sei es unerheblich, ob
heute technische Veränderungen verlangt werden könnten oder ob diese Anla-
ge heute noch genehmigungsfähig sei. Entscheidend sei, daß sie dem zu
DDR-Zeiten üblichen Standard entsprochen habe. Eine Billigung staatlicher
Stellen sei nicht vorgetragen, aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zu
vermuten. Dem Kläger stünden auch keine Einreden aus § 29 SachenRBerG
zur Seite. Die Sanierung des Gebäudes sei weitestgehend abgeschlossen. Die
Beklagten hätten die Nutzung des Anwesens zwar am 1. Juli 1997 aufgegeben.
Diese Aufgabe sei aber nur mit Rücksicht auf den Kaufvertrag erfolgt; nach
dessen Fehlschlagen hätten die Beklagten die Nutzung wieder aufgenommen.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist unbe-
gründet. Den Beklagten steht ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz zu.
bauliche Nutzung im Sinne der §§ 4 und 5 SachenRBerG und weiter voraus,
daß die Beklagten Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG sind.
a) Das Grundstück ist im Sinne der §§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. e SachenRBerG für den Eigenheimbau genutzt worden.
aa) Auf dem Grundstück ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils
1955 eine massive Wohnlaube errichtet worden, die nach Größe, Zuschnitt
und Ausstattungsmerkmalen schon damals zum "Sommerwohnen" geeignet
war. Sie mag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Wohnen auch in den
Wintermonaten geeignet gewesen sein. Dies war aber ab dem 1. August 1972
der Fall. Damit erfüllt die Wohnlaube spätestens seit dem 1. August 1972 die
rechtlichen Anforderungen an ein Eigenheim. Die Wohnlaube ist auch über 25
Jahre lang von den Beklagten als solches genutzt worden. Die von dem Kläger
vorgetragenen Umstände vermögen die Einordnung der Wohnlaube als Eigen-
heim nicht in Frage zu stellen. Die Wohnlaube ist zwar derzeit nicht wieder
zum Dauerwohnen geeignet, weil sie noch nicht wieder beheizbar ist. Das ist
aber unerheblich. Entscheidend für die Einordnung als Eigenheim ist, ob ein
Bauwerk die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung nach den
Maßstäben der DDR erfüllt (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001,
503, 504 u. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643). Diesen Voraus-
setzungen genügte die Wohnlaube bei ihrer Übernahme durch die Beklagten
am 1. August 1972 und in den anschließenden 25 Jahren ihrer Nutzung. Sie
war in diesem Zeitraum insbesondere auch beheizt. Der nach dem 2. Oktober
1990 eintretende Fortfall einer oder mehrerer der bautechnischen Vorausset-
zungen für die Bewohnbarkeit stellt nach der Systematik des Gesetzes die
sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachträglich in Frage. Er
begründet vielmehr unter den näheren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG eine Einrede (dazu unter II. 2). Der Qualifikation
der Wohnlaube als Eigenheim steht daher auch nicht entgegen, daß die Ab-
wässer über eine Abwassergrube entsorgt werden, die nach dem Vortrag des
Klägers jedenfalls in dieser Form heute nicht genehmigt werden könnte.
bb) Grundlage der Errichtung der Wohnlaube war ein Erholungsnut-
zungsvertrag, wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SachenRBerG gefordert wird.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei nicht um einen isolierten Erho-
lungsnutzungsvertrag über ein einzelnes Grundstück, sondern um einen Erho-
lungsnutzungsvertrag gehandelt hat, der nach heutigen Maßstäben als Klein-
gartennutzungsvertrag im Sinne des Bundeskleingartengesetzes einzuordnen
wäre. Das ist aber für Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
unerheblich (BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, III ZR 288/97, VIZ 1998, 517, 518; Se-
natsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643). Ohne Bedeutung ist
auch, daß das Berufungsgericht den Pachtvertrag der Beklagten mit dem
Kleingartenverein irrtümlich als Überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2
SachenRBerG, Art. 232 § 1a EGBGB qualifiziert hat. Auf die Qualifikation eines
Nutzungsvertrags als Überlassungsvertrag kommt es nämlich nur an, wenn ein
Nutzer auf einer vertraglich genutzten Fläche weder ein Eigenheim errichtet
noch ein vorhandenes Eigenheim wiederhergestellt bzw. an einem solchen Ei-
genheim einer Wiederherstellung gleichwertige Maßnahmen durchgeführt hat.
Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.
cc) Keinen Erfolg hat der Kläger mit dem Einwand, die genauen Umstän-
de der Errichtung der Wohnlaube seien nicht aufgeklärt. Einer solchen Aufklä-
rung bedurfte es auch nicht. Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen,
daß die Wohnlaube durch die Eltern der Tante des Beklagten zu 1 im Jahre
1955 errichtet und von der Tante des Beklagten zusätzlich winterfest gemacht
worden sei. Beide Parteien haben eine Bewertungsunterlage aus dem Jahre
1997 vorgelegt, in welcher als Baujahr 1955 festgehalten ist. Unter diesen Um-
ständen konnte sich der Kläger nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurück-
ziehen. Er hätte vielmehr im einzelnen vortragen müssen, weshalb diese An-
gabe unzutreffend sein könnte. Das ist nicht geschehen. Letztlich kann die
Entscheidung darüber aber offen bleiben. Hier steht fest, daß die Beklagten am
1. Oktober 1979 die Wohnlaube der Tante zum Schätzpreis von 6.106
Mark/DDR gekauft und einen Pachtvertrag abgeschlossen haben, in dem als
Wohnsitz das Laubengrundstück angegeben war. Wie der Senat mit Urteil vom
3. Mai 2002 (V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643) entschieden hat, sind das Um-
stände, die es bei Vorliegen einer Billigung staatlicher Stellen rechtfertigen, auf
den Auffangtatbestand in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zurückzugrei-
fen.
dd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, bei der
Wohnlaube handele es sich um einen illegalen Schwarzbau. Zwar löst die Be-
bauung eines Grundstücks mit einem Eigenheim nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
oder Satz 2 Buchst. e SachenRBerG Ansprüche nach dem Sachenrechtsberei-
nigungsgesetz nur aus, wenn sie mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist.
Diese ist aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zu vermuten, weil die
Wohnlaube vom 1. August 1972 an über 25 Jahre lang als Dauerwohnung be-
nutzt worden ist und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten sind. Diese
Vermutung ist auch nicht widerlegt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen,
daß die Nutzung der Wohnlaube als Dauerwohnung nicht habe genehmigt
werden dürfen, weil die Kleingartenanlage in einem Wasserschutzgebiet liege
und jedenfalls eine (nicht abgedichtete) Abwassergrube der hier vorliegenden
Art nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das genügt aber nicht, um die Ver-
mutung in Frage zu stellen. Das ist nur mit einem substantiierten Sachvortrag
möglich, der es als wahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Untätigwerden der
staatlichen Stellen hier ausnahmsweise nicht auf eine Billigung auch im Sinne
eines anzuerkennenden Bestandschutzes schließen läßt. Dieser liegt nicht vor.
Die Beklagten haben eine Wohnlaube in einer Kleingartenanlage als Dauer-
wohnung genutzt. Dieser Fall kam in der DDR sehr häufig vor und wurde ange-
sichts der hier auch aktenkundig gemachten Wohnraumknappheit allgemein
von den Behörden geduldet, und zwar auch dann, wenn die Anlegung von
Entwässerungsgruben in Wasserschutzgebieten jedenfalls in der hier einge-
bauten Form dem Zweck dieser Schutzausweisung nicht entsprochen hat. Hier
kann zudem nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörden diesen Um-
stand übersehen haben. Denn die Beklagten haben sich polizeilich unter der
Anschrift ihrer Wohnlaube gemeldet, was den Behörden Gelegenheit und Ver-
anlassung gab einzuschreiten, wenn sie diesen Zustand nicht billigen oder
dulden wollten.
b) Die Beklagten sind auch Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG. Sie
haben die Wohnlaube zwar nicht selbst errichtet und sind nicht schon aus die-
sem Grund Nutzer im Sinne von § 9 Abs. 1 SachenRBerG. Die Nutzerstellung
der Beklagten ergibt sich aber daraus, daß sie das Gebäude vom Vornutzer
gekauft haben. Hierbei kann offen bleiben, ob an der Wohnlaube der Tante
selbständiges, vom Eigentum an Grund und Boden losgelöstes Eigentum nach
§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals in der DDR geltenden Fassung entstan-
den war. Denn auch im zweiten Fall sind die Beklagten Rechtsnachfolger, weil
die Nutzerstellung auch durch eine geschlossene Kette von Verkaufsfällen bis
hin zu demjenigen, der das Gebäude errichtet hat, oder dessen Rechtsnachfol-
ger begründet werden kann (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002,
642, 644). Ein solcher Fall liegt vor.
2. Die von dem Kläger gegen den Anspruch erhobenen Einreden aus § 29
SachenRBerG sind nicht begründet. Allerdings findet § 29 Abs. 1 und 2
SachenRBerG auch bei einer Rechtsnachfolge auf Nutzerseite Anwendung
(Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 645). Jedoch sind die-
se Einreden nicht begründet.
a) Die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG scheitert dar-
an, daß die Wohnlaube nutzbar ist.
aa) Für deren Nutzbarkeit kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohn-
nutzung genehmigungsfähig ist (Wilhelms in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 29 SachenRBerG Rdn. 6). Darauf kommt
es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Be-
standsschutz genießt (Wilhelms aaO.). So liegt es hier. Die Wohnlaube ist seit
dem 1. August 1972 als Eigenheim mit einer Abwasserentsorgung durch eine
Abwassergrube genutzt. Dieser Nutzung hat der Kleingartenverband von An-
fang an ausdrücklich zugestimmt. Sie ist durch eine entsprechende Wohnsitz-
angabe im Pachtvertrag und durch eine polizeiliche Meldung der Wohnsitz-
nahme in der Wohnlaube auch von Anfang an offen gelegt worden und 25 Jah-
re unbeanstandet geblieben.
bb) Die fehlende Nutzbarkeit läßt sich auch nicht damit begründen, daß
die Beheizbarkeit der Wohnlaube noch nicht vollständig wiederhergestellt ist
und die B. Gasversorgungsbetriebe die Herstellung eines Erdgasan-
schlusses abgelehnt haben. Die Einrede fehlender Nutzbarkeit setzt nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nämlich zusätzlich voraus, daß mit der Her-
stellung der Beheizbarkeit durch die Beklagten nicht mehr zu rechnen ist. Dazu
müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die erwarten lassen, daß der Nut-
zer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen wird (Eickmann/Rothe aaO., § 29
SachenRBerG Rdn. 10). Der Kläger hat darauf verwiesen, daß die Beklagten
die Sanierung nicht sofort nach dem Schadensfall im Jahre 1997 in Angriff ge-
nommen und bis heute auch noch nicht vollständig abgeschlossen haben. Ein
längerer Zeitraum zwischen Eintritt des Sanierungsbedarfs und der Vornahme
der Sanierung kann zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Nutzbarkeit nicht
wiederhergestellt werden wird
(MünchKommBGB/Smid, 3. Aufl. § 29
SachenRBerG Rdn. 6 a. E.). Der hier verstrichene Zeitraum von etwa fünf Jah-
ren vermag aber die – zunächst auch von dem Kläger selbst nicht geteilte –
Erwartung nicht zu begründen, es werde zu der noch ausstehenden Wieder-
herstellung der Beheizbarkeit der Wohnlaube durch die Beklagten nicht mehr
kommen. Die Nichtvornahme von Sanierungsmaßnahmen in dem Zeitraum vom
1. Juli 1997 bis zum 11. Februar 1999 ist nicht auf die fehlende Bereitschaft
oder Fähigkeit der Beklagten zur Sanierung, sondern darauf zurückzuführen,
daß die Beklagten mit ihren Käufern über die Wirksamkeit des Kaufvertrags
uneins waren. Das wird darin deutlich, daß sie die Sanierung nach Klärung
dieser Frage auch in Angriff nahmen und auch weitgehend durchführten. Daß
die Wohnlaube derzeit noch nicht beheizt werden kann, ist ebenfalls nicht auf
die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Beklagten, sondern auf die Weige-
rung der B. Gasversorgungsbetriebe zurückzuführen, das Anwesen an
das Stadtgasversorgungsnetz von B. anzuschließen. Anhaltspunkte dafür,
daß die Beheizbarkeit nicht ggf. auf andere Weise wieder hergestellt werden
kann und nach Klärung der erhobenen Bedenken durch die Beklagten nicht
wieder hergestellt werden wird, bestehen nicht.
b) Unbegründet ist auch die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SachenRBerG.
aa) Diese Einrede läßt sich nicht mit der Kündigung des Pachtvertrags
begründen, die der Kläger am 25. Juni 1998 ausgesprochen hat. Eine solche
Kündigung begründet die Einrede nur, wenn sie auch tatsächlich zu einem
Nutzungsverlust führt, wobei es auf dessen Gründe im Rahmen von § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht ankommt (MünchKommBGB/Smid,
aaO., § 29 SachenRBerG Rdn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagten
und die Käufer haben die Kündigung nicht akzeptiert, und der Kläger hat es bei
einer erfolglosen Räumungsaufforderung bewenden lassen und seine Kündi-
gung nicht durchgesetzt. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber,
ob der Kläger zur Kündigung berechtigt war und mit einer gerichtlichen Durch-
setzung seiner Kündigung erfolgreich gewesen wäre.
bb) Unerheblich ist auch, daß die Beklagten das Anwesen vom 1. Juli
1997 bis zum Ablauf des 11. Februar 1999 nicht selbst genutzt haben. Ob die-
ser Umstand die Vermutung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG auslöst,
kann offen bleiben. Jedenfalls ist die - widerlegbare (Eickmann/Rothe, aaO.,
§ 29 SachenRBerG Rdn. 14; MünchKommBGB/Smid aaO., § 29 SachenRBerG
Rdn. 12) - Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist hier widerlegt.
Die Beklagten haben das Anwesen wieder in Besitz genommen, nachdem sie
sich mit ihren Käufer über die Rückabwicklung des Kaufvertrags geeinigt ha-
ben. Seitdem nutzen sie das Anwesen auch. Daß sie dort derzeit nicht ihren
Wohnsitz haben, steht dem nicht entgegen. Hierin mag zwar eine Nutzungsän-
derung zu sehen sein. Sie wäre aber vom Pachtvertrag gedeckt und würde die
Fortdauer der Nutzung aber nur in Frage stellen können, wenn sie nur noch als
eine „Restnutzung“ von untergeordneter Bedeutung anzusehen wäre (Eick-
mann/Rothe, aaO. § 29 SachenRBerG Rdn. 13, 9; Wilhelms, aaO. § 29
SachenRBerG Rdn. 10, 6). Das ist aber nach den von dem Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Beklagten haben die Vorausset-
zung der bisherigen Wohnnutzung wieder hergestellt und das Haus in den
Sommermonaten auch zum Wohnen genutzt. Einer Wohnnutzung auch in den
Wintermonaten steht derzeit nur noch entgegen, daß die Beheizbarkeit noch
nicht vollständig wieder hergestellt ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch