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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – 3 StR 146/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 146/02

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Januar 2002 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Angeklagten,

der im Auftrag der PKK-Führung einen politischen Gegner erschossen hatte,

wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision

des Angeklagten ist zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt wor-

den. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, daß die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben habe, und die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO

beantragt. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Verteidiger des Ange-

klagten die Sachrüge näher ausgeführt und die Anberaumung eines Termins

zur Hauptverhandlung gefordert. Er meint: Zum einen sei das Rechtsmittel

nicht offensichtlich unbegründet, zum anderen würde mangels einer auf die

nachgeschobene Begründung eingehenden Stellungnahme des Generalbun-

desanwalts das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verkürzt; im übrigen

eröffne der Antrag des Generalbundesanwalts hier die Möglichkeit der Ent-

scheidung durch Beschluß auch deswegen nicht, weil dieser in der Tatsa-

cheninstanz die Anklage mit übereinstimmender Rechtsauffassung vertreten

habe.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Der Senat ist auch nicht gehindert, das Rechtsmittel

durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

1. Die Gründe, auf die sich die Revision stützt, erfordern nicht die Ent-

scheidung durch Urteil. Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegrün-

det, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Ange-

klagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festge-

stellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die

Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der

Heimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.

Es ist für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar, daß das Urteil

in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen

dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. zum Maßstab BVerfG

NJW 2002, 814, 815).

2. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer detaillierte Gründe erst in

der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgebracht hat, steht der

Zulässigkeit des Beschlußverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Denn auch bei

dieser Verfahrenssituation ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Ge-

hör nach Art. 103 Abs. 1 GG die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht

geboten.

a) Diesem Anspruch wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch

Rechnung getragen, daß eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und

dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen

darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann, um so

seine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht näher zu erläutern, damit

es diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann; eine weitergehende

Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.

BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01). Ebensowenig erfordern

verfassungsrechtliche Gründe, daß das Revisionsgericht seinen verwerfenden

Beschluß ausführlich begründet, da sich die für die Zurückweisung des

Rechtsmittels maßgeblichen Gründe bei diesem Verfahrensgang aus den Ent-

scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt des Verwer-

fungsantrags im Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbe-

gründetheit mit ausreichender Klarheit ergeben (Kuckein in KK 4. Aufl. § 349

Rdn. 16 m. w. N.).

b) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die

Sachrüge nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, etwa im Rahmen

einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, näher erläutert oder - im

Falle einer zunächst erhobenen allgemeinen Sachrüge - erstmals detailliert

begründet. Bei dieser Sachlage kann sich die Stellungnahme der Staatsan-

waltschaft naturgemäß nur auf solche Aspekte beschränken, die ihr in der Re-

vi-

sionsbegründungsschrift unterbreitet worden sind oder ihr auf Grund eigener

Nachprüfung Anlaß zur Erörterung geben. Das Revisionsgericht ist dann re-

gelmäßig nicht verpflichtet, den später eingereichten Begründungsschriftsatz

des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zu-

zuleiten (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl.

§ 349 Rdn. 21). Auch wird es, wie es der Praxis der Strafsenate des Bundesge-

richtshofs entspricht, in solchen Fällen im Verwerfungsbeschluß nur aus-

nahmsweise, etwa wenn Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht werden

oder triftige Gründe für ein Nachschieben ersichtlich sind, auf die nachge-

reichten Ausführungen näher eingehen. Daher kann ein Beschwerdeführer mit

einer allgemeinen Sachrüge zwar eine umfassende materiell-rechtliche Nach-

prüfung des angefochtenen Urteils, regelmäßig aber nicht eine begründete

Stellungnahme zu konkreten materiell-rechtlichen Beanstandungen erreichen,

die er erst nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachschiebt.

Dabei ist zu beachten, daß durch die zunehmend zu beobachtende

Übung, sich zunächst auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge zu be-

schränken und detaillierte Anfechtungsgründe zurückzuhalten, um diese erst

im Rahmen der Gegenerklärung vorzubringen, so daß die Staatsanwaltschaft

keine Möglichkeit zur begründeten Stellungnahme hat, faktisch die gesetzliche

Regelung des Beschlußverfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO unterlaufen wird;

diese baut nach dem im Gesetz vorgesehenen System des Revisionsverfah-

rens darauf auf, daß der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung ei-

nes Urteils bereits in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 1 StPO an-

führt. Maßgeblich ist dabei, daß das Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2

StPO dem Revisionsführer die Möglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehörs in

der oben unter 2 a) aufgezeigten Weise einräumt. Macht er davon keinen Ge-

brauch, indem er seine Gründe zurückhält und so der Staatsanwaltschaft die

im Gesetz vorgesehene begründete Stellungnahme unmöglich macht, wird sein

Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Er kann insbesondere durch sein

Vorgehen nicht erzwingen, daß ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhö-

rungsmöglichkeit eine andere Art der Anhörung, etwa durch Anberaumung ei-

nes Termins zur Hauptverhandlung oder durch weitere nachträgliche Anhö-

rungsverfahren eingeräumt wird. Denn dadurch würde ohne ausreichende

sachliche Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschluß-

verfahrens nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte (vgl.

Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 5) vereitelt werden.

3. Auch der weitere Umstand, daß hier der Generalbundesanwalt die

Strafverfolgung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a GVG übernommen und

dementsprechend die Anklage in erster Instanz vertreten hatte, erfordert nicht

die Entscheidung durch Urteil. Die abweichende Auffassung des Beschwerde-

führers hätte zur Folge, daß in Strafsachen, für die nach § 120 GVG die Zu-

ständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, das Beschlußverfahren nach

§ 349 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen wäre. Eine solche Einschränkung

des Anwendungsbereichs der Vorschrift findet weder in ihrem Wortlaut eine

Stütze, noch sind sonst Gründe für sie ersichtlich. Sie widerspräche der lang-

jährigen Praxis des Strafsenats und wird auch im strafprozessualen Schrifttum

nicht in Erwägung gezogen. Im übrigen erfolgt die Bearbeitung einer solchen

Sache im Revisionsverfahren nicht durch das erstinstanzlich zuständige

Staatsschutzreferat des Generalbundesanwalts, sondern durch dessen allge-

meine Revisionsabteilung. Auch kommt es dabei durchaus zu Stellungnahmen,

die von den in erster Instanz vertretenen Auffassungen des Staatsschutzrefe-

rats abweichen, wie der Senat bei seiner langjährigen Befassung mit Staats-

schutzstrafsachen beobachten konnte.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO § 349 Abs. 2

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2

StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Ge-

generklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zu-

nächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet.

BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - Hanseatisches Oberlandes-

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