BGH Urteil vom 13.06.2002 – I ZR 312/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SYLT-Kuh
MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Sind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem Schriftzug "SYLT" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die rechtserhal- tende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, daß die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 312/99 - OLG Schleswig LG Flensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember
1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind Inhaber der u.a. für "Aufkleber aus Papier und Kunst-
stoffolie, Anhänger aus Metall oder Kunststoff" am 10. November 1992 unter
Nr. 2 024 390 eingetragenen nachstehend abgebildeten Marke, die eine
schwarz-bunte Kuh darstellt, deren weiße Flecken den Schriftzug "SYLT" bil-
den:
Die Beklagten vertreiben Kunststoffaufkleber, die sich von dem Pa-
pieruntergrund abziehen lassen, und (flächenhafte) Schlüsselanhänger aus
Metall und Kunststoff in folgender Aufmachung:
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, die im Jahre 1998 dreidimen-
sionale Aufkleber mit einer schwarz-bunten Kuh und dem Schriftzug "SYLT"
hergestellt und danach auf Betreiben der Beklagten die weitere Herstellung
unterlassen hat, hält die Marke der Beklagten für löschungsreif, weil in dem
Vertrieb der Kunststoffaufkleber und der Schlüsselanhänger keine rechtserhal-
tende Benutzung der eingetragenen Marke liege.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der im Markenregister
beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 2 024 390 eingetragenen
Bildmarke für die Waren "Aufkleber aus Papier und Kunststoffolie"
gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Beru-
fungsverfahren hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt,
die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung zu verurteilen,
auch in die Löschung der eingetragenen Bildmarke für die Ware
"Anhänger aus Metall und Kunststoff" gegenüber dem Deutschen
Patentamt einzuwilligen.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-
folgt die Klägerin ihren Antrag auf Einwilligung in die teilweise Löschung der
Marke der Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Löschung wegen Verfalls
Benutzung der Marke der Beklagten i.S. von § 26 MarkenG bejaht und hierzu
ausgeführt:
Die Marke müsse von ihrem Inhaber für die Waren und Dienstleistungen,
für die sie eingetragen sei, im Inland ernsthaft benutzt werden. Dazu sei die
Verwendung der Marke zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung der Waren
und Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten anderer Unternehmen
erforderlich. Diese Funktion erfüllten die von den Beklagten vertriebenen Auf-
kleber und Schlüsselanhänger durch die Wiedergabe der eingetragenen Marke
auch in unveränderter Form. Abzustellen sei auf die im Verkehr übliche und
wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke. Bestimmte Marken könnten bei
funktionsgemäßer Benutzung die Ware selbst darstellen. Dies sei bei der zu-
gunsten der Beklagten eingetragenen Marke bei Warenaufklebern und Schlüs-
selanhängern der Fall. Der Verbraucher werde die Gegenstände, für die die
Marke eingetragen sei, gerade wegen des originellen Motivs kaufen. Einer ver-
kleinerten Wiedergabe der Marke auf den Waren bedürfe es zur Kennzeich-
nung nicht. Unter Geltung des Markengesetzes sei auch die Form der Ware
markenfähig. Eine eigenartig und phantasievoll ausgestaltete Ware könne auf
deren Herkunft aus einem Unternehmen hinweisen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Für die nach Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 er-
hobene Löschungsklage ist das Berufungsgericht zutreffend von den Vor-
schriften des Markengesetzes ausgegangen, auch wenn die Marke der Be-
klagten vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist (vgl. BGH, Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 60 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO).
2. Der Klägerin steht der mit der Klage nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,
§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG verfolgte Anspruch auf Einwilligung in die
Löschung wegen Verfalls der Marke der Beklagten für die Waren "Aufkleber aus
Papier und Kunststoffolie, Anhänger aus Metall und Kunststoff" nur zu, wenn
die Beklagten die Marke nicht rechtserhaltend i.S. des § 26 MarkenG benutzt
haben. Das Berufungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung der Marke
bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert eine rechtser-
haltende Benutzung der Marke regelmäßig, daß diese von ihrem Inhaber für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft
verwendet worden ist. Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grund-
sätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form,
die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als
einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistun-
gen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583 = WRP
1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890,
891 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
§ 26 Rdn. 12; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 9; vgl.
auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).
Abzustellen ist dabei auf die übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwen-
dung der Marke, ohne daß aus Gründen des Benutzungszwangs weitergehen-
de Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96,
GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA).
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Aufkleber und die
Schlüsselanhänger mit dem Motiv der schwarz-bunten Kuh und dem Schriftzug
"SYLT" würden vom Verkehr nur als schmückendes Element oder - wegen der
Anführung von Sylt in der Abbildung - als geographische Angabe und nicht als
Hinweis auf die Herkunft der Aufkleber und der Anhänger aus einem bestimm-
ten Unternehmen verstanden. Die Benutzung des Zeichens als Ware sei keine
Benutzung der Marke für die Ware.
Da die rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 1 MarkenG eine
Verwendung der Marke für die Waren voraussetzt, kann allerdings die Fest-
stellung der markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen, wenn die Marke
und die Ware identisch sind (vgl. Eichmann, GRUR Int. 2000, 483, 485; Alt-
hammer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 28; vgl. auch Giefers, Festschrift für Vieregge,
S. 267, 286). Denn die Marke muß gegenüber der zu kennzeichnenden Ware
begrifflich selbständig sein (vgl. BGHZ 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/
schwarz; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 =
WRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen; Fezer, Festschrift für Piper, S. 525, 526;
Ingerl/Rohnke aaO § 3 Rdn. 6; Althammer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 28 m.w.N.).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein die Auffassung des Verkehrs.
Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware
selbst, sondern fassen sie die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der
Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung
der mit der Ware identischen Marke auszugehen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die naturge-
treue Abbildung der Marke als Aufkleber und als Schlüsselanhänger eine im
Verkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. In
einem solchen Fall wird der Verkehr bei der naturgetreuen Wiedergabe der
Bildmarke einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft derartiger Ware aus
einem bestimmten Unternehmen ansehen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, bei einer Anerkennung der
Verwendung der Abbildung der schwarz-bunten Kuh mit dem Schriftzug "SYLT"
für Aufkleber und Schlüsselanhänger als rechtserhaltende Markenbenutzung
werde im Streitfall ein zeitlich unbegrenzter Schutz für die Waren selbst ge-
schaffen. Der Markenschutz ist Folge des Entstehens des Markenrechts nach
§ 4 MarkenG und nicht der rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26
MarkenG.
Im vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen nach Öffnung des Registers für neue Marken-
formen durch das Markengesetz die Wiedergabe der Marke in einer anderen
Markenform noch eine rechtserhaltende Benutzung der Marke i.S. des § 26
Abs. 1 MarkenG oder in abgewandelter Form nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG
darstellt (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 163/95, GRUR 1998, 934 =
WRP 1998, 759 - Wunderbaum; Eichmann, GRUR Int. 2000, 483, 484 f.,
m.w.N.; Fezer aaO § 26 Rdn. 114; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 99; Altham-
mer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 27; Giefers aaO S. 267, 286). Von einer form-
wechselnden Wiedergabe der Marke der Beklagten (Benutzung einer zweidi-
mensionalen Marke in dreidimensionaler Form) ist im Streitfall auch nicht bei
den Schlüsselanhängern auszugehen. Die von den Beklagten vertriebenen
Schlüsselanhänger stellen - wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat näher erörtert - ebenso wie die Aufkleber flächen-
hafte Abbildungen der Marke und nicht eine plastische Gestaltung der abgebil-
deten Kuh dar.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Un- terschriftsleistung verhindert.
Bornkamm
Erdmann
Büscher
Schaffert