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BGH Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

MarkenG § 26 Abs. 1

Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AKZENTA

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeich- net werden.

MarkenG § 26 Abs. 2

Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremd- benutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine frem- de Marke zu benutzen.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin der am 18. September 1990 für Dienstleistun-

gen im Versicherungswesen einschließlich Vermittlung von Versicherungen

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 1164271 eingetragenen

Wortmarke "AKZENTA" (im Weiteren: Streitmarke). Sie benutzt die Streitmarke

zumindest seit dem Jahr 1991 nicht selbst.

2

Die Beklagte schloss mit der als Versicherungsmaklerin tätigen AKZEN-

TA Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versiche-

rungen mbH (im Weiteren: Lizenznehmerin) am 19. Februar 2001 einen Vertrag

über eine unentgeltliche und ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Bezeich-

nung "AKZENTA". Dieser Vertrag ersetzte eine zwischen der Beklagten und der

Lizenznehmerin am 2. Juli 1991 abgeschlossene Abgrenzungsvereinbarung.

Die Lizenznehmerin benutzt das Zeichen "AKZENTA" wie folgt:

3

Die Klägerin, für die beim Deutschen Patent- und Markenamt mehrere

Marken mit dem Wortbestandteil "AKZENTA" eingetragen sind, hält die Streit-

marke für löschungsreif, weil weder die Beklagte noch die Lizenznehmerin die-

se rechtserhaltend benutzt hätten. Sie hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt unter der Nr. 1164271 eingetragenen Marke "AKZENTA" einzuwilligen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2005, 186).

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für gemäß §§ 55, 49 MarkenG be-

gründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Da die Beklagte die Streitmarke nicht selbst benutzt habe, komme allein

eine ihr zurechenbare Nutzung durch die Lizenznehmerin in Betracht. Eine

rechtserhaltende markenmäßige Benutzung liege nicht vor, wenn ein Zeichen

ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet werde. Bei Dienstleis-

tungsmarken sei die Abgrenzung zwischen dem rein firmenmäßigen und dem

zumindest auch markenmäßigen Gebrauch erschwert. Die Verwendung in

Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen könne hier ausreichen.

Im Streitfall sei das Zeichen "AKZENTA" allerdings ausschließlich als Firmen-

bezeichnung verwendet worden. Das Zeichen sei in keinem der vorgelegten

Schriftstücke in Alleinstellung, sondern stets nur in Verbindung mit der vollen

weiteren Unternehmensbezeichnung der Lizenznehmerin benutzt worden. Der

Verkehr werde deshalb auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch schließen. Die

drucktechnisch und farblich herausgehobene Gestaltung des prägenden Fir-

menbestandteils "AKZENTA" ändere daran nichts. Die Lizenznehmerin habe

das Zeichen schon vor dem Abschluss des Lizenzvertrages im Jahr 2001 in

derselben Darstellungsweise verwendet, wobei ihr seinerzeit gemäß der Ver-

einbarung aus dem Jahr 1991 nur das Recht zur Benutzung des Zeichens als

Firmenbestandteil eingeräumt gewesen sei. Wenn der Verkehr an die Verwen-

dung der reinen Unternehmensbezeichnung aus einer Zeit vor der Begründung

von Lizenzrechten gewöhnt sei, habe er keinen Anlass, bei äußerlich unverän-

derten Umständen darin nunmehr (auch) eine markenmäßige Verwendung zu

erkennen.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zurückverwei-

sung der Sache an die Vorinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts kann eine rechtserhaltende Benutzung der Streit-

marke zumindest für die Dienstleistung "Vermittlung von Versicherungen" nicht

verneint werden.

10

1. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Benutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie

deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware

oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie

es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleis-

tungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01,

Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v.

21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO;

Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241

- NORMA). Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in

üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für

das sie eingetragen ist (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999,

995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO;

GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

11

b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass

es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließ-

lich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Mar-

ke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v.

10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-

THA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objek-

tiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest

auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne

eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93,

GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002

- I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH

GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).

12

c) Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke auch die

Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit

die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.

Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die

eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und

den hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebli-

che kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2000

- I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer; Urt. v.

26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).

13

d) Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob

sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr

anders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der

Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen i.S. des

§ 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Mar-

ke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die

bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere

auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preis-

listen, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urt. v.

20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; BPatGE 40, 192, 198

- AIG; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 32; Ingerl/

Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 58; Lange, Marken- und Kennzei-

chenrecht, 2006, Rdn. 794; Hackbarth, Grundfragen des Benutzungszwangs im

Gemeinschaftsmarkenrecht, 1993, S. 250 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass

der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Her-

kunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung

der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine

Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Be-

nutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass

der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kenn-

zeichengebrauch bezieht (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 33;

Hackbarth aaO S. 250 f.). Zudem stimmt bei Dienstleistungsmarken die Marke

in vielen Fällen mit der Firma überein; daher gehen die firmenmäßige Benut-

zung und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als

bei Warenmarken (vgl. Hackbarth aaO S. 250 f.; Ströbele in Ströbele/Hacker

aaO § 26 Rdn. 33; Bous in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 26 Rdn. 31).

14

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, der Verkehr gehe hier von einem rein firmenmäßigen Gebrauch

der Bezeichnung "AKZENTA" aus, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Verkehr die

eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und

den hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende

Wirkung beimisst.

16

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die als Versi-

cherungsmaklerin tätige Lizenznehmerin das Zeichen in ihrer Geschäftskorres-

pondenz, auf Briefbögen und Umschlägen, auf Visitenkarten und Rechnungen

in der Form, dass sie der Darstellung des graphisch und farblich hervorgehobe-

nen Zeichens "AKZENTA" die konkrete Dienstleistung "Vermittlung von nationa-

len und internationalen Versicherungen" sowie ihren Rechtsformzusatz nach-

stellt. In der Verwendung des unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils

"AKZENTA" im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Dienstleistung

des Unternehmens wird der Verkehr nicht allein die Benennung des gleichna-

migen Geschäftsbetriebs der Lizenznehmerin sehen, sondern zugleich auch die

bestimmte Leistung, die aus diesem Geschäftsbetrieb stammt. In diesem Zu-

sammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen

daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensna-

men gekennzeichnet werden (Bous in Ekey/Klippel aaO § 26 Rdn. 31; Hack-

barth aaO S. 250 f.). Soweit der Unternehmensname oder ein unterscheidungs-

kräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienst-

leistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als

Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen.

Dem steht die Anfügung eines Rechtsformzusatzes grundsätzlich nicht entge-

gen.

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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorlie-

genden Zusammenhang auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwi-

schen der Beklagten und der Lizenznehmerin nicht an. Diesen Vereinbarungen

kommt für die hier allein maßgebliche Beurteilung, ob der Verkehr die Verwen-

dung des Zeichens (auch) als Herkunftshinweis versteht, keine Bedeutung zu.

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d) Der Verkehr wird im Übrigen auch die in Alleinstellung erfolgte Ver-

wendung des Zeichens "AKZENTA" in den Sonderinformationen der Reihe "Im-

pulse" der Lizenznehmerin für Juli und September 2001 nicht lediglich dahin

verstehen, dass es sich um Informationen eines Unternehmens mit dem ent-

sprechenden Firmennamen handelt, sondern auch die dabei angebotenen Ver-

sicherungsdienstleistungen der Lizenznehmerin zuordnen.

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3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Marke mangels

Benutzung löschungsreif ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 561 ZPO).

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a) Der Beklagten kommen, anders als die Revisionserwiderung meint,

gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG die Benutzungshandlungen der Lizenznehmerin

zugute. Zwar hatte die Beklagte der Lizenznehmerin mit der Abgrenzungsver-

einbarung vom 2. Juli 1991 lediglich den firmenmäßigen Gebrauch der Be-

zeichnung "AKZENTA" gestattet. Nach dem Lizenzvertrag vom 19. Februar

2001 war die Lizenznehmerin dann aber auch zu einer markenmäßigen Benut-

zung dieser Bezeichnung berechtigt.

21

b) Der Lizenznehmerin fehlte im Übrigen nicht etwa deshalb der insoweit

erforderliche Fremdbenutzungswille, weil sie für Mitbewerber der Beklagten

ebenfalls Versicherungen vermittelte. Maßgeblich ist im Rahmen des § 26

Abs. 2 MarkenG allein, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu

benutzen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 78; Ingerl/Rohnke

aaO § 26 Rdn. 86). Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig

ausgegangen werden. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verkehr die Benut-

zungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Zustimmungsempfänger i.S.

des § 26 Abs. 2 MarkenG zutreffend zuordnen kann (vgl. - zu § 11 Abs. 1 Nr. 4

WZG - BGHZ 112, 316, 321 - Silenta; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 88; Fezer,

Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 86).

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c) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht

abschließend beurteilt werden, ob nicht im Hinblick auf den sehr weiten Ober-

begriff "Versicherungswesen" eine Teillöschung der Streitmarke in Betracht

kommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 = WRP

2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 26). Nach den Ausführungen

oben unter II 2 ist die Streitmarke jedenfalls für die von dem Oberbegriff aus-

drücklich erfasste Dienstleistung "Vermittlung von Versicherungen" herkunfts-

hinweisend benutzt worden. Ob sie darüber hinaus auch noch für weitere

Dienstleistungen aus dem Bereich des Versicherungswesens benutzt worden

ist, lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.

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4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits fer-

ner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus

ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die

Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist

(vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006

- C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006,

735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03,

GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP). In diesem Zusammen-

hang ist zu berücksichtigen, dass die für die Rechtserhaltung notwendige Mar-

kenbenutzung nicht ständig während des im Streitfall maßgeblichen Zeitraums

von Juni 1998 bis Juni 2003 erfolgt sein muss, sondern lediglich - in Wechsel-

wirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich

sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung

der Marke rechtfertigen muss (BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR

2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

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III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 695/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2004 - 6 U 62/04 -