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BGH Urteil vom 13.06.2002 – III ZR 166/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm

geschaffenen Vertrauenstatbestandes).

BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - OLG München

LG Traunstein

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivil-

senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte, ein Polizeibeamter, war nebenberuflich als Anlagever-

mittler tätig, wobei er insbesondere Anlagen bei der K. H. Vermögensver-

waltung (KHV) vertrieb. Die Klägerin legte auf Empfehlung des Beklagten bei

der KHV am 18. und 21. Januar 1997 Beträge in Höhe von 10.000 und

3.744 DM an. Weitere Anlagen in Höhe von 3.000 und 18.000 DM, bei denen

Art und Umfang einer Mitwirkung des Beklagten streitig sind, tätigte sie am

10. April und 4. August 1997. Schließlich zahlte sie - nach ihrem Vorbringen

auf intensives Drängen des Beklagten - am 12. November 1997 einen Betrag

von 330.000 DM bei der KHV ein, nachdem sie zuvor ein von dem Beklagten

vermitteltes persönliches Gespräch mit K. H. geführt hatte. Sämtliche Ein-

lagen sind bis auf 25.000 DM, die die Klägerin zurückerhalten hat, infolge be-

trügerischer Machenschaften des K. H. verlorengegangen; dieser ist we-

gen Betruges zum Nachteil von Anlegern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und neun Monaten verurteilt worden.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sämtliche Einzahlungen nur auf-

grund der umfassenden Gespräche mit dem Beklagten getätigt. Dieser habe

immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um eine seriöse und sichere

Geldanlage handele, für die er persönlich einstehe. Tatsächlich habe der Be-

klagte gewußt, daß es sich bei den Anlagegeschäften durch die KHV um "win-

dige Geldanlagen" gehandelt habe und daß 1994 und 1996 bereits gegen

K. H. wegen Anlagebetruges ermittelt worden sei. Die Klägerin hat den

Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 344.744 DM nebst Zinsen in An-

spruch genommen. Der Beklagte hat ein Fehlverhalten bestritten. Das Landge-

richt hat ihn nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 265.744 DM nebst Zinsen

verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die

Klägerin mit dem Ziel einer vollen Verurteilung des Beklagten, der Beklagte mit

dem Ziel völliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung

des Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in

vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

1.

Als Anlagevermittler haftet der Beklagte für unrichtige Angaben nach

Maßgabe der Grundsätze, wie sie in den Senatsurteilen vom 13. Mai 1993

(III ZR 25/92 = WM 1993, 1238 = NJW-RR 1993, 1114 = BGH BGB § 676 An-

lagevermittler 4) und 13. Januar 2000 (III ZR 62/99 = WM 2000, 426) im ein-

zelnen niedergelegt worden sind: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt

zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunfts-

vertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der In-

teressent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung be-

zogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in An-

spruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande

gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und voll-

ständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den An-

lageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf

es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagever-

mittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des

Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgebli-

chen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig

beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu

objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung

entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so

muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen.

2.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht fol-

gende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hat die Klägerin im-

mer wieder darauf hingewiesen, daß es sich bei den Geldanlagen bei der Fir-

ma H. um eine "todsichere", also risikolose Sache handele und daß er den

Inhaber der Firma H. persönlich überwache und genaue Kenntnis habe,

welche festverzinslichen Wertpapiere H. anschaffe. Diese festgestellten

Erklärungen des Beklagten gingen über eine normale Anpreisung der Kapital-

anlage bei weitem hinaus. Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen,

daß es dahinstehen könne, inwieweit der Beklagte den ihm erteilten Informa-

tionen seitens der Firma H. blind vertraut hat oder ob er gegenteilige Er-

kenntnisse ignoriert bzw. der Klägerin gegenüber geleugnet hat. Jedenfalls hat

er gegenüber der Klägerin seine eigene Sachkunde und Überwachung des In-

habers der Firma betont. In Wirklichkeit konnte, wie der unstreitige weitere Ge-

schehensablauf und der nahezu totale Verlust der Anlagen zeigen, von einer

sachkundigen Überwachung der Firma H. und einer realistischen Einschät-

zung ihres Geschäftsgebarens durch den Beklagten keine Rede sein. Deshalb

hat der Beklagte durch seine Erklärungen gegenüber der Klägerin gegen die

ihn aus dem Anlagevermittlungsvertrag treffenden, vorstehend beschriebenen

Auskunfts- und Hinweispflichten schuldhaft verstoßen.

3.

Auf dieser vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen-

grundlage ist seine Annahme, hinsichtlich des größten Anlagebetrages in Höhe

von 330.000 DM fehle es an einem für den Schaden kausal gewordenen Ver-

schulden des Beklagten, ohne hinreichende Substanz. Das persönliche Ge-

spräch zwischen der Klägerin und H. , auf das das Berufungsgericht maß-

geblich abstellt, war unstreitig durch den Beklagten vermittelt worden; dieser

hat auch - wenn auch eher als bloßer Zuhörer - daran teilgenommen. Deswe-

gen mußte das durch die vorangegangenen Erklärungen des Beklagten bei der

Klägerin geschaffene Vertrauen in die Seriosität des H. und in die Sicher-

heit seiner Anlagen bei der Klägerin fortwirken. Der persönliche Eindruck, den

die Klägerin von H. gewann, hat also lediglich diesen zuvor vom Beklagten

geschaffenen Vertrauenstatbestand bestätigt. Unter diesen Umständen ist es

dem Beklagten zuzurechnen, wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht es

formuliert, "die Möglichkeit der Informationen durch den Zeugen H. nicht

ausgenutzt hat oder von diesem nicht mit der Wahrheit bedient wurde". Denn

damit verwirklichte sich gerade das Risiko, das der Beklagte zuvor geschaffen

hatte. Um so mehr gilt dies, als nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Be-

weisaufnahme der Beklagte die Klägerin in der Folgezeit, also nach dem Ge-

spräch mit H. , aber noch vor der tatsächlichen Einzahlung der Einlage,

massiv gedrängt hat, diese doch nun endlich zu tätigen.

4.

Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden

Sachvortrag der Klägerin sind auch die beiden kleineren Einlagen von 3.000

und 18.000 DM aus April und August 1997 dem Beklagten haftungsrechtlich

zuzurechnen. Das Berufungsgericht hält es selbst für möglich, daß der Be-

klagte der Klägerin insoweit zumindest die Einzahlungsbelege zur Verfügung

gestellt hat. Mochte er damit auch keine eigene Vermittlungsleistung erbracht

haben, so konnte er aus der Anforderung dieser Unterlagen zumindest erken-

nen, daß die Klägerin auf der Grundlage des von ihm zuvor geschaffenen Ver-

trauenstatbestandes weitere Vermögenstransaktionen an H. vorzunehmen

beabsichtigte. Wollte er sich insoweit seiner durch die vorangegangenen Erklä-

rungen begründeten Verantwortlichkeit entziehen, wäre es seine Sache gewe-

sen, dies gegenüber der Klägerin eindeutig klarzustellen.

5.

Das Landgericht hat der Klägerin hinsichtlich des größten Anlagebetra-

ges von 330.000 DM ein Mitverschulden von 30% angelastet (dann aber die

Klageforderung nicht um 99.000 DM, sondern nur um 79.000 DM gekürzt). Es

hat dazu im einzelnen ausgeführt, die Klägerin habe sich trotz fundierter War-

nungen von dritter Seite in einem Maße auf die Angaben des Beklagten verlas-

sen, das nicht mehr voll schutzwürdig sei. Diese - vom rechtlichen Ansatzpunkt

her nicht zu beanstandende - Würdigung bedarf jedoch im Berufungsrechtszug

erneuter tatrichterlicher Überprüfung (wobei auch gegebenenfalls die rechneri-

schen Unstimmigkeiten [s.o.] zu beheben sein werden).

6.

Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der

Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch macht.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke