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BGH Urteil vom 27.06.2002 – III ZR 234/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 K; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des

§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit

von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebs-

stätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reini-

gungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Ja-

nuar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfall-

versicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum

des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die

vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und die-

sen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe

von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet

gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3

SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in

Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Be-

rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Lei-

stungskondiktion) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

1.

Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsan-

spruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet wor-

den, der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufs-

genossenschaft übergegangen ist.

a) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen An-

gaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß

der Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel einge-

setzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die

betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Sol-

dat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34

GG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des

Soldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines an-

vertrauten öffentlichen Amtes.

b) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als

auch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daß als Täterin auch eine

zivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester,

in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amts-

haftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich

der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe

und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ

108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträ-

gereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.

2.

a) Die Klägerin beruft sich darauf, daß der Täter und die Verletzte be-

triebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten.

Deswegen gelte der Haftungsausschlußtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgrup-

pe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII.

b) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluß betreffe nicht

den vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als

"Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haf-

tungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer ge-

meinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII

gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH,

Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148,

214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn

dieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-

men Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unter-

nehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001,

3127 = BGHZ 148, 209) .

c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der

erkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die

Person der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers

abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergelei-

teten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfas-

sungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der

Amtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von sei-

ner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr

belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche

Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegrün-

dende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese

personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der Staat grund-

sätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müß-

te, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß sämtliche auf

die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzli-

chen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch

dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat

der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daß die die persönliche

Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-

Haftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß (§ 10

AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies,

daß auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten

oder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB

X gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn

es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.

3.

Im Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung

gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß

hier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haf-

tungsprivilegierung erfüllt waren.

a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbe-

schränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die betei-

ligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer

Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen

Betriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daß "Versicherte" im Sinne

des SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s

2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausga-

be, Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997,

§ 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der ab-

weichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-

rungsrecht, Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11)

kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil

vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209),

daß der Haftungsausschluß des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für

den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer

gilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser

Fallgruppe ist daher, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen

zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daß Schä-

diger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-

mens ist. Dies erschließt sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die

Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läßt nichts Gegenteiliges

erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001,

3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII

läßt sich nicht schließen, daß nicht versicherte Schädiger in den Anwendung s-

bereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften

deutlich, daß der Gesetzgeber bewußt nach Versicherten und Nichtversiche r-

ten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1

Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer son-

stigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, wäh-

rend er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1

SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der

Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen.

Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem

Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daß demjenigen, der als

Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemu-

tet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daß er selbst bei

einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personen-

schäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefah-

rengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall

auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Be-

amter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaß eines Dienstunfalls

gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprü-

che (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weite-

re Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen

einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungs-

gesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend

gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte

Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Be-

amtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen

Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ge-

setzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei

Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der

Schädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er

uneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich

ausgesetzt, da ein Haftungsausschluß insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46

Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden

würde dies bedeuten, daß im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sani-

tätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den per-

sönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1

BBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung

dafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person

auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.

b) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sani-

tätssoldat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäß

§ 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

Anspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und

b SGB VII liegen nicht vor.

c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversi-

cherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verur-

sacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vor-

stehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren

Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbe-

sondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vor-

übergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet ha-

ben, bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben

zur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in

der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daß es sich

um einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine nä-

heren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin

brauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten

Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen.

Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich,

daß der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers

erfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer

Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daß irgendein Amtsträger

in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weiterge-

hende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbe-

triebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und

deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haf-

tungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung

handelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen

soll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klä-

gerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin

des schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daß für diesen

die Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beur-

teilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die

Darlegungs- und Beweislast dafür, daß es insoweit an einem Rechtsgrund ge-

fehlt

hatte,

d.h.

der

Schädiger

gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sach-

vortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und

damit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr