BGH Urteil vom 27.06.2002 – III ZR 234/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 839 K; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des
§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit
von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebs-
stätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reini-
gungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Ja-
nuar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfall-
versicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum
des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die
vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und die-
sen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe
von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet
gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3
SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in
Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Be-
rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Lei-
stungskondiktion) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsan-
spruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet wor-
den, der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufs-
genossenschaft übergegangen ist.
a) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen An-
gaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß
der Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel einge-
setzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die
betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Sol-
dat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34
GG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des
Soldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines an-
vertrauten öffentlichen Amtes.
b) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als
auch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daß als Täterin auch eine
zivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester,
in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amts-
haftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich
der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe
und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ
108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträ-
gereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.
2.
a) Die Klägerin beruft sich darauf, daß der Täter und die Verletzte be-
triebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten.
Deswegen gelte der Haftungsausschlußtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgrup-
b) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluß betreffe nicht
den vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als
"Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haf-
tungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer ge-
meinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII
gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH,
Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148,
214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn
dieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-
men Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unter-
nehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001,
3127 = BGHZ 148, 209) .
c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der
erkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die
Person der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers
abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergelei-
teten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfas-
sungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der
Amtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von sei-
ner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr
belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche
Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegrün-
dende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese
personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der Staat grund-
sätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müß-
te, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß sämtliche auf
die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzli-
chen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch
dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat
der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daß die die persönliche
Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-
Haftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß (§ 10
AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies,
daß auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten
oder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB
X gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn
es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.
3.
Im Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung
gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß
hier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haf-
tungsprivilegierung erfüllt waren.
a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbe-
ligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer
Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daß "Versicherte" im Sinne
des SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s
2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausga-
be, Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997,
§ 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der ab-
weichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-
rungsrecht, Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11)
kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil
vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209),
daß der Haftungsausschluß des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für
den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer
gilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser
Fallgruppe ist daher, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen
zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daß Schä-
diger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-
mens ist. Dies erschließt sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die
Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läßt nichts Gegenteiliges
erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001,
läßt sich nicht schließen, daß nicht versicherte Schädiger in den Anwendung s-
bereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften
deutlich, daß der Gesetzgeber bewußt nach Versicherten und Nichtversiche r-
ten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1
Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer son-
stigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, wäh-
rend er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der
Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen.
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem
Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daß demjenigen, der als
Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemu-
tet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daß er selbst bei
einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personen-
schäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefah-
rengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall
auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Be-
amter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaß eines Dienstunfalls
gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprü-
che (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weite-
re Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen
einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungs-
gesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Be-
amtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen
Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ge-
setzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei
Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der
Schädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er
uneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich
ausgesetzt, da ein Haftungsausschluß insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46
Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden
würde dies bedeuten, daß im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sani-
tätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den per-
sönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1
BBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung
dafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person
auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.
b) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sani-
tätssoldat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäß
§ 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
Anspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und
b SGB VII liegen nicht vor.
c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversi-
cherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verur-
sacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vor-
stehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbe-
sondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vor-
übergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet ha-
ben, bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben
zur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in
der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daß es sich
um einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine nä-
heren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin
brauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten
Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen.
Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich,
daß der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers
erfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer
Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daß irgendein Amtsträger
in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weiterge-
hende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbe-
triebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und
deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haf-
tungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung
handelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen
soll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klä-
gerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin
des schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daß für diesen
die Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beur-
teilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die
Darlegungs- und Beweislast dafür, daß es insoweit an einem Rechtsgrund ge-
fehlt
hatte,
d.h.
der
Schädiger
gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sach-
vortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und
damit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr