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BGH Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 16. Dezember 2003 Kiefer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 823 Ha; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt

wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehre-

rer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung

von BGHZ 145, 331).

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf

Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversi-

cherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschrän-

ken.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errich-

tung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der

früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997

befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerar-

beiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und

zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den

Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen

liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Fir-

ma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter

dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.

Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage

hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststel-

lung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle

und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch

dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Ge-

rüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen

Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit

die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergin-

gen oder übergegangen seien.

Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau

A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter

bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen

sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003

hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO

i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den

Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem

Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 be-

gründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des

Landgerichts.

Entscheidungsgründe

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene

Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Kla-

geantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt.

Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind,

sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden,

wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkon-

stellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157

VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforde-

rung gegen die Haftpflichtversicherung erworben.

Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des

Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene

neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile

vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom

23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom

18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979

- I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995,

1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG einge-

räumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-

änderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember

1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden

Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht

geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs ge-

wahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung,

der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zu-

kommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschä-

digten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen

Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfah-

ren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen,

allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen

den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 -

VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989,

730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde

nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836

Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3,

3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer be-

trieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche

liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien,

wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen,

auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten ange-

wiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem sol-

chen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander;

auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr

komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen

und des anderen Bauhandwerkers an.

Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegie-

rungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungs-

kriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf

den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts

mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haf-

tungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemein-

schuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837,

847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 -

VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen

diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-

zungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ver-

neint.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haf-

tungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unter-

nehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie

der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt

das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten

Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit

auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten

eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;

148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom

29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht

ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im

Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.

b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch

deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet,

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen

Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.

aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der

gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-

triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und

gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft

sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige

Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ

145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N;

BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im

Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes

betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit

der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander

bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter-

stützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April

2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -

aaO, S. 2985; BAG, aaO).

bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese

Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung

der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Ge-

meinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch

nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise

miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Ar-

beitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüst-

baufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein

aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten

lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf.

Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinan-

der. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der

andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt

oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Ar-

beiten, die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den

Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame

Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten

Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann,

SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst:

OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg,

HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Ver-

knüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Im-

busch, VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik

erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübin-

gen, MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame

Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3,

3. Alt. SGB VII bejahend).

Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug

der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma an-

dererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des

Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dage-

gen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen.

Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten

oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt

jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die

Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander grei-

fen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung

ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile

BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni

2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es

auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrol-

lieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne

übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsa-

chenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler

zu rügen.

cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde

dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rech-

nung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht

nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senats-

urteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 -

aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003

- VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 -

BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104,

105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungserset-

zung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der

Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118,

132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haf-

tungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;

148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Ge-

fahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der

(in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und

Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO;

Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO,

Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand

Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und

Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII;

Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der

Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden,

den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadens-

ersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl.

Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136;

Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann,

aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen

bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten

sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden

Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu

kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen

Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeits-

ablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß

diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befe-

stigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmateriali-

en des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich

jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der

Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen-

den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu

treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines

Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Ge-

rüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom

Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeiten-

den Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis

zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst

gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106

Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen.

3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem

Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der

Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt

als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils

wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in

Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß

eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfä-

higkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig

ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß

das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbs-

minderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwi-

schenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegen-

standslos.

b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die

Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-

pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche

nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder über-

gegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klä-

gers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens

ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen

hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch

dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor

war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll