BGH Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 16. Dezember 2003 Kiefer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 823 Ha; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehre-
rer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf
Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversi-
cherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschrän-
ken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errich-
tung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der
früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997
befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerar-
beiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und
zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den
Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen
liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Fir-
ma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter
dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage
hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststel-
lung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle
und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Ge-
rüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit
die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergin-
gen oder übergegangen seien.
Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau
A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter
bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen
sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003
hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO
i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe
zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den
Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem
Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 be-
gründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des
Landgerichts.
Entscheidungsgründe
A.
Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene
Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Kla-
geantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt.
Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind,
sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden,
wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkon-
stellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157
VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforde-
rung gegen die Haftpflichtversicherung erworben.
Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des
Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene
neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile
vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom
23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom
18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979
- I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995,
1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG einge-
räumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-
änderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember
1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht
geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs ge-
wahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung,
der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zu-
kommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschä-
digten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen
Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfah-
ren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen,
allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen
den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 -
VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989,
730).
B.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde
nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836
Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3,
3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer be-
trieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche
liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien,
wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen,
auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten ange-
wiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem sol-
chen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander;
auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen
und des anderen Bauhandwerkers an.
Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegie-
rungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungs-
kriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf
den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts
mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haf-
tungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemein-
schuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837,
847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 -
VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen
diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-
zungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ver-
neint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haf-
tungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unter-
nehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie
der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten
Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten
eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;
148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom
29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht
ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im
Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch
deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet,
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der
gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-
triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und
gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft
sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige
Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ
145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N;
BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im
Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes
betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit
der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander
bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter-
stützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April
2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -
aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese
Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung
der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Ge-
meinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch
nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise
miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Ar-
beitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüst-
baufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein
aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten
lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf.
Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinan-
der. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der
andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt
oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Ar-
beiten, die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den
Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame
Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten
Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann,
SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst:
OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg,
HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Ver-
knüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Im-
busch, VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik
erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübin-
gen, MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame
Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3,
3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug
der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma an-
dererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des
Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dage-
gen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen.
Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten
oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt
jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die
Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander grei-
fen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung
ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile
BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni
2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es
auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrol-
lieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne
übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsa-
chenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler
zu rügen.
cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde
dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rech-
nung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht
nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senats-
urteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 -
aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 -
BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104,
105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungserset-
zung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118,
132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haf-
tungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;
148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Ge-
fahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der
(in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und
Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO;
Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO,
Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand
Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und
Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII;
Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der
Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden,
den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadens-
ersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl.
Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136;
Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann,
aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen
bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten
sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden
Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu
kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen
Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeits-
ablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß
diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befe-
stigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmateriali-
en des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich
jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen-
den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu
treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines
Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Ge-
rüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom
Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeiten-
den Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis
zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst
gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106
Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen.
3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem
Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der
Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt
als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils
wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in
Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß
eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfä-
higkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig
ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß
das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbs-
minderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwi-
schenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegen-
standslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die
Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder über-
gegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klä-
gers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens
ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen
hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch
dargetan.
III.
Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor
war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Pauge
Stöhr
Zoll