BGH Urteil vom 20.08.2009 – VII ZR 212/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. August 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VOB/B (2000) § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2
Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abge- schlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.
BGB § 254 Abs. 1 F
Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auf- tragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung ge- geben hat.
BGB § 307 Bf; VOB/B (2000) § 16 Nr. 5 Abs. 3 A
Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrol- le nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.
BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter
Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Rich-
ter Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2007 im
Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur
Zahlung von mehr als 25.641,63 € nebst Zinsen verurteilt worden
ist und soweit festgestellt worden ist, dass der Beklagte verpflich-
tet ist, dem Kläger die auf den Betrag von 91.700,86 € entfallende
Umsatzsteuer zu erstatten, falls die M. Ge-
sellschaft für Bausanierung mbH i.L. insoweit bestandskräftig zur
Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird.
Im Umfang der Aufhebung im Kosten- und im Zahlungsausspruch
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der M. GmbH i.L. (künftig: Schuldnerin) vom Beklagten aufgrund
eines gekündigten Werkvertrages Werklohn für erbrachte und nicht erbrachte
Leistungen sowie Feststellung hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den Werklohn
für die nicht erbrachten Leistungen begehrt.
Der Beklagte beauftragte mit Vertrag vom 30. Juli 2002 die Schuldnerin
mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems für sein Bauvorhaben.
Der Vertrag, in dem die Geltung der VOB/B (2000) vereinbart wurde, gliedert
die inhaltlich gleichen Dämmarbeiten in drei Bauabschnitte. Als verbindlicher
Gesamtfertigstellungstermin wurde der 15. November 2002 festgelegt, außer-
dem enthalten der Bauvertrag und die Leistungsbeschreibung einige als ver-
bindlich bezeichnete Zwischentermine.
Nr. 5 der vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vorbemerkungen sieht
"für den Fall des Verzugs" des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,1 % der Auftragssumme je Werktag, begrenzt auf maximal 10 % der Gesamt-
auftragssumme, vor.
Mit Schreiben vom 7. November 2002 verlängerte der Beklagte die Fer-
tigstellungsfrist bis zum 22. November 2002 und kündigte für den fruchtlosen
Ablauf der Frist die Auftragsentziehung an. Mit Schreiben vom 17. November
2002 wurde die Frist nochmals bis zum 5. Dezember 2002 verlängert. Die Ar-
beiten waren bis zu diesem Termin nicht fertiggestellt. Nach dem 5. Dezember
2002 erbrachte die Schuldnerin weitere Leistungen für den Bauabschnitt 1, die
der Beklagte vorbehaltlos entgegennahm. Mit Schreiben vom 10. Januar 2003
kündigte der Beklagte die Bauabschnitte 2 und 3 wegen Verzugs. Nachdem die
Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2003 mitgeteilt hatte, dass
sie die Kündigung für unwirksam halte, hielt der Beklagte an der teilweisen Auf-
tragsentziehung fest. Daraufhin erklärte die Schuldnerin ihrerseits mit Schreiben
vom 28. Februar 2003 die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Arbeiten am
Bauabschnitt 1 sind zu ca. 80 % von der Schuldnerin fertiggestellt worden. In
den Bauabschnitten 2 und 3 erbrachte sie keine Leistungen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 124.071,20 € nebst
Rechtshängigkeitszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der
Betrag setzt sich zusammen aus 94.618,10 € für erbrachte Leistungen und
91.771,29 € für nicht erbrachte Leistungen abzüglich geleisteter Abschlagszah-
lungen von 62.318,19 €. Gegenansprüche von insgesamt 64.353,77 €, mit de-
nen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, hat das Landgericht für unbe-
gründet gehalten. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Auf die
Anschlussberufung des Klägers ist diesem ein weitergehender Zinsanspruch
zugesprochen und festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger die auf den Betrag von 91.700,86 € entfallende Umsatzsteuer zu erstat-
ten, falls die Schuldnerin insoweit bestandskräftig zur Abführung der Umsatz-
steuer herangezogen wird. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-
abweisungsantrag weiter.
In der Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hin-
sichtlich der Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Be-
klagte zur Zahlung von mehr als 25.641,63 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
I.
Das Berufungsgericht erkennt einen Anspruch auf Vergütung für nicht
erbrachte Leistungen in Höhe von 91.771,29 € zu. Dazu führt es aus, die Kün-
digung des Beklagten vom 10. Januar 2003 sei unwirksam, weil die Beschrän-
kung auf die Bauabschnitte 2 und 3 unzulässig gewesen sei. Eine ausreichende
Abgrenzung zwischen den drei Bauabschnitten sei objektiv nicht feststellbar.
Auch wenn die Dämmarbeiten an verschiedenen Seiten des Gebäudes auszu-
führen gewesen seien, handele es sich doch um ein und dasselbe Gewerk. Es
liege daher keine Abgeschlossenheit im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2
VOB/B vor. Die Umdeutung in eine ordentliche freie Kündigung komme nicht in
Betracht, da es an einem unbedingten Willen zur Beendigung des gesamten
Vertragsverhältnisses fehle. Die Schuldnerin habe hingegen aus wichtigem
Grund wirksam gekündigt und habe aus § 9 Nr. 3 VOB/B Ansprüche für er-
brachte und nicht erbrachte Leistungen.
Soweit der Beklagte von der Vergütung für die erbrachten Leistungen
(94.618,10 €) einen Abzug von 4.730,90 € aufgrund eines Gewährleistungsein-
behalts in Höhe von 5 % sowie 1.927,37 € Skonto abziehen wolle, fehle es an
einem ausreichend substantiierten Berufungsangriff.
Hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Vertragsstra-
fenansprüche wegen Verzugs (20.142 €) verweist das Berufungsgericht auf das
landgerichtliche Urteil, das die Abreden über die Vertragsstrafen wegen Versto-
ßes gegen § 307 BGB für unwirksam erachtet hat. Die Allgemeinen Vorbemer-
kungen, in denen die Vertragsstrafenklauseln enthalten seien, seien nach dem
ersten Anschein Allgemeine Geschäftsbedingungen, da die äußere Gestaltung
nahelege, dass eine Mehrfachverwendung beabsichtigt sei.
Das Berufungsgericht spricht dem Kläger nach § 286 Abs. 3 BGB Zinsen
ab dem 10. August 2003 zu. § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B stehe der Anwendung
von § 286 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da die vom Beklagten gestellte VOB/B
nicht als Ganzes vereinbart sei und § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B einer Prüfung
nach § 307 BGB nicht standhalte.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht allerdings die Kündigung
des Beklagten für unwirksam.
a) § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erfasst nach seinem Sinn und Zweck
auch den Fall, dass der Vertrag nur hinsichtlich der letzten Leistungsteile ge-
kündigt wird. Die davon abweichende Auffassung der Revision findet in der Re-
gelung keine Stütze. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass sie nur auf den Fall zuge-
schnitten ist, dass der Auftragnehmer seine Leistung nach Fertigstellung der
gekündigten Teilleistung durch einen Drittunternehmer wieder aufnimmt.
b) Der Beklagte durfte keine Teilkündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2
VOB/B aussprechen, weil sich diese nicht auf einen in sich abgeschlossenen
Teil der vertraglichen Leistung bezog.
aa) Unter welchen Voraussetzungen ein Teil der vertraglichen Leistung
als abgeschlossen im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anzusehen ist,
so dass eine beschränkte Entziehung des Auftrags möglich ist, ist höchstrichter-
lich nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Zum Teil wird angenommen,
der Begriff der Abgeschlossenheit sei ebenso zu verstehen wie in § 12 Nr. 2
VOB/B (Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, VOB Teile A und B, 2. Aufl., § 8
VOB/B Rdn. 82; Ingenstau/Korbion/Vygen, VOB, 16. Aufl., B § 8 Nr. 3 Rdn. 31;
Heiermann/Riedl/Rusam/Kuffer, VOB, 11. Aufl., § 8 Rdn. 80; Nicklisch
in
Nicklisch/Weick, VOB, 3. Aufl., B § 8 Rdn. 23). Andere befürworten ein weiteres
Verständnis, wobei sich die Interpretationen in den Details unterscheiden (Lang,
BauR 2006, 1956; Kapellmann in Festschrift für Thode 2005, 29, 37 ff.; Messer-
schmidt/Voit, Privates Baurecht,
§ 8 VOB/B Rdn. 13; Beck'scher
VOB-Komm./Motzke, 2. Aufl., B § 8 Nr. 3 Rdn. 29 ff.; Ingenstau/Korbion/Oppler,
VOB, 16. Aufl., B § 4 Nr. 7 Rdn. 64).
bb) Der erstgenannten Auffassung ist zuzustimmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-
lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-
ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen
sind (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962;
vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384,
389 f.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maß-
geblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, BauR 2002,
467, 468 = NZBau 2002, 89 = ZfBR 2002, 247).
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist ein Begriff, der innerhalb eines
AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, grundsätzlich für alle Klauseln
einheitlich auszulegen. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner wird in
der Regel davon ausgehen, dass einem identischen Wortlaut auch eine identi-
sche Bedeutung beizumessen ist.
Dies gilt auch für den in der VOB/B verwendeten Begriff des in sich ab-
geschlossenen Teils einer Leistung. Zwar betreffen § 8 Nr. 3 VOB/B und § 12
Nr. 2 VOB/B unterschiedliche Regelungsbereiche. Diese sind aber nicht so ver-
schieden, dass ein unterschiedliches Verständnis desselben Begriffs für den
verständigen und redlichen Vertragspartner naheläge.
Daraus folgt, dass bei der Auslegung des Begriffs des in sich abge-
schlossenen Teils einer Leistung nicht allein Sinn und Zweck des § 8 Nr. 3
Abs. 1 Satz 2 VOB/B herangezogen werden dürfen, sondern auch die Ziele des
§ 12 Nr. 2 VOB/B zu beachten sind. Das führt zu einem engen Anwendungsbe-
reich des Begriffs. Im Rahmen des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B stünde einer
weiten Auslegung nichts entgegen, weil die Beschränkung auf die Teilkündi-
gung regelmäßig sowohl im Interesse des Auftraggebers als auch des Auftrag-
nehmers ist. Dagegen ist die Teilabnahme allein für den Auftragnehmer günstig.
Ihrer Annahme sind durch den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils der
Leistung Grenzen gesetzt, durch die das hohe Interesse des Auftraggebers dar-
an geschützt wird, dass zusammengehörende Leistungsteile nicht dadurch zer-
gliedert werden, dass für sie unterschiedliche Abnahmewirkungen eintreten, wie
z.B. unterschiedliche Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergänge.
cc) Der Senat hat im Rahmen des § 12 Nr. 2 VOB/B bereits entschieden,
dass einzelne Teile eines Rohbaus, z.B. eine Betondecke oder ein Stockwerk,
keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung sind (BGH, Urteil vom
6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 163). In dieser Entscheidung kommt
zum Ausdruck, dass Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht
als abgeschlossen angesehen werden können. Ihnen mangelt es regelmäßig
an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung er-
möglichte. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leis-
tungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein, wobei eine ausreichende
räumliche Trennung etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leis-
tungsteile an verschiedenen Bauwerken, etwa an mehreren zu errichtenden
Häusern, zu erbringen sind.
dd) Nach diesen Grundsätzen bezog sich die vom Beklagten ausgespro-
chene Teilkündigung nicht auf in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Die
Klägerin hatte die Wärmedämmarbeiten für ein Haus zu erbringen. Die Eintei-
lung der an dem Haus des Beklagten vorzunehmenden gleichartigen Arbeiten
in Bauabschnitte führt nicht zu einer räumlichen Trennung im oben dargestell-
ten Sinn. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bauabschnitt 1 durch
eine Natursteinfassade von den anderen Bauabschnitten getrennt war. Diese
optische Unterbrechung verlieh den Arbeiten am Bauabschnitt 1 keine derartige
Selbständigkeit, die es etwa rechtfertigen würde, eine Teilabnahme verlangen
zu dürfen. Diese haben die Parteien sogar ausgeschlossen, indem sie unter
Nr. 14 der allgemeinen Vorbemerkungen des Bauvertrags die Abnahme nach
Fertigstellung sämtlicher Arbeiten vorgesehen haben. Damit ist auch dem Ar-
gument der Boden entzogen, die Parteien hätten durch die Vertragsgestaltung
die einzelnen Bauabschnitte als in sich abgeschlossene Teile der Leistung be-
stimmt. Auch eine zeitliche Zäsur zwischen den Bauabschnitten ist nicht gege-
ben, da die Arbeiten in unmittelbarer zeitlicher Abfolge durchgeführt werden
sollten.
c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Erwägung
gezogen, die Kündigung des Beklagten in eine unbeschränkte Auftragsentzie-
hung umzudeuten, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Umdeutung der Teilkündigung in eine das
gesamte Vertragsverhältnis beendende Kündigung zwar nicht im Rahmen einer
außerordentlichen Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erwogen, aber im
Hinblick auf eine ordentliche freie Kündigung. Hierbei hat es festgestellt, dass
der Beklagte ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er die Fortführung
der Arbeiten am Bauabschnitt 1 wünschte. Damit steht aber auch fest, dass es
an der Voraussetzung für eine Umdeutung in eine unbeschränkte außerordent-
liche Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B fehlt.
2. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei zur
Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, lässt keine
Rechtsfehler erkennen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tat-
richters darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, nur beschränkt
darauf nachprüfen, ob der Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder
nicht vollständig gewürdigt hat, Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler
begangen hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994,
443, 444). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-
gericht in der unwirksamen außerordentlichen Teilkündigung des Beklagten
vom 10. Januar 2003 und der nachfolgenden nachdrücklichen Weigerung, sich
davon zu distanzieren, eine derart erhebliche Pflichtverletzung gesehen hat,
welche die Kündigung der Schuldnerin aus wichtigem Grund gerechtfertigt hat
(vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89). Durch
die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März
1993 (X ZR 17/92, NJW 1993, 1972) hat das Berufungsgericht zudem deutlich
gemacht, dass der Vertrauensverlust der Schuldnerin ein wichtiger Grund zur
Kündigung war. Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gründen,
der behaupteten Vertragsuntreue der Schuldnerin und dem daraus entstehen-
den Kündigungsrecht, hat sich das Berufungsgericht bereits in anderem Zu-
sammenhang befasst. Einer weiteren Begründung bedurfte es auch deswegen
nicht, weil der Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich die Umdeutung
seiner Kündigung vom 10. Januar 2003 durch das Landgericht in eine freie
Kündigung angegriffen hatte und nicht dessen weitere Erwägungen zum Recht
der Schuldnerin zur außerordentlichen Kündigung am 28. Februar 2003. Das
Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007
darauf hingewiesen, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Auf-
tragnehmerin vom 28. Februar 2003 beendet worden sei. Der Beklagte hat für
sich in Anspruch genommen, dazu noch Stellung nehmen zu können, nachdem
das Berufungsgericht einen Entscheidungstermin festgesetzt hat. In seinem
Schriftsatz vom 8. November 2007 ist insoweit kein substantiierter Angriff er-
folgt.
3. Zu Unrecht erkennt das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen
Anspruch in Höhe von 91.771,29 € für die nicht erbrachten Leistungen zu.
a) Der Anspruch kann nicht, wie das Berufungsgericht ohne nähere Be-
gründung annimmt, aus § 9 Abs. 3 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB
hergeleitet werden. Diese Regelung gewährt eine Entschädigung nur für die
Nachteile, die dem Auftragnehmer durch den Verzug des Auftraggebers wäh-
rend der ursprünglichen Vertragsdauer entstanden sind und erfasst daher nur
die bis zur Kündigung entstandenen Verzögerungskosten
(Ingenstau/
Korbion/Vygen, VOB, 16. Aufl., B § 9 Nr. 3 Rdn. 8; Kapellmann/Messerschmidt/
von Rintelen, VOB Teile A und B, 2. Aufl., § 9 VOB/B Rdn. 85; Kniffka/
Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 8 Rdn. 28). Darum
geht es hier nicht.
b) In Betracht kommt hingegen ein Schadensersatzanspruch nach § 280
Abs. 1 BGB. Für diesen Schadensersatzanspruch trifft das Berufungsgericht
keine ausreichenden Feststellungen, so dass das Berufungsurteil insoweit auf-
zuheben ist.
Der Beklagte hat durch seine unberechtigte Kündigung seine Vertrags-
pflichten verletzt und dadurch die vorzeitige Vertragsbeendigung durch die
Schuldnerin verursacht. Für den hierdurch entstandenen Schaden hat er grund-
sätzlich einzustehen. Der Schaden besteht in der für die nicht erbrachten Leis-
tungen vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und ander-
weitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai
1990 - X ZR 128/88, ZfBR 1990, 228; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99,
NJW 2002, 3541; Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861
= NZBau 2005, 1650 = ZfBR 2005, 454). Dass der Beklagte zu einer unbe-
schränkten Kündigung berechtigt gewesen wäre, ändert an der Kausalität
nichts. Die von der Revision angeführten Umstände rechtfertigen auch nicht die
Annahme, der Beklagte habe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wenn
auch nicht zu verkennen ist, dass das auf einem Rechtsirrtum beruhende Ver-
schulden des Beklagten - seinen Vortrag als richtig unterstellt - gering ist.
Ungeklärt ist jedoch, inwieweit die Schuldnerin ein Mitverschulden an der
Entstehung des Schadens trifft. Diesen Einwand hat der Beklagte, wenn auch in
anderem Zusammenhang erhoben, indem er darauf hingewiesen hat, dass die
Schuldnerin die Kündigung durch Überschreitung der Vertragsfristen provoziert
habe und er berechtigt gewesen sei, den gesamten Vertrag zu kündigen. Trifft
der insoweit näher vom Beklagten dargelegte Sachverhalt zu, kann die Schuld-
nerin ein Mitverschulden an der Verursachung des Schadens treffen, § 254
Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht, worauf die
Revision zurecht hinweist, berücksichtigen müssen, dass dem Beklagten ledig-
lich der Vorwurf zu machen wäre, die Teilkündigung statt der Kündigung des
gesamten Vertrages gewählt zu haben und insoweit dem Rechtsirrtum unterle-
gen zu sein, die Teilkündigung sei wegen der besonderen Bauverhältnisse
möglich. Diese mit den Vertragsregelungen der VOB/B nicht zu vereinbarende
Wahl hat die Klägerin nicht spürbar beeinträchtigt, wenn der Beklagte zur Kün-
digung des gesamten Vertrages berechtigt gewesen sein sollte. Wenn revisi-
onsrechtlich auch hingenommen werden muss, dass die Kündigung der Kläge-
rin berechtigt war, so muss dennoch bei der Bemessung des Schadensersatzes
berücksichtigt werden, dass auch die Klägerin durch ihre Vertragsverletzungen
Anteil an der Schadensverursachung gehabt hat.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, weil jegliche Fest-
stellungen zu den Behauptungen des Beklagten fehlen, die Schuldnerin habe
die vertraglichen Pflichten versäumt und die Voraussetzungen für die Kündi-
gung des gesamten Vertrages hätten vorgelegen. Zu Gunsten des Beklagten ist
dessen Vortrag zu unterstellen, so dass die Verurteilung zur Bezahlung der
nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 91.771,29 € keinen Bestand haben
kann.
4. Auch die Verurteilung zur Zahlung der Vergütung für erbrachte Leis-
tungen hat nicht in vollem Umfang Bestand.
Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung neben dem Betrag von
91.771,29 € für die nicht erbrachten Leistungen einen - von der Revision hinge-
nommenen - Werklohn für erbrachte Leistungen in Höhe von 94.618,10 € und
Abschlagszahlungen in Höhe von 62.318,19 € zugrunde, so dass sich ein Zah-
lungsbetrag von 124.071,20 € errechnet. Die Revision beanstandet mit Recht,
dass das Berufungsgericht von dem Betrag von 124.071,20 € Abzüge wegen
des vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts von 5 % der Vergütung
(= 4.730,91 €) und des mit 1.927,37 € bezifferten Skontos von 3 % versagt hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, insoweit liege kein ausreichend sub-
stantiierter Angriff gegen das Urteil des Landgerichts vor, ist nicht nachzuvoll-
ziehen. In beiden Fällen hat der Beklagte geltend gemacht, das Urteil des
Landgerichts sei materiell unrichtig, weil aufgrund der getroffenen Vereinbarung
Abzüge vorzunehmen seien. Soweit das Berufungsgericht gemeint haben soll-
te, die Abzugsberechtigung sei nicht substantiiert dargetan, könnte dem nicht
gefolgt werden.
a) Der Beklagte hat den von ihm bezifferten Gewährleistungseinbehalt
auf Ziffer 10 der Allgemeinen Vorbemerkungen gestützt. Eine weitere Substanti-
ierung des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Abzugs war
nicht erforderlich, zumal der Kläger die Vereinbarung eines Gewährleistungs-
einbehalts nicht in Abrede gestellt hat. Aus diesem Grund kann der Vortrag
auch nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
b) Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 und der Anlage
B 43 die Skontoabrede, die Fälligkeit der Abschlagsrechnungen und die Daten
der entsprechenden Zahlungen vorgetragen. Im Schriftsatz vom 16. Juli 2007
ist zudem ausgeführt, die Zahlungen seien innerhalb der vereinbarten Skonto-
fristen erfolgt. Mehr war zur Substantiierung nicht erforderlich.
Der Vortrag war auch nicht etwa verspätet. Der Beklagte hatte bereits
erstinstanzlich auf die Skontoabrede in Nr. 4 des Bauvertrags hingewiesen und
vorgetragen, dass die bisher geleisteten Zahlungen innerhalb der Skontofrist
geleistet worden seien. Der Kläger hat darauf - offenbar den Sinn des Vortrags
verkennend - lediglich erwidert, die mit der Klage geltend gemachten Forderun-
gen seien gar nicht, also auch nicht innerhalb der Skontofrist gezahlt worden.
Dies kann nicht als Bestreiten des Vortrags des Beklagten verstanden werden,
weshalb der Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass hatte, zu den Daten,
aus denen sich die Einhaltung der Skontofristen ergibt, vorzutragen.
5. Nach diesen gegebenenfalls vorzunehmenden Abzügen und dem Ab-
zug von 91.771,29 € verbleibt jedenfalls eine Forderung des Klägers von
25.641,63 €. Insoweit hat die Revision des Beklagten keinen Erfolg. Die geltend
gemachten Gegenansprüche können nicht aufgerechnet werden.
a) Ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz und Fertigstel-
lungsmehrkosten in Höhe von 25.511,77 € steht dem Beklagten nicht zu, da
seine Kündigung unwirksam, die der Schuldnerin hingegen berechtigt war, so
dass Fertigstellungsmehrkosten nicht verlangt werden können. Voraussetzung
für den Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten ist eine wirksame
Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (BGH, Urteil vom 9. März 1995
- VII ZR 23/93, BauR 1995, 45 = ZfBR 1995, 198). Diese Voraussetzung liegt
nicht vor.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die
(im Wesentlichen hilfsweise) erklärte Aufrechnung mit einem Vertragsstrafen-
anspruch wegen Verzugs für unbegründet hält.
aa) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landgerichts, auf die
das Berufungsurteil Bezug nimmt, bei den vom Beklagten gestellten Allgemei-
nen Vorbemerkungen, in denen die Vertragsstrafe geregelt ist, handele es sich
um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Instanzgerichte gehen zu Recht
davon aus, dass dafür der erste Anschein spricht.
Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten
Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind. Das kann
z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und
nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH, Urteil vom
27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106). Diese Grundsätze
sind entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bei Bauträgerverträgen
und solchen Bauverträgen, die von im Immobiliengewerbe tätigen Personen
oder Unternehmen formuliert werden, anwendbar. Sie gelten auch für Privat-
personen, die nicht im Baugewerbe tätig sind, da auch sie auf zur Mehrfach-
verwendung vorgesehene Vertragsmuster zurückgreifen oder solche Muster
entwerfen, etwa wenn sie mehr als ein Bauvorhaben durchführen wollen oder
für ein Objekt Verträge mit mehreren Bauunternehmen oder Handwerkern ab-
zuschließen sind.
bb) Die in Nr. 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen geregelte Vertrags-
strafe sieht "für den Fall des Verzugs des Auftragnehmers … eine Vertragsstra-
fe in Höhe von 0,1 % der Auftragssumme je Werktag" vor, "begrenzt auf maxi-
mal 10 % der Gesamtauftragssumme". Diese Bestimmung ist schon deswegen
unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106,
42, 49 m.w.N.). Die Klausel macht nicht in dem gebotenen Maße deutlich, auf
welche Vertragspflichten sich der Verzug bezieht.
6. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision zur Verzinsung der Kla-
geforderung ab dem 10. August 2003.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 286 Abs. 3 BGB
nicht durch § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B abbedungen ist, da diese Klausel nach
§ 307 BGB unwirksam ist.
a) Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, dass
die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde. Daher ist die Möglichkeit, die
einzelnen Bestimmungen der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Vorschrif-
ten über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu unterziehen, eröffnet (BGH, Ur-
teil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 226/05, BauR 2007, 1404, 1406 = NZBau 2007,
581 = ZfBR 2007, 665).
b) Der Beklagte ist Verwender der VOB/B. Die von der Revision gegen
diese Feststellung des Berufungsgerichts vorgebrachte Verfahrensrüge hat der
Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
c) § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht
stand. Er ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur
Verzinsung der Werklohnforderung nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B stellt eine abschließende Regelung für die Ver-
zinsung der Werklohnforderung dar und schließt die Anwendung der gesetzli-
chen Vorschriften insoweit aus (Ingenstau/Korbion/Locher, VOB/B, 16. Aufl., B
§ 16 Nr. 5 Rdn. 12; Heiermann/Riedl/Rusam/Heiermann, VOB, 11. Aufl., B § 16
Rdn. 144). Dies gilt auch hinsichtlich § 286 Abs. 3 BGB bzw. seiner Vorgänger-
vorschrift § 284 Abs. 3 BGB a.F. Zwar war diese Regelung zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der VOB/B (2000) noch nicht in das Gesetz eingefügt, konnte
also von den Autoren der VOB/B (2000) nicht berücksichtigt werden. Die Klau-
sel ist jedoch so gefasst, dass sie ausschließliche Geltung beansprucht und
damit die Anwendung auch später ins Gesetz aufgenommener Regelungen der
Verzinsung nicht zulässt.
Der Ausschluss der Geltung von § 286 Abs. 3 BGB benachteiligt den
Auftragnehmer unangemessen. Wesentliches Indiz für eine unangemessene
Regelung ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, so-
weit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem
Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983
- VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211). Eine solche Bestimmung stellt § 286
Abs. 3 BGB dar (vgl. Niemöller/Kraus, Jahrbuch Baurecht 2001, 243, 258;
Beck´scher VOB-Komm./Kandel, 2. Aufl., B § 16 Nr. 5 Rdn. 3; Kniffka, ZfBR
2000, 227, 228; a.A. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB,
4. Aufl., Rdn. 2628).
Die Vorschrift, die die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) umsetzt und die Regelung dar-
über hinaus auf Verträge außerhalb des Handelsverkehrs überträgt, soll den
Eintritt des Verzugs vereinfachen, wenn der Schuldner auf eine Rechnung nicht
bezahlt. Die Folgen des vertragswidrigen Verhaltens sollen nicht mehr davon
abhängen, dass der Gläubiger den Schuldner
zusätzlich mahnt
(BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der
Schuldner sich nicht auf Kosten des Gläubigers billige Liquidität verschaffen
können soll, obwohl er aus der Rechnung ersehen kann, wieviel er wofür zahlen
soll, und ausreichend Zeit zur Überprüfung der Forderung hatte.
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B weicht von § 286 Abs. 3 BGB nicht nur ab, son-
dern schließt den Beginn der Verzinsung ohne weitere Handlung des Gläubi-
gers sogar ganz aus. Ein berechtigtes Interesse daran ist nicht erkennbar. Dies
gilt umso mehr, als nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Fälligkeit des Werklohns
ohnehin schon eine Prüfungsfrist von bis zu zwei Monaten vorausgeht (vgl.
Niemöller/Kraus,
Jahrbuch Baurecht
2001,
243,
258; Beck´scher
VOB-Komm./Kandel, 2. Aufl., B § 16 Nr. 5 Rdn. 3; Schulze-Hagen, Festschrift
für Thode, S. 167, 176; a.A. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und
BGB, 4. Aufl., Rdn. 2628). Hinzu kommt, dass § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B dem
Auftragnehmer auch das Recht nimmt, unabhängig vom Verzugseintritt nach
§ 641 Abs. 4 BGB (bzw. § 641 Abs. 2 BGB a.F.) Fälligkeitszinsen zu verlangen.
7. Die Aufhebung der Feststellung, dass der Beklagte zur Erstattung der
gegebenenfalls abzuführenden Umsatzsteuer verpflichtet sei, erfolgte deklara-
torisch, nachdem die Parteien insoweit im Termin vor dem Senat die Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
III.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem
Gelegenheit zu prüfen, ob die Klägerin wegen eines vertragswidrigen Verhal-
tens ein Mitverschulden trifft. Es wird auch zu beurteilen haben, ob vom Werk-
lohn ein Gewährleistungseinbehalt und Skonto abzuziehen sind.
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Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.03.2007 - 24 O 8353/05 -
OLG München, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 2947/07 -