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BGH Urteile vom 10.07.2002 – VIII ZR 158/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 10. Juli 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung des

Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters (im Anschluß an BGH, Urteile vom

6. August 1997 - VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 66 bzw. 71).

BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Juni

2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 20./26. August 1991 pachtete der Kläger ab 10. Oktober

1991 eine Tankstelle der Beklagten in B. , B. . Zugleich schlos-

sen die Parteien einen weiteren Vertrag, in dem der Kläger als Handelsvertreter

unter anderem den Verkauf von Markenkraftstoffen und anderen Produkten im

Namen und für Rechnung der Beklagten übernahm. Für die Erfüllung seiner

Verpflichtungen aus diesem Vertrag erhielt der Kläger eine in § 3 des Vertrages

geregelte Vergütung, die sich aus einem Festbetrag von 15.000 DM im Kalen-

derjahr und einer Umsatzprovision zusammensetzt.

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis am 27. März 1996 zum

31. März 1997. Am 10. Oktober 1997 eröffnete der Kläger in B. in der Nä-

he zur Tankstelle der Beklagten eine - im Preis günstigere - freie Tankstelle. Die

Umsätze der Tankstelle der Beklagten gingen in den Folgejahren stark zurück.

Der Kläger forderte einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von brutto

288.291,43 DM. Vorprozessual zahlte die Beklagte einen Betrag von brutto

126.500 DM. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbe-

trages nebst Zinsen.

Zur Berechnung der Höhe seines Anspruchs hat der Kläger vorgetragen,

von der im letzten Vertragsjahr erzielten Nettoprovision entfielen mindestens

92 % auf Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden. Dies ergebe sich

aus einer Repräsentativbefragung des Allensbach-Instituts aus dem Jahre 1987

über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer im früheren Bundesgebiet. Davon

ausgehend hat der Kläger nach Abzug eines Provisionsanteils von 10 % für

Verwaltungstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer jährlichen Abwande-

rungsquote von 20 % einen auszugleichenden Provisionsverlust in einer die

Jahresdurchschnittsprovision übersteigenden Höhe errechnet.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Umsatz-

anteil der vom Kläger geworbenen Stammkunden könne nicht aufgrund allge-

meiner statistischer Ergebnisse einer Repräsentativbefragung der Pkw-Fahrer

geschätzt werden, sondern sei vom Kläger konkret darzulegen. Davon abgese-

hen sei die vom Kläger herangezogene Allensbach-Studie durch eine neuere

Repräsentativbefragung des MAFO-Instituts aus dem Jahr 1996 überholt, die

- im Gegensatz zur Allensbach-Studie - auch die Pkw-Fahrer in den neuen

Bundesländern einbeziehe, in denen die Tankstelle des Klägers liege. Der in

die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht einzubeziehende Provisions-

anteil, durch den verwaltende Tätigkeiten des Klägers vergütet würden, sei mit

25 % und nicht mit lediglich 10 % anzusetzen. Anspruchsmindernd müsse wei-

ter berücksichtigt werden, daß der Kläger kurze Zeit nach Vertragsbeendigung

in der Nähe der von ihm zuvor gepachteten Station der Beklagten eine Konkur-

renztankstelle eröffnet habe. Schließlich sei ein Billigkeitsabschlag von 50 %

gerechtfertigt, weil für die Entstehung der Stammkundenbeziehung die Lage der

Station und die Marke des Kraftstoffs im Vordergrund stünden und nicht die

Person und das Engagement des Tankstellenhalters.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 126.838,15 DM

nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung

zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils. Die von dem Kläger eingelegte Anschlußrevision

hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt

253.338,15 DM (brutto) zu. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsan-

spruchs sei der Anteil, der von der im letzten Vertragsjahr erzielten Provision

- netto 207.846,31 DM - auf Umsätze mit Stammkunden entfalle. Vorliegend sei

- entsprechend der Behauptung des Klägers - von einem Stammkundenum-

satzanteil von mindestens 92 % auszugehen. Dies ergebe eine Schätzung auf

der Grundlage der vom Allensbach-Institut im Jahre 1987 durchgeführten Re-

präsentativbefragung über die Tankgewohnheiten von Pkw-Fahrern. Aus der

neueren Untersuchung des MAFO-Instituts ergebe sich kein niedrigerer

Stammkundenumsatzanteil. Deshalb könne dahingestellt bleiben, welche der

beiden Studien der Schätzung zugrunde zu legen sei. Darüber hinaus sei von

dem verbleibenden Betrag gemäß dem Vortrag des Klägers ein Abzug von

10 % für nicht berücksichtigungsfähige Verwaltungstätigkeiten zu machen. Ei-

nen höheren Anteil der verwaltenden Tätigkeit gegenüber der werbenden Tätig-

keit des Klägers habe die Beklagte, die dafür die Darlegungs- und Beweislast

trage, nicht dargelegt. Der danach verbleibende Teilbetrag der letzten Nettojah-

resprovision sei Grundlage für die Verlustprognose. Dabei sei von höheren Ab-

wanderungsverlusten als gewöhnlich auszugehen, weil der Umsatz der Tank-

stelle der Beklagten nach Vertragsbeendigung stark zurückgegangen sei. Dafür

sei mitursächlich gewesen, daß der Kläger - wie bereits bei Vertragsbeendigung

geplant - in der Nähe eine freie Tankstelle eröffnet habe. Im Hinblick darauf sei

der Gesamtprovisionsverlust des Klägers auf 150 % zu schätzen. Der danach

verbleibende Betrag liege - abgezinst mit 8 % - unter der Kappungsgrenze des

§ 89 b Abs. 2 HGB und ergebe zuzüglich Mehrwertsteuer einen Ausgleichsan-

spruch in Höhe von 253.338,15 DM; abzüglich der hierauf geleisteten Zahlung

der Beklagten in Höhe von 126.500 DM verbleibe der zuerkannte Betrag.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Grunde

nach unstreitigen Ausgleichsanspruchs des Klägers wegen Beendigung des

Tankstellenvertrages halten einer rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der

Schätzung des für den Ausgleichsanspruch maßgeblichen Stammkundenum-

satzanteils (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) nicht stand. Darüber hinaus sind

die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Billigkeit des Ausgleichs (§ 89 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision der Be-

klagten hat insoweit Erfolg.

1. Zu Recht beanstandet die Revision der Beklagten, daß das Beru-

fungsgericht den Stammkundenumsatzanteil und den entsprechenden Provisi-

onsanteil, der in der vom Kläger zuletzt erwirtschafteten Jahresprovision ent-

halten ist, aufgrund der Ergebnisse von Repräsentativbefragungen über die

Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer in Deutschland im Rahmen einer Schätzung

fehlerhaft berechnet hat.

a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß der Berechnung des dem Grunde nach unstreitigen Ausgleichsanspruchs

des Klägers nach § 89 b HGB grundsätzlich die letzte Jahresprovision zugrunde

zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Kläger für Um-

sätze mit von ihm geworbenen "Stammkunden" erhalten hat, weil nur mit diesen

Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

HGB besteht (zum Tankstellenhalter: Senatsurteile vom 6. August 1997

- VIII ZR 150/96 und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 66 und 71 = WM 1998, 25 und

31 unter B I 2 bzw. B I 1; zum Handelsvertreter allgemein BGHZ 141, 248, 252).

Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe seiner

Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils einen zu weiten Begriff des

Stammkunden zugrunde gelegt. Stammkunden sind alle Mehrfachkunden, die

in einem überschaubaren Zeitraum mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem

Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden

(BGHZ 141, 248, 252; Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter B I 1 a

bzw. B I 2 a; vgl. auch - für das Vertragshändlerverhältnis - BGHZ 135, 14, 19

sowie Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413

= WM 2000, 817 unter II 2 a). An dieser begrifflichen Abgrenzung der "Stamm-

kundschaft" von der im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht be-

rücksichtigungsfähigen "Laufkundschaft" (BGHZ 42, 244, 247), von der auch

das Berufungsgericht ausgeht, hält der Senat fest. Denn durch die (bereits er-

folgte oder zu erwartende) Wiederholung eines Geschäftsabschlusses inner-

halb eines überschaubaren Zeitraums wird die für § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

HGB maßgebliche Geschäftsverbindung begründet.

Welcher Zeitraum bei der Prüfung, ob eine solche Geschäftsverbindung

besteht, zugrunde zu legen ist, hängt von dem Gegenstand des Geschäfts und

den branchenüblichen Besonderheiten ab. Das Wiederholungsintervall für Fol-

gegeschäfte ("Nachbestellungen") ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchs-

geschäften des täglichen Lebens kleiner zu bemessen als bei Geschäften über

langlebige Wirtschaftsgüter (vgl. BGHZ 135, 14, 23 zum Autokauf). Durch wie

viele Geschäfte in welchem Zeitraum ein Kunde bei dem als Alltagsgeschäft

einzustufenden Tanken zum Mehrfachkunden einer Tankstelle wird, hat der

Senat in seinen Urteilen vom 6. August 1997 nicht festgelegt. Das Berufungsge-

richt ist davon ausgegangen, daß als Stamm- bzw. Mehrfachkunde einer Tank-

stelle jedenfalls der Kunde zu gelten hat, der mindestens zwölfmal pro Jahr an

derselben Tankstelle tankt. Diese tatrichterliche Beurteilung weist keinen

Rechtsfehler auf. Sie hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung (Se-

natsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, aaO, unter B I 2 d sowie VIII ZR

91/96, unveröffentlicht, unter B I 2 b; ebenso Senatsurteil vom 8. Juli 1998

- VIII ZR 142/97, unveröffentlicht unter II 2).

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Be-

rufungsgericht den Anteil der Stammkunden und den auf diese entfallenden

Umsatzanteil gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt hat. Zu Unrecht meint die

Revision, daß das Berufungsgericht eine Schätzung deshalb nicht hätte vor-

nehmen dürfen, weil der Kläger die Anzahl seiner Stammkunden nicht konkret

dargelegt habe.

aa) Zutreffend ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für die

Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB dem Handelsver-

treter obliegt (vgl. BGHZ 135, 14, 24). Dies gilt auch für den Tankstellenhalter,

der somit darzulegen und zu beweisen hat, welcher Anteil am Umsatz bzw. an

den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Geschäfte

mit Mehrfachkunden entfiel (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96,

aaO).

Im Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymen

Massengeschäft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zu

ermitteln, hat der Senat jedoch in diesem Bereich eine Schätzung nach § 287

Abs. 2 ZPO zugelassen, die dem Kläger sowohl die Darlegung als auch die

Beweisführung erleichtert (Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO, unter B I 1 c

bzw. B I 2 c; vgl. auch bereits BGHZ 34, 310, 320 und BGHZ 59, 125, 130 zum

Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters). Zudem hat der Senat die

Schätzung des Stammkundenumsatzanteils dadurch erleichtert, daß er hierfür

auch die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat (Senatsurteile vom

6. August 1997, aaO).

bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß

eine zuverlässige Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils mit Hilfe von

Kundenerfassungslisten oder Kundenbefragungen für den Kläger nicht möglich

und deshalb eine Schätzung auf der Grundlage allgemeiner statistischer Daten

zulässig war. Soweit die Revision dem entgegenhält, daß der Kläger einer Er-

leichterung seiner Darlegungs- und Beweislast nicht bedürfe, weil er "unstreitig

über eine Liste seiner Stammkunden verfüge", ist nicht dargetan, in welchem

Schriftsatz sich entsprechender Sachvortrag, den das Berufungsgericht über-

gangen hätte, befinden soll. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ist ent-

gegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, daß der Kläger über

eine vollständige Liste seiner Stamm- bzw. Mehrfachkunden (im oben darge-

legten Sinn) verfügt, auf deren Grundlage der auf diese Kunden entfallende

Kraftstoffumsatz hätte genauer berechnet oder geschätzt werden können als

auf der Grundlage allgemeiner statistischer Daten.

cc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht

hätte seiner Schätzung des Stammkundenumsatzanteils die in Pressemitteilun-

gen der ARAL AG veröffentlichten Ergebnisse von Repräsentativbefragungen

deshalb nicht zugrunde legen dürfen, weil dem Gericht - ebenso wie den Par-

teien - die Befragungsunterlagen nicht vorgelegen hätten und ohne Kenntnis

der vollständigen Befragungsunterlagen weder Methode noch Ergebnis einer

solchen Befragung gewürdigt werden könnten.

Der Senat hat die Verwertung der ARAL-Information vom 14. November

1988 über eine von diesem Mineralölunternehmen in Auftrag gegebene, vom

Allensbach-Institut durchgeführte Repräsentativbefragung als Grundlage für

eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils bereits in seinem Urteil vom

6. August 1997 gebilligt (VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 1 c) und daran auch

später festgehalten (Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, unveröffentlicht,

unter I 1). Für die von der ARAL AG im Jahr 1997 veröffentlichten Ergebnisse

der aktuelleren Untersuchung des MAFO-Instituts gilt nichts anderes. Zu Un-

recht meint die Beklagte, diese Repräsentativbefragungen könnten nur für A-

RAL-Tankstellen und nicht für Tankstellen der Beklagten herangezogen wer-

den. Diese Vorbehalte gegenüber einer Verwertung dieser Untersuchungen

sind vom Senat - hinsichtlich der Allensbach-Studie von 1987 - bereits in sei-

nem die Beklagte betreffenden Urteil vom 6. August 1997 (VIII ZR 90/96, un-

veröffentlicht, unter B I 2 c) für unbegründet erachtet worden. Auch insoweit gilt

für die neuere MAFO-Studie nichts anderes.

dd) Statistische Daten wie die in den Presse-Mitteilungen der ARAL AG

veröffentlichten und vom Berufungsgericht verwerteten Ergebnisse einer vom

Allensbach-Institut im Jahr 1987 und vom MAFO-Institut im Jahr 1996 durch-

geführten Repräsentativbefragung über die Tankgewohnheiten der Pkw-Fahrer

besitzen allerdings wegen der ihrer Erhebung zugrundeliegenden Fragestellung

nur eine eingeschränkte Aussagekraft für den prozentualen Anteil der Stamm-

kundschaft an der Gesamtkundschaft einer bestimmten Tankstelle und für den

auf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. Statistisch sichere Aussagen

über den Kundenkreis einzelner Tankstellen lassen sich aus solchen Untersu-

chungen nicht ableiten (so bereits Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO). De-

ren Ergebnisse können deshalb - als gewisser Anhaltspunkt - für eine Schät-

zung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle nur dann

herangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individuellere Schätzung

des Stammkundenumsatzanteils an dieser Tankstelle ermöglichen, nicht zur

Verfügung stehen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht zu beschaffen sind.

Davon sind die Senatsurteile vom 6. August 1997 (aaO) ausgegangen, in de-

nen die Verwertung solchen statistischen Materials gebilligt wurde. Auch der

vorliegende Fall bietet noch keinen Anlaß, die Verwendung statistischen Mate-

rials deshalb zu mißbilligen, weil eine konkretere, fallbezogene Schätzung des

Stammkundenumsatzanteils möglich gewesen wäre.

In Zukunft dürfte jedoch eine Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine

fallbezogene Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten

Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvor-

gänge weniger schwierig und daher von dem Tankstellenhalter auch zu verlan-

gen sein, so daß sich eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statisti-

schen Materials weitgehend erübrigen kann. Die Anonymität des Massenge-

schäfts an einer Selbstbedienungstankstelle steht einer konkreten Darlegung

des Stammkundenumsatzanteils jedenfalls insoweit nicht entgegen, als es um

den Teil der Kundschaft geht, der nicht mehr mit Bargeld, sondern mit den in-

zwischen weit verbreiteten Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-

Karten) bezahlt. Über diese Zahlungsvorgänge werden Belege ausgedruckt,

welche zumindest die Kartennummer und die Tankmenge ausweisen und die

mit Hilfe eines entsprechenden Datenverarbeitungsprogramms daraufhin aus-

gewertet werden können, ob mit diesen Karten in einem bestimmten Zeitraum

mehrfach getankt wurde. Zugleich lassen sich mit Hilfe der Zahlungsbelege

auch die "Laufkunden" unter den Kartenbenutzern erfassen, so daß sich der

Umsatzanteil der Mehrfachkunden am Gesamtumsatz der Kartenkundschaft für

einen bestimmten Zeitraum errechnen läßt. Auf dieser Grundlage kann eine auf

die konkreten Verhältnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Schätzung einset-

zen, indem der Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden hoch-

gerechnet wird auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls keine

Anhaltspunkte dafür sprechen, daß dieses Verhältnis bei den anonymen "Bar-

zahlern" wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft. Selbst wenn

bei dieser tatrichterlichen Schätzung noch weitere Gesichtspunkte zu berück-

sichtigen und Detailprobleme zu lösen wären, könnte auf diese Weise die

Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an die tatsächlichen Verhältnisse

einer bestimmten Tankstelle stärker angenähert werden, als dies bei einer Ver-

wendung allgemeinen statistischen Materials der Fall sein kann.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch diese Möglichkeit einer konkreten,

fallbezogenen Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an der Tankstelle

des Klägers noch nicht. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß der

Kläger in der Zeit vor Vertragsbeendigung über Software verfügte, mit deren

Hilfe eine maschinelle Auswertung der ausgedruckten Zahlungsbelege möglich

gewesen wäre. Eine manuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war dem

Kläger wegen des damit verbundenen Aufwandes an Zeit und Kosten jedenfalls

nicht zuzumuten. Inzwischen dürfte jedoch für eine Auswertung der Zahlungs-

belege geeignete Software ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu beschaffen

sein, wenn diese nicht mittlerweile bereits Bestandteil der für die Buchhaltung

von Tankstellen verwendeten EDV-Programme geworden ist.

c) Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der Al-

lensbach-Studie und der MAFO-Studie vorgenommene Schätzung des Stamm-

kundenumsatzanteils kann jedoch keinen Bestand haben.

aa) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Schätzung die Er-

gebnisse der Allensbach-Studie von 1987 oder der aktuelleren MAFO-Studie

von 1996 zugrunde zu legen sind. Es meint, aus beiden Studien errechne sich

ein höherer Stammkundenumsatzanteil, als der Kläger behauptet hat. Die Revi-

sion rügt mit Recht, daß dies nicht zutrifft. Weder aus der einen noch aus der

anderen Studie ist ein Stammkundenumsatzanteil von mindestens 92 % herzu-

leiten.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Berechnung fehlerhaft den in den

Studien ermittelten prozentualen Anteil der befragten Pkw-Fahrer, die eine oder

bis zu drei Stammtankstellen haben, mit dem prozentualen Anteil der Stamm-

kundschaft an der Gesamtkundschaft einer Durchschnittstankstelle gleichge-

setzt. Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß bei einer Übertragung

der Ergebnisse der demoskopischen Befragungen auf die Verhältnisse einer

Durchschnittstankstelle in Deutschland der prozentuale Umsatzanteil, der an

dieser Tankstelle auf eine der drei Kundengruppen (Mehrfachkunden mit einer

Stammtankstelle, Mehrfachkunden mit zwei oder drei Stammtankstellen, Lauf-

kunden) entfällt, unter den dabei zu unterstellenden Voraussetzungen nicht

größer sein kann als der in der Repräsentativbefragung ermittelte Anteil dieser

Kundengruppe an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer.

Bei der Betrachtung einer Durchschnittstankstelle muß die Annahme

zugrunde gelegt werden, daß zwischen den drei Kundengruppen kein Unter-

schied hinsichtlich der von ihnen jährlich getankten Menge Kraftstoff besteht

und daß sich die Kunden der drei Kundengruppen jeweils gleichmäßig über alle

Tankstellen verteilen. Die Autofahrer, die mehrere Tankstellen aufsuchen (Lauf-

kunden oder Kunden mit mehr als einer Stammtankstelle), sind also gedanklich

auf die übrigen Tankstellen zu verteilen. Daraus ergibt sich, daß der prozentu-

ale Anteil der Kunden, die mehrere Tankstellen aufsuchen, an der Kundschaft

der Durchschnittstankstelle größer ist als ihr Anteil an der Gesamtheit der Pkw-

Fahrer. Umgekehrt ist der prozentuale Anteil der Kunden mit nur einer Stamm-

tankstelle an der Kundschaft der Durchschnittstankstelle niedriger als ihr Anteil

an den Pkw-Fahrern insgesamt.

Gäbe es zum Beispiel in einem abgegrenzten Gebiet zwei Tankstellen

und vier Autofahrer, von denen nach einer Befragung zwei Autofahrer (50 %)

"Stammtanker" je einer der beiden Tankstellen sind, während die anderen bei-

den Autofahrer (ebenfalls 50 %) gleichmäßig wechseln, so hätte jede der bei-

den Tankstellen einen Stammkunden (also nur 33 % ihrer Gesamtkundschaft)

und zwei Laufkunden (66,6 %). Ihren Umsatz erzielte jede der beiden Tank-

stellen aber zu 50 % mit dem einen Stammkunden, der seinen gesamten Be-

darf dort deckt, und zu ebenfalls 50 % mit den beiden Laufkunden, die jeweils

die Hälfte ihres Bedarfs dort decken. Das Beispiel zeigt, daß bei der Berech-

nung des Umsatzes der Durchschnittstankstelle nicht angenommen werden

kann, daß der mit den "Stammtankern" erzielte Umsatzanteil deshalb größer ist,

weil diese an der Durchschnittstankstelle häufiger tanken als deren Laufkunden.

Die geringere Tankhäufigkeit des einzelnen Laufkunden wird dadurch ausgegli-

chen, daß eine größere Anzahl von Laufkunden die Tankstelle aufsucht. Soweit

hiervon abweichend der Senat in seinen Urteilen vom 6. August 1997 (aaO un-

ter B II 2 bzw. B I 2 d) davon ausgegangen ist, daß der Anteil der "Stammtan-

ker" im Sinne der Umfrage mit dem Stammkundenanteil einer einzelnen Tank-

stelle gleichzusetzen ist, wird daran nicht festgehalten.

Unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen kann der prozentu-

ale Umsatzanteil, der an einer Durchschnittstankstelle auf "Stammtanker" im

Sinne der Umfragen entfällt (also Pkw-Fahrer mit bis zu drei Stammtankstellen),

nach der Allensbach-Studie 84 % und nach der aktuelleren MAFO-Studie 73 %

nicht übersteigen. Schon wegen dieser unterschiedlichen Ergebnisse durfte das

Berufungsgericht nicht offenlassen, welche der beiden Studien es seiner Schät-

zung zugrunde legen will.

bb) Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß der in den Um-

fragen ermittelte Anteil der "Stammtanker" an der Gesamtheit der Pkw-Fahrer

auch nicht unbesehen mit dem Stammkundenumsatzanteil an der Tankstelle

des Klägers gleichzusetzen ist, sondern nur eine Grundlage für die Schätzung

des Stammkundenumsatzanteils sein kann (Senatsurteile vom 6. August 1997,

aaO, unter B I 1 c bzw. B I 2 c aa). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß

auch Stammkunden nicht ihren gesamten Bedarf an ihrer Stammtankstelle de-

cken (können), weil sie (z.B. auf Reisen) einen Teil ihres Bedarfs woanders de-

cken (müssen). Nach der vom Berufungsgericht ergänzend herangezogenen

MAFO-Studie tanken auch die Pkw-Fahrer, die eine oder mehrere Stammtank-

stellen haben, an diesen nur vier von fünfmal. Dieser Umstand kann einen ent-

sprechenden Abzug bei der Schätzung des Stammkundenumsatzanteils recht-

fertigen.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den

bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs abzusetzenden Provisionsanteil,

den der Kläger für "verwaltende" Tätigkeiten erhalten hat, mit 10 % angesetzt

hat.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der

Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterli-

cher Rechtsprechung nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde

zu legen sind, die der Tankstellenhalter als Handelsvertreter für seine ("wer-

bende") Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit erhält, nicht dagegen Provisionen

für vermittlungsfremde ("verwaltende") Tätigkeiten (Senatsurteile vom 6. August

1997, aaO, unter B I 3 bzw. B I 1). Deren Anteil hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei in der vom Kläger zugestandenen Höhe von 10 % aus der Be-

rechnung des Ausgleichsanspruchs ausgeklammert. Das Vorbringen der Be-

klagten, die - ohne nähere Begründung - einen Verwaltungsanteil von 25 % be-

hauptet hat, ist vom Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substanti-

iert angesehen worden. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die für den von ihr

behaupteten höheren Provisionsanteil für "verwaltende" Tätigkeiten, wie das

Berufungsgericht zutreffend annimmt, darlegungs- und beweispflichtig ist (Se-

natsurteile vom 6. August 1997, aaO m.w.Nachw.).

Zwar trägt grundsätzlich der Kläger, der einen Ausgleichsanspruch gel-

tend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen und

damit auch dafür, daß der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur solche

Provisionsanteile zugrunde liegen, die auf seine werbende Tätigkeit entfallen

(BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2 b).

Wenn aber - wie hier - in dem von der Beklagten vorgegebenen Vertrag nicht

geregelt ist, in welchem Umfang mit den Provisionen bestimmte Tätigkeiten

vergütet werden, dann obliegt es der Beklagten, im Fall einer Auseinanderset-

zung um die Auslegung des von ihr vorformulierten Vertrags im einzelnen dar-

zulegen, welche Aufteilung der Provision nach dem Vertrag angemessen ist,

wenn sie von der Beurteilung ihres Vertragspartners abweichen will (BGH,

aaO). An dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (Se-

natsurteile vom 6. August 1997, aaO), wird festgehalten. Die Beklagte durfte

sich deshalb nicht damit begnügen, den vom Kläger behaupteten Provisions-

anteil für "werbende" Tätigkeit zu bestreiten, wenn sie einen Verwaltungsanteil

von mehr als 10 % berücksichtigt haben wollte.

3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht im

Rahmen der Prognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB den Provisions-

verlust des Klägers nach Vertragsbeendigung auf insgesamt 150 % der letzten

Jahresprovision geschätzt hat.

Die der Prognose der Provisionsverluste vorangehende Frage, wie viele

Stammkunden (Mehrfachkunden) nach Vertragsbeendigung jährlich abwan-

dern, ist selbst Gegenstand einer Prognose und damit einer Schätzung (§ 287

Abs. 2 ZPO), die auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auszurichten ist

(Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, aaO unter B I 3 a). Maßge-

bend für diese Schätzung sind vorrangig die konkreten Verhältnisse während

der Vertragszeit (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW

1997, 1503 unter C II 2, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 135, 14). Läßt sich

die Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kunden-

bewegungen während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, dann kann auf

Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (aaO).

Von den Tatsachengerichten und den beteiligten Verkehrskreisen ist in

einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen eine Abwanderungs-

quote von 20 % als Erfahrungswert zugrunde gelegt worden (so schon Senats-

urteile vom 6. August 1997, aaO). Es verbietet sich aber, bei der Berechnung

des Ausgleichsanspruchs Abwanderungsverluste schematisch mit einer Quote

von jährlich 20 % und - demgemäß - einen Prognosezeitraum von vier Jahren

anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Zeitpunkt der Beendi-

gung des Handelsvertreterverhältnisses aufgrund der Kundenbewegungen

während der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstände mit einer stärkeren

oder geringeren Abwanderung der vom Handelsvertreter geworbenen Stamm-

kunden zu rechnen war (Senatsurteil vom 15. September 1999 - VIII ZR 137/98,

NJW-RR 2000, 109 unter II 3).

Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Es hat seiner Schätzung der Provisionsverluste rechtsfehlerfrei eine höhere

Abwanderungsquote als (jährlich) 20 % zugrunde gelegt, weil der Kläger ein

halbes Jahr nach Vertragsbeendigung - wie bereits absehbar war - in der Nähe

der Tankstelle der Beklagten eine freie Tankstelle als Konkurrenz zu seiner frü-

heren Tankstelle eröffnet hat, woraufhin deren Umsätze stark zurückgegangen

sind. Die daraus vom Berufungsgericht hergeleitete Annahme einer höheren

Abwanderungsquote und entsprechend niedrigerer Provisionsverluste des Klä-

gers ist sachgerecht und steht auch im Einklang mit der Senatsrechtsprechung

(vgl. Senatsurteil vom 15. September 1999 - VIII ZR 137/98, NJW-RR 2000,

109 unter II 3). Im vorliegenden Fall lag es nach den Umständen besonders

nahe, daß der Kläger einen Teil seines bisherigen Kundenstammes zu seiner

neuen Tankstelle, an welcher der Kraftstoff preisgünstiger war, mitnehmen wür-

de. Die Mitnahme des Kundenstammes durch den Handelsvertreter ist ein ge-

wichtiger Umstand, der den Ausgleichsanspruch schmälert, denn die Rechtfer-

tigung für den Ausgleichsanspruch liegt nach den gesetzgeberischen Motiven

zu § 89 b HGB gerade darin, daß der Handelsvertreter den von ihm geschaffe-

nen Kundenstamm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht in die neue

Vertretung einbringen kann (BT-Drucks. I/3856, S. 33, Sp. 2 oben).

Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO mit der Be-

gründung, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung zugrunde gelegt,

daß ein beliebiger Dritter eine in der Nähe gelegene Tankstelle eröffne, und

nicht berücksichtigt, daß dies der Kläger selbst war und deshalb - wegen der

persönlichen Bindung des Kunden an den Service des Klägers - von noch hö-

heren Abwanderungen als bei einem Dritten ausgegangen werden müsse. Das

Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen, sondern die Abwande-

rung von Kunden, die den persönlichen Service des Klägers schätzen, aus-

drücklich in die Würdigung einbezogen. Die vom Berufungsgericht unter Be-

rücksichtigung dieser Umstände vorgenommene Schätzung der Provisionsver-

luste auf 70 % im ersten Jahr nach Vertragsbeendigung und in den Folgejahren

auf 45 %, 25 % und 10 %, insgesamt also 150 %, ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden.

4. Zu Recht rügt die Revision jedoch die vom Berufungsgericht vorge-

nommene Billigkeitsprüfung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) als verfahrens-

fehlerhaft (§ 286 ZPO).

Hier läßt es das Berufungsgericht mit der hypothetischen Hilfserwägung

bewenden, daß ein Billigkeitsabschlag von 25 % gerechtfertigt wäre, wenn der

Umstand, daß der Kläger eine benachbarte Tankstelle eröffnete, nicht bereits

im Rahmen der Bemessung der Provisionsverluste zu berücksichtigen gewesen

wäre. Bei seiner weiteren, nicht näher begründeten Beurteilung, daß aus ande-

ren Gründen für einen Billigkeitsabschlag gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

HGB kein Raum sei, setzt sich das Berufungsgericht mit dem Streitstoff nicht

hinreichend auseinander (§ 286 ZPO).

Das Landgericht hat einen Billigkeitsabschlag in Höhe von 50 % mit der

Begründung für gerechtfertigt gehalten, daß ein Teil der vom Kläger geworbe-

nen Stammkunden zum Kaufentschluß durch die Lage der Tankstelle oder die

Wirkung der Marke motiviert worden sei. Insoweit hat die Beklagte das Urteil

des Landgerichts in ihrer Berufungsbegründung verteidigt. Das Berufungsurteil

läßt eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt vermissen.

Zwar obliegt die Feststellung und die Würdigung der im Rahmen der Bil-

ligkeit zu berücksichtigenden Umstände grundsätzlich dem Tatrichter. Ein für

die Billigkeit maßgeblicher Umstand ist nach ständiger Rechtsprechung darin zu

sehen, daß die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters oder Vertrags-

händlers in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke des Produkts

ausgehende "Sogwirkung" gefördert werden (Senatsurteil vom 5. Juni 1996

- VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 4 m.Nachw.). Daher gehört die Abwä-

gung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers oder Handels-

vertreters einerseits und der "Sogwirkung" der Marke andererseits im Rahmen

der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zum Kernbereich

des tatrichterlichen Schätzungsermessens (Senatsurteile vom 26. Februar 1997

- VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter C I 4 insoweit nicht abgedruckt in

BGHZ 135, 14, und 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298 unter B I 3);

das aber auch ausgeübt werden muß. Eine derartige Abwägung hat das Beru-

fungsgericht versäumt.

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-

forderlichen Feststellungen zum Stammkundenumsatzanteil getroffen werden

können und das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die Billigkeitsprüfung un-

ter dem Gesichtspunkt der "Sogwirkung" der Marke nachzuholen.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen