BGH Urteil vom 12.09.2007 – VIII ZR 194/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der Tankstellenhalter, der einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB be- ansprucht, darf sich zur Darlegung und zum Beweis des auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) auf geeignete repräsentative Umfragen stützen, soweit er keine zumutbare Möglichkeit hat, die Zahlungsvorgänge an der Tankstel- le auszuwerten und den Stammkundenanteil auf dieser Grundlage zu schätzen. Das Mineralölunternehmen darf einer solchen Schätzung jedoch eine auf einer Auswertung der Zahlungsvorgänge beruhende Schätzung des Stammkundenan- teils entgegenhalten (Fortführung der Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa und vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 c aa).
b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allge- meinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben.
c) Werden die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwir- kung" gefördert, kann aus Billigkeitsgründen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein.
BGH, Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 23. Juni 2006
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines Tankstellenpacht- und -vertriebsvertrages hatte der Klä-
ger vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 eine Tankstelle der Be-
klagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in P. gepachtet und dort als Han-
delsvertreter für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin Kraftstoff und
Schmierstoffe der Marken T. bzw. H. vertrieben. Der Kläger verlangt von
der Beklagten nach Beendigung des Vertrages einen Handelsvertreterausgleich
gemäß § 89b HGB.
Im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung betrug die Jahresprovision des
Klägers 69.574,83 € (netto). Die Parteien sind sich einig, dass 90 % der Provi-
sionszahlungen auf werbende Tätigkeiten des Klägers entfallen und dass die
Abwanderungsquote in den nächsten vier Jahren insgesamt 200 % beträgt. Die
Parteien streiten über die Höhe des Stammkundenanteils, insbesondere dar-
über, ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Um-
fragen oder auf der Grundlage elektronisch erfasster Zahlungsvorgänge zu be-
rechnen ist, und nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde
anzusehen ist. Sie streiten ferner darüber, ob ein Billigkeitsabschlag wegen ei-
ner Sogwirkung des Preises angebracht ist.
Der Kläger errechnet seinen Ausgleichsanspruch wie folgt:
letzte Jahresprovision (netto) davon 90 % werbende Tätigkeit davon 90 % Stammkundenanteil mal 200 % Abwanderungsquote abgezinst um 5 % über 4 Jahre (nach Methode Gillardon) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
69.574,83 € 62.617,34 € 56.255,61 € 112.711,22 € 101.963,73 € 118.277,92 €
Da der Ausgleichsbetrag von 118.277,92 € über der im Durchschnitt der
letzten fünf Jahre - unstreitig - erzielten Provision von 80.739,48 € (brutto) liegt,
die gemäß § 89b Abs. 2 HGB die Höchstgrenze des Ausgleichs bildet, und die
Beklagte außergerichtlich - gleichfalls unstreitig - 31.812,44 € gezahlt hat,
macht der Kläger mit seiner Klage eine restliche Ausgleichsforderung von
48.927,04 € nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte errechnet den Ausgleichsanspruch hingegen wie folgt:
letzte Jahresprovision (netto) davon 90 % werbende Tätigkeit davon 38,01 % Stammkundenanteil mal 200 % Abwanderungsquote abzüglich 30 % Sogwirkung des Preises abgezinst um 5 % über 4 Jahre (nach Kapitalbarwertmethode) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
69.574,83 € 62.617,34 € 23.800,85 € 47.601,70 € 30.143,88 € 26.108,09 € 30.285,30 €
Weil dieser Ausgleichsbetrag geringer ist als der bereits gezahlte Betrag,
beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Das Landgericht hat dem Kläger 38.886,66 € zuerkannt. Dagegen haben
beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
38.917,77 € zugesprochen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die
Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide
Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen. Der Kläger
verfolgt seinen Zahlungsantrag von 48.927,04 € weiter, die Beklagte erstrebt
weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt:
Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters
sei die letzte Jahresprovision im Treibstoff- und Schmierstoffgeschäft zugrunde
zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den er aufgrund von Um-
sätzen mit Stammkunden erhalten habe, weil nur mit diesen Kunden eine Ge-
schäftsverbindung im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB bestehe.
Der Stammkundenanteil sei nicht anhand der vom Kläger herangezoge-
ne Repräsentativumfrage von Allensbach, sondern anhand der von der Beklag-
ten vorgelegten Zusammenstellungen und Auswertungen der vom Kläger im
letzten Vertragsjahr erzielten Kartenumsätze zu ermitteln. Zwar habe die Recht-
sprechung die Verwendung von Repräsentativumfragen für die Schätzung des
Stammkundenanteils zugelassen. Eine Schätzung aufgrund allgemeiner Um-
fragen müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zurück-
treten, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer konkreten, tankstellenbezogenen
Schätzung bestehe. Der Einwand des Klägers, von ihm könnten die von der
Beklagten vorgelegten Daten nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft
werden, hindere nicht deren Berücksichtigung. Da der Kläger an sich die Darle-
gungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Aus-
gleichsanspruchs trage, sei der pauschale Hinweis auf mangelnde Prüfbarkeit
unbeachtlich.
Als Stammkunden seien alle diejenigen Mehrfachkunden anzusehen, die
in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit einem neuen Ge-
schäft zu rechnen sei, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer
abgeschlossen hätten oder voraussichtlich abschließen würden. Verstehe man
die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01),
wonach von einem Stammkunden jedenfalls dann zu sprechen sei, wenn dieser
mindestens zwölfmal im Jahr an derselben Tankstelle tanke, in dem Sinne,
dass von einem Stammkunden erwartet werden könne, dass er etwa einmal im
Monat an "seiner" Tankstelle tanke, so erscheine es im Hinblick auf Urlaubs-
und Krankheitszeiten des Stammkunden sachgerecht, die zu fordernde Tank-
frequenz auf mindestens zehnmal im Jahr zu reduzieren. Da zudem nicht gesi-
chert sei, dass ein Kartenzahler stets mit (derselben) Karte bezahle, sei die
Tankfrequenz, von der an von einem Stammkunden ausgegangen werden kön-
ne, weiter von zehn auf acht Mal im Jahr zu reduzieren. Bei einer geringeren
Tankhäufigkeit könne nicht von einem Stammkunden gesprochen werden.
Vielmehr sei eine gewisse Nachhaltigkeit des Tankverhaltens erforderlich, was
jedenfalls im Schnitt ein mehrmaliges Tanken im Quartal voraussetze.
Auf die mindestens achtmal im Jahr tankenden Kartenkunden entfalle
ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Daten ein Umsatz von
872.954,00 €, was bei einem Kartenumsatz von insgesamt 1.738.606,29 € ei-
nem Anteil von 50,21 % entspreche. Diese Berechnung bedürfe insoweit einer
Korrektur, als der Umsatz der Stationskunden nicht in der von der Beklagten
vorgelegten Auswertung enthalten sei. Bei diesen Stationskunden handele es
sich unabhängig von der Häufigkeit ihres Tankens um Stammkunden, weswe-
gen der auf sie entfallende Umsatz in vollem Umfang als Stammkundenumsatz
zu behandeln sei. Von dem im letzten Vertragsjahr für Kraftstoffverkäufe erziel-
ten Gesamtumsatz von 5.322.903,16 € sei daher zunächst der Stationskunden-
umsatz von 385.447,67 € abzuziehen. Auf den danach verbleibenden Betrag
von 4.937.455,49 € sei der Stammkundenumsatzanteil von 50,21 % zu bezie-
hen, was zu einem Betrag von 2.479.096,40 € führe. Zu diesem Betrag sei der
Stationskundenumsatz von 385.447,67 € wieder hinzuzurechnen. Dies führe zu
einem Stammkundenumsatz von insgesamt 2.864.544,07 €, was bezogen auf
den Gesamtumsatz von 5.322.903,16 € einen Anteil von 53,82 % ausmache.
Von diesem Stammkundenumsatzanteil seien nicht 20 % abzuziehen,
wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. Juli 2002 - VIII ZR
58/00 gebilligt habe. Dort sei es um die Errechnung eines Stammkundenum-
satzanteils unter Auswertung einer Repräsentativbefragung gegangen, im Rah-
men derer gewisse Korrekturen angezeigt gewesen seien. Hier werde der
Stammkundenumsatzanteil aus den zum tatsächlichen Umsatz vorliegenden
Daten ermittelt, weswegen es einer derartigen Korrektur nicht bedürfe.
Von den vom Kläger im letzten Vertragsjahr für werbende Tätigkeit er-
zielten Provisionen von 62.617,35 € (69.574,83 € abzüglich - unstreitiger - 10 %
für verwaltende Tätigkeit) entfielen demnach 53,82 % auf Umsätze mit Stamm-
kunden, was einer Provision von 33.700,66 € entspreche.
Bei Annahme einer - von beiden Parteien akzeptierten - Verlustprognose
von jeweils 20 Prozentpunkten für die Folgejahre seien für das erste Jahr 80 %,
für das zweite Jahr 60 %, für das dritte Jahr 40 % und für das vierte Jahr 20 %,
also insgesamt 200 % des Ausgangswertes von 33.700,66 € und damit
67.401,32 € als Nettoprovisionsverlust in Rechnung zu stellen.
Dieser Betrag sei im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beendigung des
Vertragsverhältnisses eintretende Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ange-
messen abzuzinsen. Dabei sei die in der Rechtsprechung verwendete Abzin-
sung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon vorzugswürdig, weil diese dem
degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung trage. Bei der hier
zugrunde zu legenden Abzinsung von 5 % über vier Jahre führe dies zu einem
Nettoprovisionsverlust von 60.974,32 €.
Ein Billigkeitsabschlag für eine von dem Produkt der Beklagten ausge-
henden Sogwirkung sei nicht angezeigt. Angesichts der Niedrigpreispolitik der
Beklagten, nach der Kraftstoff der Marken T. bzw. H. durchschnittlich
einen Cent pro Liter günstiger als Kraftstoff sogenannter A-Gesellschaften an-
geboten werde, gehe eine Werbewirkung, wenn überhaupt, nicht von der Quali-
tät des Produktes, sondern von dem Preisvorteil aus, den der Kunde einer sol-
chen "Discounter-Tankstelle" erwarte. Zwar könne es unbillig sein, den Han-
delsvertreter an einem durch die Werbewirkung der Marke des Unternehmers
erzielbaren höheren Preis in vollem Umfang durch eine entsprechend höhere
Provision zu beteiligen. Gehe die Sogwirkung jedoch allein vom niedrigen Preis
aus, schlage sich der geringere Preis bereits in einer entsprechend niedrigeren
Provision nieder, weswegen ein Billigkeitsabzug nicht gerechtfertigt erscheine.
Der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch errechne sich daher
wie folgt:
letzte Jahresprovision (netto) davon 90 % werbende Tätigkeit davon 53,82 % Stammkundenanteil mal 200 % Abwanderungsquote abgezinst um 5 % über 4 Jahre (nach Methode Gillardon) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
69.574,83 € 62.617,34 € 33.700,66 € 67.401,32 € 60.974,32 € 70.730,21 €
Da die Beklagte bereits 31.812,44 € gezahlt habe, seien dem Kläger
noch weitere 38.917,77 € zuzusprechen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters nach
§ 89b HGB die letzte Jahresprovision im Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäft
zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tank-
stellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat,
weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR
263/02, WM 2003, 2107, unter II 1 a; Senatsurteil vom 12. Februar 2003
- VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3; Senatsurteile vom 10. Juli 2002
- VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 a und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491,
unter B I; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, un-
ter B I 2 und VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1).
a) Das Berufungsgericht hat zur Schätzung des auf Stammkunden entfal-
lenden Anteils am Umsatz bzw. an den Provisionseinnahmen grundsätzlich zu-
treffend nicht die von dem Kläger vorgelegte repräsentative Umfrage des Al-
lensbach-Institutes aus dem Jahre 2002, sondern die von der Beklagten vorge-
legten Aufzeichnungen und Auswertungen der elektronisch erfassten Karten-
umsätze herangezogen; die Revision des Klägers beanstandet jedoch zu
Recht, dass das Berufungsgericht seine Schätzung auf diese Aufzeichnungen
und Auswertungen gestützt hat, ohne diese zuvor durch einen Sachverständi-
gen auf ihre - vom Kläger bestrittene - Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen zu
lassen.
aa) Der Kläger, der als Tankstellenhalter die Darlegungs- und Beweislast
für die Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB und damit für
den auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteil des Umsatzes bzw.
der Provisionseinnahmen trägt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR
263/02, WM 2003, 2107, unter II 1 b aa; Senatsurteile vom 10. Juli 2002
- VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003,
491, unter B I 1 b aa; Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM
1998, 31, unter B I 1 b), durfte sich zur Darlegung und zum Beweis dieses
Stammkundenanteils allerdings grundsätzlich auf die von ihm vorgelegte reprä-
sentative Umfrage des Allensbach-Institutes aus dem Jahre 2002 stützen.
(1) Der Senat hat dem Tankstellenhalter im Hinblick auf die tatsächlichen
Schwierigkeiten, in dem anonymen Massengeschäft einer Tankstelle den
Stammkundenumsatzanteil konkret zu ermitteln, die Darlegung und Beweisfüh-
rung dadurch erleichtert, dass er eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zuge-
lassen und zudem die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat. Damit
soll es sich erübrigen, in jedem Einzelfall zeit- und kostenaufwendige Erhebun-
gen durchzuführen und durch umfangreiche Beweisaufnahmen nachzuvollzie-
hen, deren Aussagekraft im Vergleich zu professionell durchgeführten statisti-
schen Untersuchungen eher zweifelhaft ist (Senatsurteile vom 10. Juli 2002
- VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003,
491, unter B I 1 b aa; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM
1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 c aa).
So hat der Senat die Verwertung der in Presse-Mitteilungen der ARAL
AG veröffentlichten Ergebnisse der von diesem Mineralölunternehmen in Auf-
trag gegebenen und vom Allensbach-Institut im Jahr 1987 sowie vom MAFO-
Institut im Jahr 1996 durchgeführten Repräsentativbefragungen über die Tank-
gewohnheiten der Pkw-Fahrer als Grundlage für eine Schätzung des Stamm-
kundenumsatzanteils im Tankstellengeschäft gebilligt (Allensbach-Umfrage:
Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 c;
MAFO-Studie: Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499,
unter II 1 b cc).
(2) Der Senat hat in früheren Entscheidungen zwar darauf hingewiesen,
dass sich in Zukunft eine Heranziehung des weniger aussagekräftigen statisti-
schen Materials weitgehend erübrigen kann, soweit die Darlegung konkreter
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer
bestimmten Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der
Zahlungsvorgänge sich weniger schwierig gestalten und daher von dem Tank-
stellenhalter auch zu verlangen sein wird (Senatsurteil vom 12. Februar 2003
- VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B II 2 a; Senatsurteile vom 10. Juli
2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd und VIII ZR 58/00, WM
2003, 491, unter B I 1 b aa).
Die Anonymität des Massengeschäfts an einer Selbstbedienungstank-
stelle steht einer konkreten Darlegung des Stammkundenumsatzanteils nämlich
jedenfalls insoweit nicht entgegen, als es um den Teil der Kundschaft geht, der
nicht mehr mit Bargeld, sondern mit den inzwischen weit verbreiteten Kreditkar-
ten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlt. Über diese Zahlungs-
vorgänge werden Belege ausgedruckt, die zumindest die Kartennummer und
die Tankmenge ausweisen und die mit Hilfe eines entsprechenden Datenverar-
beitungsprogramms daraufhin ausgewertet werden können, ob mit diesen Kar-
ten in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde. Zugleich lassen
sich mit Hilfe der Zahlungsbelege auch die "Laufkunden" unter den Kartenbe-
nutzern erfassen, so dass sich der Umsatzanteil der Mehrfachkunden am Ge-
samtumsatz der Kartenkundschaft für einen bestimmten Zeitraum errechnen
lässt. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Verhältnisse im letzten
Vertragsjahr bezogene Schätzung einsetzen, indem der Stammkundenumsatz-
anteil innerhalb der Kartenkunden hochgerechnet wird auf den Gesamtumsatz
des letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die-
ses Verhältnis bei den anonymen "Barzahlern" wesentlich anders ist als inner-
halb der Kartenkundschaft. Selbst wenn bei dieser tatrichterlichen Schätzung
noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen und Detailprobleme zu lösen
wären, könnte auf diese Weise die Schätzung des Stammkundenumsatzanteils
an die tatsächlichen Verhältnisse einer bestimmten Tankstelle stärker angenä-
hert werden, als dies bei einer Verwendung allgemeinen statistischen Materials
der Fall sein kann (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01; Se-
natsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 und VIII ZR 58/00; jeweils aaO).
(3) Der Kläger hatte im vorliegenden Fall aber keine zumutbare Möglich-
keit, die Kartenumsätze auszuwerten, um auf dieser Grundlage den Stamm-
kundenumsatzanteil der Tankstelle schätzen zu können. Es ist weder festge-
stellt noch vorgetragen, dass die für eine Auswertung der elektronisch erfassten
Zahlungsvorgänge geeignete Software mittlerweile Bestandteil der für die
Buchhaltung von Tankstellen verwendeten EDV-Programme geworden oder
inzwischen ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu beschaffen wäre. Es ist
auch nicht festgestellt oder vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit vor Ver-
tragsbeendigung über Software verfügte, mit deren Hilfe eine maschinelle Aus-
wertung der ausgedruckten Zahlungsbelege möglich gewesen wäre; eine ma-
nuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war dem Kläger wegen des damit
verbundenen Aufwandes an Zeit und Kosten jedenfalls nicht zuzumuten (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B II
2 a; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1
b dd und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa).
bb) Die Beklagte durfte sich gegenüber der auf der repräsentativen Um-
frage des Allensbach-Institutes aus dem Jahre 2002 beruhenden Schätzung
des Klägers jedoch auf die Möglichkeit einer auf den elektronisch erfassten
Zahlungsvorgängen beruhenden Schätzung des auf Stammkunden entfallen-
den Anteils am Umsatz und an den Provisionseinnahmen berufen. Die Revision
der Beklagten macht zu Recht geltend, dass das Mineralölunternehmen berech-
tigt ist, einer auf repräsentativen Umfragen beruhenden Schätzung des Tank-
stellenhalters unter Hinweis auf konkret erfasste Zahlungsvorgänge über Ein-
zelgeschäfte entgegenzutreten, da diese eine genauere Schätzung des
Stammkundenumsatzanteils einer bestimmten Tankstelle ermöglichen.
Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Be-
schleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der
Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; allerdings
soll die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen. Deshalb
rechtfertigt die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht, in einer für die Streitent-
scheidung zentralen Frage auf die Heranziehung von Schätzungsgrundlagen zu
verzichten, die eine genauere Schätzung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom
6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, WRP 2006, 274, II 3 b aa; Urteil vom 17. April
1997 - X ZR 2/96, WRP 1997, 957, unter III 1). Ergebnisse von Repräsentativ-
befragungen haben wegen der ihrer Erhebung zugrundeliegenden Fragestel-
lung nur eine eingeschränkte Aussagekraft für den prozentualen Anteil der
Stammkundschaft an der Gesamtkundschaft einer bestimmten Tankstelle und
für den auf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. Sie können für eine
Schätzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle
deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dann nicht
herangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individuellere Schätzung
des Stammkundenumsatzanteils an dieser Tankstelle ermöglichen, zur Verfü-
gung stehen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,
499, unter II 1 b dd und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa). Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn diese Daten von dem Mineralölunternehmen
bereitgestellt werden.
cc) Das Berufungsgericht durfte allerdings die von der Beklagten vorge-
legten Aufzeichnungen und Auswertungen der elektronisch erfassten Karten-
umsätze seiner Schätzung des Stammkundenanteils nicht zugrunde legen, oh-
ne diese Aufzeichnungen und Auswertungen zuvor durch einen Sachverständi-
gen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen zu lassen. Die Revision des Klä-
gers macht zu Recht geltend, dass der Tankstellenhalter nicht darauf verwiesen
werden kann, eine Aufstellung des Mineralölunternehmens, deren Ermittlungs-
grundlagen er nicht kennt und die ihm lediglich als Ausdruck präsentiert wird,
ohne eigene Sachkunde daraufhin zu beurteilen, ob er sie gelten lassen will und
kann.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die ausdrücklich be-
antragte Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen auf Rich-
tigkeit und Vollständigkeit durch einen Sachverständigen verwehrt. Entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts war der Einwand des Klägers, von ihm könn-
ten die Daten nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden, nicht
deshalb unbeachtlich, weil der Hinweis auf die mangelnde Prüfbarkeit ange-
sichts des Umstandes, dass der Kläger an sich die Darlegungs- und Beweislast
für die Voraussetzungen und den Umfang des geltend gemachten Handelsver-
treterausgleichsanspruchs hat, zu pauschal gewesen wäre. Der Kläger hat sei-
ner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihm behaupteten Stamm-
kundenanteils durch Vorlage einer repräsentativen Umfrage des Allensbach-
Institutes genügt. Er hat seine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
von der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten zudem in seiner Berufungs-
begründung substantiiert damit begründet, dass er nicht erkennen könne, ob
sämtliche sogenannte UTA-Kartenumsätze berücksichtigt worden seien.
Das Berufungsgericht durfte diese Bedenken des Klägers nicht mit der
Begründung als unbegründet zurückweisen, die Beklagte habe in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat richtig gestellt, dass diese Kartenumsätze
entgegen der vorprozessualen Korrespondenz doch einbezogen seien. Des-
gleichen erweist sich der Einwand des Klägers nicht deshalb als unberechtigt,
weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine zur Akte gereichte CD-Rom
und der partielle Ausdruck dieser Daten bestätigt, dass auch derartige Umsätze
enthalten sind. Dass die Beklagte solche Umsätze in ihre Aufstellungen und
Auswertungen einbezogen hat, bedeutet nicht, dass diese Umsätze auch voll-
ständig und richtig erfasst und ausgewertet sind. Es bedurfte entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb spezifischerer Einwendungen
des Klägers, weil die Aufstellung der Beklagten eigene Umsätze des Klägers
enthielt. Auch wenn es sich um eigene Umsätze handelte, war der Kläger zu
spezifischeren Einwänden schon deshalb nicht imstande, weil er selbst nicht
mehr über entsprechende Aufzeichnungen verfügte. Unter diesen Umständen
hätte das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers entsprechen müssen, die
Aufstellungen und Auswertungen der Beklagten durch einen Sachverständigen
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu lassen.
b) Die Revision des Klägers rügt weiter zu Recht, dass das Berufungsge-
richt nur diejenigen Kartenkunden, die im letzten Vertragsjahr mindestens acht-
mal an der Tankstelle des Tankstellenhalters getankt haben, als Stammkunden
angesehen hat. Die Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht
habe verkannt, dass derjenige, der nur achtmal pro Jahr an der Tankstelle des
Tankstellenhalters getankt habe, noch kein Stammkunde sei, hat hingegen kei-
nen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
"Stammkundschaft" von der im Rahmen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
nicht berücksichtigungsfähigen "Laufkundschaft" abzugrenzen ist, und dass als
Stammkunden alle Mehrfachkunden anzusehen sind, die innerhalb eines über-
schaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rech-
nen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen
haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteil vom 12. Februar
2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3; Senatsurteile vom 10. Juli
2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 a und VIII ZR 58/00, WM 2003,
491, unter B I; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998,
31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 a).
Welcher Zeitraum bei der Prüfung, ob eine solche Geschäftsverbindung
besteht, zugrunde zu legen ist, hängt von dem Gegenstand des Geschäfts und
den branchenüblichen Besonderheiten ab. Das Wiederholungsintervall für Fol-
gegeschäfte ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchsgeschäften des tägli-
chen Lebens kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirt-
schaftsgüter (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499,
unter II 1 a; vgl. Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, WM 2006,
1403, unter C I 1, m.w.N. zum Autokauf sowie Senatsurteile vom 6. August
1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, WM 1998,
25, unter B I 2 a, m.w.N.).
Durch wie viele Geschäfte in welchem Zeitraum ein Kunde bei dem als
Alltagsgeschäft einzustufenden Tanken zum Mehrfachkunden einer Tankstelle
wird, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Weder enthalten die Se-
natsurteile vom 6. August 1997 insoweit eine Festlegung (vgl. Senatsurteile
vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B II und VIII ZR
92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 d) noch ist - entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts - das Senatsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01) dahin zu
verstehen, dass von einem Stammkunden erwartet werden kann, dass er etwa
einmal im Monat an "seiner" Tankstelle tankt. In diesem Urteil hat der Senat
lediglich ausgeführt, dass die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts,
als Stamm- bzw. Mehrfachkunde einer Tankstelle habe jedenfalls der Kunde zu
gelten, der mindestens zwölfmal pro Jahr an derselben Tankstelle tanke, keinen
Rechtsfehler aufweise und sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung
halte (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1
a). Dies besagt nicht, dass Kunden, die weniger oft an derselben Tankstelle
tanken, nach Auffassung des Senats keine Stammkunden sind.
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat der Senat in seinen
Entscheidungen auch nicht die Ansicht vertreten, dass eine Person erst dann
zum Stammkunden wird, wenn sie mindestens so oft tankt wie der durchschnitt-
liche Tankkunde an einer seiner drei Stammtankstellen, die er alle drei gleich-
mäßig aufsucht. Auch ein Kunde, der weniger oft als der Durchschnittskunde an
einer Tankstelle tankt, ist Stammkunde, wenn er aufgrund der werbenden Tä-
tigkeit des Tankstellenhalters innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehr-
fach an dieser Tankstelle tankt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der
Durchschnittstanker - wie das Berufungsgericht angenommen hat - etwa 36 mal
im Jahr tankt und an nicht mehr als drei Tankstellen 80% seines Tankbedarfs
deckt, und ob sich aus dieser Feststellung - wie die Revision der Beklagten gel-
tend macht - ergibt, dass der Durchschnittstanker an jeder seiner drei Stamm-
tankstellen zwölfmal im Jahr tankt.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht der Prüfung, ob ei-
ne Geschäftsverbindung zwischen dem Kläger und seinen Kunden besteht, als
überschaubaren Zeitraum die Zeitspanne von einem Jahr zugrunde gelegt hat.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Zahl
der in diesem Jahreszeitraum abzuschließenden Folgegeschäfte eine gewisse
Nachhaltigkeit des Tankverhaltens für erforderlich gehalten hat. Denn mit "un-
zuverlässiger Kundschaft", die die Tankstelle nicht planmäßig, sondern nur zu-
fällig wieder aufsucht, besteht keine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR
150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2
a).
Eine gewisse Nachhaltigkeit des Tankverhaltens setzt jedoch, anders als
das Berufungsgericht meint, nicht ein mehrmaliges Tanken im Quartal voraus.
Eine verfestigte Geschäftsbeziehung des Kunden zum Tankstellenhalter erfor-
dert, entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten, auch nicht, dass der
Kunde spätestens nach 30 Tagen wieder zu einer bestimmten Tankstelle
kommt. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
setzt nach der Rechtsprechung des Senats nicht voraus, dass die Kunden mehr
als nur gelegentliche Folgegeschäfte mit dem Unternehmer abschließen (vgl.
Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a
und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 a, m.w.N.).
Die Revision des Klägers macht zutreffend geltend, dass die vom Beru-
fungsgericht - zu Recht - geforderte Nachhaltigkeit des Tankverhaltens schon
dann gegeben ist, wenn innerhalb eines Jahres drei oder vier Folgegeschäfte
geschlossen werden. Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellen-
halters können im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens
vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm
getankt haben. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die
Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern
gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bin-
dung des Kunden an die Tankstelle besteht; dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass moderne Fahrzeuge mit geringerem Verbrauch und größeren Tanks nicht
mehr so häufig betankt werden müssen (ebenso KG, Urteil vom 21. Mai 2007,
23 U 87/05, juris, Tz. 73 und 74; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. De-
zember 2002 - I-6 U 76/02, juris, Tz. 37; LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2004
- 420 O 121/01).
c) Die Revision der Beklagten rügt andererseits zu Recht, dass das Beru-
fungsgericht die für die Einstufung als Stammkunde erforderliche Zahl von
Tankvorgängen zum einen im Hinblick auf Urlaubs- und Krankheitszeiten der
Stammkunden und zum anderen im Hinblick darauf, dass Kartenkunden mögli-
cherweise mit unterschiedlichen Karten oder zuweilen in bar bezahlen, reduziert
hat. Auf die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Stammkunden kommt es nicht
an. Entscheidend für die Einstufung als Stammkunde ist allein, wie oft ein Kun-
de tatsächlich an einer Tankstelle getankt hat und nicht, wie oft er an dieser
Tankstelle getankt hätte, wenn er daran nicht - etwa durch Urlaub und Krankheit
- gehindert gewesen wäre. Für eine Schätzung des Umsatzes mit Kartenkun-
den, die erst unter Berücksichtigung weiterer - mit Bargeld oder mit anderen
Kreditkarten bezahlter - Tankvorgänge so oft an einer Tankstelle tanken, dass
sie als deren Stammkunden anzusehen sind, fehlt eine ausreichende Grundla-
ge. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Schät-
zung der Zahl dieser Kunden oder der Höhe des auf sie entfallenden Umsatzes
erlauben.
d) Soweit das Berufungsgericht den anhand der elektronisch erfassten
Umsätze der Kartenkunden errechneten Stammkundenumsatzanteil insoweit
korrigiert hat, als es die gesondert erfassten Umsätze der Stationskunden - also
derjenigen Kunden, die über eine Tankkarte der Tankstelle verfügen - in die
Berechnung des Stammkundenumsatzanteils einbezogen hat, haben die Revi-
sionen der Parteien keine Einwände erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht
ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt die Stationskunden unabhängig von der Häufigkeit ihres Tankens als
Stammkunden angesehen und den auf diese Stationskunden entfallenden Um-
satz daher in vollem Umfang als Stammkundenumsatz behandelt hat.
e) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsge-
richt von dem auf diese Weise ermittelten Stammkundenumsatzanteil nicht
20 % abgezogen hat. Ein solcher Abzug von einem Fünftel des Umsatzes ist
zwar gerechtfertigt, wenn der Stammkundenumsatzanteil auf der Grundlage der
MAFO-Studie berechnet wird, da nach dieser Studie auch die Pkw-Fahrer, die
eine oder mehrere Stammtankstellen haben, an diesen nur vier von fünf Mal
tanken (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095,
unter B II 3 a; vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,
499, unter II 1 c bb und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b dd bbb).
Das Berufungsgericht hat den Stammkundenumsatzanteil der Tankstellenkun-
den jedoch nicht auf der Grundlage der repräsentativen MAFO-Studie ge-
schätzt, sondern anhand der erfassten Umsätze der Kartenkunden und der Sta-
tionskunden des Klägers errechnet. Da diese Umsätze vollständig auf die von
dem Kläger betriebene Tankstelle entfallen, kommt es nicht darauf an, inwieweit
dessen Kunden einen Teil ihres Bedarfs an anderen Tankstellen decken und ist
insoweit ein Abzug daher nicht erforderlich. Entgegen der Darstellung der Re-
vision der Beklagten ist die Berechnung des Berufungsgerichts auf Daten ge-
stützt, aus denen der tatsächliche Umsatz hervorgeht. Denn aus diesen Daten
ergibt sich nicht nur, wie oft, sondern auch, für welchen Geldbetrag Kunden
Kraftstoff beim Kläger gekauft haben.
2. Anders als die Revision der Beklagten meint, scheitert ein Ausgleichs-
anspruch des Klägers nicht daran, dass der Beklagten aus der Geschäftsver-
bindung mit den Stammkunden entgegen § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB keine
erheblichen Vorteile entstanden sind.
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kommt es nicht darauf
an, ob die Beklagte durch den Kraftstoffverkauf an einen Kunden, der achtmal
pro Jahr an der ehemaligen Tankstelle des Klägers jeweils 40 l - insgesamt also
320 l im Jahr - tankt, nur einen Rohertrag von 3,20 € erzielt. Die Erheblichkeit
des Unternehmervorteils richtet sich nach Umfang und erwarteter Beständigkeit
des vermittelten Neugeschäfts, nicht nach dessen Verhältnis zum Gesamtge-
schäft des Unternehmers (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96,
WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 a,
m.w.N.). Es spielt daher keine Rolle, dass der Unternehmer aus den von einem
Handelsvertreter vermittelten Geschäften mit einem einzelnen Kunden nur ei-
nen - gemessen an seinen gesamten Geschäften - verhältnismäßig geringfügi-
gen Vorteil erlangt.
Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob von diesem Rohertrag von
3,20 € noch ein Provisionsanspruch des künftigen Tankstellenbetreibers für die
verkauften 320 l Kraftstoff von rund 4,10 € abzuziehen wäre, so dass der Be-
klagten sogar Verluste entstünden. Allerdings wird die Beklagte dadurch dop-
pelt belastet, dass sie für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Kläger
einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolger Provisionen zahlen muss.
Das ist jedoch stets der Fall, wenn der Unternehmer an Stelle des ausgeschie-
denen Handelsvertreters einen neuen einsetzt. Dieser Umstand, der der vom
Gesetzgeber gewollten Regelung entspricht, kann daher nicht zur Verneinung
eines Ausgleichsanspruchs führen (BGHZ 42, 244, 248). Die dem Nachfolger
gegenüber bestehende Provisionsverpflichtung ist bei der Berechnung des Aus-
gleichsanspruchs daher nicht
zu berücksichtigen
(vgl. Thume
in
Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 7. Aufl.,
Rdnr. 1141).
3. Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs
von den vom Kläger im letzten Vertragsjahr erzielten Provisionen zu Recht
10 % für verwaltende Tätigkeiten abgezogen und dementsprechend nur 90 %
für werbende Tätigkeiten berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Höhe des Aus-
gleichsanspruchs sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur
solche Provisionen oder Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Handels-
vertreter für seine werbende (vermittelnde und abschließende) Tätigkeit erhält,
nicht dagegen Provisionen für sogenannte verwaltende (vermittlungsfremde)
Tätigkeiten (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003,
2095, unter B III; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,
499, unter II 2 und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B II; Senatsurteil vom
6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 3). Dass von den Pro-
visionszahlungen im vorliegenden Fall 90 % auf werbende und 10 % auf ver-
waltende Tätigkeiten des Klägers entfallen, ist zwischen den Parteien unstreitig.
4. Soweit das Berufungsgericht der Verlustprognose nach § 89b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 HGB eine - von beiden Parteien akzeptierte - Abwanderungsquote
von jährlich 20 % zugrunde gelegt und daraus einen Gesamtprovisionsverlust
von 20 % + 40 % + 60 % + 80 % = 200 % errechnet hat, weist dies gleichfalls
keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme einer solchen Abwanderungsquote liegt,
wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen
während der Vertragszeit nicht vorliegen, im Rahmen des tatrichterlichen
Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 12. Februar
2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3 b; Senatsurteile vom 10. Juli
2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 3 und VIII ZR 58/00, WM 2003,
491, unter B III; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998,
31, unter B II 3 und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 3).
5. Da der Ausgleichsanspruch, der an die Stelle der mit der Vertragsbe-
endigung entfallenden Provisionseinnahmen tritt, die sich bei einer Fortsetzung
des Vertrages auf einen längeren Zeitraum verteilt hätten, bereits mit der Been-
digung des Vertragsverhältnisses entsteht, ist der Ausgleichsbetrag, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, abzuzinsen (vgl. BGH, Urteil
vom 8. November 1990 - I ZR 269/88, WM 1991, 602, unter II 5). Nicht zu be-
anstanden ist, dass das Berufungsgericht die Abzinsung - ebenso wie der Klä-
ger - nach der Multifaktoren-Formel von Gillardon und nicht - wie die Beklagte -
nach der sogenannten Kapitalbarwertmethode berechnet hat. Für die Berech-
nung der Abzinsung gibt es keine allgemeingültige Formel. Jede Berechnung
eines Abzinsungsbetrags führt nur zu einem Annäherungswert, dessen Maß-
geblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu
beurteilen hat. Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass der Tatrichter unter
den in der Praxis gebräuchlichen Abzinsungsmethoden frei wählen kann, und
hat dementsprechend auch die Berechnungsweise nach Gillardon wiederholt
gebilligt (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B
V; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B II
5 und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 4).
6. Die Revision der Beklagten macht jedoch zu Recht geltend, dass ein
Abschlag aus Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt einer Sogwirkung des
Preises nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint
werden kann.
Die Zahlung eines Ausgleichs kann nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
verlangt werden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände
der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsabschlag vom Ausgleichsbetrag kann ge-
rechtfertigt sein, wenn für die Auswahl einer Tankstelle Gründe maßgebend
sind, die nichts mit den Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters zu tun
haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbemühungen
des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke
des Produkts, aber auch dann, wenn diese durch eine von dem Preis des Kraft-
stoffs ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden
(vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II
2).
Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Tankstel-
lenhalters einerseits und der "Sogwirkung" von Lage, Marke oder Preis ande-
rerseits gehört zum Kernbereich des tatrichterlichen Schätzungsermessens im
Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Se-
natsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 4 und
VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B IV 1; m.w.N.). Sie kann vom Revisions-
gericht allerdings daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter ausreichende
Feststellungen zu den für seine Schätzung maßgeblichen Umständen getroffen
hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157,
unter II 2, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Berufungsgericht hat gemeint, angesichts der Niedrigpreispolitik der
Beklagten, nach der Kraftstoff der Marken T. bzw. H. durchschnittlich
einen Cent pro Liter günstiger als Kraftstoff sogenannter A-Gesellschaften an-
geboten werde, gehe eine Werbewirkung, wenn überhaupt, nicht von der Quali-
tät des Produktes, sondern von dem Preisvorteil aus, den der Kunde einer sol-
chen "Discounter-Tankstelle" erwarte. Zwar könne es unbillig sein, den Han-
delsvertreter an einem durch die Werbewirkung der Marke des Unternehmers
erzielbaren höheren Preis in vollem Umfang durch eine entsprechend höhere
Provision zu beteiligen. Gehe die "Sogwirkung" jedoch allein vom niedrigen
Preis aus, schlage sich der geringere Preis in einer entsprechend niedrigeren
Provision nieder, weswegen ein Billigkeitsabzug nicht gerechtfertigt erscheine.
Träfe die Erwägung des Berufungsgerichts zu, dass sich der geringere
Kraftstoffpreis bereits in einem geringeren Provisionsanspruch niedergeschla-
gen hat, wäre dies entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten allerdings
ein Gesichtspunkt, der einem Billigkeitsabschlag entgegenstehen könnte. Die
Revision der Beklagten rügt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Provisionsanspruch des Klägers sei geringer als der Provisi-
onsanspruch des Handelsvertreters einer A-Gesellschaft, weil der Kläger sei-
nen Kraftstoff um durchschnittlich einen Cent billiger verkaufe, keine Grundlage
im Prozessstoff findet, weil die Höhe des Umsatzes und damit des Provisions-
anspruchs nicht nur vom Preis, sondern auch von der Menge des verkauften
Kraftstoffs abhängt und es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Kläger trotz
des geringeren Preises keine größere Menge Kraftstoff als der Handelsvertreter
einer A-Gesellschaft verkaufen konnte.
Das Berufungsgericht wird daher im Rahmen der Billigkeitsabwägung
nicht nur zu prüfen haben, ob der Preis des Kraftstoffs eine derartige "Sogwir-
kung" auf die Kunden ausübt, dass der Kläger Stammkunden in erheblichem
Maße nicht durch seine eigenen Verkaufsbemühungen, sondern wegen des
günstigen Kraftstoffpreises gewonnen hat, sondern es wird gegebenenfalls
auch der Frage nachgehen müssen, ob der niedrigere Kraftstoffpreis tatsächlich
zu einem geringeren Provisionsanspruch des Klägers geführt hat. Es ist dann
Sache des Berufungsgerichts zu erwägen, ob und inwieweit diese Umstände es
rechtfertigen, den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen zu kürzen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist, da sie noch
nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit das Berufungsgericht - nach entsprechendem Sachvortrag der Parteien -
den Stammkundenumsatzanteil erneut schätzen und nochmals einen Billig-
keitsabschlag unter dem Gesichtspunkt einer "Sogwirkung" des Preises erwä-
gen kann.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2004 - 418 O 89/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 U 147/04 -