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BGH Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 480/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

KO § 30 Nr. 1 Fall 2

Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemü-

hungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate

nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 - OLG Köln

LG Aachen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2000 und

das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom

4. April 2000 aufgehoben.

Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 32.339,21 €

(= 63.250,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 7. Dezember 1998 zu

zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Beklagten zu 3 zur

Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der P.

GmbH

(im

folgenden: Gemeinschuldnerin). Am

1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3) (im

folgenden: Beklagten), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zu

sein. Sie sagte ihm hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM zu-

züglich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 fällig

sein sollte. Die von dem Beklagten bis zum 20. September 1997 entfalteten

Sanierungsbemühungen scheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997

zahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten das vereinbarte Honorar. Am

darauffolgenden Tag stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Konkursantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens führte.

Der Kläger nimmt den Beklagten, gestützt auf die Vorschriften der Kon-

kursanfechtung, auf Rückzahlung des erhaltenen Honorars in Anspruch. Land-

gericht (durch Teilurteil) und Oberlandesgericht (dessen Urteil ist in ZIP 2001,

251 veröffentlicht und von Undritz in EWiR 2001, 489 besprochen) haben die

Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

Für den Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO fehle es an

dem Merkmal der Gläubigerbenachteiligung. Beauftrage der nachmalige Ge-

meinschuldner einen Dritten mit ernsthaften und nicht von vornherein aus-

sichtslos erscheinenden Sanierungsbemühungen, unterliege die - angemesse-

ne - Honorierung des vorleistungspflichtigen Sanierers einer Konkursanfech-

tung ebensowenig wie im Falle eines Bargeschäfts. Andernfalls würde sich

niemand finden lassen, der einen derartigen Auftrag annehme.

Auch eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 KO scheide aus. Der Beklagte

habe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Honorarforderung sei am

30. Juli 1997 fällig gewesen. Daß die Zahlung erst am 22. September 1997

erfolgt und bis dahin nicht eingefordert worden sei, rechtfertige nicht den

Schluß, die Gemeinschuldnerin und der Beklagte hätten eine Stundungsver-

einbarung getroffen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Mit der in erster Linie geäußerten Ansicht, die Klage müsse schon

aufgrund der ebenfalls geltend gemachten sogenannten Absichtsanfechtung

gemäß § 31 Nr. 1 KO Erfolg haben, dringt die Revision allerdings nicht durch.

Zu einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hat das Beru-

fungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Für die Annahme einer der-

artigen "Absicht" reicht das Vorbringen des Klägers jedoch nicht aus. Insofern

ist erforderlich, daß die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg der Rechts-

handlung gewollt ist (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, WM 1991,

1273, 1275; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563). Hat

der Gemeinschuldner indes dem Anfechtungsgegner nur das gewährt, was

dieser nach den getroffenen Vereinbarungen zu beanspruchen hatte, so sind

erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligungsabsicht zu stel-

len. Im Fall der kongruenten Deckung erschöpft sich der Wille des Gemein-

schuldners in der Regel darin, seiner Verbindlichkeit gerecht zu werden. Das

Bewußtsein, infolge der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht alle Gläubiger be-

friedigen zu können, genügt deshalb regelmäßig nicht, um die Annahme einer

Benachteiligungsabsicht zu rechtfertigen (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR

149/90, aaO). Anders ist dies zwar dann, wenn es dem Gemeinschuldner we-

niger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Schädigung der üb-

rigen Gläubiger ankommt. Daß es sich im vorliegenden Fall bei der Gemein-

schuldnerin so verhielt, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Ein Beweisan-

zeichen für eine Benachteiligungsabsicht wäre die Gewährung einer inkongru-

enten Deckung (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993,

276, 279). Eine solche hat das Berufungsgericht aber zu Recht ausgeschlos-

sen, und dagegen wendet sich die Revision nicht.

2. Die Klage ist jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 30

Nr. 1 Fall 2 KO begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-

bigerbenachteiligung gegeben.

aa) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für eine Anfechtung

gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO genügt (BGHZ 123, 320, 323), liegt vor, weil die

Masse um das Honorar verkürzt ist (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30

Rn. 116; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 163 a.E.).

bb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend er-

kannt, daß die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für

ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanie-

rungsbemühungen selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entspre-

chend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung ent-

zogen sein kann (vgl. RGZ 162, 292, 296; BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f;

BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326; OLG Hamm

NJW 1998, 1871). Insbesondere ist dem Erfordernis eines unmittelbaren Lei-

stungsaustauschs, mit dem das Bargeschäft zum - grundsätzlich als gläubiger-

schädigend angesehenen - Kreditgeschäft abgegrenzt werden soll (Küb-

ler/Prütting/Paulus, InsO § 142 Rn. 5; HK-Kreft, InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 6), un-

ter Umständen auch dann noch gedient, wenn der Anfechtungsgegner - wie

hier - als Geschäftsbesorger gemäß § 675 i.V.m. § 614 BGB vorleistungspflich-

tig war und die Zahlung unmittelbar nach Abschluß der Geschäftsbesorgung

oder, falls die Fälligkeit vertraglich festgelegt war, zu dem festgelegten Zeit-

punkt erfolgt (Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 116; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 142 Rn. 19). Ob eine Vereinbarung, derzufolge die Vergütung erst ein drei-

viertel Jahr nach Beginn der Tätigkeit fällig wird, noch als verkehrsüblich ange-

sehen werden kann, kann dahinstehen.

Denn im vorliegenden Fall ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang

bereits deshalb nicht mehr gegeben, weil die Zahlung, obwohl sie am 30. Juli

1997 fällig war, erst am 22. September 1997 erfolgt ist. Das Berufungsgericht

hat diesen Umstand lediglich daraufhin überprüft, ob er auf eine stillschwei-

gend vereinbarte Stundung schließen läßt, was eine inkongruente Deckung

hätte bedeuten können. Daß das Nichtzahlen einer fälligen Forderung - auch

ohne Stundung - sich sogar im Rahmen einer kongruenten Deckung gläubiger-

schädlich auswirken kann, hat es nicht bedacht. Auf die Frage, ob der Beklagte

nach dem 30. Juli 1997 die ausstehende Zahlung angemahnt hat, kommt es

nicht an. In jedem Fall ist der Zusammenhang zwischen den durch den Ge-

schäftsbesorgungsvertrag begründeten Leistungspflichten in einer Weise ge-

lockert, welche die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als "unmittelbare

Gegenleistung"

im Sinne eines Bargeschäfts erscheinen

läßt

(vgl.

MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 15).

Daß die Sanierungsbemühungen des Beklagten am 30. Juli 1997 noch

nicht abgeschlossen waren, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revisi-

onserwiderung - nicht die Annahme, die Gemeinschuldnerin und der Beklagte

hätten die Fälligkeit des Honoraranspruchs nachträglich bis zum Abschluß die-

ser Bemühungen hinausgeschoben. Zwar mögen die Gemeinschuldnerin und

der Beklagte bei Auftragserteilung am 1. Oktober 1996 davon ausgegangen

sein, die Sanierungsbemühungen würden bis zum 30. Juli 1997 abgeschlossen

sein, und dementsprechend die Fälligkeit des Honorars auf diesen Tag fest-

gelegt haben. Der Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht be-

hauptet, daß man wegen der fortdauernden Sanierungsbemühungen die Fäl-

ligkeit des Honorars hinausgeschoben habe. Er hat vielmehr vorgetragen, er

habe die Gemeinschuldnerin im August 1997 mehrfach telefonisch an die aus-

stehende Honorarzahlung erinnert.

b) Im Zeitpunkt der Befriedigung des Beklagten hatte die Gemeinschuld-

nerin die Zahlungen eingestellt; das war dem Beklagten bekannt.

Das Berufungsgericht hat dazu keine abschließenden Feststellungen

getroffen und von seinem Standpunkt aus brauchte es dies auch nicht. Es hat

gleichwohl bemerkt, die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten

hiervon seien "kaum zweifelhaft". Dagegen hat die Revisionserwiderung nichts

erinnert.

Die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten kann der Senat

selbst feststellen, weil insofern nichts mehr aufzuklären ist. Zwar hat der Be-

klagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Zahlungseinstellung sei

erst am 23. September 1997 eingetreten, und bekannt geworden sei sie ihm

noch später. Die Gemeinschuldnerin habe die Überweisung des Honorars be-

reits am 17. September 1997 in Auftrag gegeben, auf diesen Zeitpunkt sei ab-

zustellen. Damit dringt der Beklagte jedoch nicht durch. Für die Anfechtbarkeit

einer bargeldlosen Überweisung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der

girovertragliche Anspruch des Empfängers auf die Gutschrift entsteht (BGH,

Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, z.V.b.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140

Rn. 9). Das ist der Fall, wenn die Deckung bei der Bank des Empfängers ein-

gegangen ist (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-

buch 2. Aufl. § 49 Rn. 41). Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, wo-

nach die Gutschrift am 23. September 1997 erfolgt ist, kann der "22. Sep-

tember 1997", für den das Berufungsgericht die erfolgte Zahlung festgestellt

hat, nur den Zeitpunkt bezeichnen, in dem der Anspruch auf die Gutschrift ent-

standen ist. Da stand aber bereits fest, daß die Sanierung gescheitert war.

Spätestens jetzt war die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig. Der Beklagte

wußte als erster davon. Schon am 23. September 1997 stellte die Gemein-

schuldnerin (auch) wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag. Dafür, daß die

Zahlungsunfähigkeit in den Stunden zwischen dem Eingang der Deckung bei

seiner Bank und dem Gang der Gemeinschuldnerin zum Konkursgericht einge-

treten ist, ist nichts ersichtlich.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb mitsamt dem erstinstanzlichen Teilurteil

aufzuheben (§§ 564 Abs. 1, 536 ZPO a.F.), und der Beklagte ist antragsgemäß

zu verurteilen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser