BGH Beschluß vom 05.08.2002 – IX ZB 51/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzantragsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 26 Abs. 1 Satz 1
a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewie-
sen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen
ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.
b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnerver-
mögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend
glaubhaft gemacht ansehen.
BGH, Beschluß vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - LG Kiel
AG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 5. August 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der
13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2002 auf-
gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung
als unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht
glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung
zurückgewiesen:
Es ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von
1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen
Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co.
KG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b
GmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin
bestünden nicht.
Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin form- und fristgerecht
Rechtsbeschwerde eingelegt sowie begründet.
II.
1. Mit ihrer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F.
zulässigen Rechtsbeschwerde rügt die Gläubigerin unter anderem, sie habe im
Beschwerdeverfahren dargetan, daß die Schuldnerin als weiteren nennens-
werten Vermögenswert einen Zahlungsanspruch gegen ihren Gesellschafter
T. in Höhe von 929.827,10 DM habe. Denn in dieser Höhe habe
die H. GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und von
ihrem Gesellschafter T. verbürgtes Darlehen lange nach Eintritt
der Krise der Schuldnerin zurückgezahlt. Auf dieses Vorbringen gehe das Be-
schwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG).
2. Diese Rüge eines besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels
nötigt zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht.
Der Senat kann dem angefochtenen Beschluß nicht einmal entnehmen,
mit welcher Begründung im einzelnen ein - nur aus der Rechtsbeschwerde zu
erkennender - früherer Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin zurückgewie-
sen worden ist. Demgemäß ist eine Änderung in den damals zugrunde geleg-
ten, für die Eröffnung nicht ausreichenden Vermögensverhältnissen der
Schuldnerin derzeit nicht zu beurteilen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwer-
de unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden
wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen
i.S.v. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen (Senatsbeschl. v. 20. Juni
2002 - IX ZB 56/01, z.V.b.).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Ein rechtskräftig gewordener Beschluß, der einen Eröffnungsantrag
mangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Eröffnungsan-
trag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß inzwischen ausreichende Vermö-
genswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken (Heidelberger
Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; Kübler/Prüt-
MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO
für die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die für
die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nach §§ 14 ff InsO ausreicht, ist i.S.v.
§ 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, daß aufgrund liquider Beweismittel die
Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Bei der gebo-
tenen Prüfung, ob das Schuldnervermögen durch Prozeßführung angereichert
werden kann, ist zu beachten, daß das Insolvenzverfahren nicht an die Stelle
eines Erkenntnisverfahrens treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvoll-
streckung ist: Insolvenzverfahren fallen in großer Zahl an und sind eilbedürftig.
Sie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Voraus-
setzung einer Insolvenzeröffnung zu klären.
Die Rechtsbeschwerde hält hier im Hinblick auf verfügbares Vermögen
der Schuldnerin
für entscheidungserheblich und rechtsgrundsätzlich die
Rechtsfragen,
a) nach der Fortgeltung oder (stillschweigenden) Aufhebung der Klausel
in einer vorformulierten Grundschuld-Sicherungszweckvereinbarung, wonach
Zahlungen des Sicherungsgebers nicht auf die Grundschuld, sondern auf die
gesicherte Forderung anzurechnen sind, nachdem ein Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt und man-
gels Masse abgelehnt worden ist;
b) nach der Zulässigkeit einer lange nach der Zahlung erfolgten Ände-
rung der Tilgungsbestimmung dergestalt, daß die getilgte Forderung ausge-
tauscht wird, und nach den Voraussetzungen an die Feststellung eines derarti-
gen Änderungswillens der Beteiligten;
c) nach den Voraussetzungen, unter denen eine Sicherheit, die bei ei-
nem betriebsaufgespalteten Unternehmen die Besitzgesellschaft zur Absiche-
rung eines Betriebsmittelkredits für die Betriebsgesellschaft gewährt hat, als
eigenkapitalersetzende Leistung i.S.d. §§ 32a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 32b
GmbHG anzusehen ist.
Die Klärung derartiger Rechtsfragen ist funktionell dem Prozeßgericht
vorbehalten. Verbleiben im Insolvenzeröffnungsverfahren ernsthafte Zweifel,
die das Insolvenzgericht nicht auszuräumen vermag, so hat es den Gläubiger
auf den Prozeßweg zu verweisen (so für das Vorliegen eines Eröffnungsgrun-
des Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 13 a.E.). Das Insolvenz-
gericht braucht nicht im Eröffnungsverfahren den Prozeß hypothetisch im vor-
aus zu entscheiden, den im Falle der Verfahrenseröffnung der Insolvenzver-
walter erst gegen andere mögliche materiell Berechtigte zu führen hätte. Wenn
es ernstlich zweifelhaft ist, ob Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse
gehören, können diese Gegenstände im Rahmen der Prüfung nach § 26 InsO
nicht als Aktiva der Masse zugerechnet werden.
Deshalb ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Be-
schwerdegericht nach Prüfung der glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorlie-
gen eines kostendeckenden Schuldnervermögens nicht für hinreichend wahr-
scheinlich hält, weil dessen rechtlicher Bestand von der Klärung offener, strei-
tiger Rechtsfragen oder der Auslegung zweifelhafter Willenserklärungen ab-
hängt, welche vertretbarerweise mehrere Deutungen zulassen.
2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2000 (S. 8 = Bl. 192
GA) hat sich die Gläubigerin "grundsätzlich" bereit erklärt, auch einen Masse-
kostenvorschuß zu leisten. Auf die Anforderung des Insolvenzgerichts im Ab-
hilfeverfahren, einen Vorschuß von 5.000 DM einzuzahlen, hat die Gläubigerin
jedoch um Überprüfung durch das Landgericht gebeten und hinzugefügt: "Die
Antragstellerin wird nach der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
durch das Beschwerdegericht und nach deren Maßgabe auch gern und unver-
züglich einen Kostenvorschuß von 5.000 DM erbringen".
Mit diesem Angebot brauchte sich das Beschwerdegericht, entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht auseinanderzusetzen. Denn die Ein-
zahlung sollte gerade von der vorrangigen Prüfung der Rechtsfragen durch das
Beschwerdegericht abhängen.
Zwar können sich die für die frühere Abweisung mangels Masse maß-
geblichen Umstände auch dadurch ändern, daß nunmehr Gläubiger oder ande-
re dazu Berechtigte einen ausreichenden Kostenvorschuß leisten (vgl. Heidel-
berger Kommentar/Kirchhof, aaO; Hess/Weis/Wienberg, aaO Rn. 72). § 26
Abs. 1 Satz 2 InsO setzt aber jedenfalls für den Regelfall voraus, daß der er-
forderliche Geldbetrag tatsächlich vorgeschossen wird. Ob und in welchen
Fällen sich das Insolvenzgericht mit einer Massekostengarantie begnügt (vgl.
dazu MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO Rn. 29), unterliegt seinem Ermessen.
Auf jeden Fall muß das Angebot, einen Massekostenvorschuß zu leisten,
rechtlich bindend und unbedingt sein. Unzulässig ist ein Angebot, das vom Er-
gebnis der das Eröffnungsverfahren abschließenden Entscheidung abhängig
gemacht wird; denn in diesem Verfahren könnte es nicht mehr berücksichtigt
werden.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser