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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 28/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-

schluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2005

(9 W 19/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückge-

wiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be-

schwerde der Bezirksrevisorin vom 16. November 2004 den Beschluss des

Landgerichts Berlin vom 2. November 2004 abgeändert, den Antrag des An-

tragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 11. Oktober 2004 zurückgewiesen und

die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass der Antragsteller

nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzuset-

zen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, de-

ren Einsatz keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr

§ 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des

Persönlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar,

deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde.

Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der Ver-

letzung des Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung für das

Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechts-

behelf auch der Prävention dienen solle.

Gegen den ihm am 9. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Be-

schwerdeführer am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am

15. Juni 2005 begründet.

Zugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gericht-

liche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr

2004 insgesamt 45.000 € als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die

Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 € zur Zahlung einer Mietkaution,

für Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in Höhe von

13.000 € für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet.

Auch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung

vom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in

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Höhe von 22.736 € von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen

einbehalten. Dafür habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt.

Schließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in Höhe von

3.760,53 € beglichen worden. (Das diesbezügliche Forderungskonto 289/04 mit

Stand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als

Gläubiger aus).

II.

1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Be-

schlusses und zwar Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung

durch den Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die

Entscheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden.

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-

geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Be-

schlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926 und vom 7. April

2005 - IX ZB 63/03 - WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo,

ZPO, 27. Aufl., § 577 Rdn. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559

Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen

Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Mu-

sielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rdn. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist

es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Be-

schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine

Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte-

nen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrens-

mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August

2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP

2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die

Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99;

Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).

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Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach-

verhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach

den tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädi-

gungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen In-

stanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür die Pro-

zesskostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be-

schwerdeverfahrens ist.

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2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das Rechtsbeschwerdever-

fahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra-

gen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermö-

gen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so

genannte Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung

zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt.

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a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der

Grundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren

Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311). Denn die

nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-

gen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss

vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).

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b) Eine Partei erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn

die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

- was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil

oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver-

mögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall.

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aa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer

zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 € monatlich

zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 € nach

Abzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO in

Höhe von 380 € und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes

Einkommen von 199 € verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften

kann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er durch die

Entschädigungszahlungen in Höhe von 45.000 € erhalten hat.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Ein-

satz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur

Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar.

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(1) Das steht nicht

im Widerspruch zur Ansicht des Bundes-

verwaltungsgerichts, die dem Urteil

vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 -

NJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das

auf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich

eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem

1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das Bundes-

verwaltungsgericht hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermö-

gen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 BSHG

a.F. in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vor-

gängerregelungen zu § 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Ein-

kommen noch als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der anste-

henden Bedürfnisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen

Fall hat das Bundesverwaltungsgericht es aber als Härte im Sinne des § 88

Abs. 3 BSHG a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die

Kosten der Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann

nicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Scha-

dens und zur Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden

hätte. Die Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88

Abs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa

bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle

des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer

Pfändung, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender An-

haltspunkte ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002).

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(2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Per-

sönlichkeitsrechts ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar

(vgl. BVerfG, VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht

zutreffend hin.

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Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende

Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen,

Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund.

Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten

als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft-

pflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum

Schaden geführt haben (vgl. Großer Senat, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Aus-

gleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Ge-

schädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr

oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmer-

zensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus

auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur

gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfü-

gung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun-

terhalt aufwenden muss.

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Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne

weiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des Persönlichkeits-

rechts übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein-

trächtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise

- etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ

128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; Müller, VersR 2003, 1, 5). Auch sind

die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverlet-

zung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Kör-

perschäden (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit

tragischen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädi-

gung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen sol-

chen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne

Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit ver-

kümmern würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -

VersR 1995, 305, 309). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch

ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlich-

keit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch

die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und

damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Se-

natsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember

1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Maßgebend für die Bemessung

der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte.

Aus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlich-

keitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund,

dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der

Rechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen

zu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem Ge-

schädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu ver-

schaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

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(3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unter-

schiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das

aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten

einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeingültig ohne Berücksich-

tigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen,

ob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbu-

ßen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung ge-

leistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten

Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in

welchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht,

der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden

soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdeführer je-

denfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 € die Prozesskosten für das

vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen.

bb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei-

nem geringen Teil zur Verfügung stehe.

Zwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt-

schaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung

bzw. der Entscheidungsreife an (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 114

19

Rdn. 37 und 39; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdn. 44; OLG Bamberg,

FamRZ 1995, 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der Abänderungsmög-

lichkeit in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3

ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. auch Burgard,

NJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im all-

gemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch frühe-

res Verhalten verschuldet hat.

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cc) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer

durch eigenes Verhalten weitgehend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung

von Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar.

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So hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine monat-

liche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup-

tet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben.

Auch die übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete

Anschaffung von Hausrat für 13.000 €, die Begleichung einer Forderung für die

Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für sei-

nen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädi-

gungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen

Anfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drän-

gen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch

Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen.

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dd) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzu-

muten, die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos-

ten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein

Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch Bamberg, JurBüro

1992, 622 f.; OLG Hamm, MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,

845 f.).

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3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwer-

deverfahren nicht zu erheben.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 27 O 652/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 19/05 -