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BGH Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 108/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli
2003 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen
das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom
20. März 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe von
915.613,33 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä-
ger nach Erlass des unanfechtbaren Erbschaftssteuerbeschei-
des von dem Mehrbetrag freizustellen, der durch die Zugehörig-
keit des Schweizer Wertpapierdepots zum Nachlass verursacht
worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten der Vorinstanzen tragen der Kläger 94 % und
die Beklagte 6 %. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde werden unter Einbeziehung des Be-
schlusses vom 19. Juli 2005 zu 92 % dem Kläger und zu 8 %
der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfah-
rens tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
auf Rückerstattung einer Schenkung in Anspruch.
Der Kläger war der Ehemann, die Beklagte ist die Tochter aus erster Ehe
der am 23. März 1998 verstorbenen Erblasserin. Nach deren Testament ist der
Kläger befreiter Vorerbe; die Beklagte ist Nacherbin. Zum Nachlass gehörten im
Wesentlichen die Beteiligung an zwei Familiengesellschaften, zwei Eigentums-
wohnungen, ein Schweizer Bankschließfach und ein gegenüber dem deutschen
Finanzamt nicht deklariertes Wertpapierdepot in der Schweiz. Hinsichtlich der
beiden Gesellschaftsbeteiligungen hatte die Erblasserin testamentarisch ver-
fügt, dass der Kläger ihr Nachfolger werden und die Beklagte zu 50 % an den
Gewinnen beteiligen solle; für den Fall, dass dies aufgrund der gesellschafts-
vertraglichen Regelungen nicht möglich sein werde, hatte die Erblasserin der
Beklagten ihre Gesellschaftsanteile mit der Auflage vermacht, die Hälfte der
Erträge an den Kläger auszukehren. Aus gesellschaftsvertraglichen Gründen
mussten die Parteien diese zweite Testamentsalternative verwirklichen. Die
beiden Eigentumswohnungen veräußerte der Kläger; von dem Erlös und mit
Hilfe eines zusätzlich aufgenommenen Darlehens kaufte er sich ein Einfamili-
enhaus. Den Inhalt des Bankschließfachs - Gold und Schmuck - nahm die Be-
klagte an sich. Das Schweizer Wertpapierdepot, für das die Erblasserin der Be-
klagten bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus einge-
räumt hatte, übertrug die Beklagte im Rahmen eines gemeinsamen Bankbe-
suchs mit dem Kläger am 15. April 1999 auf ein von ihr neu eröffnetes Konto.
Die Parteien nehmen die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass dem eine
Schenkung des Klägers an die Beklagte zugrunde liegt, die Wertpapiere der
Beklagten also nicht schon von der Erblasserin zu Lebzeiten geschenkt worden
waren. Als es später zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, deckte
die Beklagte das Depot dem Finanzamt auf und entrichtete auf dessen Wert
361.689,-- DM Schenkungssteuer. Das Finanzamt hat angekündigt, den Kläger
hinsichtlich des Depots als Erben auf die von der Erblasserin hinterzogene
Vermögens- und Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag sowie auf die von
ihm selbst geschuldete Erbschaftsteuer in Anspruch zu nehmen. Der Kläger
schätzt die auf ihn zukommende Nachversteuerung auf 915.613,33 DM.
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Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung in Höhe des Depotwertes nebst
Zinsen sowie Auskunft über die Erträge dieses Depots verlangt. Des Weiteren
hat er Auskunft begehrt, welche Vermögensgegenstände die Beklagte dem
Schweizer Schließfach entnommen habe. Schließlich hat er verschiedene Aus-
künfte über das Vermögen der Familiengesellschaften verlangt.
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Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Be-
rufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Rückforde-
rungsrecht des Klägers bezüglich des verschenkten Schweizer Wertpapierde-
pots abgelehnt, weil die künftige Steuernachforderung des Finanzamtes weder
einen Notbedarf des Klägers als Schenker noch einen Wegfall der Geschäfts-
grundlage begründe. Einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich des
Schließfachs hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte diesen An-
spruch bereits erfüllt habe. Den Antrag auf Auskunft über die beiden BGB-
Gesellschaften hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil dem Kläger der gel-
tend gemachte gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch nicht zustehe und
weil hinsichtlich seiner hälftigen Beteiligung an den gezogenen Früchten die
Beklagte ihm die geschuldeten Auskünfte bereits erteilt habe.
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revi-
sion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers
hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe von 915.613,33 DM nebst Zinsen
abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2005
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und dem Kläger von den Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Gerichtskosten und der außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag zu 1 im zugelassenen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der Feststellung, dass die
Beklagte den Kläger von dem auf den Wert des Schweizer Depots entfallenden
Mehrbetrag der Erbschaftssteuer freistellen muss. Dies ergibt sich aus dem
Wegfall der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages.
1. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor der Anwendung
der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte (BGH, Urt. v.
01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74), ist nicht möglich.
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a) Die erste Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass
der Vertrag eine Regelungslücke aufweist, ist zwar gegeben. Eine Regelungs-
lücke liegt vor, wenn die Parteien einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt
übersehen haben (BGH, Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260).
Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Parteien auch nicht an-
gegriffen festgestellt hat, haben die Parteien bei der Schenkung vom 15. April
1999 an eine wegen des Depots erforderlich werdende Nachentrichtung der
von der Erblasserin hinterzogenen Steuern und der vom Kläger insoweit ge-
schuldeten Erbschaftssteuer schlichtweg nicht gedacht, ebensowenig wie dar-
an, dass die Schenkung des Klägers an die Beklagte dem Finanzamt bekannt-
werden könne und die Beklagte darauf Schenkungssteuer entrichten müsse.
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b) Von einer durch das Depot verursachten beträchtlichen Steuerschuld
des Klägers ist auszugehen, obwohl das Finanzamt den Ausgang des vorlie-
genden Rechtsstreits abwarten will, bevor es den Steuerbescheid erlässt. Der
erkennende Senat vermag ebenso wenig wie die Parteien in der Beurteilung
des Berufungsgerichts, nicht schon die Erblasserin, sondern erst der Kläger
habe der Beklagten das Depot geschenkt, einen Rechtsfehler zu erkennen. Da
somit der Kläger als Alleinerbe auch das Schweizer Wertpapierdepot von der
Erblasserin geerbt hat, bevor er es weitergeschenkt hat, muss er die darauf ent-
fallende Erbschaftsteuer nachentrichten. Außerdem ist er verpflichtet, soweit die
Erblasserin das Vermögen und die Erträge aus dem Depot nicht versteuert hat,
die hinterzogene Vermögens- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag
nachzuzahlen. Denn insoweit handelt es sich um eine Erblasserschuld, die
ebenfalls den Kläger als Erben trifft (§ 1967 BGB, § 45 Abs. 2 AO).
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Die Frage, wen eine solche Besteuerung im Innenverhältnis treffen sollte,
war auch regelungsbedürftig, da für den Kläger durch eine Nachversteuerung
zu der Vermögenseinbuße, die er durch die Schenkung an die Beklagte erfuhr
und die er einzugehen bereit war, noch eine erhebliche finanzielle Belastung
hinzutrat, die er nicht eingeplant hatte und mit der auch die Beklagte nicht ge-
rechnet hatte.
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Diese Vertragslücke kann nicht durch Heranziehung des dispositiven
Rechts geschlossen werden, das die Nachzahlung der hinterzogenen Vermö-
gens- und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag und der wegen des
Depots angefallenen Erbschaftssteuer allein dem Kläger auferlegt. Denn diese
gesetzliche Regelung der Steuerpflicht widerspricht dem mutmaßlichen Partei-
willen, weil sie der Interessenlage offensichtlich nicht gerecht wird; deshalb ist
anzunehmen, dass die Parteien sie nicht wollten (BGH, Urt. v. 14.03.1990
- VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817). Nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts wollten die Parteien vielmehr mit der Schenkung übereinstimmend den
Willen der Erblasserin erfüllen, die das Depot, dessen Wert rund 2,2 Mio. DM
betrug, ihrer Tochter zugedacht hatte, aber andererseits den größten Teil ihres
Vermögens zunächst ihrem Mann als Vorerben zuzuwenden wünschte, nämlich
die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen im Wert von etwa 7.470.000,-- DM
und zwei Eigentumswohnungen im Wert von rund 1 Mio. DM. Für den Fall, dass
ihr Mann aus gesellschaftsrechtlichen Gründen die beiden Beteiligungen nicht
übernehmen könne, sollten zwar auch diese an ihre Tochter gehen, jedoch
verblieben ihrem Mann dann immer noch - neben der hälftigen Ertragsbeteili-
gung aus den BGB-Gesellschaftsanteilen - die beiden Wohnungen. Es war also
der Wille der Erblasserin, dass der Kläger nicht nur ein laufendes Einkommen
aus den Gesellschaftsbeteiligungen, sondern auch einen beträchtlichen Vermö-
gensstamm, nämlich mindestens 1 Mio. DM, erhalten sollte. Da die Parteien
diesen Erblasserwillen verwirklichen wollten, bestimmte er die Interessenlage
der Parteien bei Abschluss des Schenkungsvertrages. Dem würde es wider-
sprechen, wenn das dem Kläger zugedachte Vermögen durch die Erbschafts-
steuer auf das der Tochter zugeflossene Wertpapierdepot und die Nachzahlung
der von der Erblasserin hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteuer na-
hezu vernichtet würde.
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c) Die Lückenfüllung scheitert indessen an der weiteren Voraussetzung
einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass sich der hypothetische Parteiwille
ermitteln lässt. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichti-
gung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteilig-
ten bei redlichem Verhalten den offen gebliebenen Punkt geregelt haben wür-
den, wenn sie ihn bedacht hätten (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 21.09.1994
- XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142). Hier kommen indessen mehrere Gestal-
tungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der vertraglichen Regelungslücke in Be-
tracht:
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aa) Bei unerwarteten Vor- oder Nachteilen kann vielfach eine Halbteilung
die angemessene Vertragsergänzung sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2000
- V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894). Eine solche Halbteilung müsste hier, wo
durch die Aufdeckung des Schweizer Wertpapierdepots gegenüber den Fi-
nanzbehörden nicht nur der Kläger mit der vermögens-, einkommens- und erb-
schaftssteuerlichen Nachversteuerung belastet ist, sondern auch die Beklagte
Schenkungssteuer entrichtet hat, zu einer Teilung der gesamten Steuerlast füh-
ren.
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bb) Eine Verständigung der Parteien hätte aber auch aus der
- laienhaften - Überlegung heraus erfolgen können, dass die Erblasserin der
Beklagten das Depot mitsamt den darauf ruhenden Erblasserschulden "ver-
macht" habe und deshalb die Beklagte sowohl die hinterzogene Vermögens-
und Einkommenssteuer als auch - an Stelle der für ein Vermächtnis geschulde-
ten Erbschaftssteuer - die Schenkungssteuer tragen müsse, nicht aber die
durch den Depotwert verursachte Erbschaftssteuer, da die Erblasserin das De-
pot nun einmal nicht aus dem Nachlass herausgenommen habe und dieser
Fehler zu Lasten des Klägers als ihres Alleinerben gehe.
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cc) Schließlich wäre es auch eine angemessene Reaktion gewesen,
wenn sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte, weil sie das
Depot bekommen würde, alle Lasten zu tragen habe, die auf dem Übergang
des Depots auf sie und auf dem Umstand beruhen, dass die Wertpapiere beim
Kläger nur einen Durchgangsposten darstellten. Die Beklagte hätte dann so-
wohl die auf den Durchgangserwerb des Klägers zurückzuführende Erbschafts-
steuer auf den Depotwert als auch die für die Weitergabe vom Kläger an die
Beklagte geschuldete Schenkungssteuer zu zahlen; die Erblassersteuerschul-
den und die sonstige Erbschaftssteuer wäre beim Kläger als dem Alleinerben
verblieben.
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Welche der drei in Betracht kommenden Regelungen die Parteien ge-
wählt hätten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es sind auch
weder Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Feststellung ermöglichen würden,
noch ist weiterer Parteivortrag, der dafür von Bedeutung sein könnte, zu erwar-
ten. In einem solchen Fall scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung aus (BGHZ 90, 69, 80).
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2. Der Kläger hat indessen Anspruch auf eine Anpassung des Schen-
kungsvertrages zu seinen Gunsten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
a) Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Schenkungsrecht mit
dem Rückforderungsrecht des Schenkers wegen Nichterfüllung einer Auflage,
wegen eigener Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten
(§§ 527, 528 Abs. 1 Satz 1, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäfts-
grundlage ausdrücklich regelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt
hat, ist daneben das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäfts-
grundlage anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der spe-
ziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH, Urt. v. 17.01.1990
- XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386). Das ist hier der Fall, weil es unabhängig von
der vom Kläger geltend gemachten Verarmung auch darum geht, dass ihm der
Verlust des ihm von der Erblasserin zugedachten Vermögensstammes droht.
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b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, weil die Parteien an eine etwaige
Nachversteuerung nicht gedacht hätten, könne es sich dabei nicht um eine Ge-
schäftsgrundlage handeln, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie
weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es für eine
Geschäftsgrundlage genügt, wenn die Parteien bestimmte Umstände als
selbstverständlich ansahen, ohne sich diese bewusst zu machen (vgl. Urt. v.
24.11.1995 - V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 215).
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c) Im Streitfall, in dem die Parteien an eine etwaige Nachversteuerung
des Depots nicht dachten, war das Nichteintreten einer solchen Besteuerung
die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags. Wie bereits bei der Erörte-
rung der ergänzenden Vertragsauslegung dargelegt worden ist, baute der Ge-
schäftswille des Klägers auf der Vorstellung auf, dass er durch die Schenkung
keine weiteren finanziellen Nachteile als den Verlust des Depots erfahren und
dass ihm nicht durch eine Nachversteuerung praktisch der Wert der beiden er-
erbten Eigentumswohnungen entzogen werden würde. Diese Vorstellung des
Klägers war auch für die Beklagte erkennbar und wurde von ihr nicht beanstan-
det (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204).
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Diese Geschäftsgrundlage ist durch das Aufdecken des Wertpapierde-
pots gegenüber den Finanzbehörden und die infolgedessen auf den Kläger zu-
kommende Nachversteuerung entfallen. Da die Nachversteuerung den von bei-
den Parteien respektierten Wunsch der Erblasserin, dem Kläger auch Vermö-
gen, nämlich mindestens die beiden Eigentumswohnungen, zuzuwenden, im
Ergebnis vereiteln würde, ist es für den Kläger unzumutbar, die zusätzliche
Steuerlast allein zu tragen. Er kann deshalb eine Anpassung des Schenkungs-
vertrages an die veränderten Verhältnisse verlangen.
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d) Bei der Anpassung ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen In-
teressen eine für beide Parteien zumutbare Vertragsänderung zu bewirken. Das
maßgebliche Kriterium der Zumutbarkeit führt in der Regel dazu, dass einer
Partei die sie treffenden unvorhergesehenen Nachteile nicht in vollem Umfang
abgenommen werden können, sondern nur insoweit, als die Belastung untrag-
bar erscheint. Im vorliegenden Fall besteht die angemessene Lösung darin,
dass die von der Erblasserin hinterzogenen Steuern den Kläger treffen, dass
aber die Beklagte zusätzlich zu der von ihr bereits gezahlten Schenkungssteuer
im Innenverhältnis zum Kläger auch den Mehrbetrag der Erbschaftssteuer trägt,
der durch den Depotwert verursacht wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass den Parteien eine Aufteilung der Steuerlast zuzumuten ist, bei der sie zum
einen so gestellt werden, als wenn die Erblasserin sich hinsichtlich des Schwei-
zer Wertpapierdepots steuerrechtlich korrekt verhalten, nämlich die von ihr dar-
auf geschuldete Vermögens- und Einkommenssteuer nebst Solidaritätszu-
schlag nicht hinterzogen, sondern gezahlt hätte, und bei der zum anderen die
Beklagte, weil sie das Depot bekommen hat, alle mit dessen Übergang aus
dem Vermögen der Erblasserin auf sie, die Beklagte, verbundenen Kosten
trägt. Diese Lösung entspricht der oben dargelegten dritten Alternative für eine
ergänzende Vertragsauslegung (unter 1 c cc).
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Hätte die Erblasserin die hinterzogenen Steuern gezahlt, so wäre ihr
Nachlass um die Steuersumme geringer gewesen und hätte der Kläger ent-
sprechend weniger geerbt. Diese Steuerschuld muss deshalb bei ihm verblei-
ben, wie ihm andererseits der Vorteil erhalten bleibt, dass sich die von ihm zu
zahlende Erbschaftssteuer durch den Abzug der Erblassersteuerschulden vom
Nachlasswert vermindert. Auf die Beklagte hingegen entfallen als "Erwerbskos-
ten" für das Depot nicht nur die von ihr bereits gezahlte Schenkungssteuer,
sondern sie muss im Innenverhältnis auch die vom Kläger für seinen Durch-
gangserwerb zu entrichtende Erbschaftssteuer auf den Depotwert tragen, d.h.
denjenigen Anteil seiner gesamten Erbschaftssteuerschuld, der entfallen würde,
wenn das Depot nicht zum Nachlass gehört bzw. von der Erblasserin wirksam
der Beklagten vermacht worden wäre.
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e) Da dieser Mehrbetrag derzeit nicht zuverlässig beziffert werden kann,
weil das Finanzamt den ausstehenden Änderungsbescheid für die Erbschafts-
steuer noch nicht erlassen hat, dessen Höhe unter anderem von der Höhe der
nachzuzahlenden hinterzogenen Steuern abhängt, ist aus dem Gesichtspunkt
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weder der Zahlungsantrag des Klägers
noch überhaupt eine Klage auf - derzeitige oder künftige - Leistung auch nur
teilweise begründet. Im Übrigen scheitert der Zahlungsantrag auch daran, dass
der Kläger nur Freistellung von seiner eigenen Zahlungspflicht gegenüber dem
Finanzamt verlangen kann. Der Freistellungsanspruch ist indes als ein Weniger
im Zahlungsanspruch enthalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 308
Rdn. 4). Der Kläger kann aus diesen beiden Gründen lediglich die Feststellung
verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von dem durch den Depotwert
verursachten Mehrbetrag der Erbschaftssteuer freizustellen, sobald der Ge-
samtbetrag der Erbschaftssteuer aufgrund eines unanfechtbaren Bescheides
des Finanzamts feststeht. Auch die Feststellung einer Leistungspflicht ist im
Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. Im Zahlungsantrag des Klä-
gers ist deshalb ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene
Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststel-
lungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann das Gericht dem in dem Leis-
tungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses
auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt
ist (BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70, 81 f.).
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3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht als Herausgabean-
spruch des Schenkers wegen Verarmung begründet (§ 528 Abs. 1 Satz 1
BGB). Abgesehen davon, dass dieser Anspruch, der den Unterhaltsbedarf des
Schenkers schützt, sich nicht auf einen Gesamtbetrag richtet, sondern auf wie-
derkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem Unterhaltsbedarf ent-
sprechenden Höhe, bis der Schenkungswert erschöpft ist (BGH, Urt. v.
17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53), fehlt es zur Zeit an der Bedürf-
tigkeit des Klägers. Diese hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil er
sie mit der auf ihn zukommenden Nachversteuerung in Höhe von schätzungs-
weise 915.613,33 DM begründet hat und diese Begründung nicht trägt, nach-
dem der erkennende Senat festgestellt hat, dass dem Kläger ein Freistellungs-
anspruch gegen die Beklagte in Höhe des auf den Depotwert entfallenden
Mehrbetrages der Erbschaftssteuer zusteht. Denn dieser Freistellungsanspruch
reduziert die finanzielle Belastung des Klägers durch seine Steuerschuld erheb-
lich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Es
war zu berücksichtigen, dass der Wert des dem Kläger zuerkannten Freistel-
lungsanspruchs auf etwa 300.000,-- DM zu schätzen ist und davon noch etwa
20 % als so genannter Feststellungsabschlag abzuziehen sind, so dass der
Kläger streitwertmäßig in Höhe von 240.000,-- DM obsiegt. Ferner war zu be-
rücksichtigen, dass der erkennende Senat den Streitwert des Klageantrags zu 4
schon mit Beschluss vom 19. Juli 2005 auf (324.000,-- DM + 230.000,-- DM
+ 193.000,-- DM =) 747.000,-- DM heraufgesetzt hat.
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 20.03.2001 - 11 O 165/00 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.07.2003 - 3 U 95/01 -