BGH Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Altforderungsregelungsgesetz (AFRG) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a.F.
a) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirk- sam enteignet werden konnten, analog anzuwenden.
b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifel- haft war.
c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin.
BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 - Kammergericht Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-
zenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 2004 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutsch-
land die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus überge-
gangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Von 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in Berlin,
die Bank für I. (ab 1938: Deutsche I.
bank) und das Deutsche Reich dem Großvater und später dem Vater
des Klägers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Branden-
burg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer
grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftli-
cher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der land-
wirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331).
Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112)
wurden die kreditgebende M. L. und die I.
bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zu-
ständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in
Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich
belasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darle-
hensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokra-
tische Republik, nachdem der Vater des Klägers die DDR 1953 verlassen
hatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht.
Im Jahr 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundstü-
cken nach § 6 Abs. 6 a VermG auf den Kläger, der seinen Vater 1968
beerbt hatte. Zwei Jahre später kündigte die Beklagte sämtliche Darle-
hen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch
valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der
Grundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März
1999 nach.
Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten
Betrages von 17.066,70 € nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte
sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke
seines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen.
Außerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung so-
wohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich
die Beklagte nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volksei-
gentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das
Vermögen der Beklagten übergegangenen Forderungen aus Altdarlehen
gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der
Grundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes
der Rechtsvorgänger des Klägers sei nicht Geschäftsgrundlage der Dar-
lehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darle-
hen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen
Rechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher
das notwendige Umstandsmoment
fehle. Nach der Restitution der
Grundstücke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht
gegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem Rückzahlungsbe-
gehren §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die Be-
klagte habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der Darle-
hensforderungen hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv
und in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede ab-
gehalten, sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der
Klärung der Verjährungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148,
90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers dar.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflich-
tung der Beklagten abgelehnt.
1. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ur-
sprünglich der M. L. und der Bank für I.
zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche gewor-
den. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden
Gläubigerstellung der Beklagten gegeben.
a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die An-
sprüche auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten
Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
blik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990
(BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Beklagte
übergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der
Enteignung der ursprünglichen Gläubigerinnen durch die Verordnung
vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte - wie die Revision zu
Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom
10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur
Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Ma-
gistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR
301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254,
255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensrückzahlungsan-
sprüchen, die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen
bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Be-
gründung; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.).
b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann
aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen,
die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, ursprünglich
nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behan-
deln, als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsver-
trag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen
vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsrege-
lungsgesetz – AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswidersprü-
chen entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Be-
reicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten
aus.
aa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es
am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in
Kraft getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitli-
chen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350).
bb) § 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begrün-
deter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet
(Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640
S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in
Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte,
steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 AFRG dem Bund (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforde-
rungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AFRG bereits für das vom Bund treu-
händerisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezo-
gen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gläubiger der
Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem Bei-
trittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtli-
cher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht
die Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1
Abs. 2 AFRG).
cc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 AFRG nur für solche Forderun-
gen, die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet
belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forde-
rungen, die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber
nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Behörde be-
legen waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls
nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige plan-
widrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind
gegeben.
(1) Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine
klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BT-
Drucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil
vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hat-
te, dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte
erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur
Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Ent-
eignungsmaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der
Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und für die die betroffe-
nen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen,
soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn
dorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Aus-
gleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der
Teilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen
stehen nach § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit
Forderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für
das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind,
bleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung
einen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Viel-
zahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Re-
cherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen Ver-
hältnis zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforde-
rungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8,
10).
(2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in
dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447,
1448) - außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren,
sondern gelten erst recht für solche Forderungen, die - wie hier - in die-
sem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmen-
den Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1
Abs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus
der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unter-
schiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt
war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das
Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Be-
zug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezem-
ber 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzte-
rem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation
einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit
aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteig-
nung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgrup-
pen jedoch nicht gewollt war.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige
Regelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage
durch eine analoge Anwendung des § 1 AFRG geschlossen werden
kann.
dd) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für
I. gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3
AFRG endgültig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Ent-
eignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein soll-
ten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 be-
gründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch be-
satzungshoheitliche Maßnahmen - die Verordnung zur Überführung von
Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-
tum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) - enteignet wurde.
Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht
wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit
der DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des
AFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen.
ee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher
bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzy-
klopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl.,
"Landschaften", vor I.), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewähr-
ten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 AFRG dem
Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Be-
klagten zu.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Klä-
gers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil
die schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge
der Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der
Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf
lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dingli-
chen Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen
bestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG
Leipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb.
§§ 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/
Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial
2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im Zeitpunkt der
Grundstücksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zu-
standen, obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung
zugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grund-
pfandrechten belasteten Grundstücke wurde.
Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der
Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erlo-
schen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die
Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche For-
derung (vgl. MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1181 Rdn. 12; Stau-
dinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1181 Rdn. 18).
Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision
mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung
verbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem
Zusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese
hätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar
auch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die Ein-
haltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des
Grundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z.B.
später § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke
und Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum
geht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der Ver-
ordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl.
DDR 1952 S. 615), weil der Vater des Klägers die Deutsche Demokrati-
sche Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften
zu beachten.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädi-
gungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwe-
sens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäfts-
grundlage der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige
Gläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rück-
zahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen.
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat,
dass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Ge-
schäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen
sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Ver-
tragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider
Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht
beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vor-
handensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der
Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom
4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. Sep-
tember 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283,
insoweit
in
BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraus-
setzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren
landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm
insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
bb) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob
und aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist.
Dass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das
nicht geltend.
cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der
Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur
Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Ge-
genstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung
der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I
S. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck,
die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf
die Grenze der Mündelsicherheit zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Geset-
zes). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier-
durch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensver-
träge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch
aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte.
b) Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der
Rückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242
BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftli-
chen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden
wäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsab-
schluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfer-
tigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass
ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Er-
gebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist
(BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erfor-
derliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Um-
stände (Senat BGHZ 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die
Rückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen
wäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der
Grundstücke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Ein-
künfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darle-
hen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke
1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen
kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die
Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für
die Zeit nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat.
4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Klä-
ger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision
auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der ursprünglichen
Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzah-
lungsansprüche gehindert war.
Der Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB
verstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rech-
tes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der
Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tat-
sächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechts-
missbrauchs nachträglich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom
1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421).
Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen
Demokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der
Eigentumsverlust doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die Beklag-
te mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG getan,
bevor sie - zwei Jahre später - die Rückzahlung der Darlehen verlangt
hat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im Zeitpunkt der Geltend-
machung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die
Zahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst für die Zeit nach
der Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen Ver-
stoß gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002,
101, 102).
5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Klägers
an die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von
der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche in-
folge Zeitablaufs verwirkt gewesen wären.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-
tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver
Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein
Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-
chung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen be-
sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-
zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-
tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senats-
urteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682
m.w.Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-
frei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Dar-
lehensrückzahlungsansprüche bis 1998 nicht geltend gemacht wurden
und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es je-
denfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Klä-
ger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der Deutschen
Demokratischen Republik und der Beklagten tatsächlich darauf einge-
richtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu
werden
(vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat
BGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02,
WM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach
schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen.
Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beur-
teilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in
diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich
Vertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell be-
stehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte.
6. Schließlich steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch
aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung
gezahlt hat. Waren die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten
im März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die
Rückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten Beträ-
ge nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß
Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen.
a) Der Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht
- anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verjährung
derartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung höchstrichterlich noch
nicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der Leis-
tende Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht dar-
auf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich
zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaf-
fen
(Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl.
S. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in
letzterem Fall ein.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die
Leistung des Klägers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahme-
regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht anwendbar sei. Nach
der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann
gegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der
Schuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung
zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92,
WM 1993, 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die
Beklagte nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt
hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten
Ansprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt.
c) Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
schließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der
Beklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand kei-
ne Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger die damals be-
stehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren.
aa) Die Beklagte war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die Ver-
jährung von Amts wegen zu berücksichtigen und die privatrechtli-
chen Darlehensrückzahlungsansprüche allein deshalb nicht mehr geltend
zu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines
Anspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB
n.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie
z.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtli-
cher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG
Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; Münch-
KommBGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB
Neubearb. 2004 § 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs,
in: Stelkens/Bonk/
Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 Rdn. 3 a, b; Dörr DÖV 1984, 12, 17; a.A.
Haenicke NVwZ 1995, 348, 349).
bb) Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der
Verjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen.
Zwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine
Behörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit
der Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/
F. Peters aaO; Dörr aaO für den Fall der Geltendmachung einer verjähr-
ten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3
b: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Be-
hörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf
§ 222 Abs. 2 BGB a.F., § 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen (Staudinger/F.
Peters aaO Rdn. 43).
Diese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen,
die von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend ge-
macht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften die-
ses Gesetzes - wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht
abgeleitet wird - nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
im einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein fiskalisches Han-
deln im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Verträgen im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Ver-
waltungsvermögens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. § 1 Rdn. 72 f.; Kopp/
Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interes-
senlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forde-
rung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl.
Knack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene
Bürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde
einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid fest-
setzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie
muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich
weigert zu zahlen.
Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen
Seite für den Kläger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Ge-
währung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten
die immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der
Verjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf
der anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwin-
gend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tat-
sächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braun-
schweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328
(LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von
vor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Ver-
jährung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst ver-
schwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrens-
fehler macht die Revision insoweit nicht geltend.
d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen,
dass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich
gegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl
sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148,
90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer
Darlehen verlangt hat.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendma-
chung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen For-
derungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl.
Dreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grund-
gesetz 7. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung
des Klägers im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach
dem Senatsurteil BGHZ 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen wur-
den, ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/Heun aaO Art. 3 Rdn.
25 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rdn. 14 ff.). Die höchstrichterliche Ent-
scheidung über die Verjährung derartiger Darlehensrückzahlungsansprü-
che stellt in Verbindung mit der Regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB
a.F. einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Schuldner
dar. Die Beklagte ist als Hoheitsträgerin nicht nur berechtigt, sondern
haushaltsrechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr zustehende Forde-
ob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der
genannten Senatsentscheidung auch für Darlehensrückzahlungsansprü-
che der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der
Kläger, hatten wie gegenüber einem privaten Gläubiger die Möglichkeit,
die Erfüllung abzulehnen und die Beklagte zu veranlassen, Zahlungskla-
ge zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich über-
prüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass
derartige Forderungen regelmäßig bereits verjährt seien, kam deren wei-
tere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage
danach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
III.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-
sen.
Joeres Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -