Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 27.02.2007 – XI ZB 39/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Grüneberg

am 27. Februar 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Be-

schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom

2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom

4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeän-

dert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem

Beschluss

festgesetzten Kosten hinaus weitere

1.055,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-

ten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu

erstatten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens wird auf 1.055,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.

Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer

Terminsgebühr von 1.055,14 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit

Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung hat er

vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe sein

Prozessbevollmächtigter, der außer ihm eine größere Anzahl weiterer

Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten

Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledi-

gung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erör-

tert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch

die Beklagte geführt.

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Das Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr abge-

lehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Be-

gründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli-

chen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Bespre-

chung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grund-

sätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu inter-

pretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr

lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht

schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine

mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die

angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise)

entscheidende Unterredung voraus. Das vom Kläger angeführte Telefon-

gespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugs-

weise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach

nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer

eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren oh-

ne hinreichend konkreten Bezug zur Klage des Klägers gehandelt.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung

weiterer 1.055,14 € zugunsten des Klägers gemäß Nr. 3202, 7008 i.V.

mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV.

1. Das Beschwerdegericht hat die vom Kläger beanspruchte Ter-

minsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig an-

gesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06,

Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Um-

druck S. 4 Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/

Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die

in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen-

meinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006,

932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.

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aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unter-

liegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des

Rechtsstreits

festsetzungsfähig

(vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl.

§ 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt

auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge-

richtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die

einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der

Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in

der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das for-

malisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher-

heit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und

vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet

nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten

oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind.

Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung

einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus,

wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1

ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104

Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerich-

tig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos-

ten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festset-

zungsfähig angesehen

(vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 91

Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeit-

versäumnis").

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bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festset-

zung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi-

cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich

gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom

26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März

2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be-

darf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge-

bühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klä-

rung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich

daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen.

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cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge-

setzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte

Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfah-

rens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-

ßergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge-

fördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset-

zung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entwe-

der einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung

der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige-

nes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstat-

tungsanspruch durchzuführen.

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2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe

Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt.

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a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Ge-

spräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit

einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich

gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des

Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen

Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach

Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe-

dingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedli-

che Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss

des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg

OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-

Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-

vergütungsgesetz

17. Aufl.

Vorbem. 3

VV Rdn. 97; Hansens

RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergü-

tungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich

der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des

Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November

2006

- II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f.,

juris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg

OLGReport 2006, 536 f.; Bischof,

in: Bischof/Jungbauer/Podlech-

Trappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); Müller-

Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-

vergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder

AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei-

che außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist

dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-

Drucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen.

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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht

- wie der Kläger zu Recht geltend macht - das Entstehen einer Termins-

gebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters

hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglich-

keiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren eingehend

erörtert, zu denen auch das Verfahren des Klägers zählte. Hierbei wurde

von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufun-

gen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlus-

ses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier

Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer

Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtli-

che Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemer-

kung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht.

III.

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Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben

(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun-

gen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577

Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 522/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 53/05 -