BGH Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 111/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fash 2000
UrhG § 69a Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
b)
Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungs- rechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des ver- äußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausge-
schlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
BGH, Urt. v. 3. März 2005 – I ZR 111/02 – OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzungsrechte an einem in der Modebranche
einzusetzenden Computerprogramm mit der Bezeichnung „Fash 2000“. Diese
Software war ursprünglich von dem Programmierer Mö. entwickelt wor-
den, der sie dem Systemhaus MSR-S. GmbH (im folgenden: MSR) mit Ver-
trag vom 1. Juli 1997 „zur weiteren Nutzung auf unbestimmte Zeit zur Verfügung“
gestellt hatte. Nachdem über das Vermögen von MSR das Insolvenzverfahren er-
öffnet worden war, bemühte sich der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Pro-
grammierer Mö. sowie drei ehemaligen Mitarbeitern von MSR, die an der
Weiterentwicklung und Vermarktung des Programms beteiligt gewesen waren
(Rü. , S. und Ri. ), um eine bestmögliche Verwertung des Programms
„Fash 2000“. Dazu brachte er die Beteiligten mit dem jetzigen Geschäftsführer der
Klägerin (N. ) in Verbindung, der finanzielle Mittel für eine Auffanglösung zur
Verfügung stellen sollte. Geplant war die Gründung einer Gesellschaft mit N.
und Ri. als Geschäftsführern sowie Rü. und S. als Gesellschaftern.
Die Gründe für das Scheitern dieses Plans sind streitig. Jedenfalls wurden in der
Folge zwei Gesellschaften gegründet: die Klägerin mit N. und die Beklagte mit
Ri. als Geschäftsführer. An der Beklagten beteiligte sich S. als Gesell-
schafter; Rü. wurde als Mitarbeiter eingestellt.
Noch vor Gründung der Beklagten verkaufte der Insolvenzverwalter das Pro-
gramm „Fash 2000“ am 18. Juni 1999 zum Preis von 75.000 DM an die am selben
Tag gegründete Klägerin. Neben dem Insolvenzverwalter waren an dem Vertrag
auf Veräußererseite der Programmierer Mö. sowie Rü. und S.
beteiligt, weil sie als Inhaber von Rechten an der Software in Betracht kamen. Der
Kaufpreis kam in vollem Umfang der Masse zugute, weil der Anteil der anderen
Veräußerer vereinbarungsgemäß mit Insolvenzforderungen verrechnet wurde, die
ihnen gegenüber bestanden.
Nach dem Erwerb von „Fash 2000“ arbeitete die Klägerin mit der Beklagten
zusammen; insbesondere vermittelte sie der Beklagten Wartungsaufträge von Li-
zenznehmern. Veranlassung zur Klage sah die Klägerin aufgrund eines Hinweises
in einem Schreiben der Anwälte der Beklagten, dem zufolge die Beklagte und ihr
Gesellschafter S. „im Zusammenhang mit Fash 2000 … noch drei Verträge
abgewickelt“ hätten.
Mit der Klage hat die Klägerin Unterlassung (Antrag zu 1: Unterlassung des
Vertriebs der Software), Auskunft (Antrag zu 2: Auskunft über Vertrieb der Soft-
ware, Antrag zu 3: Auskunft hinsichtlich weiterer Wartungsverträge), Feststellung
der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu 4) und Herausgabe der Programmun-
terlagen (Antrag zu 5) begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie
hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Software „Fash 2000“ lediglich für die
zu gründende gemeinsame Gesellschaft erworben. Im übrigen hat sie sich darauf
berufen, daß ihr Geschäftsführer (Ri. ) – obwohl an der Weiterentwicklung des
Programms beteiligt – der Veräußerung an die Klägerin nicht zugestimmt habe.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1, zu 2 und zu 5
durch Teilurteil stattgegeben; hinsichtlich des Antrags zu 3 hat es die Klage abge-
wiesen. Über den Feststellungsantrag (Antrag zu 4) hat das Landgericht nicht ent-
schieden, weil die Klägerin zuvor erklärt hatte, daß sie diesen Antrag als unbezif-
ferten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen wolle.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Hinblick
auf die erfolgte Verurteilung hat die Beklagte über den Vertrieb der Software
„Fash 2000“ nach dem 18. Juni 1999 in der Weise Auskunft erteilt, daß sie einer
C. GmbH in Düsseldorf eine Update-Lizenz für die Version 5.0 dieses Pro-
gramms erteilt habe. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Auskunfts- und
Herausgabeanträge (Anträge zu 2, 3 und 5) hilfsweise auch in der Form gestellt,
daß die Leistung an die Klägerin und Ri. gemeinsam erfolgen solle. Das Be-
rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin,
mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen möglicher Ur-
heberrechtsverletzungen verneint, weil sie nicht Inhaberin von Nutzungsrechten
an dem Programm „Fash 2000“ geworden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm „Fash 2000“ durch
den Vertrag vom 18. Juni 1999 sei unwirksam, weil Ri. , heute Geschäftsfüh-
rer der Beklagten, an der Übertragung nicht mitgewirkt habe. Seine Mitwirkung als
die eines der Miturheber an dem fraglichen Programm sei nach § 8 Abs. 2 UrhG
für die Wirksamkeit der Übertragung erforderlich gewesen. Die Klägerin könne
sich nicht darauf stützen, daß Ri. als Arbeitnehmer für MSR tätig gewesen
und daher MSR als Arbeitgeber ausschließlich berechtigt gewesen sei (§ 69b
UrhG); denn Ri. habe nach dem zwischen ihm und MSR geschlossenen
Dienstleistungsvertrag keine weisungsgebundene Tätigkeit für MSR ausgeübt.
Auch von einer konkludenten Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsbe-
fugnisse könne nicht ausgegangen werden, da Ri. nach dem Dienstleistungs-
vertrag nur projektbezogen habe eingesetzt werden sollen. Jedenfalls stehe einem
Rechtserwerb der Klägerin das Fehlen der Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Satz 1
UrhG entgegen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen,
daß Ri. durch Verzicht aus dem Kreis der Miturheber ausgeschieden sei. An-
gesichts der Gesamtumstände stelle die entsprechende Behauptung der Klägerin
kein schlüssiges Vorbringen dar.
Das in erster Instanz anhängig gebliebene Feststellungsbegehren setze vor-
aus, daß die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts geworden
sei. Da diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein könne, könne das Beru-
fungsgericht diesen Teil der Klage an sich ziehen und die Klage insgesamt abwei-
sen. Abzuweisen sei die Klage auch mit den Hilfsanträgen, weil der Vertrag vom
18. Juni 1999 auf einen Vollerwerb gerichtet gewesen sei und der Parteiwille nicht
nachträglich in eine Veräußerung einzelner Urheberrechtsanteile umgedeutet
werden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-
folg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht in Zweifel gezogen, daß das
in Rede stehende Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3
UrhG als individuelle geistige Werkschöpfung der an ihrer Entwicklung und Erstel-
lung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießt. Dem unstreitigen Partei-
vorbringen ist zu entnehmen, daß es sich bei „Fash 2000“ um eine über längere
Zeit entwickelte komplexe Software mit einem nicht unerheblichen Marktwert han-
delt. Auch wenn keine gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit von Compu-
terprogrammen besteht, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
dieses unstreitige Vorbringen hat ausreichen lassen. Das Gesetz setzt für die
Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Ge-
staltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, daß es sich um eine
individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Damit unterstellt es
auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz
und läßt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Pro-
grammierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl.
Begr. des Entwurfs eines 2. UrhÄndG, BT-Drucks. 12/4022, S. 9 f.; Schricker/Loe-
wenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG Rdn. 20 f.; Dreier in Dreier/Schulze,
UrhG, § 69a Rdn. 26 ff.; Ullmann, CR 1992, 641, 643 f.; Erdmann/Bornkamm,
GRUR 1991, 877, 879). Dies bedeutet, daß bei komplexen Computerprogrammen
eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programm-
gestaltung spricht. Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzu-
tun, daß das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich bana-
le Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen
Programmierers übernimmt.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche
aus § 97 Abs. 1, §§ 69a, 69c Nr. 3 UrhG scheiterten am Fehlen der Aktivlegitima-
tion, weil die Klägerin keine Rechte an dem Programm „Fash 2000“ erworben ha-
be, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Die fehlende Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht in er-
ster Linie damit begründet, daß der Geschäftsführer der Beklagten (Ri. ) an
der Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm „Fash 2000“ auf die Klä-
gerin nicht beteiligt gewesen sei. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, daß Ri. an der Weiterentwicklung dieses Programms mitgewirkt hat. Den
entsprechenden Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht als unstreitig an-
gesehen, weil die Klägerin dieses Vorbringen nur mit Nichtwissen bestritten habe.
Dies rügt die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts konnte die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Mitwirkung ihres Ge-
schäftsführers mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Tatsachen außerhalb
ihres Wahrnehmungsbereichs handelte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Kenntnis von den
Umständen der Entstehung des Programms hatten die Mitarbeiter der MSR, aus
deren Insolvenzmasse die Klägerin das Programm erworben hat. Zwar war die
Klägerin gehalten, sich die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Infor-
mationen nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch von Personen zu be-
schaffen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden
sind (BGHZ 109, 205, 209 f.; BGH, Urt. v. 19.4.2001 – I ZR 238/98, GRUR 2002,
190, 191 = WRP 2001, 1328 – DIE PROFIS, m.w.N.). Die Mitarbeiter der MSR
gehören jedoch nicht zu diesem Kreis. Der Umstand, daß die Klägerin das Pro-
gramm aus der Insolvenzmasse von MSR erworben hat, rechtfertigt es nicht, das
Wissen der Organe und Mitarbeiter von MSR der Klägerin zuzurechnen.
b) Aber auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten Ri. an der Wei-
terentwicklung der in Rede stehenden Software durch eigene schöpferische Bei-
träge mitgearbeitet hat, steht dies einem umfassenden Rechteerwerb durch die
Klägerin nicht notwendig entgegen, obwohl der zwischen MSR und Ri. ge-
schlossene Dienstvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Einräumung von
urheberrechtlichen Nutzungsrechten enthält. Das Berufungsgericht hat in diesem
Zusammenhang vor allem darauf abgestellt, daß Ri. nicht in einem Arbeit-
nehmerverhältnis zu MSR gestanden habe (§ 69b UrhG). Ob die Rügen begründet
sind, die die Revision hierzu erhebt, kann offenbleiben. Denn das Berufungsge-
richt hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ri. der Auftraggeberin auch im
Falle einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter konkludent umfassende Nutzungsrechte
eingeräumt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986,
885, 886 – METAXA; Ullmann, GRUR 1987, 6, 11). Die Umstände des Streitfalls
sprechen für eine solche konkludente Rechtseinräumung:
Die – für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellende – Programmier-
leistung von Ri. war ebenso wie die entsprechenden Tätigkeiten von S.
und Rü. darauf gerichtet, das bereits bestehende Programm „Fash 2000“ wei-
terzuentwickeln, um die Auftraggeberin MSR in die Lage zu versetzen, das Pro-
gramm optimal zu vermarkten. Dem unstreitigen Parteivorbringen ist zu entneh-
men, daß Ri. mit MSR einen Dienstvertrag geschlossen hatte und für seine
Tätigkeit ein monatliches Entgelt erhielt. Unter diesen Umständen liegt die An-
nahme fern, daß die urheberrechtlichen Befugnisse vollständig bei Ri. ver
bleiben sollten. Dies hätte zur Folge gehabt, daß MSR die Arbeit an dem Pro-
gramm durch eine monatliche Vergütung bezahlt hätte, ohne in der Lage zu sein,
das fertige Programm bestimmungsgemäß zu vermarkten. Vielmehr wäre jede
Vermarktungsmaßnahme von der Zustimmung Ri. sowie – entsprechende
vertragliche Vereinbarungen unterstellt – der anderen Mitarbeiter abhängig, die an
dem Programm in urheberrechtlich relevanter Weise mitgearbeitet haben. Der
Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind
(BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002
– I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 – Filmauswertungspflicht;
Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Aus-
legung entgegen.
Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Zweckübertragungsgedan-
ken (§ 31 Abs. 5 UrhG) ergibt sich nichts anderes. Nach dem Dienstvertrag sollte
Ri. bei MSR für bestimmte Projekte eingesetzt werden. Nach den getroffenen
Feststellungen fiel hierunter gerade auch die Mitarbeit an dem Programm
„Fash 2000“. Der Dienstvertrag war – wie dargelegt – darauf gerichtet, den Dienst-
herrn (MSR) in die Lage zu versetzen, das Programm „Fash 2000“ zu vermarkten.
Damit ist eine entsprechende – konkludent erfolgte – Rechtseinräumung zugun-
sten des Dienstherrn vom Zweck des Dienstvertrages ohne weiteres erfaßt.
c) Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten von MSR
besagt allerdings noch nicht, daß diese Nutzungsrechte wirksam auf die Klägerin
weiterübertragen werden konnten, ohne daß Ri. als einer der an der Erstel-
lung des Programms beteiligten Urheber ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34
UrhG). Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch
nicht abschließend beantwortet werden.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings auf die Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Danach kann ein Nutzungsrecht auch ohne Zustimmung
des Urhebers übertragen werden, wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen
der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen
eines Unternehmens handelt. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorausset-
zungen dieser Bestimmung im Streitfall verneint. Ihr liegt die Erwägung zugrunde,
daß es dem veräußernden Unternehmensträger – beispielsweise einem Verlag –
in dieser Situation nicht zuzumuten wäre, die Zustimmung sämtlicher Urheber ein-
zuholen, die ihm Nutzungsrechte eingeräumt haben (Begründung des Regie-
rungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 57). Da im Streitfall Gegenstand der Ver-
äußerung nur Nutzungsrechte an einem einzelnen Werk sind, kommt diese Erwä-
gung nicht zum Tragen, auch wenn es sich dabei – wie die Revision geltend
macht – um den wesentlichen Wert der Insolvenzmasse gehandelt haben sollte.
bb) Der Streitfall gibt aber Anlaß zur Prüfung, ob Ri. – falls er einen
schöpferischen Beitrag zur Schaffung des in Rede stehenden Programms gelei-
stet hat – die Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte stillschwei-
gend erteilt hat (§ 34 Abs. 1 UrhG). Auch hier gilt, daß die Zustimmung nicht aus-
drücklich erfolgt sein muß, sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben
kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1984 – I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 – Bestell-
vertrag). Die Anforderungen an eine konkludente Zustimmung sind in einem Fall,
in dem die Weiterübertragung der Nutzungsrechte im Zuge der Verwertung der In-
solvenzmasse durch den Insolvenzverwalter erfolgt, nicht hoch anzusetzen. In der
Regel bestehen für den Urheber in einer solchen Situation keine vernünftigen
Gründe, darauf zu bestehen, daß nur der ursprüngliche Vertragspartner das Werk
nutzt. Auch ist er gehalten, seine Zustimmung zur Weiterübertragung nicht wider
Treu und Glauben zu verweigern (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
Im Streitfall ist dem Sachverhalt ein Hinweis zu entnehmen, der für eine sol-
che konkludente Zustimmung sprechen könnte: Den vom Berufungsgericht getrof-
fenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die durch ihren Geschäftsführer Ri.
vertretene Beklagte im Mai 2000 – also fast ein Jahr, nachdem die Klägerin
das Programm „Fash 2000“ aus der Insolvenzmasse der MSR erworben hatte –
mit einem Kunden (der W. AG in Forchheim) einen Vertrag geschlossen
hat, in dem sie sich zur Wartung des Programms „Fash 2000“ verpflichtete. An
diesem Vertrag war neben der Beklagten und dem Kunden auch die Klägerin als
„Programmlieferantin“ beteiligt (Anl. K 2). Dieser Vertrag könnte darauf hindeuten,
daß die Parteien zum damaligen Zeitpunkt das Programm „Fash 2000“ in der Wei-
se gemeinsam vermarkteten, daß die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte
das Programm lieferte und die Beklagte die Wartung übernahm. Ein solches ge-
meinsames Vorgehen spricht dafür, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr
Geschäftsführer Ri. gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klä-
gerin nichts einzuwenden hatte.
cc) Sollte sich entgegen diesen Erwägungen herausstellen, daß Ri. der
Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin nicht zugestimmt hat, bedeutet
dies – anders als das Berufungsgericht meint – nicht, daß die Klägerin keinerlei
Nutzungsrechte erworben hätte. Denn im Streitfall kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß es sich bei den an der Programmierung und Weiter-
entwicklung beteiligten Personen um Miturheber i.S. von § 8 UrhG handelt. Vor-
aussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen
entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt
Rdn. 2). Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung
des Programms durch Mö. , spätere Weiterentwicklung und Pflege durch
Rü. , S. und Ri. ), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen;
sie setzt jedoch voraus, daß – wovon im Streitfall in Ermangelung entsprechender
Feststellungen nicht ausgegangen werden kann – jeder Beteiligte seinen (schöp-
ferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht
hat (BGHZ 123, 208, 212 – Buchhaltungsprogramm, m.w.N.). Fehlt es hieran, weil
die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des ur-
sprünglichen Programmierers nicht umfaßt sind, ist eine Miturheberschaft aller be-
teiligten Urheber zu verneinen. In diesem Fall liegen in den späteren Veränderun-
gen abhängige Bearbeitungen mit der Folge, daß die an der Programmerstellung
beteiligten Urheber über ihr Urheberrecht ohne gesamthänderische Bindung hät-
ten verfügen und Nutzungsrechte hätten einräumen können. Auf die in der Beru-
fungsinstanz gestellten Hilfsanträge, mit denen die Klägerin der Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 UrhG Rechnung trägt, braucht dann nicht zurückgegrif-
fen zu werden.
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Insbesondere läßt sich die Klageabweisung
– entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht –
nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Klägerin habe einen Eingriff in das Ur-
heberrecht nicht substantiiert dargetan. Aufgrund der von der Beklagten in Erfül-
lung des Auskunftsverlangens gewährten Auskunft steht fest, daß die Beklagte
zumindest in einem Fall einem Dritten (C. GmbH) Nutzungsrechte an dem
Programm „Fash 2000“ eingeräumt hat. Es liegt nahe, daß mit dieser Lizenzertei-
lung auch ein Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verbunden
war (Lieferung des Programms auf Datenträger). Unabhängig davon kann in einer
Lizenzerteilung durch einen Nichtberechtigten eine Teilnahme an der Urheber-
rechtsverletzung liegen, die der Nehmer der (vermeintlichen) Lizenz im Zuge des
Einsatzes der Software in seinem Betrieb begeht (vgl. BGHZ 151, 300, 305
– Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.).
4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine eige-
ne Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil noch Feststellungen zur Mit-
wirkung Ri. an der Programmerstellung und zu der Frage zu treffen sind, ob
von einer Zustimmung Ri. zur Veräußerung des Programms an die Klägerin
auszugehen ist. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Berufungsurteils umfaßt auch die Abweisung der Klage
mit dem im Berufungsurteil immer noch so bezeichneten Feststellungsbegehren.
Die Klägerin hat in erster Instanz zu Protokoll erklärt, daß sie diesen Antrag als
unbestimmten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen
möchte. Nur unter dieser Voraussetzung war das Berufungsgericht befugt, über
diesen in erster Instanz nicht verlesenen Antrag zu entscheiden.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann