BGH Beschluss vom 21.10.2002 – II ZR 118/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 118/02
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002
durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den die Gewährung
von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senates vom
21. Oktober 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegen-
den PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. Das
Berufungsgericht hat die Revision zwar mit der Begründung zugelassen, der
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb einer
Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Zwei-Mann-GmbH möglich sei,
komme grundsätzliche Bedeutung zu. An die Zulassung der Revision ist der
Senat gebunden, nicht jedoch an die Beurteilung der Rechtsfrage durch das
Berufungsgericht. Er hält die Entscheidung der Frage nicht für grundsätzlich.
Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschieden
worden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihre
Bejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen
Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes.
Die weiteren im Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sind bereits
höchstrichterlich entschieden.
Hesselberger
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke