Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2002 – II ZR 118/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 118/02

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den die Gewährung

von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senates vom

21. Oktober 2002 werden zurückgewiesen.

Gründe

Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegen-

den PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. Das

Berufungsgericht hat die Revision zwar mit der Begründung zugelassen, der

Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb einer

Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Zwei-Mann-GmbH möglich sei,

komme grundsätzliche Bedeutung zu. An die Zulassung der Revision ist der

Senat gebunden, nicht jedoch an die Beurteilung der Rechtsfrage durch das

Berufungsgericht. Er hält die Entscheidung der Frage nicht für grundsätzlich.

Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschieden

worden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihre

Bejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen

Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes.

Die weiteren im Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sind bereits

höchstrichterlich entschieden.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke