BGH Urteil vom 19.01.2007 – V ZR 163/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1093
Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht gene- rell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer be- steht.
BGB §§ 157 D, 313, 1093
Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpas- sung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzun- gen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 1980 übertrug der zwi-
schenzeitlich verstorbene Vater des Beklagten diesem zwei Hausgrundstücke.
Als Gegenleistung räumte der Beklagte seinen Eltern als Gesamtberechtigten
lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte an den beiden jeweils in den
oberen Geschossen der Häuser gelegenen Wohnungen ein, welche in die je-
weiligen Grundbücher eingetragen wurden. Weiter wurde vereinbart, dass die
Eltern die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und die Stromkosten be-
zahlen sollten; die übrigen Nebenkosten einschließlich der Heizungskosten soll-
te der Beklagte tragen.
In der Folgezeit bewohnte der Vater des Beklagten die eine, die Mutter
die andere Wohnung. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1996 vermietete der
Beklagte mit Zustimmung seiner Mutter die bisher von dem Vater genutzte
Wohnung und vereinnahmt seither die Mieten.
Ende des Jahres 2000 erlitt die Mutter des Beklagten einen Schlaganfall
und musste nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim aufgenom-
men werden. Mit ihrem Einverständnis renovierte der Beklagte die bis dahin von
ihr genutzte Wohnung, auch baute er eine neue Heizungsanlage ein; sodann
vermietete er die Wohnung. Die Mieten nimmt der Beklagte ein.
Der Kläger leistet der Mutter des Beklagten seit dem 1. Februar 2003 Hil-
fe zur Pflege in Höhe der ungedeckten Heimkosten. Mit bestandskräftigem Be-
scheid vom 28. November 2003 leitete er "sämtliche Ansprüche auf Geldleis-
tungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
aus dem Übergabevertrag ergeben", ab dem 1. Februar 2003 bis zur Höhe der
gewährten Sozialhilfe auf sich über.
Die Betreuerin der Mutter des Beklagten teilte dem Kläger im Juni 2004
mit, der Beklagte habe ihr erklärt, dass seine Mutter keine Ansprüche auf die
von ihm vereinnahmten Mieten habe. Darauf erhob der Kläger Klage, mit der er
die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.940,89 € nebst Zinsen für
den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 verlangt hat. Das
Landgericht hat der Klage in Höhe von 7.868,90 € nebst Zinsen stattgegeben.
Die Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zah-
lung weiterer 1.071,99 € nebst Zinsen beantragt hat, ist ebenso ohne Erfolg
geblieben wie die Berufung des Beklagten.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Beru-
fungsurteils, soweit es ihn beschwert, und die vollständige Abweisung der Klage
erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Mutter des Beklagten
das Wohnungsrecht an den beiden Wohnungen nach wie vor zu. Es sei weder
durch den Tod des Vaters noch durch ihren Aufenthalt in dem Pflegeheim erlo-
schen. Allerdings habe die Mutter mit dem Beklagten konkludent eine abän-
dernde schuldrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er die frü-
her von dem Vater genutzte Wohnung auf eigene Rechnung vermieten dürfe.
Der Abschluss einer gleichartigen Vereinbarung betreffend die von der Mutter
vor ihrem Umzug in das Pflegeheim genutzte Wohnung könne nicht festgestellt
werden. Zwar sei die Mutter bzw. später ihre Betreuerin mit der Renovierung
der Wohnung einverstanden gewesen und habe auch der Vermietung durch
den Beklagten nicht widersprochen. Aber darin liege kein Einverständnis mit der
Vereinnahmung der Mieten durch den Beklagten. Die erstmals in der Beru-
fungsinstanz aufgestellte Behauptung des Beklagten, alle Beteiligten seien sich
seinerzeit einig gewesen, dass ihm die Mieteinnahmen zustehen sollten, sei
nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Wohnungsrecht sei des-
halb eingeräumt worden, weil der Vater des Beklagten habe sicherstellen wol-
len, dass ihm und seiner Ehefrau die bisher genutzten Wohnungen bis an ihr
Lebensende erhalten blieben; die Eltern des Beklagten hätten damit ihren
Wohnungsbedarf auf Dauer abdecken wollen. Die Einräumung des Wohnungs-
rechts sei deshalb als Teil ihrer Altersversorgung anzusehen. Diese sei hinsicht-
lich der Mutter des Beklagten nicht mehr gewährleistet, weil ihr Wohnungsbe-
darf nunmehr ungedeckt sei; denn sie könne einerseits das Wohnungsrecht
nicht mehr ausüben, andererseits die für ihren Wohn- und Pflegebedarf anfal-
lenden Kosten nicht in vollem Umfang tragen. Dass die Altersversorgung der
Eltern des Beklagten nicht mehr gewährleistet sein könne, hätten die Vertrags-
schließenden nicht bedacht und diesen Fall der Versorgungslücke nicht gere-
gelt. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags gestört. Hätten
die Vertragsparteien den jetzt eingetretenen Fall bedacht, hätten sie redlicher-
weise eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Mutter die aus der Vermie-
tung ihrer früheren Wohnung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile zustünden.
Deshalb sei der Übergabevertrag nach den Grundsätzen über die Störung der
Geschäftsgrundlage dahin anzupassen, dass der Beklagte seiner Mutter die
Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung bis zur Deckung ihrer Versorgung
zukommen lassen müsse. Die Höhe des Anspruchs bemesse sich nach den
von dem Beklagten durch die Vermietung erzielten finanziellen Vorteilen. Der
Kläger habe diesen Anspruch, der durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe
begrenzt sei, wirksam auf sich übergeleitet.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen nach § 90 BSHG
übergegangenen vertraglichen Anspruch der Mutter auf Herausgabe der von
dem Beklagten vereinnahmten Mieten und auf Erstattung der von dem Beklag-
ten tatsächlich ersparten Aufwendungen in der von den Vorinstanzen zuerkann-
ten Höhe.
1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungs-
gericht davon ausgegangen, dass der Kläger sämtliche der Mutter des Beklag-
ten wegen der Nichtausübung des ihr in dem Übergabevertrag vom 10. Mai
1980 eingeräumten Wohnungsrechts zustehenden Ansprüche gemäß § 90
Abs. 1 Satz 1 BSHG auf sich übergeleitet hat. Aus dem bestandskräftigen Be-
scheid vom 28. November 2003 ergibt sich, dass nicht das Wohnungsrecht
selbst, sondern die sich aus dem Übergabevertrag möglicherweise als Aus-
gleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts ergebenden Zah-
lungsansprüche übergeleitet worden sind.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-
rufungsgerichts, dass das der Mutter eingeräumte Wohnungsrecht weder durch
den Tod des Vaters des Beklagten im Jahr 1996 noch durch ihren krankheits-
bedingten Umzug in ein Pflegeheim erloschen ist.
a) Nach § 2a des Übergabevertrags hatte der Beklagte als Gegenleis-
tung für die Übertragung der Grundstücke seinem Vater und seiner Mutter "als
Gesamtberechtigte nach § 428 BGB" ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein-
geräumt. Auf die dem entsprechende Bewilligung des Beklagten wurden die
Wohnungsrechte in die Grundbücher eingetragen. Das ist rechtlich möglich und
hat u.a. zur Folge, dass mit dem Tod des Erstversterbenden nicht alle Woh-
nungsrechte erlöschen, sondern nur das Wohnungsrecht dieses Berechtigten
erlischt und das Wohnungsrecht des anderen Berechtigten bis zu seinem Tod
bestehen bleibt (Senat, BGHZ 46, 253, 259 f.).
b) Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persön-
lichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für sein Erlöschen gelten
deshalb dieselben Grundsätze wie für das Erlöschen einer solchen Dienstbar-
keit. Danach erlischt das Recht, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird (Senat, Urt. v. 7. Dezember 1984,
V ZR 189/83, NJW 1985, 1025). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht nieman-
dem mehr einen Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 214). An diesen Voraus-
setzungen fehlt es, wenn das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des
Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann. Denn ihm bleibt
nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grund-
stückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und
dadurch z.B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht
unterliegenden Räume zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 59, 51, 56 ff.). Ein in
der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit nicht
generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Zweibrücken OLGZ 1987,
27; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 467, 468; OLG Köln NJW-RR 1995, 1358;
OLG Celle MDR 1998, 1344; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 542, 543), selbst
wenn das Hindernis auf Dauer besteht.
3. Ebenfalls rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht einen Zah-
lungsanspruch der Mutter des Beklagten nach landesgesetzlichen Vorschriften
(Art. 96 EGBGB i.V.m. Lipp. AGBGB) verneint. In dem Übergabevertrag vom
10. Mai 1980 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art. 96 EGBGB zu Guns-
ten der Eltern des Beklagten vereinbart. Denn eine Grundstücksübertragung
wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass dem Übergeber ein Woh-
nungsrecht eingeräumt wird; hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem ande-
ren seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönli-
che Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten,
während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (sie-
he nur Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, WM 2003, 1483, 1485).
Diese Voraussetzungen liegen hier nach den von der Revision nicht angegriffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
4. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Zahlungsanspruch der
Mutter gegen den Beklagten auf die gerichtliche Anpassung des Übergabever-
trags vom 10. Mai 1980 nach den Grundsätzen der Störung der Geschäfts-
grundlage gestützt. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen
rechtfertigen das nicht.
a) Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Senats, nach welcher
ein Zahlungsausgleich für den auf der Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-
ses zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem beruhenden Ausfall von in
Übergabeverträgen vereinbarten Versorgungsleistungen aus dem Rechtsgrund
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (Urt. v. 20. März 1981,
V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; Urt. v. 23. September 1994, V ZR 113/93,
NJW-RR 1995, 77, 78; Urt. v. 1. Februar 2002, V ZR 61/01, WM 2002, 772,
773), auch auf den Fall anzuwenden ist, dass die Ausübung eines Wohnungs-
rechts dem Berechtigten wegen eines medizinisch notwendigen und dauerhaf-
ten Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht möglich ist. Bedenken dagegen kön-
nen sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, aus der Überlegung ergeben,
dass bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts jeder Ver-
tragsteil damit rechnen muss, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit
und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann; tritt dieser Fall
ein, fehlt es an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Vor-
aussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäfts-
grundlage geworden sind (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041, 1042;
OLG Hamm NJW-RR 1996, 1360, 1361; OLG Brandenburg DtZ 1997, 364,
365; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 542; Staudinger/Mayer, BGB [2002],
§ 1093 Rdn. 55; E. Schneider, MDR 1999, 87 f.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress
gegenüber Erben und Beschenkten, Rdn. 114; a.A. [Anwendbarkeit der Grund-
sätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage] OLG Köln ZMR 1995, 256, 257;
OLG Schleswig OLG-Report 1997, 357, 358; OLG Celle NJW-RR 1999, 10, 11;
Rdn. 32).
b) Hier kommt die gerichtliche Vertragsanpassung nach den Grundsät-
zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls deshalb nicht in Betracht,
weil das Berufungsgericht eine entscheidende Voraussetzung dafür, nämlich
das dauerhafte Unvermögen der Mutter des Beklagten zur Ausübung ihres
Wohnungsrechts, nicht festgestellt hat. Es ist auch weder von den Parteien vor-
getragen noch sonst ersichtlich, dass ihre Rückkehr in ihre frühere Wohnung
- gegebenenfalls unter Aufnahme von Pflegepersonen (§ 1093 Abs. 2 BGB) -
ausgeschlossen ist. Solange das nicht feststeht, kann keine gerichtliche Ver-
tragsanpassung erfolgen; denn bei einem nur vorübergehenden subjektiven
Ausübungshindernis fehlt es an dem Merkmal der schwerwiegenden Verände-
rung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl. § 313
Abs. 1 BGB).
c) Die Frage, ob die Mutter des Beklagten dauerhaft ihr Wohnungsrecht
nicht ausüben kann, bedarf jedoch keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht
hat auch übersehen, dass der Beklagte und seine Mutter bereits eine Anpas-
sung des Vertrags vorgenommen haben, indem sie die Vermietungsvereinba-
rung hinsichtlich der dem Wohnungsrecht der Mutter unterliegenden Räume
getroffen haben. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen ist im Hinblick
darauf, wem die Mieten zustehen, nunmehr der Inhalt dieser Vereinbarung und
nicht mehr der des Übergabevertrags vom 10. Mai 1980 maßgeblich. Das
schließt die gerichtliche Anpassung des Übergabevertrags nach den Grundsät-
zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Er kann aus demselben Grund
auch nicht ergänzend ausgelegt werden, um einen Geldanspruch der Mutter
gegen den Beklagten zu begründen (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung
bei dem durch einen Heimaufenthalt bedingten Wegfall von Versorgungsver-
pflichtungen, die auf dem übergebenen Grundstück zu erfüllen sind, Senat, Urt.
v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599; Beschl. v.
21. November 2002, V ZB 40/02, WM 2003, 1827, 1828; Beschl. v. 23. Januar
2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-
ren Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561
ZPO). Die Auslegung der zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffe-
nen Vermietungsvereinbarung ergibt nämlich, dass die Mutter einen Anspruch
auf Auskehr der von dem Beklagten vereinnahmten Mieten hat.
a) Das dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb darf Dritten,
wenn sie nicht zu den in § 1093 Abs. 2 BGB genannten Personen gehören, die
Allein- oder Mitbenutzung der Wohnung nur bei Gestattung durch den Grund-
stückseigentümer überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für eine
solche Gestattung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und
dem Berechtigten (BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963,
2319). Weitere Anforderungen an die Wirksamkeit der Gestattung wie etwa eine
Vereinbarung darüber, wem die aus der Wohnungsüberlassung erzielten Miet-
einnahmen zustehen, stellt das Gesetz nicht auf.
b) Die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vermie-
tungsvereinbarung enthält nicht nur die Gestattung zur Vermietung der Woh-
nung an Dritte, sondern geht darüber hinaus. Die Vermietung sollte nicht - wie
bei der bloßen Überlassungsgestattung - durch die Mutter als Berechtigte des
Wohnungsrechts erfolgen, so dass ihr als Vermieterin - mangels anderer Ab-
sprachen mit dem Grundstückseigentümer - die Mieten zustehen (vgl. Senat,
BGHZ 59, 51, 56 ff.). Vielmehr durfte der Beklagte die Wohnung im eigenen
Namen vermieten. Falls die darauf erfolgte Vermietung eine Auftragsgeschäfts-
besorgung (§ 662 BGB) des Beklagten war, ist er - worauf der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutref-
fend hingewiesen hat - nach § 667 BGB verpflichtet, an seine Mutter die verein-
nahmten Mieten herauszugeben.
c) Dieselbe Verpflichtung trifft den Beklagten, wenn man kein Auftrags-
verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter im Hinblick auf die Vermietung der
Wohnung annimmt, sondern z.B. von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis aus-
geht. Dann ist die Vermietungsvereinbarung unvollständig, denn es fehlt die
Einigung darüber, wem die Mieteinnahmen zustehen. Dass die Beteiligten die-
sen Punkt bewusst ungeregelt gelassen haben, ist weder festgestellt noch er-
sichtlich. Denn nach ihrem Vortrag in den Tatsacheninstanzen hat die Betreue-
rin der Mutter für diese die Mieten beansprucht, während der Beklagte der Mei-
nung ist, sie stünden ihm zu. Obwohl dieser Punkt damit, auch nach den Vor-
stellungen der Vertragsparteien, regelungsbedürftig war, ist er ungeregelt
geblieben; das macht die Ermittlung des vollständigen Inhalts der Vereinbarung
unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung notwendig, also
die Ermittlung dessen, was die Beteiligten (bei angemessener Abwägung ihrer
Interessen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst
unternommen hätten (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005,
205, 206 m.w.N.).
d) Da das Berufungsgericht die Vermietungsvereinbarung nicht ausge-
legt hat und weitere tatsächliche Feststellungen wegen der von der Revision
nicht angegriffenen Nichtzulassung des zweitinstanzlichen Vortrags des Beklag-
ten zu dem behaupteten übereinstimmenden Willen der Beteiligten, die Mieten
sollten ihm zustehen, nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur eigenen Aus-
legung befugt. Sie führt dazu, dass die Mutter des Beklagten von ihm die ver-
einnahmten Mieten herausverlangen kann. Nur dieses Auslegungsergebnis be-
rücksichtigt ausreichend Sinn und Zweck des der Mutter eingeräumten Woh-
nungsrechts und die Interessenlage der Parteien. Denn wie das Berufungsge-
richt in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist das Wohnungs-
recht ein Teil der Altersversorgung der Mutter; sie soll auf Lebenszeit unentgelt-
lich wohnen können mit der Folge, dass sie ihre Einkünfte - bis auf die Beglei-
chung von Schönheitsreparaturen und Stromkosten - anders als zum Wohnen
verwenden kann. Der Beklagte muss nach der in dem Übergabevertrag getrof-
fenen Regelung die übrigen Nebenkosten tragen, die durch die Ausübung des
Wohnungsrechts seiner Mutter entstehen; eine Zahlung seiner Mutter an ihn für
die Benutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume ist nicht vorge-
sehen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beklagte und seine Mutter vereinbart hätten, dass ihm die Mieten zustehen
sollen. Denn das führte zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Beklagten
gegenüber den Regelungen in dem Übergabevertrag auf Kosten seiner Mutter,
die durch nichts gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass
die Mutter des Beklagten mit der Vermietung ihrer früheren Wohnung das Ein-
treten des Sozialhilfeträgers für die ungedeckten Kosten ihres Heimaufenthalts
herbeiführen wollte. Das wäre aber die bei Abschluss der Vermietungsvereinba-
rung vorausgesehene wirtschaftliche Folge, wenn dem Beklagten die Mietein-
nahmen zustünden. Auch deshalb verbietet sich eine ergänzende Vertragsaus-
legung mit diesem Ergebnis.
6. Aus denselben Gründen ergibt die ergänzende Auslegung der Vermie-
tungsvereinbarung weiter, dass der Beklagte seiner Mutter auch die tatsächlich
ersparten Aufwendungen, also die von ihm nach den Regelungen in dem Über-
gabevertrag zu tragenden Nebenkosten, erstatten muss (vgl. Senat, Beschl. v.
23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578), soweit diese von dem
Mieter getragen werden.
7. Die Berechnung der Höhe des wirksam auf den Kläger übergeleiteten
Anspruchs durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie
wird von der Revision auch nicht angegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 29.09.2005 - 9 O 322/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 10 U 130/05 -