Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 132/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 31. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Widerrufsbelehrung IV

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist,

ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Beleh-

rung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kennt-

nis nehmen kann.

BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 132/00 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1998 wird zu-

rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt über Außendienstmitarbeiter Luftaufnahmen an

Endverbraucher. Auf der im übrigen leeren Rückseite des von ihr dabei ver-

wendeten Bestellformulars befindet sich im unteren Drittel die nachstehend

wiedergegebene Widerrufsbelehrung:

Auf der Vorderseite des Formulars, auf der der sonstige Vertragstext ab-

gedruckt ist, findet sich kein Hinweis auf diese Widerrufsbelehrung.

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände. Er hat die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten als

Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des - am 30. September 2000 außer Kraft ge-

tretenen - Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen

Geschäften (HWiG) und damit zugleich gegen § 1 UWG beanstandet.

Der Kläger hat beantragt,

es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter- sagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zum Abschluß von Verträgen über die Bestellung von Luftaufnah- men, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegen, die gemäß diesem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung isoliert auf der Rückseite des im übrigen auf der Vorderseite des Vertragsformulars endenden Ver- trags zu erteilen, wenn nicht auf der Vorderseite des Vertragsfor- mulars ein unübersehbarer und inhaltlich eindeutiger Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auf der Rückseite erfolgt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-

treten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den Erfordernis-

sen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt (OLG Ko-

blenz OLG-Rep 2000, 539).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der

diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht, den

Klageantrag für hinreichend bestimmt erachtet und die Verwendung des Be-

stellformulars als wettbewerbswidrig angesehen, weil die dortige Widerrufsbe-

lehrung nicht ordnungsgemäß sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger erfülle die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der

Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, die bis zum

30. Juni 2000 gegolten hat - UWG a.F.). Der Klageantrag sei auch trotz der

Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe "unübersehbar" und "inhaltlich

eindeutig" ausreichend bestimmt, weil der diese Begriffe enthaltende Nebensatz

lediglich klarstellen solle, daß der Abschluß von Verträgen mit isoliert auf der

Rückseite des Formulars abgedruckten Widerrufsbelehrungen nur im Hinblick

darauf als wettbewerbswidrig verboten werden solle, daß auf der Vorderseite

ein Hinweis auf die umseitig abgedruckte Widerrufsbelehrung fehle. Es sei Sa-

che der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das zu beanstandende Ver-

halten in Zukunft durch eine stets "unübersehbare" und "inhaltlich eindeutige"

Aufklärung der Verbraucher vermeide.

Die Verwendung des beanstandeten Bestellformulars durch die Beklagte

sei im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil diese damit den Kunden

über sein Widerrufsrecht nicht in der gesetzlich gebotenen Weise belehre und

sich dadurch einen ungehörigen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewer-

bern verschaffe. Die Belehrung sei hier zwar als einzige Erklärung auf der an-

sonsten unbedruckten Rückseite des Formulars angebracht und dadurch

zwangsläufig im Wortsinne "drucktechnisch deutlich gestaltet". Ihre Anordnung

auf dem Formular werde aber gleichwohl nicht dem Sinn und Zweck der ge-

setzlichen Regelung gerecht, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten

und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu

geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und es inner-

halb der Frist zu widerrufen. Das Erfordernis, daß die Belehrung durch ihre

deutliche Heraushebung aus dem Vertragstext die Rechtslage unübersehbar

zur Kenntnis bringe, um so zu gewährleisten, daß das Auge des Käufers ohne

Abschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde, dürfe

nicht lediglich für den Zeitpunkt gelten, zu dem der Käufer die Widerrufsbeleh-

rung unterschreibe. Es müsse vielmehr auch sichergestellt sein, daß der Käufer

diese Belehrung innerhalb der ihm gesetzlich zugestandenen "Überlegungsfrist"

nach der Vertragsunterzeichnung unschwer zur Kenntnis nehmen könne. Das

aber sei durch die von der Beklagten gewählte Plazierung nicht gewährleistet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar zutreffend als zulässig ange-

sehen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgegangen, daß das von der Beklagten

benutzte Bestellformular nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für die dem

Kunden bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung entspricht.

1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3

UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt, erfor-

derliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen

nach § 4 UKlaG. Die Verhaltensweise der Beklagten berührte, wenn sie gegen

§ 1 UWG verstieße, auch wesentliche Belange der Verbraucher (§ 13 Abs. 2

Nr. 3 Satz 2 UWG), weil sie deren Interessen solchenfalls nicht nur am Rande

berührte (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754

= WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR

1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III). Denn sie wäre geeig-

net, den Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufs-

rechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, WRP 2002, 1263,

1266 - Belehrungszusatz).

Die Bestimmtheit des Klageantrags wird nicht dadurch berührt, daß die in

dem Zusatz verwendeten Begriffe "unübersehbar" und "inhaltlich eindeutig" für

sich genommen unbestimmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96,

GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I,

m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise zur Rechtsprechung bei Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 9

Fn. 63).

2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, das von der

Beklagten verwendete Bestellformular entspreche nicht den gesetzlichen Be-

stimmungen für die dem Verbraucher bei Haustürgeschäften zu erteilende Wi-

derrufsbelehrung.

a) Die Frage der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs beurteilt

sich, da dieser in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegen-

den Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-

Info-CD; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002,

832 - Postfachanschrift; BGH WRP 2002, 1263, 1264 - Belehrungszusatz, je-

weils m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur

Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)

am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in

Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2,

§ 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen. Die Bestimmung des § 355 Abs. 2 Satz 2

BGB gilt dabei in der aufgrund des Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung

des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 - OLGVertrÄndG) geänderten und gemäß

dessen Art. 34 am 1. August 2002 in Kraft getretenen neuen Fassung.

Die in § 355 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung unterscheidet sich von der

in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG zum einen insofern, als dort nunmehr - wie auch

schon in § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. - für die Widerrufsbelehrung nicht mehr

eine drucktechnisch deutliche Gestaltung, sondern allein eine deutliche Ge-

staltung verlangt wird. Der Wegfall der Bezeichnung "drucktechnisch" ist aller-

dings im Zusammenhang mit der in § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. neu ge-

schaffenen und auch in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit zu

sehen, Informationen oder Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger zur

Verfügung zu stellen. Denn bei der elektronischen Erstellung und Übermittlung

von Daten findet kein drucktechnischer Vorgang statt, und allein deshalb wurde

auch im neuen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf diesen Ausdruck verzichtet (En-

gelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, 2001, S. 205).

Zum anderen bestimmt die Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der

nunmehr gültigen Fassung abweichend von der vormaligen Rechtslage nicht

mehr, daß der Verbraucher die ihm zu erteilende Widerrufsbelehrung zu unter-

schreiben habe. Dementsprechend sieht auch der Gestaltungshinweis 9 zu

dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 i.V. mit Anlage 2 der Ver-

ordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

(i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.8.2002, BGBl. I S. 3002 - BGB-InfoV) aus-

drücklich vor, daß die Unterschriftsleiste entfallen kann.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher habe zum Zeit-

punkt seiner Unterschriftsleistung zweifellos die Möglichkeit, von der drucktech-

nisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Diese Be-

urteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die von der Be-

klagten erteilte Widerrufsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen

genügt, nicht allein auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Verbraucher die

Widerrufsbelehrung anläßlich ihrer Aushändigung und etwaigen Unterzeich-

nung zur Kenntnis nehmen kann, sondern auch auf den nachfolgenden Zeit-

raum. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Verbraucher soll durch die Be-

lehrung allerdings nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, son-

dern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH WRP 2002,

1263, 1265 - Belehrungszusatz; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a

Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 2 HWiG Rdn. 30). Der Unternehmer

erfüllt seine dementsprechende Informationspflicht nach der Bestimmung des

§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch bereits dadurch, daß er dem Verbraucher eine

deutlich gestaltete Belehrung in Textform mitteilt. Die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Belehrung müsse auch noch während des Zeitraums, während

dessen die Ausübung des Widerrufsrechts in Betracht komme, als deutlich ge-

staltet vom Verbraucher wahrgenommen werden können, was bei einer Beleh-

rung auf der Rückseite eines Vertrags nicht der Fall sei, findet im Gesetz keine

Stütze. Ist der Verbraucher in der gebotenen Form über sein Widerrufsrecht

belehrt, ist es ihm überlassen, die gegebene Information - erforderlichenfalls

durch entsprechende Markierung in seinen Unterlagen - in Erinnerung zu be-

halten.

d) Da das Klagebegehren schon nach dem für den Zeitpunkt der bean-

standeten Handlung maßgeblichen Recht keinen Erfolg haben kann, ist es un-

erheblich, wann eine Widerrufsbelehrung, welche nach dem geltenden § 355

Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr vom Verbraucher unterschrieben werden muß,

als deutlich gestaltet i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisen-

de Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert