BGH Beschluß vom 05.03.2002 – VI ZR 286/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
ZPO § 234 A
Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisions-
einlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich
überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ein-
getragen worden ist.
BGH, Beschluß vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die
Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückge-
wiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2001 wird als unzuläs-
sig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gegenstandswert: 127.822,97 €.
Gründe
I.
Die verstorbene Klägerin hatte Schadensersatz aus der Anwendung von
Medikamenten begehrt, welche die Beklagte hergestellt hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19. Mai 2001
hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klä-
gerin ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsurteil ist ihren zweit-
instanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Mit
Schreiben vom 9. August 2001 erteilten diese Auftrag, gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001
zusammen mit der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, das einen Ein-
gangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwältin ein.
Die Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben Tag
beim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß
die Frist zur Revisionsbegründung bis 13. Dezember 2001. Nach Eingang der
instanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwältin vom 8. Oktober
bis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rückgabe an das Landge-
richt) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausgehändigt.
Nach Eingang der Revisionsbegründung am 13. Dezember 2001 wies
die Vorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 2001, der Revisionsanwältin
zugegangen am 20. Dezember 2001, darauf hin, daß die Zustellung des Beru-
fungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2001 erfolgt war.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der Klägerin
unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die Revi-
sionsbegründung vom 13. Dezember 2001 die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und fürsorglich gegen die
Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 1 ZPO. Die Revi-
sionsanwältin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlaß zu
Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im Büro der
Berufungsanwälte sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der Frist
beauftragt gewesen. Diese habe weder während ihrer Ausbildung in diesem
Büro noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als Fachangestellte
Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufklär-
baren Gründen bei Zugang der zweiten Ausfertigung irrtümlich angenommen,
daß es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsurteils handle
und die früher erfolgte Zustellung übersehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag,
das Berufungsurteil rechtzeitig der Revisionsanwältin zu übermitteln, irrtümlich
davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwah-
rend sei. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe sich an der fehler-
haft eingetragenen Frist im Terminkalender orientiert.
Die Beklagte begehrt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revisi-
on zurückzuweisen. Sie meint, die Erben der Klägerin müßten sich ein Ver-
schulden des Berufungsanwalts zurechnen lassen. Auch sei die Wiedereinset-
zung verspätet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der Klägerin habe be-
reits bei Fertigung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 Veranlassung
zur Prüfung gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2
ZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am
13. August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem
Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001
eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-
visionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiederein-
setzung ist schuldhaft verspätet eingereicht worden. Die Klägerin muß sich das
Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug anrechnen
lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die Wiedereinsetzung muß gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei
Wochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall,
wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-
gesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annah-
me der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwälte, die Revisionsfrist
laufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb spätestens mit
dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter
den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis
und damit den Irrtum hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhän-
gig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt
und festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998
- VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498).
Der Berufungsanwalt der Klägerin hatte selbständig und eigenverant-
wortlich zu prüfen, ob das Fristende für die Einlegung der Revision richtig er-
mittelt und eingetragen worden war, als ihm anläßlich des bevorstehenden
Fristablaufs die Sache - gleichgültig, ob mit oder ohne die Handakten - zur
Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde
(vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 – VersR 1995, 238). Da-
bei kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor oder
erst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist für den Wieder-
einsetzungsantrag in Lauf setzte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 12/94 - aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 ist
selbst dann verspätet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August
2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
hat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewahrt. Ausweislich seiner eidesstattli-
chen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, daß seine
Mitarbeiterin die Übersendung des Berufungsurteils termingerecht veranlassen
werde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Dazu
aber wäre er bei Vornahme der fristgebundenen Erteilung des Auftrags zur Re-
visionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar
1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BAG, Beschluß vom 20. Juni 1995
- 3 AZN 261/95 - NJW 1995, 3339, 3340; BGH, Beschluß vom 11. Dezember
1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).
Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das für den Ablauf
der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ursächlich war. Bei ordnungsgemä-
ßer Führung der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rückgabe
des Empfangsbekenntnisses zu vermerken, wann das Berufungsurteil (erst-
mals) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. Senats-
beschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1 + 2/96 - VersR 1996, 1390). Bei gehöri-
ger Überprüfung der Rechtsmittelfrist hätte der zweitinstanzliche Prozeßbe-
vollmächtigte daher spätestens bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens
vom 9. August 2001 festgestellt, daß die Angaben im Auftragsschreiben fehler-
haft waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der nächsten
zwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war.
Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungs-
antrag ohne nähere Angaben zur Büroorganisation hinsichtlich der Sicherung
der Fristenkontrolle nicht den Anforderungen genügte und ein Organisations-
verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Versäu-
mung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluß vom
18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256).
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238
Abs. 4 ZPO zu verwerfen.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge