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BGH Beschluß vom 05.03.2002 – VI ZR 286/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

ZPO § 234 A

Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisions-

einlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich

überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ein-

getragen worden ist.

BGH, Beschluß vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückge-

wiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2001 wird als unzuläs-

sig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gegenstandswert: 127.822,97 €.

Gründe

I.

Die verstorbene Klägerin hatte Schadensersatz aus der Anwendung von

Medikamenten begehrt, welche die Beklagte hergestellt hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19. Mai 2001

hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klä-

gerin ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsurteil ist ihren zweit-

instanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Mit

Schreiben vom 9. August 2001 erteilten diese Auftrag, gegen das Urteil des

Oberlandesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001

zusammen mit der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, das einen Ein-

gangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwältin ein.

Die Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben Tag

beim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß

die Frist zur Revisionsbegründung bis 13. Dezember 2001. Nach Eingang der

instanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwältin vom 8. Oktober

bis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rückgabe an das Landge-

richt) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausgehändigt.

Nach Eingang der Revisionsbegründung am 13. Dezember 2001 wies

die Vorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 2001, der Revisionsanwältin

zugegangen am 20. Dezember 2001, darauf hin, daß die Zustellung des Beru-

fungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2001 erfolgt war.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der Klägerin

unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die Revi-

sionsbegründung vom 13. Dezember 2001 die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und fürsorglich gegen die

Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 1 ZPO. Die Revi-

sionsanwältin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlaß zu

Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im Büro der

Berufungsanwälte sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der Frist

beauftragt gewesen. Diese habe weder während ihrer Ausbildung in diesem

Büro noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als Fachangestellte

Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufklär-

baren Gründen bei Zugang der zweiten Ausfertigung irrtümlich angenommen,

daß es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsurteils handle

und die früher erfolgte Zustellung übersehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag,

das Berufungsurteil rechtzeitig der Revisionsanwältin zu übermitteln, irrtümlich

davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwah-

rend sei. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe sich an der fehler-

haft eingetragenen Frist im Terminkalender orientiert.

Die Beklagte begehrt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revisi-

on zurückzuweisen. Sie meint, die Erben der Klägerin müßten sich ein Ver-

schulden des Berufungsanwalts zurechnen lassen. Auch sei die Wiedereinset-

zung verspätet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der Klägerin habe be-

reits bei Fertigung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 Veranlassung

zur Prüfung gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde.

II.

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2

ZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur

Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am

13. August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem

Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001

eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-

visionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiederein-

setzung ist schuldhaft verspätet eingereicht worden. Die Klägerin muß sich das

Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug anrechnen

Die Wiedereinsetzung muß gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei

Wochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem

das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall,

wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-

gesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annah-

me der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwälte, die Revisionsfrist

laufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb spätestens mit

dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter

den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis

und damit den Irrtum hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhän-

gig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt

und festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998

- VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498).

Der Berufungsanwalt der Klägerin hatte selbständig und eigenverant-

wortlich zu prüfen, ob das Fristende für die Einlegung der Revision richtig er-

mittelt und eingetragen worden war, als ihm anläßlich des bevorstehenden

Fristablaufs die Sache - gleichgültig, ob mit oder ohne die Handakten - zur

Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde

(vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 – VersR 1995, 238). Da-

bei kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor oder

erst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist für den Wieder-

einsetzungsantrag in Lauf setzte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994

- VIII ZB 12/94 - aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 ist

selbst dann verspätet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August

2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin

hat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewahrt. Ausweislich seiner eidesstattli-

chen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, daß seine

Mitarbeiterin die Übersendung des Berufungsurteils termingerecht veranlassen

werde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Dazu

aber wäre er bei Vornahme der fristgebundenen Erteilung des Auftrags zur Re-

visionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar

1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BAG, Beschluß vom 20. Juni 1995

- 3 AZN 261/95 - NJW 1995, 3339, 3340; BGH, Beschluß vom 11. Dezember

1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).

Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das für den Ablauf

der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ursächlich war. Bei ordnungsgemä-

ßer Führung der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rückgabe

des Empfangsbekenntnisses zu vermerken, wann das Berufungsurteil (erst-

mals) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. Senats-

beschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1 + 2/96 - VersR 1996, 1390). Bei gehöri-

ger Überprüfung der Rechtsmittelfrist hätte der zweitinstanzliche Prozeßbe-

vollmächtigte daher spätestens bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens

vom 9. August 2001 festgestellt, daß die Angaben im Auftragsschreiben fehler-

haft waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der nächsten

zwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war.

Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungs-

antrag ohne nähere Angaben zur Büroorganisation hinsichtlich der Sicherung

der Fristenkontrolle nicht den Anforderungen genügte und ein Organisations-

verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Versäu-

mung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluß vom

18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256).

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238

Abs. 4 ZPO zu verwerfen.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge